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Ratgeber · Für WEG-Verwalter und Beiräte

Beschlussvorlage Dach: was der Maßnahmenbeschluss enthalten muss

Wer eine Dachmaßnahme durch die Eigentümerversammlung bringt, braucht am Ende einen Text: den Beschluss, über den abgestimmt wird und der später allein zählt. Was in der Praxis Maßnahmenbeschluss heißt, kennt das Wohnungseigentumsgesetz nicht als Begriff – seine Bausteine stehen trotzdem im Gesetz. Sechs Bausteine strukturieren den Beschluss nach ihrer Verbindlichkeit: vom Gegenstand, den § 23 Abs. 2 WEG zur Gültigkeitsvoraussetzung macht, bis zum Vollzug. Die Grundlage der Entscheidung gehört in den Beschlusstext und nicht daneben.

Zuletzt geprüft: 30. Juli 2026 · Aus der Praxis geprüft von Thorge Harms, Geschäftsführer Dachwartung Profi

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Zwei Beschlüsse, nicht einer: Maßnahme und Finanzierung

Über eine Erhaltungsmaßnahme und über ihre Finanzierung entscheidet die Versammlung in zwei Beschlüssen. Das Gesetz führt beides als eigene Gegenstände: § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, Nr. 4 die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage. Der Maßnahmenbeschluss sagt, was gemacht wird. Woher das Geld kommt, ist ein anderer Beschluss.

Diese Trennung ist kein Formalismus. Rücklage, Sonderumlage und weitere Fragen der Finanzierung behandelt Erhaltungsrücklage fürs Dach: Höhe, Beschluss und Sonderumlage. Der Maßnahmenbeschluss legt dagegen fest, was ausgeführt und in welchem Rahmen beauftragt wird.

Der Begriff „Maßnahmenbeschluss“ stammt dabei aus der Praxis, nicht aus dem Gesetz. Das Wohnungseigentumsgesetz kennt ihn nicht; es regelt die Beschlussfassung allgemein (§ 23 WEG) und weist der Gemeinschaft in § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG die ordnungsmäßige Erhaltung als Aufgabe zu. Als Maßnahmenbeschluss wird in der Praxis der Beschluss über eine konkrete Erhaltungsmaßnahme bezeichnet; eine eigene gesetzliche Beschlussart ist das nicht.

Für einen belastbaren Beschluss muss der technische Gegenstand klar beschrieben sein. Was an Ihrem Dach tatsächlich ansteht, nehmen wir vor Ort auf.

Die sechs Bausteine des Maßnahmenbeschlusses

Ein Maßnahmenbeschluss benennt sechs Dinge: den Gegenstand, den Umfang, die Tatsachengrundlage, den Auftragsrahmen, die Ermächtigung und den Vollzug. Sie wiegen nicht gleich schwer. Nur der Gegenstand ist eine Gültigkeitsvoraussetzung des Gesetzes; die übrigen entscheiden darüber, ob sich der Beschluss vollziehen lässt und ob die Entscheidung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.

Deshalb steht die Tabelle nicht in der Reihenfolge, in der die Bausteine im Beschlusstext auftauchen, sondern nach ihrer Verbindlichkeit. Wer die Spalte rechts liest, sieht, was ihn den Beschluss kostet – und was nur unbequem ist.

