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Ratgeber · Für technische Leitung und Objektverantwortung

Dachzugang für Fremdfirmen: Freigabe, Einweisung, Nachweis

Auf ein gewerbliches Flachdach kommen über das Jahr mehrere fremde Betriebe: PV-Betriebsführung, Lüftungs- und Kältetechnik, Antennentechnik, Reinigung. Wer sie hereinlässt, schuldet nach § 8 Abs. 2 ArbSchG nicht deren Unterweisung, sondern die Vergewisserung, dass sie angemessene Anweisungen erhalten haben. Die DGUV Information 215-830 nennt Arbeiten auf Dächern ausdrücklich als Tätigkeit, die eine vorherige schriftliche Genehmigung des Auftraggebers verlangt. Dieser Beitrag zeigt, woraus diese Freigabe besteht – und wo der eigene Verantwortungsbereich endet.

Zuletzt geprüft: 30. Juli 2026 · Aus der Praxis geprüft von Thorge Harms, Geschäftsführer Dachwartung Profi

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Wie oft überhaupt jemand auf das Dach muss

Häufiger, als der eigene Wartungsplan vermuten lässt. Die Anlässe der fremden Gewerke stehen in Verordnungen: Ein dachaufgestellter Verdunstungskühler verlangt nach § 4 Abs. 2 der 42. BImSchV mindestens zweiwöchentliche betriebsinterne Überprüfungen, eine Photovoltaikanlage nach DGUV Information 203-080 eine monatliche Sichtprüfung. Zusammen sind das rund drei Dutzend Termine im Jahr.

Die Arbeitsstättenregel ASR A2.1 zählt in Punkt 7 Abs. 1 selbst auf, was auf einem Dach zu tun ist: vom Hersteller vorgeschriebene regelmäßige Prüfungen oder Instandhaltungsarbeiten an technischen oder baulichen Einrichtungen, das Reinigen oder Wechseln von Filterelementen an lüftungstechnischen Anlagen, das Ablesen oder Eichen von Messgeräten, Pflegearbeiten auf begrünten Dachflächen, das Reinigen der Abläufe bei Innenentwässerung, das Räumen von Schnee sowie die Instandhaltung oder Reinigung von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen. Der überwiegende Teil dieser Liste betrifft Technik auf dem Dach, nicht die Dachfläche selbst.

Anlass auf dem Dach Vorgesehener Takt Fundstelle
Verdunstungskühlanlage – betriebsinterne Überprüfung des Nutzwassers mindestens alle zwei Wochen § 4 Abs. 2 Nr. 1 der 42. BImSchV
Verdunstungskühlanlage – Laboruntersuchung auf allgemeine Koloniezahl und auf Legionellen mindestens alle drei Monate § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 der 42. BImSchV
Photovoltaikanlage – Sichtprüfung der Generatorfläche monatlich, zugewiesen an die betreibende Person DGUV Information 203-080 (Ausgabe April 2015), Tabelle 2
Photovoltaikanlage – Wiederholung der Messungen und Prüfungen an der Gesamtanlage im Intervall von vier Jahren, durch eine Elektrofachkraft dieselbe Tabelle

Zwei Beobachtungen zur Tabelle. Erstens weist die DGUV die monatliche Sichtprüfung der Generatorfläche ausdrücklich der betreibenden Person zu – wer sie an die Betriebsführung abgibt, macht aus einer eigenen Aufgabe einen fremden Zutritt. Zweitens zählt die DGUV Information 201-056 die Wartungsintensität einer Dachfläche nicht je Gewerk, sondern „insgesamt alle Gewerke“. Für den Betreiber heißt das: Es gibt keine vier kleinen Zugangsfragen, es gibt eine große.

Wen die Pflicht trifft – und was sie genau verlangt

Den Auftraggeber, in dessen Betrieb die Fremdfirma tätig wird. Die Pflicht ist dabei enger gefasst, als es zunächst scheint: § 8 Abs. 2 ArbSchG verlangt nicht, die Fremdbeschäftigten zu unterweisen. Er verlangt, sich zu vergewissern, dass sie angemessene Anweisungen erhalten haben. Das ist weniger – und genau deshalb ist ein Formular die richtige Antwort darauf.

