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Ratgeber · Für WEG-Verwalter und Beiräte

Dacherhaltung in der WEG beschließen: der neue BGH-Maßstab

Seit dem 27. März 2026 trägt nicht mehr die Zahl der Angebote einen Erhaltungsbeschluss, sondern seine Tatsachengrundlage. Der Bundesgerichtshof hat die verbreitete Drei-Angebote-Regel als reine Verfahrensvorgabe verworfen und an ihre Stelle einen inhaltlichen Maßstab gesetzt: Die vorhandenen Informationen müssen zur Art der Maßnahme, zu ihrer Dringlichkeit und zu den Umständen des Einzelfalls passen. Umfang und Belastbarkeit der Tatsachengrundlage richten sich deshalb nach der konkreten Dachmaßnahme; Beschaffung und Finanzierung folgen davon getrennten Maßstäben.

Zuletzt geprüft: 30. Juli 2026 · Aus der Praxis geprüft von Thorge Harms, Geschäftsführer Dachwartung Profi

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Was der Bundesgerichtshof am 27. März 2026 entschieden hat

Der Bundesgerichtshof hat die verbreitete Drei-Angebote-Regel für Erhaltungsmaßnahmen aufgegeben. Ein Beschluss über eine Erhaltungsmaßnahme braucht keine bestimmte Zahl von Vergleichsangeboten, sondern eine hinreichende Tatsachengrundlage. Entschieden hat der V. Zivilsenat am 27. März 2026 über vier Beschlüsse einer Wuppertaler Eigentümergemeinschaft zu Fenstern, Vordachverglasungen und Malerarbeiten (V ZR 7/25).

Der Fall war klein und dadurch aufschlussreich. Eine Gemeinschaft aus 32 Einheiten beschloss in ihrer Versammlung vom 18. September 2023 vier Erhaltungsmaßnahmen und verzichtete in den Beschlüssen jeweils ausdrücklich auf Vergleichsangebote. Im Protokoll stand, warum: Die beauftragte Glaserei sei seit Jahrzehnten „zur vollsten Zufriedenheit“ für Instandhaltung und Instandsetzung der Fenster verantwortlich, die Malerfirma habe im selben Jahr sämtliche Balkongeländer zur Zufriedenheit gestrichen. Die Auftragssummen lagen zwischen 550,00 und 4.091,22 Euro, zusammen bei 9.740,13 Euro – Beträge aus dem Urteilstatbestand, keine Preisangaben von uns.

Das Amtsgericht Wuppertal wies die Anfechtungsklage ab. Das Landgericht Düsseldorf erklärte allein den Beschluss zum größten Posten für ungültig, weil ohne Vergleichsangebote keine ausreichende Tatsachengrundlage vorliege. Gegen dieses Urteil legten beide Seiten Revision ein. Der Bundesgerichtshof gab der Gemeinschaft recht, wies die Revision der Kläger zurück und stellte das amtsgerichtliche Urteil wieder her.

Die amtlichen Leitsätze

a) „Die Beschlussfassung über Erhaltungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage erfolgen. Auch wenn sich Vergleichsangebote insoweit als Tatsachengrundlage eignen, gibt es keine allgemeine Pflicht zu deren Einholung, sobald eine bestimmte Bagatellgrenze überschritten ist.“

b) „Ob eine Beschlussfassung über eine Erhaltungsmaßnahme hinsichtlich der Tatsachengrundlage ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, hängt davon ab, ob die vorhandenen Informationen angesichts der Art der Maßnahme, ihrer Dringlichkeit und der sonstigen Umstände des Einzelfalls vom Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Wohnungseigentümers für eine Entscheidung ausreichen.“

c) „Selbst bei größeren Erhaltungsmaßnahmen kann etwa die Beratung durch Sonderfachleute wie Architekten oder Bausachverständige als Tatsachengrundlage genügen; auch der Umstand, dass der einzige Anbieter schon in der Vergangenheit zur Zufriedenheit der Wohnungseigentümer tätig war (‚bekannt und bewährt‘), kann es ggf. rechtfertigen, von der Einholung weiterer Angebote bzw. zusätzlicher Informationen abzusehen.“