Baustein Was er im Beschluss leistet Woran er hängt Verbindlichkeit
B1 Gegenstand Benennt Objekt, Bauteil und Maßnahme so, dass erkennbar ist, worüber abgestimmt wird – und deckt sich mit der Bezeichnung in der Einladung. § 23 Abs. 2 WEG Gültigkeitsvoraussetzung
B2 Umfang Sagt, was ausgeführt wird und was ausdrücklich nicht – und hält die Erhaltung von allem getrennt, was darüber hinausgeht. Bestimmtheitsgrundsatz; Abgrenzung § 20 Abs. 1 WEG Vollziehbarkeit
B3 Tatsachengrundlage Benennt das Dokument, auf das sich die Entscheidung stützt – mit Titel, Datum und Verfasser – und nimmt es als Anlage zur Niederschrift. V ZR 7/25, Leitsatz a); Rn. 8, 19 Ordnungsmäßigkeit der Entscheidung
B4 Auftragsrahmen Bezeichnet das Angebot eindeutig – Bieter, Datum, Nummer – und setzt eine Obergrenze, bis zu der beauftragt werden darf. Bestimmtheitsgrundsatz; AG München, 13.03.2025 Vollziehbarkeit
B5 Ermächtigung Sagt, wer den Auftrag erteilt und bis wohin diese Befugnis reicht; von sich aus deckt sie nur Untergeordnetes ab. § 27 Abs. 1 und Abs. 2 WEG Handlungsfähigkeit
B6 Vollzug Knüpft die Ausführung an einen Zeitrahmen und an die noch zu treffende Finanzierungsentscheidung – und vollzieht damit die Trennung im Beschlusstext selbst. § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG; § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG Praxis und Übergabe

Bausteine statt Beschlusstext. Die Bausteine und Prüffragen ersetzen keinen Beschlusstext. Was eine Gemeinschaft beschließt, hängt an ihrem Objekt – und den Beschluss fassen die Eigentümer.

Ein Sonderfall ist die zweistufige Beschlussfassung, die viele Verwaltungen bei größeren Vorhaben wählen: zuerst ein Grundlagenbeschluss über die Art der Maßnahme, später – nach Einholung der Angebote – der eigentliche Erhaltungsbeschluss. Das erlaubt es, die Tatsachengrundlage zwischen beiden Terminen aufzubauen. Es entbindet aber nicht vom Auftragsrahmen: Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Kostenrahmen oder eine Kostenobergrenze auch schon im Grundlagenbeschluss stehen muss, weil die Eigentümer sonst nicht wissen, welche Kosten voraussichtlich auf sie zukommen (13.03.2025, Az. 1294 C 22650/24 WEG, dort Rn. 18).

Der Baustein, an dem die meisten Vorlagen dünn bleiben

Die Tatsachengrundlage ist der Baustein, an dem Vorlagen regelmäßig dünn bleiben. Der Bundesgerichtshof verlangt für die Entscheidung über eine Erhaltungsmaßnahme eine hinreichende Tatsachengrundlage (V ZR 7/25, Leitsatz a). Im Beschlusstext heißt das nicht, die Grundlage zu wiederholen. Es heißt, das Dokument zu benennen, auf das sich die Entscheidung stützt.

„Die Beschlussfassung über Erhaltungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage erfolgen. Auch wenn sich Vergleichsangebote insoweit als Tatsachengrundlage eignen, gibt es keine allgemeine Pflicht zu deren Einholung, sobald eine bestimmte Bagatellgrenze überschritten ist.“
BGH, Urteil vom 27.03.2026 – V ZR 7/25, amtlicher Leitsatz a) (ECLI:DE:BGH:2026:270326UVZR7.25.0).

Welche Grundlage welche Maßnahme trägt – die Prüfung des Verwalters, positive Vorerfahrung, das Konzept eines Sonderfachmanns, ein extern geprüftes Einzelangebot –, ist eine eigene Frage und in Dacherhaltung in der WEG beschließen: der neue BGH-Maßstab beantwortet. Für den Beschlusstext zählt nur, dass die gewählte Grundlage in ihm auftaucht – als benanntes Dokument, nicht als Behauptung.

Der Ausgangspunkt liegt dabei vor der Versammlung. Zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört nach Auffassung des Senats auch die Vorbereitung der zu beschließenden Maßnahmen:

„Es entspricht daher regelmäßig ordnungsmäßiger Verwaltung, vor der Beschlussfassung über Erhaltungsmaßnahmen deren erforderlichen Umfang und den dafür erforderlichen Aufwand zu ermitteln.“
BGH, Urteil vom 27.03.2026 – V ZR 7/25, Rn. 8 (ECLI:DE:BGH:2026:270326UVZR7.25.0).

