Ratgeber · Für Vermieter, Hausverwaltungen und Bestandshalter
Dacharbeiten im vermieteten Objekt: Ankündigung an den Mieter und Duldungspflicht
Erhaltungsmaßnahmen am Dach muss der Mieter dulden, und der Vermieter muss sie ihm rechtzeitig ankündigen (§ 555a Abs. 1 und 2 BGB). Die Ankündigung entfällt nur in zwei Fällen: bei nur unerheblicher Einwirkung auf die Mietsache und bei zwingend erforderlicher sofortiger Durchführung. Aufwendungen, die dem Mieter durch die Maßnahme entstehen, ersetzt der Vermieter in angemessenem Umfang, auf Verlangen als Vorschuss. Für Geschäftsräume gilt dasselbe über § 578 Abs. 2 BGB.
Zuletzt geprüft: 29. August 2026 · Verfasst und aus der Praxis geprüft von Thorge Harms, Geschäftsführer Dachwartung Profi
Erhaltungsmaßnahmen am Dach: woraus die Duldungspflicht des Mieters folgt
Die Duldungspflicht des Mieters bei Dacharbeiten folgt aus § 555a Abs. 1 BGB: Zu dulden sind Maßnahmen, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind. Arbeiten am Dach gehören dazu, weil der Vermieter die Mietsache nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB während der gesamten Mietzeit in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten hat.
Damit stehen zwei Pflichten in einem Verhältnis, das sich in der Praxis gegenseitig stützt. Der Vermieter schuldet die Erhaltung der Mietsache, der Mieter schuldet die Duldung der dafür erforderlichen Maßnahmen. Beide Sätze stehen im Gesetz, und keiner von beiden verlangt das Einverständnis der anderen Seite: Duldung heißt hinnehmen, nicht zustimmen.
Das entscheidende Tatbestandsmerkmal ist die Erforderlichkeit der Maßnahme. Sie trennt die Erhaltung von allem, was darüber hinausgeht, und sie ist zugleich der Punkt, an dem sich ein Streit entzündet. Eine dokumentierte Feststellung des Dachzustands – Datum, Befund, ausführender Betrieb – beantwortet die Frage vor dem Termin statt danach.
Von der geplanten Erhaltungsmaßnahme zu trennen ist der bereits eingetretene Mangel. Läuft Wasser durch das Dach, gelten die Regeln über Mängelanzeige und Minderung; wie Vermieter und Verwalter den Minderungszeitraum begrenzen und belegen, steht in Mietminderung wegen undichtem Dach, die Sofortmaßnahmen am Dach selbst in Flachdach undicht: Sofortmaßnahmen und Leckortung.
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Die Ankündigung von Dacharbeiten: was § 555a Abs. 2 BGB verlangt
§ 555a Abs. 2 BGB verlangt für Erhaltungsmaßnahmen am Dach eine rechtzeitige Ankündigung. Eine Frist und eine Form nennt die Vorschrift nicht. Die Ankündigung entfällt in zwei Fällen: wenn die Maßnahme nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden ist oder wenn ihre sofortige Durchführung zwingend erforderlich ist.
| Vorgang am Dach | Ankündigung | Warum |
|---|---|---|
| Begehung der Dachfläche ohne Zutritt und ohne Sperrung | Ankündigung entbehrlich | Wo die Maßnahme nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden ist, nimmt § 555a Abs. 2 BGB sie von der Ankündigungspflicht aus. |
| Dachrinnenreinigung mit Hubsteiger, Stellplätze gesperrt | Anzukündigen | Die Sperrung mitvermieteter Flächen wirkt auf die Mietsache ein. Die Bagatellausnahme trägt dann nicht mehr. |
| Abdichtungsreparatur mit Gerüst vor den Fenstern | Anzukündigen | Gerüst, Lärm und eingeschränkte Nutzung sind mehr als eine unerhebliche Einwirkung – unabhängig davon, dass die Maßnahme selbst zu dulden ist. |
| Zutritt zur Wohnung, um einen Feuchteschaden von innen zu beurteilen | Anzukündigen | Der Zutritt ist der stärkste Eingriff in die Mietsache und braucht zusätzlich einen konkreten sachlichen Grund. |
| Notabdichtung nach Sturm, Wasser läuft in das Gebäude | Ohne Ankündigung zulässig | Ist die sofortige Durchführung zwingend erforderlich, entfällt die Ankündigung nach § 555a Abs. 2 BGB – die zweite der beiden Ausnahmen. |
| Neue Dacheindeckung mit Dämmung, die Endenergie einspart | Anderes Regime | Eine bauliche Veränderung, durch die Endenergie nachhaltig eingespart wird, ist Modernisierung nach § 555b Nr. 1 BGB und folgt § 555c BGB. |
Die Bagatellausnahme des § 555a Abs. 2 BGB misst an der Einwirkung auf die Mietsache, nicht am Aufwand des Betriebs. Eine Begehung, die über die Fläche führt und niemanden berührt, wirkt kaum ein; dieselbe Begehung mit gesperrter Zufahrt und Hubsteiger im Hof wirkt sehr wohl ein. Der Umfang der Dacharbeit sagt darüber nichts.