Was zu tun ist Inhalt Woraus es folgt
Zusammenarbeiten und unterrichten Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet zusammenzuarbeiten, sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die Gefahren zu unterrichten und Maßnahmen zu deren Verhütung abzustimmen. § 8 Abs. 1 ArbSchG
Sich vergewissern Der Auftraggeber muss sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass die Beschäftigten anderer Arbeitgeber angemessene Anweisungen erhalten haben. Nicht die Unterweisung ist geschuldet, sondern die Gewissheit darüber. § 8 Abs. 2 ArbSchG, gespiegelt in § 6 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1
Bei der Gefährdungsbeurteilung unterstützen Wer einen Auftrag an ein Fremdunternehmen erteilt, hat es bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen – und Einvernehmen darüber herzustellen, wer den Aufsichtführenden stellt. § 5 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1
Abstimmen lassen Soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, ist eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt; zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit Weisungsbefugnis auszustatten. § 6 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1

Die zweite Zeile ist die eigentliche Rechtsgrundlage der Dachfreigabe. Ein dokumentiertes Formular leistet genau das und nichts anderes: Es hält fest, dass die Unterrichtung stattgefunden hat, worüber sie ging und wer sie entgegengenommen hat. Die Unterweisung der eigenen Leute bleibt Sache der Fremdfirma.

Ein Wort zum Anwendungsbereich, weil es die Zuständigkeit schärft: § 8 ArbSchG und die DGUV Vorschrift 1 adressieren Arbeitgeber beziehungsweise Unternehmer. Wer ein Objekt mit eigenem Betrieb und eigenen Beschäftigten führt, ist erfasst. Wo dieses Thema in die übrige Pflichtenlandkarte der Dachfläche gehört, steht in Betreiberpflichten am Dach: was der Betreiber schuldet.

Ist das eine Baustelle? Brauche ich einen SiGeKo?

Für einen Wartungseinsatz auf einem Bestandsdach: nein. Die Baustellenverordnung definiert in § 1 Abs. 3 abschließend, worum es geht – „Baustelle im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird. Ein Bauvorhaben ist das Vorhaben, eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen.“

Die Legaldefinition kennt drei Tatbestände. Warten, Inspizieren und Betreiben stehen nicht darin. Damit entfallen für den Wartungseinsatz auch die Folgepflichten der Verordnung – die Vorankündigung ebenso wie die Bestellung eines Koordinators nach Baustellenrecht. Die Pflicht des Auftraggebers verschwindet dadurch nicht, sie hat nur eine andere Quelle: § 8 ArbSchG und die §§ 5 und 6 der DGUV Vorschrift 1.

Auch die DGUV zieht diese Grenze selbst. Im Vorwort der DGUV Information 215-830 heißt es: „Bitte prüfen Sie für Tätigkeiten auf Baustellen, ob Sie die Regelungen der Baustellenverordnung berücksichtigen müssen. Auf diese Regelungen wird in der hier vorliegenden DGUV Information nicht eingegangen.“

Die erste Frage jedes Freigabeverfahrens lautet deshalb: Wartung oder Erneuerung? Wird die Dachfläche erneuert, liegt darin eine Änderung einer baulichen Anlage – und die Lage kippt. Die Antwort auf diese eine Frage entscheidet, welches Regelwerk den Rest des Vorgangs bestimmt.

Muss jemand die Arbeiten abstimmen – und weisungsbefugt sein?

Das sind zwei Fragen, und sie haben verschiedene Antworten. § 6 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 staffelt in zwei Stufen: Eine abstimmende Person ist zu bestimmen, soweit eine gegenseitige Gefährdung möglich ist. Weisungsbefugt auszustatten ist sie erst „zur Abwehr besonderer Gefahren“. Die verbreitete Kurzformel überspringt diesen Unterschied.

Stufe Auslöser im Wortlaut Rechtsfolge
Stufe 1 – abstimmen „soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist“ Eine Person ist zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Sie muss geeignet sein und über die erforderliche Fachkunde verfügen; sie kann aus einem der beteiligten Unternehmen stammen.
Stufe 2 – Weisungsbefugnis „zur Abwehr besonderer Gefahren“ Erst dann ist diese Person mit Weisungsbefugnis auszustatten. Die Befugnis betrifft nur Anweisungen zur Abwehr eben dieser Gefahren und wird zweckmäßigerweise zwischen den Unternehmern vertraglich vereinbart.

Die DGUV Regel 100-001 konkretisiert beide Begriffe in Nr. 2.5.1, und dort steht der Satz, an dem sich die Praxis entscheidet. Eine besondere Gefahr ist danach „eine Sachlage, bei der der Eintritt eines Schadens ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen sehr wahrscheinlich ist oder nicht mehr abgewendet werden kann und der Schaden nach Art und Umfang besonders schwer ist“ – und, entscheidend: „Sie bezieht sich bei § 6 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 … nur auf Gefahren, die sich aus der Zusammenarbeit ergeben können.“

Daraus folgt etwas, das der Alltagsvorstellung widerspricht: Die Absturzgefahr eines Daches stammt aus der Fläche, nicht aus der Zusammenarbeit. Sie allein macht die abstimmende Person also nicht weisungsbefugt. Aus der Zusammenarbeit stammt sie sehr wohl in dem Beispiel, das die Regel selbst nennt – Montagearbeiten, bei denen vorhandene Abdeckungen und Absturzsicherungen entfernt werden müssen. Wer eine Anlage abbaut und dabei den Schutz eines anderen mitnimmt, erzeugt genau diese Lage.