Vier Angaben genügen, um dieses Ermittlungsergebnis im Beschluss festzumachen: Titel des Dokuments, sein Datum, sein Verfasser und der Hinweis, dass es als Anlage zur Niederschrift genommen wird. Damit ist eindeutig, worauf sich die Versammlung gestützt hat – und zwar unabhängig davon, wer in fünf Jahren danach fragt.

Warum die Begründung in den Beschlusstext gehört

Die Begründung gehört in den Beschlusstext, weil das Gesetz nur den Beschlusswortlaut festhält: In die Niederschrift und in die Beschluss-Sammlung geht der Wortlaut der gefassten Beschlüsse (§ 24 Abs. 6 und Abs. 7 WEG), nicht die Erwägung dahinter. Wer die Grundlage in den Beschluss schreibt statt daneben, hält sie ohne zusätzlichen Aufwand fest.

Was Wird es von Gesetzes wegen festgehalten? Fundstelle
Der Wortlaut des Beschlusses Ja – er geht in die Niederschrift über die gefassten Beschlüsse und in die Beschluss-Sammlung. § 24 Abs. 6, Abs. 7 WEG
Die Begründung des Beschlusses Die Norm ordnet das nicht an. Sie spricht von den gefassten Beschlüssen und von deren Wortlaut, nicht von den Erwägungen dahinter. § 24 Abs. 6, Abs. 7 WEG

Wie viel diese eine Verschiebung ausmacht, zeigt der Fall, über den der Bundesgerichtshof im März 2026 entschieden hat. Die Wuppertaler Gemeinschaft hatte beides getan: den Verzicht auf Vergleichsangebote in die Beschlüsse selbst geschrieben und die Begründung dafür ins Beschlussprotokoll aufgenommen.

„Auf die Einholung von Vergleichsangeboten wurde in den Beschlüssen jeweils ausdrücklich verzichtet. In dem Beschlussprotokoll heißt es dazu, die Glaserei O sei bereits seit Jahrzehnten ‚zur vollsten Zufriedenheit‘ der GdWE für die Instandhaltung und Instandsetzung der Fenster verantwortlich […].“
BGH, Urteil vom 27.03.2026 – V ZR 7/25, Rn. 1 (Tatbestand) (ECLI:DE:BGH:2026:270326UVZR7.25.0).

Als der Senat die Beschlüsse prüfte, griff er genau darauf zurück – und stellte ausdrücklich darauf ab, dass dieser Umstand festgehalten und von den Klägern nicht bestritten worden war:

„Vom Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Wohnungseigentümers reichten die vorhandenen Informationen für eine Entscheidung aus. Dass die von den Eigentümern beauftragte Glaserei, wie in dem Protokoll der Eigentümerversammlung festgehalten, bereits in der Vergangenheit Arbeiten ‚zur vollsten Zufriedenheit‘ der Eigentümer ausgeführt hatte, ziehen die Kläger nicht in Zweifel.“
BGH, Urteil vom 27.03.2026 – V ZR 7/25, Rn. 27 (ECLI:DE:BGH:2026:270326UVZR7.25.0).

Die Grenze dieser Beobachtung. Der Bundesgerichtshof stellt damit keine Dokumentationspflicht auf. Es gibt dazu keinen Leitsatz und keinen Obersatz; Randnummer 27 ist die Prüfung eines Einzelfalls. Ein Satz wie „seit dem Urteil muss die Begründung ins Protokoll“ steht nicht im Urteil. Was der Fall zeigt, ist etwas anderes und Praktischeres: Die festgehaltene Begründung lag im Verfahren vor, die mündlich vorgetragene hätte diesen Weg nicht genommen.

Die belastbare Empfehlung folgt deshalb nicht aus dem Urteil, sondern aus dem Gesetz – und sie kostet nichts. § 24 Abs. 6 WEG verlangt unverzüglich eine Niederschrift über die gefassten Beschlüsse, § 24 Abs. 7 WEG eine Beschluss-Sammlung, die deren Wortlaut enthält. Beides geschieht ohnehin. Wer die Tatsachengrundlage in den Beschlusstext aufnimmt statt in eine Anmerkung daneben, muss also nichts zusätzlich dokumentieren – er wählt nur eine andere Stelle für dieselbe Zeile. Genau so ist die Gemeinschaft im entschiedenen Fall vorgegangen.