d) „Auch wenn ein Beschluss über eine Erhaltungsmaßnahme nicht schon wegen fehlender Vergleichsangebote zu beanstanden ist, kann er deshalb ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, weil das vorliegende Angebot objektiv ungeeignet und/oder überteuert ist. Dabei handelt es sich jedoch um einen eigenständigen Beschlussmangel, den der Anfechtungskläger fristgerecht darlegen und ggf. unter Beweis stellen muss.“

BGH, Urteil vom 27.03.2026 – V ZR 7/25, amtliche Leitsätze a)–d); Normenkopf WEG § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 2 Nr. 2 (ECLI:DE:BGH:2026:270326UVZR7.25.0).

Der Fall zeigt nebenbei, dass über eine Maßnahme und über ihre Finanzierung getrennt entschieden wird: Drei Beschlüsse wurden über Sonderumlagen finanziert, einer durch Entnahme aus der Erhaltungsrücklage. Wie diese Finanzierungsseite hergeleitet und beschlossen wird, steht in Erhaltungsrücklage fürs Dach: Höhe, Beschluss und Sonderumlage. Der Maßnahmenbeschluss bleibt davon getrennt und benötigt eine hinreichende Tatsachengrundlage.

Die technische Tatsachengrundlage für den Beschluss beginnt mit einem dokumentierten Befund. Den Zustand Ihres Gemeinschaftsdachs nehmen wir vor Ort auf.

„Hinreichende Tatsachengrundlage“ – der Maßstab an Stelle der Zahl

Hinreichende Tatsachengrundlage heißt: Die vorhandenen Informationen müssen angesichts der Art der Maßnahme, ihrer Dringlichkeit und der sonstigen Umstände des Einzelfalls für eine Entscheidung ausreichen – gemessen am Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Wohnungseigentümers. Nicht die Zahl der Unterlagen entscheidet, sondern ob sie die Frage beantworten, um die es geht.

Der Ausgangspunkt liegt vor dem Beschluss, nicht in ihm. Zur ordnungsmäßigen Verwaltung, die jeder einzelne Wohnungseigentümer verlangen kann, gehört nach Auffassung des Senats auch die Vorbereitung der zu beschließenden Maßnahmen – und diesen rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich bestätigt.

„Es entspricht daher regelmäßig ordnungsmäßiger Verwaltung, vor der Beschlussfassung über Erhaltungsmaßnahmen deren erforderlichen Umfang und den dafür erforderlichen Aufwand zu ermitteln.“
BGH, Urteil vom 27.03.2026 – V ZR 7/25, Rn. 8 (ECLI:DE:BGH:2026:270326UVZR7.25.0).

Worum es dabei in der Sache geht, sagt der Senat in einem einzigen Satz. Er ist der Prüfstein, an dem sich jede Grundlage messen lassen muss – auch drei Angebote, wenn sie zur Maßnahme nichts sagen.

„In der Sache geht es darum, dass die Wohnungseigentümer eine geeignete Leistung zu einem marktgerechten Preis erhalten sollen.“
BGH, Urteil vom 27.03.2026 – V ZR 7/25, Rn. 17 (ECLI:DE:BGH:2026:270326UVZR7.25.0).

Genau daran scheitert die alte Regel. Der Senat verwirft sie nicht, weil sie lästig wäre, sondern weil sie zur eigentlichen Frage nichts beiträgt: Sie beschreibt ein Verfahren, nicht ein Ergebnis.

„Bei der bisherigen ‚Drei-Angebote-Regel‘ handelt es sich um eine reine Verfahrensvorgabe, die in der Sache nichts über die Eignung und den marktgerechten Preis eines einzelnen Angebots aussagt.“
BGH, Urteil vom 27.03.2026 – V ZR 7/25, Rn. 25 (ECLI:DE:BGH:2026:270326UVZR7.25.0).