Zwei weitere Punkte, die in der Praxis oft zusammenfallen. Erstens: „An einem Arbeitsplatz tätig“ setzt nach derselben Stelle keine gleichzeitige Anwesenheit voraus – es genügt, dass sich Tätigkeiten „auf Grund der räumlichen oder zeitlichen Nähe“ auf Beschäftigte eines anderen Unternehmers auswirken können. Auf einem Dach reicht dafür derselbe Tag. Zweitens ist die aufsichtführende Person nicht dieselbe Rolle: Sie überwacht Tätigkeiten mit besonderen Gefahren, und ihre Überwachung setzt nach DGUV Information 215-830, Abschn. 2.4, in der Regel Anwesenheit vor Ort voraus. Wer sie stellt, ist zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abzustimmen.

Die praktische Konsequenz ist eine Asymmetrie: Die abstimmende Person ist die Ausnahme, die Vergewisserungspflicht aus § 8 Abs. 2 ArbSchG und § 6 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 die Regel. Sie gilt auch dann, wenn nur ein einziger Techniker hinaufgeht und niemand sonst oben ist. Wer die abstimmende Person für den Regelfall hält, organisiert das Aufwendige und lässt das Verbindliche weg.

Was in eine schriftliche Dachfreigabe gehört

Alles, was nach dem Einsatz jemand wissen muss, der nicht dabei war. Die DGUV Information 215-830 verlangt für gefährliche Arbeiten eine vorherige schriftliche Genehmigung und nennt Dacharbeiten selbst als Beispiel. Der Rest ist Handwerk: Wer, was, wann, worüber unterrichtet, über welchen Weg hinauf – und was nach dem letzten Handgriff festgehalten wird.

Der Ausgangspunkt steht in Anhang 1 der DGUV Information 215-830, Abschn. III Nr. 4, im Wortlaut: „Gefährliche Arbeiten sind grundsätzlich nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung (Erlaubnisschein oder Freigabe) durch den Auftraggeber durchzuführen.“ Und unter den vier Beispielen, die dort folgen, stehen neben Arbeiten in Behältern und Arbeiten mit Zündgefahr ausdrücklich „Arbeiten auf Dächern oder mit Absturzgefahr“. Damit ist das Verfahren für den Dachzugang keine Branchenempfehlung, sondern im aktuellen Regelwerk benannt.

Für das Formular gibt es sogar einen eigenen Branchennamen. Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall stellt einen „Erlaubnisschein (Dachbegehungsschein) für Instandhaltungsarbeiten auf dem Dach“ bereit, Stand 07/2026, und dessen Hinweise formulieren die Aufgabe klarer als jede Umschreibung: Bei der Auftragsvergabe sei festzulegen, „wo der Verantwortungsbereich der Fremdfirma beginnt, wie der Zugang zum Dach erfolgt und welche Sicherungseinrichtungen vor Ort zur Verfügung gestellt werden“. Drei Festlegungen, ein Blatt Papier.

Erlaubnisscheine sind in drei Phasen gebaut: vor Beginn, während der Arbeiten, nach ihrem Ende. Die folgende Liste ordnet die Bestandteile entlang dieser Logik. Sie ist zum Abhaken gedacht – nicht als Vorlage zum Ausdrucken, sondern als Prüfraster für das Formular, mit dem in Ihrem Objekt gearbeitet wird.