Die zweite Ausnahme trägt den Eilfall und nur ihn. Zwingend erforderlich ist die sofortige Durchführung dort, wo Zuwarten den Schaden vergrößert – die Notabdichtung nach einem Sturm ist der Regelfall dieser Ausnahme. Sie deckt nicht den Termin, der nur deshalb kurzfristig liegt, weil er spät geplant wurde.
Zutritt zur Wohnung für Dacharbeiten: wann der Mieter ihn gewähren muss
Zutritt zur Wohnung schuldet der Mieter, wenn es dafür einen konkreten sachlichen Grund gibt, der sich zum Beispiel aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Objektes ergeben kann. Diese Nebenpflicht leitet der Bundesgerichtshof aus § 242 BGB her und knüpft sie an eine entsprechende Vorankündigung. Ein anlassloses, periodisches Kontrollrecht des Vermieters besteht nicht.
Zutritt und Formularklausel: BGH, Urteil vom 04.06.2014 – VIII ZR 289/13
Nach den amtlichen Leitsätzen besteht die Nebenpflicht des Mieters, dem Vermieter nach entsprechender Vorankündigung den Zutritt zu gewähren, nur bei einem konkreten sachlichen Grund (Leitsatz 2, Rn. 20). Eine Formularbestimmung, die dem Vermieter von Wohnraum das Betreten ganz allgemein „zur Überprüfung des Wohnungszustandes“ einräumt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (Leitsatz 3). Ein periodisches Kontrollrecht ohne besonderen Anlass verneint der Senat ausdrücklich (Rn. 16).
Für den Dachtermin ist die Folgerung schmal und praktisch. Der sachliche Grund liegt in der Maßnahme, nicht in der Gewohnheit: Wo die Erhaltungsmaßnahme den Zutritt erfordert – Feuchtemessung an der obersten Geschossdecke, Anschluss an eine Dachterrasse, Deckenöffnung nach einem Wassereintritt –, ist er benennbar und gehört in die Ankündigung. Wo sie ihn nicht erfordert, trägt auch die Klausel im Mietvertrag ihn nicht.
Davon zu unterscheiden ist das Zugangsregime gegenüber dem ausführenden Betrieb. Wer eine Fremdfirma auf das Dach lässt, schuldet Einweisung, Freigabe und Kontrolle nach Abschluss der Arbeiten – das behandelt Dachzugang für Fremdfirmen: Freigabe, Einweisung, Nachweis.
Dacharbeiten im Gewerbemietverhältnis: was § 578 BGB von § 555a BGB übernimmt
Für Räume, die keine Wohnräume sind, erklärt § 578 Abs. 2 BGB unter anderem § 555a Absatz 1 bis 3 BGB für entsprechend anwendbar. Duldungspflicht, rechtzeitige Ankündigung und Aufwendungsersatz gelten im Gewerbemietverhältnis also ebenso. Nicht in Bezug genommen ist § 555a Abs. 4 BGB, der abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters für unwirksam erklärt.