Nützlich bleiben Vergleichsangebote trotzdem, und der Senat sagt das ausdrücklich: Sie zeigen die Stärken und Schwächen der Anbieter und ermöglichen einen Vergleich sowohl im Preis als auch im vorgeschlagenen technischen Lösungsweg (Rn. 16). Was entfallen ist, ist allein ihre Unentbehrlichkeit – nicht ihr Wert.

Was vorher galt und was jetzt gilt

Der Senat referiert den bisherigen Meinungsstand in Randnummer 12 bis 14 mit Fundstellen und verwirft ihn. Diese Gegenüberstellung erklärt, warum eine Vorlage, die noch mit Euro-Schwellen arbeitet, zuverlässig veraltet ist:

Frage Verbreitete Instanzpraxis bis März 2026 Maßstab seit V ZR 7/25
Was den Beschluss trägt Eine Verfahrensvorgabe: Vergleichsangebote, teils mindestens drei (Rn. 12). Eine hinreichende Tatsachengrundlage – inhaltlich, nicht zahlenmäßig bestimmt (Leitsatz a).
Wo die Ausnahme lag Bei Bagatellmaßnahmen; die Grenze wurde überwiegend bei 3.000 oder 5.000 Euro verortet, teils bei fünf Prozent des Wirtschaftsplans (Rn. 12). Es gibt keine bestimmbare Betragsgrenze – weder nach oben noch nach unten (Rn. 18).
Welche Rolle die Größe der Anlage spielt Teilweise wurde das Auftragsvolumen ins Verhältnis zur Zahl der Eigentümer gesetzt (Rn. 12). Keine. Ob eine geeignete Leistung zum marktgerechten Preis angeboten wird, hängt nicht von der Anzahl der Zahlungspflichtigen ab (Rn. 18).
Was „bekannt und bewährt“ wert war Umstritten; verbreitet galt positive Vorerfahrung allein als unzureichend (Rn. 13). Sie kann als alleinige Entscheidungsgrundlage ausreichen (Leitsatz c, Rn. 23).

Die Euro-Beträge in der linken Spalte stammen aus dem vom Senat referierten Meinungsstand der Instanzgerichte und der Literatur. Sie sind seit dem Urteil kein Maßstab mehr und ausdrücklich keine Preisangaben von uns.

Welche Grundlage welche Maßnahme trägt

Der Senat nennt mehrere Grundlagen, die eine Beschlussfassung tragen können: die Prüfung des Angebots durch den Verwalter, positive Vorerfahrung mit dem Anbieter, das Konzept eines Sonderfachmanns und ein extern geprüftes Einzelangebot. Welche davon genügt, hängt an Art, Komplexität und Dringlichkeit der Maßnahme – nicht an ihrem Betrag.

Art der Maßnahme Was der BGH als Grundlage genügen lässt Fundstelle
Kleinauftrag, wenig komplex Eine externe Überprüfung ist nicht nötig. Der Verwalter prüft Eignung und Wirtschaftlichkeit; die Eigentümer können bei weniger komplexen Kleinaufträgen häufig selbst beurteilen, ob ihnen die Maßnahme den Preis wert ist. Rn. 18
Standardauftrag eines einzelnen Gewerks Die vorhandenen Informationen genügen. Positive Vorerfahrung mit dem Anbieter („bekannt und bewährt“) kann als alleinige Entscheidungsgrundlage tragen. Leitsatz c); Rn. 22, 23, 27
Dringliche Maßnahme, etwa bei Feuchtigkeitsschäden Die Dringlichkeit ist zu berücksichtigen, auch unterhalb der engen Voraussetzungen einer Notgeschäftsführung. Die Verzögerung durch weitere Angebote oder externen Rat kann gegen deren Einholung sprechen. Rn. 20
Größere Erhaltungsmaßnahme Das Konzept eines Sonderfachmanns mit Vorschlag eines bestimmten Unternehmens – oder ein einzelnes Angebot, das extern durch einen unabhängigen Dritten auf Eignung und Wirtschaftlichkeit geprüft wurde. Leitsatz c); Rn. 19
Komplexe Maßnahme mit mehreren Gewerken „Erst recht“ das Vorgehen über einen Sonderfachmann; dessen Einschätzung, dass die angefragten Betriebe erfahrungsgemäß reibungslos zusammenarbeiten, kommt besondere Bedeutung zu. Rn. 19