Vor dem Zutritt

  • Wartung oder Erneuerung? Nur bei einer Erneuerung der Dachfläche liegt eine Änderung im Sinne des § 1 Abs. 3 BaustellV vor – und damit ein anderer Regelungsrahmen.
  • Arbeitsort, Arbeitsauftrag, ausführender Betrieb sowie Beginn und Dauer nach Datum und Uhrzeit sind festgehalten.
  • Auf beiden Seiten ist benannt, wer verantwortlich ist: die auftragsverantwortliche Person des Auftraggebers und die verantwortliche Person der Fremdfirma (DGUV Information 215-830, Abschn. 2.1 und 2.2).
  • Es ist Einvernehmen hergestellt, wer den Aufsichtführenden stellt, falls Tätigkeiten mit besonderen Gefahren zu überwachen sind (§ 5 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1).
  • Die betriebsspezifischen Gefahren der eigenen Fläche sind mitgeteilt – Hinweise auf Installationen, Einrichtungen und Geräte, auf bestehende Betriebsanweisungen, auf zu tragende Schutzausrüstung sowie auf Flucht- und Rettungswege (DGUV Regel 100-001 zu § 5 Abs. 3).
  • Der Übersichtsplan des Dachs beziehungsweise die Unterlage für spätere Arbeiten wurde eingesehen.
  • Die Dokumente, die vor der Benutzung von Anschlageinrichtungen zu beachten sind, liegen vor: Plan mit den vermaßten Anschlageinrichtungen, Übereinstimmungserklärung und Montagedokumentation, Protokoll der letzten Prüfung, herstellerseitige Gebrauchsanleitungen (DGUV Information 201-056, Abschn. 8.2).
  • Der Zugangsweg ist zugewiesen, und es ist festgehalten, bei wem der Schlüssel liegt.
  • Die Einweisung der verantwortlichen Person der Fremdfirma in die betriebsspezifischen Regelungen ist dokumentiert (DGUV Information 215-830, Abschn. 3.9).
  • Etwaige Subunternehmer sind gemeldet (DGUV Information 215-830, Anhang 1 Abschn. III Nr. 6).
  • Beide Seiten haben unterschrieben – der Auftraggeber, dass die Gefahren bekannt gegeben und die Unterlagen übergeben wurden, das ausführende Unternehmen, dass die Arbeiten erst nach Durchführung der Schutzmaßnahmen beginnen.

Während des Einsatzes

  • An- und Abmeldung beim Betreten und Verlassen sind geregelt (DGUV Information 215-830, Anhang 1 Abschn. V Nr. 1).
  • Andere als die zugewiesenen Arbeitsstellen werden nicht eigenmächtig betreten (ebenda, Abschn. III Nr. 3).
  • Nachweise über die durchgeführten Unterweisungen können auf Anforderung vorgelegt werden (ebenda, Abschn. V Nr. 5).
  • Störungen und Gefährdungen werden unverzüglich der auftragsverantwortlichen oder der koordinierenden Person gemeldet (ebenda, Abschn. V Nr. 9).

Nach dem Einsatz

  • Der Abschluss der Arbeiten ist mit Datum und Uhrzeit festgehalten.
  • Der Abschluss der Kontrolle ist mit Datum, Uhrzeit und kontrollierender Person festgehalten.
  • Die Arbeitsstelle wurde aufgeräumt verlassen; entfernte oder unwirksam gemachte Sicherheitseinrichtungen sind wieder in Funktion (DGUV Information 215-830, Anhang 1 Abschn. III Nr. 5 und V Nr. 8).

Eine Zeile der ersten Gruppe verdient einen eigenen Hinweis. Das Protokoll der letzten Prüfung der Anschlageinrichtungen ist kein Formalismus: Ohne diese Angabe darf der Betrieb die Einrichtung nicht bestimmungsgemäß benutzen, und der Termin platzt am Zugang. Woraus die Frist folgt, wer prüfen darf und was in dem Nachweis steht, behandelt Absturzsicherung am Dach: Prüfpflicht, Frist, Nachweis.

Bleibt der Einwand, der an dieser Stelle naheliegt: Muss das bei drei Dutzend Terminen im Jahr jedes Mal ausgefüllt werden? Das Regelwerk kennt für andere Erlaubnisscheine eine Ausstiegsregel. Die DGUV Regel 113-004 hält in Abschn. 4.2.6.2 fest, ein Erlaubnisschein könne „durch eine Betriebsanweisung ersetzt werden, wenn immer gleichartige Arbeitsbedingungen bestehen und gleichartige wirksame Schutzmaßnahmen festgelegt sind“. Diese Regel gilt für Behälter, Silos und enge Räume, nicht für Dacharbeiten – die Systematik ist übertragbar, die Entscheidung trifft der Betreiber.

Dieselbe Regel benennt auch die Gegenrichtung, und die ist für das Dach unmittelbar einschlägig: Nach längeren Arbeitsunterbrechungen oder nach einem Wechsel der Beteiligten – ausdrücklich genannt ist der Wechsel des Fremdunternehmens – ist der Erlaubnisschein neu auszustellen oder zu verlängern. Und: „Die Aufhebung der Schutzmaßnahmen bei Ende der Arbeit ist im Erlaubnisschein zu dokumentieren.“ Eine Freigabe hat einen Endzustand, nicht nur einen Anfang.

Ein letzter Punkt zur Vertragsseite, und er stammt von einer Berufsgenossenschaft, nicht von uns. Für den Fall, dass die Fremdfirma ihrerseits Arbeiten an Subunternehmer vergibt, hält die DGUV Information 211-006 in Kap. 5 fest, die schriftliche Verpflichtung des Auftragnehmers, die Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften zu beachten, reiche „in diesem Zusammenhang nicht aus“. Der inhaltliche Stand dieser Schrift ist 2013; die aktuelle DGUV Information 215-830 zieht dieselbe Linie und gibt dem Auftraggeber ein konkretes Instrument in die Hand – Subunternehmer sind ihm mitzuteilen, und er behält sich vor, ihren Einsatz abzulehnen.