| Frage | Wohnraum | Geschäftsraum | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Besteht die Duldungspflicht? | Ja, § 555a Abs. 1 BGB | Ja, über § 578 Abs. 2 BGB | § 555a Abs. 1; § 578 Abs. 2 Satz 1 BGB |
| Ist rechtzeitig anzukündigen? | Ja, § 555a Abs. 2 BGB | Ja, über § 578 Abs. 2 BGB | § 555a Abs. 2; § 578 Abs. 2 Satz 1 BGB |
| Gibt es Aufwendungsersatz und Vorschuss? | Ja, § 555a Abs. 3 BGB | Ja, über § 578 Abs. 2 BGB | § 555a Abs. 3; § 578 Abs. 2 Satz 1 BGB |
| Ist die abweichende Vereinbarung gesperrt? | Ja, § 555a Abs. 4 BGB | Absatz 4 ist nicht in Bezug genommen | § 555a Abs. 4; § 578 Abs. 2 Satz 1 BGB |
| Gilt das auch für die reine Grundstücksmiete? | Frage stellt sich nicht | § 555a BGB steht nicht im Verweis des Absatzes 1 | § 578 Abs. 1 Satz 1 BGB |
Nur eine dieser fünf Fragen wird für Wohnraum und Geschäftsraum unterschiedlich beantwortet – die nach der abweichenden Vereinbarung –, und sie hat Folgen für die Vertragsgestaltung. Weicht ein Gewerbemietvertrag von Ankündigung oder Aufwendungsersatz ab, entscheidet über die Wirksamkeit nicht § 555a Abs. 4 BGB, sondern bei vorformulierten Klauseln die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. In der Wohnraummiete ist die Frage dagegen bereits im Gesetz entschieden.
Bemerkenswert ist auch, was Absatz 1 nicht enthält: Für Mietverhältnisse über Grundstücke ohne Räume verweist § 578 Abs. 1 Satz 1 BGB auf §§ 554, 562 bis 562d, 566 bis 567b und 570 BGB – § 555a BGB steht nicht darunter. Wer eine Fläche überlässt, regelt Erhaltung und Zutritt deshalb in der Urkunde selbst; wie das für eine verpachtete Dachfläche aussieht, behandelt Dachfläche verpachten: der Gestattungsvertrag.
Von der Duldungsfrage getrennt bleibt die Kostenfrage. Ob die Wartungskosten selbst auf den Mieter umgelegt werden dürfen, beantworten Dachwartung als Nebenkosten im Wohnraummietverhältnis und für Geschäftsräume Dachwartung im Gewerbemietvertrag umlegen.
Aufwendungsersatz bei Dacharbeiten: was der Vermieter dem Mieter erstattet
§ 555a Abs. 3 BGB verpflichtet den Vermieter, Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Erhaltungsmaßnahme machen muss, in angemessenem Umfang zu ersetzen; auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten. Im Wohnraummietverhältnis ist jede zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam (§ 555a Abs. 4 BGB).
Der Anspruch hat eine klare Grenze und einen klaren Kern. Erfasst ist der Aufwand, den die Maßnahme beim Mieter auslöst – was er ohne den Dachtermin nicht hätte tun oder bezahlen müssen. Ob er die Maßnahme für nötig hält, spielt dabei keine Rolle: Die Duldungspflicht und der Ersatzanspruch stehen im selben Paragrafen und bedingen einander.
Praktisch entscheidend ist der zweite Satz des Absatzes. Der Vorschuss ist auf Verlangen zu leisten, nicht erst nach Vorlage von Belegen. Wer das in der Ankündigung bereits anspricht, verlagert die Diskussion aus dem laufenden Termin heraus – dorthin, wo sie ohne Zeitdruck geführt werden kann.
Wenn der Mieter Dacharbeiten nicht duldet: Anspruch, Schadensersatz, Kündigung
Verweigert der Mieter die Duldung einer erforderlichen Erhaltungsmaßnahme am Dach, bleibt der Anspruch aus § 555a Abs. 1 BGB bestehen und lässt sich gerichtlich durchsetzen. Wer eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt und die Verletzung zu vertreten hat, schuldet nach § 280 Abs. 1 BGB Ersatz des daraus entstehenden Schadens.