Was ein Dach-Beschluss zusätzlich benennen muss

Ein Dach-Beschluss benennt zusätzlich, welche Schichten und Bauteile die Maßnahme berührt. Abdichtung, Dämmung, Entwässerung, Anschlüsse und Durchdringungen sind fünf verschiedene Fragen an fünf verschiedene Leistungen. Ein Beschluss, der nur „das Dach“ sagt, lässt offen, welche davon beschlossen sind. Diese Einordnung ist unsere Wertung, keine Vorgabe des Gesetzes.

Sie stützt sich darauf, dass der Bundesgerichtshof Art, Komplexität und Koordinationsbedarf einer Maßnahme selbst zu Kriterien erklärt hat und das Vorgehen über einen Sonderfachmann „erst recht“ für angezeigt hält, wenn komplexe Maßnahmen die Koordinierung verschiedener Gewerke erfordern (Rn. 19). Im entschiedenen Fall kam kein Dach vor. Dass eine Dachmaßnahme diese Merkmale regelmäßig erfüllt, leiten wir aus den Kriterien des Senats ab; eine Feststellung des Gerichts ist es nicht.

Praktisch heißt das für den Beschlusstext: Der Umfang wird nicht über eine Quadratmeterzahl beschrieben, sondern über die Bauteile, die angefasst werden – und über die, die ausdrücklich unberührt bleiben. Wird die Abdichtung erneuert, die Dämmung aber nicht, gehört genau das in den Text. Wird die Entwässerung mitbehandelt, ebenfalls. Die Positionen, mit denen ein Betrieb das später ausschreibt und abrechnet, gehören dagegen nicht in den Beschluss; wie ein Leistungsverzeichnis aufgebaut und ein Angebot gewertet wird, ist ein eigenes Thema.

Eine Grenze verläuft am Dach besonders häufig: Erhaltung und bauliche Veränderung sind zwei verschiedene Beschlussgegenstände. § 20 Abs. 1 WEG definiert die bauliche Veränderung negativ als das, was über die ordnungsmäßige Erhaltung hinausgeht – wo die Linie bei einer Aufdämmung oder einer neuen Nutzung der Fläche verläuft, ist eine eigene Frage; ein Beitrag dazu folgt.

Fünf Formulierungen, die zu viel offenlassen

Fünf Formulierungsklassen tauchen in Beschlussvorlagen immer wieder auf und lassen jeweils etwas offen, was für die Umsetzung gebraucht wird: der bloße Bauteilname, der Verweis ohne Bezeichnung, die offene Summe, die Blankovollmacht und die Vermischung von Maßnahme und Geld. Was daran fehlt, steht jeweils daneben.

  1. Der bloße Bauteilname„Sanierung Dach“. Welche Flächen, welche Schichten, welcher Anteil der Fläche – all das bleibt offen. Zwei Eigentümer können denselben Satz unterschiedlich verstehen und trotzdem beide zustimmen.
  2. Der Verweis ohne Bezeichnung„gemäß dem vorliegenden Angebot“. Ohne Bieter, Datum und Nummer bleibt offen, welches Dokument gemeint war. Liegen der Versammlung mehrere Fassungen vor, lässt sich das später nicht mehr auflösen.
  3. Die offene Summe„in der erforderlichen Höhe“. Es bleibt offen, bis wohin die Beauftragung reicht. Nach der Instanzrechtsprechung fehlt damit eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung der Eigentümer.
  4. Die Blankovollmacht„Die Verwaltung wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.“. Es bleibt offen, welche Entscheidungen mitübertragen sein sollen – die Vergabe, Nachträge, die Auswahl weiterer Gewerke. § 27 Abs. 1 WEG deckt von sich aus nur Untergeordnetes.
  5. Die VermischungMaßnahme und Geldbeschaffung in einem einzigen Beschlusspunkt. Über beides lässt sich dann nur einheitlich abstimmen: Wer die Finanzierung anders lösen will, muss auch der Maßnahme widersprechen. Zwei Gegenstände, die das Gesetz getrennt führt, werden zu einer einzigen Ja-Nein-Frage.