Zugang und Schlüssel: Wer darf die Luke öffnen?

Nur, wer beides ist: unterwiesen und beauftragt. Die Arbeitsstättenregel ASR A2.1 verlangt in Punkt 7.1, dass Zugänge zu nicht durchtrittsicheren Dächern „unter Verschluss stehen, der nur von besonders unterwiesenen und beauftragten Personen geöffnet werden kann“. Eine Schlüsselausgabe ohne diese doppelte Voraussetzung verfehlt die Anforderung unmittelbar.

Dieselbe Stelle ergänzt zwei Punkte, die in der Praxis untergehen: Die Unterweisung ist gegebenenfalls vor Ort durchzuführen – nicht am Telefon und nicht im Vorjahr. Und an den Zugängen muss eine dauerhafte, deutlich sichtbare Kennzeichnung angebracht sein. Die Arbeitsstättenregeln sind kein Gesetz; sie geben nach § 3a Abs. 1 ArbStättV den Stand vor, bei dessen Einhaltung die Anforderungen der Verordnung als erfüllt gelten.

Die Beauftragung hat eine eigene Rechtsgrundlage. § 13 Abs. 2 ArbSchG erlaubt es dem Arbeitgeber, „zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit zu beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen“. Schriftform, Zuverlässigkeit, Fachkunde – drei Merkmale, die eine Schlüsselquittung an der Pforte nicht erfüllt. Flankiert wird das von § 9 DGUV Vorschrift 1: Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, „dass Unbefugte Betriebsteile nicht betreten, wenn dadurch eine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit entsteht“.

Damit sind drei Fragen gestellt, die kein Regelwerk für Sie beantwortet, weil sie zur Organisation Ihres Objekts gehören: Wer gibt den Schlüssel aus und hält fest, an wen? Wann kommt er zurück, und was geschieht, wenn er es nicht tut? Und was passiert bei einem Personalwechsel auf der Seite der Fremdfirma – trägt die Unterweisung dann noch? Darüber entscheidet der Betreiber. Die Entscheidung gehört auf dasselbe Blatt wie die Freigabe.

Drei Gewerke, drei eigene Gefährdungen

Ein Freigabeverfahren, das alle gleich behandelt, unterrichtet niemanden richtig. Photovoltaik, Lüftungs- und Kältetechnik sowie Antennentechnik bringen jeweils eine eigene Gefährdung auf die Fläche, und § 8 Abs. 1 ArbSchG verlangt, über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren zu unterrichten. Die Unterschiede gehören deshalb in die Unterlage, nicht ins Gespräch.

Photovoltaik. Der Dachbegehungsschein der BGHM führt „elektrische Körperdurchströmung (z. B. Photovoltaik, haustechnische Anlage)“ ausdrücklich unter den allgemeinen Gefährdungen und verlangt im Feld darunter, dass spannungsführende Leitungen und Geräte abgeschaltet, abgedeckt oder abgeschrankt sind. Wer die Fläche unter der Anlage schuldet, ist eine andere Frage als die, wer überhaupt hinaufdarf; sie ist in Dachwartung unter der PV-Anlage beantwortet.

Lüftungs- und Kältetechnik. Die DGUV wählt für ihr Kapitel zur Einweisung ausgerechnet diesen Fall als Beispiel. In DGUV Information 215-830, Abschn. 3.9, heißt es: „Eine Fremdfirma ist beauftragt, die Rückkühler auf dem Dach eines Verwaltungsgebäudes zu warten. Die auftragsverantwortliche Person weist die verantwortliche Person der Fremdfirma in die betriebsspezifischen Regelungen (z. B. Zugang zum Gebäude) und – auftragsspezifisch – in die Verwendung der vorhandenen Sicherungsmöglichkeiten gegen Absturz ein (z. B. Nutzung der Sekuranten).“ Näher an der Lage eines Objektbetreibers kann eine Publikation kaum sein.