Die Kündigung steht am Ende dieser Reihe und hat eigene Voraussetzungen. Im Wohnraummietverhältnis setzt die ordentliche Kündigung ein berechtigtes Interesse voraus, das insbesondere dann vorliegt, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die fristlose Kündigung verlangt einen wichtigen Grund, der die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar macht (§ 543 Abs. 1 BGB).
An dieser Stelle wirkt die eigene Vorgeschichte mit. In die Würdigung, ob ein berechtigtes Interesse oder Unzumutbarkeit vorliegt, ist nach dem Bundesgerichtshof ein vorangegangenes vertragswidriges Verhalten des Vermieters einzubeziehen – insbesondere dann, wenn es das nachfolgende vertragswidrige Verhalten des Mieters provoziert hat (VIII ZR 289/13, Leitsatz 1). Eine unterbliebene oder unklare Ankündigung ist damit nicht nur ein Formfehler; sie schlägt auf die spätere Bewertung der Verweigerung durch.
Umgekehrt trifft den Mieter eine eigene Mitwirkungspflicht: Zeigt sich während der Mietzeit ein Mangel, hat er ihn dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen (§ 536c Abs. 1 BGB). Unterlässt er die Anzeige, ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet und verliert, soweit der Vermieter deshalb nicht abhelfen konnte, die Rechte aus § 536 BGB.
Der Wartungsturnus am Dach: warum planbare Termine den Duldungsstreit vermeiden
Ein fester Wartungsturnus am Dach verlegt den Termin aus dem Eilfall in die Planung. Die Ankündigung kann früh und vollständig ergehen, der Zutritt lässt sich bündeln, und die Erforderlichkeit der Maßnahme steht im Protokoll der vorigen Begehung. Eine Notabdichtung nach einem Wassereintritt lässt diesen Vorlauf nicht zu.
Der Zusammenhang ist unmittelbar juristisch, nicht organisatorisch gemeint. Die zweite Ausnahme des § 555a Abs. 2 BGB ist ein Notbehelf, kein Verfahren: Wer regelmäßig ohne Ankündigung arbeitet, weil es immer eilt, verlässt sich dauerhaft auf einen Ausnahmetatbestand. Der geplante Turnus dreht das um – angekündigt wird die Regel, ohne Ankündigung bleibt der Ausnahmefall.
Was eine Ankündigung von Dacharbeiten trägt
Inhaltsvorgaben macht § 555a BGB für die Erhaltungsankündigung nicht – die einzige gesetzliche Inhaltsliste steht in § 555c Abs. 1 BGB und gilt der Modernisierung. Was eine Erhaltungsankündigung trägt, ergibt sich stattdessen aus dem, was die Absätze 1 bis 3 zum Gegenstand der Duldung, zur Rechtzeitigkeit und zum Aufwendungsersatz bestimmen.
- Die Maßnahme selbst: was am Dach geschieht und warum sie zur Instandhaltung oder Instandsetzung erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist das Tatbestandsmerkmal, an dem die Duldungspflicht des § 555a Abs. 1 BGB hängt.
- Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten, damit sich der Mieter darauf einrichten kann. Genau darin liegt die Rechtzeitigkeit, die § 555a Abs. 2 BGB verlangt.
- Die betroffenen Bereiche einzeln benannt: Dachfläche, Hof, Zufahrt, Stellplätze, Balkone, Wohnung. Jede Einwirkung auf die Mietsache entscheidet mit darüber, ob die Bagatellausnahme überhaupt in Betracht kommt.
- Ob Zutritt zur Wohnung nötig ist, aus welchem konkreten Grund und zu welchem Termin. Ohne konkreten sachlichen Grund entsteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Zutrittspflicht.
- Der ausführende Betrieb und eine erreichbare Ansprechperson für die Dauer der Arbeiten – die Stelle, an die Rückfragen und Mängelanzeigen gehen.
- Der Hinweis auf den Aufwendungsersatz nach § 555a Abs. 3 BGB samt der Möglichkeit, Vorschuss zu verlangen. Beides ist gesetzlich vorgesehen und im Wohnraum nicht abdingbar.
- Ein dokumentierter Zugang mit Datum. Rechtzeitigkeit lässt sich nur an einem belegbaren Zeitpunkt beurteilen, und der Nachweis liegt beim Vermieter.