Acht Prüffragen an eine vorliegende Vorlage

Wer eine fertige Beschlussvorlage vor sich hat – als Beiratsmitglied etwa, oder als Eigentümer mit der Einladung in der Hand –, kommt mit acht Fragen durch den Text. Jede zielt auf einen der sechs Bausteine.

  • Ist der Gegenstand in der Einladung genauso bezeichnet wie im Beschlusstext?
  • Geht aus dem Text hervor, welche Flächen und Bauteile die Maßnahme umfasst – und welche nicht?
  • Benennt der Beschluss das Dokument, auf das er sich stützt, mit Titel, Datum und Verfasser?
  • Ist dieses Dokument als Anlage zur Niederschrift genommen?
  • Ist das Angebot mit Bieter, Datum und Nummer bezeichnet?
  • Steht eine Obergrenze im Text, bis zu der beauftragt werden darf?
  • Steht im Beschluss, wer den Auftrag erteilen darf und bis wohin diese Befugnis reicht?
  • Ist die Ausführung erkennbar an die noch zu treffende Finanzierungsentscheidung geknüpft?

Wenn der Beschluss steht: die Finanzierung

Wenn der Maßnahmenbeschluss steht, folgt die Finanzierung – ein eigener Beschluss über einen eigenen Gegenstand (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG). Der Maßnahmenbeschluss selbst braucht dafür nur einen Satz: dass die Ausführung erst beginnt, wenn die Finanzierung entschieden ist. Was dieser zweite Beschluss regeln muss, behandelt ein eigener Beitrag.

Dieser eine Satz ist der Baustein B6, und er leistet mehr, als er aussieht. Er hält die beiden Gegenstände auch dann auseinander, wenn sie in derselben Versammlung behandelt werden, und er macht die Abhängigkeit sichtbar, statt sie stillschweigend vorauszusetzen. Ein Beschluss bleibt im Übrigen gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist (§ 23 Abs. 4 WEG) – umso mehr lohnt es, ihn von Anfang an so zu fassen, dass klar ist, wann er vollzogen werden darf.

Damit endet die Zuständigkeit dieses Beitrags. Woher das Geld kommt, wie sich der Bedarf herleiten lässt und was der Finanzierungsbeschluss im Einzelnen regeln muss, steht in Erhaltungsrücklage fürs Dach: Höhe, Beschluss und Sonderumlage in der WEG.

Woher der Befund kommt, auf den sich der Beschluss stützt

Der Befund, auf den sich ein Maßnahmenbeschluss stützt, entsteht am Objekt und nicht am Schreibtisch. Grundlage ist eine fachkundige Begehung mit schriftlichem Protokoll: Befund, Fotos und Handlungsempfehlung je Objekt. Genau das ist das Dokument, das ein Beschluss mit Titel, Datum und Verfasser benennen kann.

Damit schließt sich der Kreis zu Randnummer 8. Umfang und Aufwand sollen vor der Beschlussfassung ermittelt sein – am Dach ist das keine Rechenaufgabe, sondern eine Erhebung. Was ist an Abdichtung, Anschlüssen, Durchdringungen und Entwässerung tatsächlich vorhanden, in welchem Zustand, mit welcher Dringlichkeit? Erst danach lässt sich ein Umfang beschreiben, der nicht nur plausibel klingt, sondern einem Angebot standhält.

Was ein solcher Befund liefert, ist eine Grundlage – kein Ersatz für eine Angebotseinholung und keine Aussage darüber, ob ein Beschluss Bestand hat. Er beantwortet die vorgelagerte Frage: Weiß die Versammlung, worüber sie abstimmt? Den Beschluss selbst fassen die Eigentümer.