Antennen- und Mobilfunktechnik. Diese Gefährdung ist unsichtbar, und sie steht in einer eigenen Verordnung. Für ortsfeste Funkanlagen ab 10 Watt äquivalenter isotroper Strahlungsleistung verlangt § 4 Abs. 1 BEMFV eine Standortbescheinigung; die Bundesnetzagentur ermittelt darin nach § 5 Abs. 1 den standortbezogenen Sicherheitsabstand. § 5 Abs. 2 BEMFV bestimmt: „Die Anlage darf nur betrieben werden, wenn sich innerhalb des standortbezogenen Sicherheitsabstands keine Personen aufhalten, es sei denn aus betriebstechnischen Gründen.“

Der entscheidende Satz steht jedoch nicht in der Verordnung, sondern auf der Seite der Bundesnetzagentur selbst: Nur wenn sich innerhalb des festgelegten Sicherheitsabstandes keine Personen aufhalten können, darf der Betreiber die Funkanlage in Betrieb nehmen – „Hiervon sind Personen, die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ausgenommen.“ Die Standortbescheinigung schützt also die Allgemeinheit, nicht den Techniker auf Ihrem Dach. Sobald jemand hinaufgeschickt wird, greift für ihn das Arbeitsschutzrecht – und damit die Unterrichtungspflicht des Auftraggebers aus § 8 Abs. 1 ArbSchG.

Die dafür nötige Angabe muss man sich holen: beim Anlagenbetreiber oder über das Informationsportal, das die Bundesnetzagentur nach § 5 Abs. 5 BEMFV betreibt und in dem der jeweilige Sicherheitsabstand ausgewiesen ist. Eine Pflicht, den Gebäudeeigentümer von sich aus zu unterrichten, sieht die Verordnung nicht vor – die Melde- und Vorlagepflichten laufen vom Anlagenbetreiber zur Behörde. Und die Kennzeichnungspflicht des § 5 Abs. 3 BEMFV betrifft nur Kurz-, Mittel- und Langwellen-Rundfunksender, nicht die Anlage auf einem Bürodach.

Ein geregelter Zugang ersetzt hier sogar eine Kennzeichnung. Die Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern verlangt in § 6 Abs. 3, Arbeitsbereiche oberhalb der Auslöseschwellen zu kennzeichnen, für die Dauer der Tätigkeit abzugrenzen und den Zugang gegebenenfalls einzuschränken – mit einer ausdrücklichen Ausnahme: Arbeitsbereiche „müssen nicht gekennzeichnet werden, wenn der Zugang auf geeignete Weise beschränkt ist und die Beschäftigten in geeigneter Weise unterwiesen sind“. Das ist kein Werbesatz, das ist der Verordnungstext.

Der vierte Fall ist der unauffälligste und deshalb der lehrreichste: Reinigung. Die DGUV Information 215-830 nennt sie im Vorwort als klassischen Werkvertragsfall. Auch ein Auftrag, dem niemand eine Gefährdung ansieht, löst denselben Zutritt aus wie jeder andere – und fällt damit unter dieselbe Vergewisserungspflicht.

Was vor und nach dem Einsatz festzuhalten ist

Der Zustand der Fläche, mit Datum. Der Dachbegehungsschein verlangt festzulegen, wo der Verantwortungsbereich der Fremdfirma beginnt, und sieht am Ende zwei Zeilen vor: Abschluss der Arbeiten – und Abschluss der Kontrolle, mit Datum, Uhrzeit und kontrollierender Person. Eine Grenze, die nicht an einem festgehaltenen Zustand hängt, lässt sich später zwar behaupten, aber nicht belegen.

Dass die Kontrolle nach dem Einsatz kein Formalismus ist, zeigt ein Forschungsbericht, der die Frage von der Schadensseite her aufrollt. Die Untersuchung „Solaranlagen auf Flachdächern im Gebäudebestand“ des Aachener Instituts für Bauschadensforschung, gefördert aus der Forschungsinitiative Zukunft Bau des BBSR, nennt unter den berichteten Ursachen ausdrücklich, dass die vorhandene Dachabdichtung während der Montage durch gewerkfremde Handwerker perforiert wurde – etwa durch den Zuschnitt von Schutzmatten unmittelbar auf der Altabdichtung.

Aufschlussreicher ist der zweite Fall. Eine Anlage verschob sich bei einem Windereignis auf der Dachabdichtung; als Ursache wurde angenommen, dass „die zu Wartungszwecken entfernten und nicht wieder montierten Windableitbleche“ das Windsogverhalten so verändert hatten, dass der Anpressdruck nicht mehr ausreichte. Der Schaden entstand nicht bei der Montage, sondern bei einer Wartung – durch ein Bauteil, das jemand abgenommen und nicht wieder angebracht hat. Es sind Einzelbeobachtungen einer nicht repräsentativen Erhebung; als Beleg dafür, wofür das Feld „Abschluss der Kontrolle“ existiert, genügen sie.

Der Erlaubnisschein endet also nicht mit der Freigabe. Nach dem letzten Unterschriftsfeld steht die Kontrolle. Wer nach dem Einsatz nicht hinsieht, hat den Zustand, in dem die Fläche zurückgegeben wurde, nicht festgehalten. Genau diese Aufnahme liefern wir; die Freigabe erteilen Sie.