Ein planbarer Turnus entsteht aus einer festgestellten Ausgangslage. Welche Arbeiten an Ihrem Objekt in welchem Abstand anstehen und wie früh sie sich ankündigen lassen, klärt der Dach-Check – kostenlos und unverbindlich angefordert.
Kostenlosen Dach-Check anfordernFazit zu Dacharbeiten im Mietverhältnis: drei Fragen vor dem Termin
Ob ein Dachtermin im vermieteten Objekt reibungslos läuft, entscheidet sich an drei Fragen, die vor der Ankündigung zu beantworten sind: Ist die Maßnahme Erhaltung oder Modernisierung? Wirkt sie auf die Mietsache ein – und wenn ja, wie? Und braucht sie Zutritt zur Wohnung, aus welchem konkreten Grund?
Erhaltung, ohne Einwirkung auf die Mietsache
Dann greift die Bagatellausnahme des § 555a Abs. 2 BGB. Eine Information an die Mietparteien bleibt trotzdem sinnvoll, sobald Fahrzeuge, Höfe oder Zuwege betroffen sein könnten.
Erhaltung mit Gerüst, Sperrung oder Zutritt
Dann ist rechtzeitig anzukündigen, der Zutrittsgrund konkret zu benennen und der Aufwendungsersatz nach § 555a Abs. 3 BGB mitzudenken.
Bauliche Veränderung statt Erhaltung
Dann gilt das Modernisierungsregime der §§ 555b ff. BGB mit drei Monaten Vorlauf und Textform – ein anderer Fahrplan als der Wartungstermin.
Häufige Fragen zur Ankündigung von Dacharbeiten und zur Duldungspflicht
Zur Ankündigung und Duldung von Dacharbeiten wiederholen sich zehn Fragen. Die wichtigste vorweg: Die Duldungspflicht folgt aus der Erforderlichkeit der Maßnahme, die Ankündigungspflicht aus ihrer Einwirkung auf die Mietsache. Beides steht in § 555a BGB und wird getrennt beurteilt.
Müssen Dacharbeiten den Mietern angekündigt werden?
Dacharbeiten sind dem Mieter anzukündigen, soweit sie Erhaltungsmaßnahmen sind und auf die Mietsache einwirken. § 555a Abs. 2 BGB verlangt eine rechtzeitige Ankündigung und lässt sie nur entfallen, wenn die Maßnahme nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden ist oder ihre sofortige Durchführung zwingend erforderlich ist.
Wie lange vorher muss eine Erhaltungsmaßnahme am Dach angekündigt werden?
Eine Frist für die Ankündigung von Erhaltungsmaßnahmen nennt § 555a Abs. 2 BGB nicht; die Vorschrift verlangt Rechtzeitigkeit und keine bestimmte Form. Maßstab ist deshalb der Vorlauf, den der Mieter braucht, um sich auf die Maßnahme einzurichten. Die feste Frist von drei Monaten in Textform gilt nur für Modernisierungen (§ 555c Abs. 1 BGB).
Wann dürfen Dacharbeiten ohne vorherige Ankündigung beginnen?
Ohne vorherige Ankündigung dürfen Dacharbeiten beginnen, wenn ihre sofortige Durchführung zwingend erforderlich ist oder wenn sie nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden sind. Beide Ausnahmen stehen in § 555a Abs. 2 BGB. Eine Notabdichtung, mit der laufender Wassereintritt gestoppt wird, fällt unter die erste Ausnahme.
Muss ein Mieter Handwerker in die Wohnung lassen, wenn am Dach gearbeitet wird?
In die Wohnung lassen muss der Mieter Handwerker, wenn es dafür einen konkreten sachlichen Grund gibt. Der Bundesgerichtshof leitet diese Nebenpflicht aus § 242 BGB her und knüpft sie an eine entsprechende Vorankündigung; der Grund kann sich aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Objektes ergeben. Erfordert die Dachmaßnahme keinen Zutritt, entsteht auch keine Pflicht.
Gilt die Duldungspflicht für Dacharbeiten auch im Gewerbemietvertrag?