Die beiden Wege für größere Maßnahmen benennt der Senat in einer einzigen Randnummer. Beides ist Befundarbeit, nicht Sammelarbeit – und beides setzt voraus, dass jemand den Gegenstand fachlich beurteilt hat, bevor abgestimmt wird.

„So kann insbesondere die Beratung durch Sonderfachleute wie Architekten oder Bausachverständige als Tatsachengrundlage genügen. […] Erst recht kann sich ein solches Vorgehen anbieten, wenn komplexe Maßnahmen eine Koordinierung verschiedener Gewerke erfordern […]. Ebenso verhält es sich, wenn der Verwalter den Wohnungseigentümern nur ein Angebot unterbreitet, das aber extern durch einen unabhängigen Dritten auf seine Eignung und Wirtschaftlichkeit überprüft worden ist.“
BGH, Urteil vom 27.03.2026 – V ZR 7/25, Rn. 19 (ECLI:DE:BGH:2026:270326UVZR7.25.0).

Warum die Zahl der Angebote überhaupt der falsche Hebel war, begründet der Senat mit dem, was Vergleichsangebote leisten – und was nicht:

„Vergleichsangebote ermöglichen in erster Linie einen Preis-, aber keinen Qualitätsvergleich. Der Preis allein ist bei der Auswahl eines Handwerkers aber nicht der einzige und häufig auch nicht der wichtigste Gesichtspunkt. Es kann vielmehr triftige Gründe dafür geben, einen teureren Anbieter zu beauftragen.“
BGH, Urteil vom 27.03.2026 – V ZR 7/25, Rn. 23 (ECLI:DE:BGH:2026:270326UVZR7.25.0); der tragende Satz zu den triftigen Gründen aus BGH NJW 2016, 473 Rn. 33 (V ZR 284/14), in BGHZ 208, 29 insoweit nicht abgedruckt.

Der Senat sagt anschließend, worauf es stattdessen ankommt, und liefert damit eine höchstrichterliche Kriterienliste für die Auswahl eines ausführenden Betriebs: ob er die Arbeiten „sorgfältig und zügig ausführt“, „den verabredeten Zeitplan einhält“, „qualifiziertes Personal zur Verfügung stellt“ und ob er „etwaigen Beanstandungen […] zeitnah nachgeht und diese vollständig behebt“ (Rn. 23). Keiner dieser Punkte steht in einem Angebotsschreiben.

Ein weiterer Faktor kommt aus der Praxis: Gegen die Einholung mehrerer Vergleichsangebote kann sprechen, dass Handwerker fehlen, die bereit und in der Lage sind, den Auftrag zeitnah auszuführen (Rn. 21). Wer vergeblich angefragt hat, sollte das deshalb festhalten – es ist Teil der Grundlage, nicht ihr Gegenteil.

Warum eine Dachmaßnahme selten ein Standardauftrag ist

Der entschiedene Fall betraf einen Standardauftrag: den Austausch zweier Fensterelemente, für eine Glaserei Routine. Eine Dachmaßnahme ist typischerweise das Gegenteil. Sie berührt Abdichtung, Dämmung, Entwässerung, Anschlüsse und Durchdringungen und verlangt regelmäßig die Koordinierung mehrerer Gewerke – genau das Merkmal, für das der Senat das Vorgehen über einen Sonderfachmann „erst recht“ für angezeigt hält.