Zwei angrenzende Fragen haben eine eigene Heimat. Was ein Nachweis inhaltlich tragen muss, damit er später etwas wert ist, steht in Wartungsprotokoll Dach: was hineingehört. Und wer gegenüber einem geschädigten Dritten haftet, wenn vom Dach etwas herunterfällt, behandelt Wartungspflicht Dach: Verkehrssicherungspflicht und Haftung. Wie sich wiederkehrende Termine mehrerer Gewerke zu einem Prüfplan bündeln lassen, ist ein eigenes Thema und folgt.

Fazit: der dokumentierte Stand ist der Anfang

Drei Zustände kommen in der Praxis vor. Welcher davon auf Ihr Objekt zutrifft, lässt sich an einer einzigen Frage ablesen: Was liegt heute über den letzten Fremdeinsatz auf Ihrem Dach vor – und in welchem Zustand wurde die Fläche dabei übergeben?

Freigabe und Kontrolle laufen

Dann geht es nur noch um Wiederholbarkeit: Trägt das Verfahren auch beim nächsten Gewerk, beim nächsten Betriebswechsel und beim nächsten Personalwechsel in Ihrer Organisation?

Formular ja, Kontrolle nein

Der Zutritt ist geregelt, der Rückweg nicht. Es fehlt der festgehaltene Zustand, gegen den sich ein späterer Befund messen ließe – die kleinste und zugleich wirksamste Lücke.

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Nichts Schriftliches

Dann ist die Aufnahme der Fläche der erste Schritt. Sie holt nichts nach, setzt aber das Datum, ab dem für dieses Objekt ein dokumentierter Zustand existiert.

Wir sehen uns die Dachfläche an und halten schriftlich fest, in welchem Zustand sie ist – mit Datum, Fotos und Protokoll. Das ist der Stand, gegen den sich später jeder Fremdeinsatz messen lässt. Das Freigabeverfahren selbst führen Sie: Wer hinaufdarf, wer unterwiesen ist und wer abstimmt, entscheidet der Betreiber – das ist Ihre Aufgabe und bleibt es. Der Dach-Check ist kostenlos und unverbindlich.

Kostenlosen Dach-Check anfordern

Damit aus der Momentaufnahme ein laufender Zustand wird, braucht es einen festen Turnus und ein einheitliches Protokollformat je Objekt. Was das als Leistung umfasst, steht unter Flachdachwartung; wie sich das über mehrere Objekte vertraglich abbilden lässt, unter Wartungsvertrag Dach.

Häufige Fragen

Zum Dachzugang für Fremdfirmen wiederholen sich zehn Fragen – vor allem die drei, die zusammengehören: Wer regelt, wer stimmt ab, wer gibt frei. Die passende Zugangsregel hängt von Nutzung, Vertragslage, Ausstattung und Zuständigkeiten des Objekts ab.

Wer muss den Dachzugang für eine Fremdfirma regeln?

Der Auftraggeber, in dessen Betrieb die Fremdfirma tätig wird. § 8 Abs. 2 ArbSchG verlangt von ihm, sich zu vergewissern, dass die Beschäftigten anderer Arbeitgeber angemessene Anweisungen erhalten haben. Die DGUV Information 215-830 nennt dafür eine eigene Rolle: die auftragsverantwortliche Person, Ansprechperson für die verantwortliche Person der Fremdfirma.

Brauche ich eine koordinierende Person, wenn eine Fremdfirma auf mein Dach geht?

Nur, soweit eine gegenseitige Gefährdung möglich ist. § 6 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 knüpft die Pflicht daran, dass Beschäftigte mehrerer Unternehmer an einem Arbeitsplatz tätig werden. Ein einzelner Betrieb allein auf der Fläche löst sie nicht aus. Sobald ein zweiter am selben Tag hinaufgeht, ändert sich das.

Muss die koordinierende Person weisungsbefugt sein?

Nur zur Abwehr besonderer Gefahren. Und diese beziehen sich nach DGUV Regel 100-001, Nr. 2.5.1, ausdrücklich nur auf Gefahren, die sich aus der Zusammenarbeit ergeben können. Die Absturzgefahr der Dachfläche stammt aus der Fläche, nicht aus der Zusammenarbeit – sie allein begründet die Weisungsbefugnis deshalb nicht.

Ist ein Wartungseinsatz auf dem Dach eine Baustelle?

Nein. § 1 Abs. 3 BaustellV kennt als Bauvorhaben nur das Errichten, Ändern und Abbrechen baulicher Anlagen. Warten, Inspizieren und Betreiben stehen nicht darin. Bei einer Erneuerung der Dachfläche kippt das, weil darin eine Änderung liegt. Die erste Frage jeder Freigabe lautet deshalb: Wartung oder Erneuerung?