Die Duldungspflicht gilt auch im Gewerbemietvertrag. § 578 Abs. 2 BGB erklärt für Räume, die keine Wohnräume sind, unter anderem § 555a Absatz 1 bis 3 BGB für entsprechend anwendbar. Damit gelten Duldung, rechtzeitige Ankündigung und Aufwendungsersatz ebenso wie in der Wohnraummiete.
Darf der Mietvertrag die Ankündigung von Erhaltungsmaßnahmen ausschließen?
Im Wohnraummietverhältnis darf der Mietvertrag die Ankündigung nicht ausschließen: § 555a Abs. 4 BGB erklärt jede zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 oder 3 abweichende Vereinbarung für unwirksam. Für Geschäftsräume nimmt § 578 Abs. 2 BGB nur die Absätze 1 bis 3 in Bezug; vorformulierte Klauseln unterliegen dort der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.
Welche Kosten muss der Vermieter dem Mieter bei Dacharbeiten ersetzen?
Zu ersetzen sind Aufwendungen, die der Mieter infolge der Erhaltungsmaßnahme machen muss – nach § 555a Abs. 3 BGB in angemessenem Umfang, und auf Verlangen als Vorschuss. Erfasst ist damit der Mehraufwand, der ohne die Maßnahme nicht entstanden wäre. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Mieter die Maßnahme für nötig hält.
Was kann ein Vermieter tun, wenn der Mieter die Dacharbeiten nicht duldet?
Verweigert der Mieter die Duldung, bleibt der Anspruch aus § 555a Abs. 1 BGB bestehen und lässt sich gerichtlich durchsetzen. Wer eine Pflicht aus dem Mietverhältnis schuldhaft verletzt, haftet zudem nach § 280 Abs. 1 BGB auf den daraus entstehenden Schaden. Eine Kündigung setzt eine erhebliche beziehungsweise nicht unerhebliche Pflichtverletzung voraus.
Ist die jährliche Dachwartung eine Erhaltungsmaßnahme im Sinne von § 555a BGB?
Die jährliche Dachwartung ist eine Erhaltungsmaßnahme, soweit sie zur Instandhaltung der Mietsache erforderlich ist; § 555a Abs. 1 BGB stellt Instandhaltung und Instandsetzung nebeneinander. Berührt die Begehung die Mietsache nicht oder nur unerheblich, entfällt nach Absatz 2 die Ankündigung. Kommen Gerüst, gesperrte Flächen oder Zutritt hinzu, entfällt sie nicht.
Muss ein Mieter ein Gerüst für Dacharbeiten dulden?
Ein Gerüst ist zu dulden, soweit es für die Instandhaltung oder Instandsetzung erforderlich ist: § 555a Abs. 1 BGB knüpft die Duldungspflicht an die Erforderlichkeit der Maßnahme, nicht an ihre Annehmlichkeit. Weil ein Gerüst vor den Fenstern erkennbar auf die Mietsache einwirkt, greift die Bagatellausnahme des Absatzes 2 dabei nicht.
Rechtsgrundlagen & Quellen: § 555a BGB (Erhaltungsmaßnahmen: Duldungspflicht, rechtzeitige Ankündigung mit den beiden Ausnahmen, Aufwendungsersatz und Vorschuss, Unabdingbarkeit der Absätze 2 und 3) · § 555b BGB (Modernisierungsmaßnahmen) · § 555c BGB (Modernisierungsankündigung: drei Monate, Textform, Pflichtangaben) · § 578 BGB (Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume; Absatz 2 nimmt § 555a Absatz 1 bis 3 in Bezug) · § 535 BGB (Erhaltungspflicht des Vermieters) · § 536c BGB (Mängelanzeige des Mieters) · § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung) · § 543 BGB und § 573 BGB (Kündigungsgründe) · § 307 BGB (Inhaltskontrolle vorformulierter Klauseln) · Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Juni 2014 – VIII ZR 289/13 (Zutritt zur Wohnung nur bei konkretem sachlichem Grund; Formularklausel „zur Überprüfung des Wohnungszustandes“ unwirksam), amtlicher Volltext mit Leitsätzen über rechtsprechung-im-internet.de.