Ein benanntes Dokument schlägt eine Behauptung. Wir prüfen Ihr Dach fachkundig und übergeben ein schriftliches Protokoll mit Fotodokumentation und Handlungsempfehlung je Objekt – mit Titel, Datum und Verfasser, also genau in der Form, die ein Beschluss benennen kann. Der Dach-Check ist kostenlos und unverbindlich.

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Welche Felder ein solches Protokoll enthalten muss, damit es diese Aufgabe erfüllt – Befundeinstufung, Lageangabe, Fotobezug, Empfehlung –, steht in Wartungsprotokoll Dach: was hineingehört. Für verteilte Bestände beschreibt Dachwartung für Hausverwaltungen das Format: ein Vertrag, ein Ansprechpartner, ein Protokollformat über alle Objekte.

Fazit: vier Sätze

Erstens: Maßnahme und Finanzierung sind zwei Beschlussgegenstände und gehören in zwei Beschlüsse. Zweitens: Von den sechs Bausteinen ist nur der Gegenstand Gültigkeitsvoraussetzung, und er muss schon in der Einladung stehen (§ 23 Abs. 2 WEG). Drittens: Die Tatsachengrundlage gehört als benanntes Dokument in den Beschluss. Viertens: Protokolliert wird der Beschlusswortlaut, nicht die Begründung daneben.

Vor der Einladung

Den Gegenstand so bezeichnen, wie er später im Beschluss steht. Weicht die Einladung ab, ist die Gültigkeitsvoraussetzung des § 23 Abs. 2 WEG berührt – und zwar bevor überhaupt abgestimmt wurde.

Vor der Versammlung

Den Befund erheben lassen, damit Umfang und Aufwand aus einem Dokument hervorgehen – nicht aus einer Schätzung am Telefon.

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Im Beschlusstext

Das Dokument mit Titel, Datum und Verfasser benennen, eine Obergrenze setzen, die Ermächtigung fassen – und die Ausführung an die Finanzierungsentscheidung knüpfen.

Häufige Fragen

Rund um den Maßnahmenbeschluss wiederholen sich neun Fragen. Die häufigste zuerst: was ein Beschluss über eine Erhaltungsmaßnahme am Dach überhaupt enthalten muss. Die Antworten zeigen, wie Gegenstand, Kostenrahmen, Finanzierung und Vollmacht eindeutig gefasst werden.

Was muss ein Beschluss über eine Erhaltungsmaßnahme am Dach enthalten?

Sechs Bausteine: den Gegenstand, den § 23 Abs. 2 WEG bereits in der Einladung verlangt; den Umfang der Arbeiten; die Tatsachengrundlage, auf die sich die Entscheidung stützt; den Auftragsrahmen mit einer Obergrenze; die Ermächtigung zur Beauftragung (§ 27 Abs. 2 WEG); und den Vollzug, der die Ausführung an die Finanzierungsentscheidung knüpft.

Gibt es ein Muster für eine Beschlussvorlage in der Eigentümergemeinschaft?

Muster gibt es reichlich, und viele stammen erkennbar aus der Zeit vor der WEG-Reform von 2020. Als Prüfmaßstab sind sie brauchbar, als Text zum Übernehmen nicht: Gegenstand, Umfang und Auftragsrahmen müssen am eigenen Objekt konkretisiert werden. Verwenden Sie die Bausteine und Prüffragen deshalb nicht als fertigen Beschlusstext.

Muss die Begründung eines Beschlusses ins Protokoll?

Das Gesetz ordnet es nicht an. § 24 Abs. 6 WEG verlangt eine Niederschrift über die gefassten Beschlüsse, Absatz 7 eine Beschluss-Sammlung, die nur deren Wortlaut enthält. Die Erwägungen dahinter erfasst keine der beiden Pflichten. Wer sie festhalten will, schreibt sie deshalb sinnvollerweise in den Beschlusstext selbst – der wird ohnehin protokolliert.