Darf ich den Schlüssel für den Dachausstieg herausgeben?

Nur an Personen, die beides sind. Nach ASR A2.1 Punkt 7.1 müssen Zugänge zu nicht durchtrittsicheren Dächern unter Verschluss stehen, der nur von besonders unterwiesenen und beauftragten Personen geöffnet werden kann. Die Beauftragung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG verlangt Schriftform sowie zuverlässige, fachkundige Personen.

Was gehört in eine schriftliche Dachfreigabe?

Arbeitsort und Auftrag, der ausführende Betrieb, Beginn und Dauer nach Datum und Uhrzeit, die Verantwortlichen beider Seiten, der zugewiesene Zugangsweg samt Schlüssel, die eingesehenen Unterlagen, die abgestimmten Schutzmaßnahmen und beide Unterschriften. Am Ende stehen zwei weitere Zeilen: Abschluss der Arbeiten und Abschluss der Kontrolle.

Muss die Fremdfirma nachweisen, dass sie ihre Leute unterwiesen hat?

Auf Anforderung ja. Nach DGUV Information 215-830, Anhang 1 Abschn. V Nr. 5, weist der Auftraggeber die verantwortliche Person der Fremdfirma ein; diese verantwortet die Unterweisung ihrer Beschäftigten, und Nachweise darüber sind dem Auftraggeber auf Anforderung vorzulegen. Genau darauf zielt die Vergewisserungspflicht des § 8 Abs. 2 ArbSchG.

Was ist zu beachten, wenn eine Mobilfunkanlage auf dem Dach steht?

Der standortbezogene Sicherheitsabstand. Nach § 5 Abs. 2 BEMFV darf die Anlage nur betrieben werden, wenn sich darin keine Personen aufhalten. Nach Angabe der Bundesnetzagentur sind Personen, die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegen, davon ausgenommen. Für sie greift also das Arbeitsschutzrecht – und damit die Unterrichtungspflicht des Auftraggebers.

Wer haftet, wenn die Abdichtung nach einem Fremdeinsatz beschädigt ist?

Das ist zuerst eine Beweisfrage. Der Erlaubnisschein der BGHM verlangt festzulegen, wo der Verantwortungsbereich der Fremdfirma beginnt, und sieht nach Abschluss der Arbeiten eine Kontrolle mit Datum, Uhrzeit und kontrollierender Person vor. Wer den Zustand davor und danach datiert festhält, kann die Grenze belegen statt sie nur zu behaupten.

Muss ich für jeden einzelnen Einsatz eine Freigabe ausstellen?

Das Regelwerk kennt für andere Erlaubnisscheine eine Ausstiegsregel. Nach DGUV Regel 113-004, Abschn. 4.2.6.2, kann ein Erlaubnisschein durch eine Betriebsanweisung ersetzt werden, wenn immer gleichartige Arbeitsbedingungen bestehen und gleichartige wirksame Schutzmaßnahmen festgelegt sind. Diese Regel betrifft enge Räume, nicht Dacharbeiten – die Systematik ist übertragbar, die Entscheidung bleibt beim Betreiber.

Regelwerke & Quellen: § 8 und § 13 ArbSchG · § 3a ArbStättV · § 1 BaustellV · § 4 und § 5 BEMFV · § 6 EMFV · § 4 der 42. BImSchV · DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (Ausgabe November 2013), §§ 5, 6, 8 und 9 · DGUV Regel 100-001 (Ausgabe Juni 2025), Nr. 2.5.1 · DGUV Information 215-830 „Zusammenarbeit von Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen“ (Ausgabe Juli 2026), Abschn. 2.1 bis 2.4, 3.9 und Anhang 1 · DGUV Information 201-056 (Ausgabe September 2025), Abschn. 6.3 und 8.2 · DGUV Information 203-080 (Ausgabe April 2015), Tabelle 2 · DGUV Regel 113-004 (Ausgabe Februar 2019), Abschn. 4.2.6 · DGUV Information 211-006 (Ausgabe November 2013, Nachdruck September 2018), Kap. 5 · ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen“ (Ausgabe November 2012, zuletzt geändert GMBl 2022, S. 245), Punkt 7 und 7.1 · BGHM, „Erlaubnisschein (Dachbegehungsschein) für Instandhaltungsarbeiten auf dem Dach“, Stand 07/2026 · Bundesnetzagentur, „Funkanlagen und elektromagnetische Felder“ · AIBau, „Solaranlagen auf Flachdächern im Gebäudebestand“, Abschlussbericht April 2016, Forschungsinitiative Zukunft Bau des BBSR. Maßgeblich ist der im GMBl bekanntgemachte ASR-Text.

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