Reicht ein Beschluss, in dem nur steht, dass das Dach saniert wird?

Damit bleibt offen, welche Flächen und welche Schichten gemeint sind und was ausdrücklich nicht dazugehört. Offen bleibt außerdem, bis zu welcher Grenze beauftragt werden darf und wer den Auftrag erteilt. Ein Beschluss, der sich nicht aus sich heraus vollziehen lässt, wirft diese Fragen bei der Umsetzung erneut auf.

Muss das Angebot dem Beschluss beigefügt werden?

Entscheidend ist, dass es eindeutig bezeichnet ist: Bieter, Datum und Angebotsnummer. Wird es zusätzlich als Anlage zur Niederschrift genommen, ist später zweifelsfrei zuzuordnen, worüber abgestimmt wurde. Ein Verweis auf das vorliegende Angebot ohne diese Angaben lässt dagegen offen, welches Dokument gemeint war.

Wird über die Maßnahme und über die Finanzierung getrennt abgestimmt?

Es sind zwei Beschlussgegenstände. § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG betrifft die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, Nr. 4 die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage. Getrennte Beschlüsse halten beides auseinander – wer der Finanzierung widersprechen will, muss dann nicht zugleich der Maßnahme widersprechen.

Muss ein Kostenrahmen im Beschluss stehen?

Die Instanzgerichte sehen das so. Das Amtsgericht München hat 2025 entschieden, dass die Nennung eines Kostenrahmens oder einer Kostenobergrenze wesentliche Tatsachengrundlage für die Ermessensausübung der Wohnungseigentümer ist – und dass das auch für einen vorgeschalteten Grundlagenbeschluss gilt (13.03.2025, Az. 1294 C 22650/24 WEG).

Darf der Verwalter ohne gesonderten Beschluss beauftragen?

Nur eng begrenzt. § 27 Abs. 1 WEG deckt Maßnahmen, die untergeordnete Bedeutung haben und zugleich nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen – beides muss zusammenkommen – oder die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind. Darüber hinaus können die Eigentümer seine Befugnisse durch Beschluss erweitern (§ 27 Abs. 2 WEG).

Wie genau muss der Tagesordnungspunkt angekündigt sein?

§ 23 Abs. 2 WEG macht die Bezeichnung des Gegenstands bei der Einberufung zur Gültigkeitsvoraussetzung — der Tagesordnungspunkt muss also erkennen lassen, worüber abgestimmt werden soll. Welche Folgen ein Mangel der Ankündigung hat, in welcher Frist er geltend zu machen ist und wann der Beschluss trotzdem bestandskräftig wird, behandelt der Beitrag zum Anfechtungsrisiko.

Quellen: Gesetz – § 19 WEG, § 20 WEG, § 23 WEG, § 24 WEG, § 27 WEG, § 45 WEG; Wortlaute unmittelbar am amtlichen Text geprüft. Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 27.03.2026 – V ZR 7/25, ECLI:DE:BGH:2026:270326UVZR7.25.0 (BGHZ: ja), amtlicher Leitsatz a) sowie Entscheidungsgründe Rn. 1, 8, 19 und 27; Vorinstanzen AG Wuppertal, 08.05.2024 – 95b C 66/23, und LG Düsseldorf, 16.12.2024 – 25 S 34/24. Ergänzend die Pressemitteilung 057/2026 des Bundesgerichtshofs – sie trägt hier keine Aussage; belegt wird ausschließlich am Urteilstext. Zum Kostenrahmen: AG München, Endurteil vom 13.03.2025 – 1294 C 22650/24 WEG (Leitsätze 1 bis 3, Rn. 16 bis 18; veröffentlicht u. a. in GE 2025, 594, ZfIR 2025, 376, ZMR 2025, 557 und ZWE 2026, 59) – eine Entscheidung der ersten Instanz, kein höchstrichterlicher Maßstab. Konkrete Beträge setzen den festgestellten Zustand des Bauteils voraus. Diesen Zustand erheben wir vor Ort.

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