„Der Austausch zweier Fensterelemente stellt zudem keine komplexe Maßnahme dar, sondern ist für eine Glaserei ein Standardauftrag.“
BGH, Urteil vom 27.03.2026 – V ZR 7/25, Rn. 27 (ECLI:DE:BGH:2026:270326UVZR7.25.0).

Damit ist die Komplexität – nicht der Betrag – zum Unterscheidungsmerkmal geworden. Auch das Gesamtvolumen aller vier Aufträge führte zu keinem anderen Ergebnis, weil es sich um „mehrere unterschiedliche Standardmaßnahmen in unterschiedlichen Bereichen der Anlage“ handelte (Rn. 27). Das Kriterium ist also nicht, wie viel Geld bewegt wird, sondern wie viel Fachlichkeit die Maßnahme voraussetzt.

Für große Maßnahmen hat der Senat die Frage ausdrücklich offengelassen. Dieser Vorbehalt steht im Urteil selbst und ist der entscheidende Satz für jeden, der vor einer Dachsanierung steht:

„Ob bei größeren Maßnahmen ggf. weitere Informationen einzuholen sind, um einen Preisvergleich zu ermöglichen (dazu oben Rn. 17), entzieht sich einer generellen Betrachtung. Vielmehr kommt es auch insoweit auf den Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Wohnungseigentümers und die Gesamtumstände an.“
BGH, Urteil vom 27.03.2026 – V ZR 7/25, Rn. 24 a. E. (ECLI:DE:BGH:2026:270326UVZR7.25.0).

Unsere Einordnung, nicht die des Gerichts. Entschieden hat der Bundesgerichtshof über Standardaufträge im vierstelligen Bereich; im Sachverhalt kam kein Dach vor. Für eine Dachsanierung folgt daraus keine eigene Entscheidung – wohl aber ein Maßstab, der ausdrücklich nach Art, Komplexität und Koordinationsbedarf der Maßnahme fragt. Dass eine Dachmaßnahme diese Merkmale regelmäßig erfüllt, ist eine Wertung, die wir aus den Kriterien des Senats ableiten (Rn. 17, 19, 27), nicht eine Feststellung des Gerichts.

Ein zweiter Punkt trifft das Dach unmittelbar. Der Senat zählt die Dringlichkeit zu den Faktoren, die den Umfang der nötigen Grundlage verschieben – und nennt dafür ausgerechnet das Schadensbild, mit dem Flachdächer auffällig werden:

„So ist beispielsweise bei der anstehenden Sanierung von Feuchtigkeitsschäden eine gewisse Eile geboten. […] Darüber hinaus führt das Hinauszögern solcher Maßnahmen in aller Regel auch zu höheren Kosten.“
BGH, Urteil vom 27.03.2026 – V ZR 7/25, Rn. 20 (ECLI:DE:BGH:2026:270326UVZR7.25.0).

Das ist ein Erfahrungssatz des Gerichts, kein empirischer Befund – der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass Verzögerung teurer wird. Für die Versammlung hat der Satz zwei Seiten: Er kann eine schlanke Grundlage rechtfertigen, wenn es eilt. Und er zeigt, warum sich ein Dachbefund besser vor der Dringlichkeit erheben lässt als in ihr. Wie schnell eindringende Feuchte den Aufbau erfasst, steht in Feuchte Dämmung am Flachdach: Ursachen, Erkennung und Folgen.

Was das für den Verwalter bedeutet – mehr Prüfung, nicht weniger

Für den Verwalter ist das Urteil keine Entlastung. Dass er das Angebot auf Eignung und Wirtschaftlichkeit prüft, ist einer der Gründe, aus denen eine zusätzliche externe Prüfung entbehrlich sein kann. Wo die Zahl der Angebote wegfällt, tritt seine eigene Prüfung an ihre Stelle – und sie muss belegbar sein.

„Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es zunächst einmal zu den Pflichten des Verwalters gehört, das Angebot auf seine Eignung und Wirtschaftlichkeit zu prüfen.“
BGH, Urteil vom 27.03.2026 – V ZR 7/25, Rn. 18 (ECLI:DE:BGH:2026:270326UVZR7.25.0).

In derselben Randnummer erledigt der Senat zwei verbreitete Halbwahrheiten auf einmal: die Betragsgrenze und das Argument, bei vielen Einheiten falle eine Mehrbelastung kaum ins Gewicht. Das Berufungsgericht hatte genau damit die kleineren Beschlüsse gerechtfertigt.

„Es ist jedoch nicht möglich, eine allgemein gültige Grenze zu bestimmen, bis zu welcher Auftragssumme ein Angebot keiner zusätzlichen Überprüfung bedarf. […] Ebenso wenig kann es auf die Größe der Wohnungseigentumsanlage bzw. den auf die jeweiligen Eigentümer entfallenden Betrag ankommen. Ob eine geeignete Leistung zum marktgerechten Preis angeboten wird oder nicht, hängt nicht von der Anzahl der zahlungspflichtigen Zahler ab.“
BGH, Urteil vom 27.03.2026 – V ZR 7/25, Rn. 18 (ECLI:DE:BGH:2026:270326UVZR7.25.0).

Was vor der Versammlung vorliegen sollte

Diese acht Punkte sind Grundlagen, keine Beschlusstexte. Sie beantworten die Frage, die der Maßstab stellt: Reichen die vorhandenen Informationen für eine Entscheidung aus?

  • Der erhobene Zustand des Bauteils: wann es zuletzt fachkundig begangen wurde, mit welchem Ergebnis und welche Befunde seither offen sind.
  • Der erforderliche Umfang der Maßnahme – welche Flächen, Bauteile und Anschlüsse tatsächlich betroffen sind (Rn. 8).
  • Der dafür erforderliche Aufwand, hergeleitet aus diesem Umfang statt aus einer Pauschale (Rn. 8).
  • Die eigene Prüfung des vorliegenden Angebots auf Eignung und Wirtschaftlichkeit – festgehalten, nicht nur vorgenommen (Rn. 18).
  • Bei komplexen oder mehrgewerkigen Maßnahmen: das Konzept eines Sonderfachmanns oder die externe Prüfung des vorliegenden Angebots durch einen unabhängigen Dritten (Rn. 19).
  • Wenn die Gemeinschaft auf Vorerfahrung setzt: worin sie besteht – welcher Betrieb, seit wann, mit welchen Arbeiten und mit welchem Ergebnis (Rn. 23).
  • Warum die Maßnahme jetzt ansteht: Dringlichkeit ist ein eigenständiger Faktor und kann gegen weitere Erkundigungen sprechen (Rn. 20).
  • Ob überhaupt Betriebe verfügbar sind, die den Auftrag zeitnah ausführen können – mangelnde Verfügbarkeit kann gegen die Einholung mehrerer Angebote sprechen (Rn. 21).

Wie aus diesen Grundlagen anschließend der Beschlusstext selbst formuliert wird – Gegenstand, Umfang, Auftragsrahmen, Ermächtigung –, steht in Beschlussvorlage Dach: was der Maßnahmenbeschluss enthalten muss. Für die Vergabe nach dem Beschluss, also Leistungsverzeichnis, Eignungsprüfung und Angebotswertung über mehrere Objekte, ist Rahmenvertrag Dachwartung: ausschreiben, vergleichen, vergeben die Adresse.

Wofür das Urteil nicht gilt

Das Urteil betrifft ausschließlich Erhaltungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG). Für die Neubestellung eines Verwalters bleibt es bei der Einholung von Vergleichsangeboten. Zu baulichen Veränderungen nach § 20 WEG und zu Versicherungsverträgen verhält sich der Senat nicht – wer das Urteil dorthin überträgt, überdehnt es.

Verbreitete Lesart Was tatsächlich gilt Beleg
„Vergleichsangebote sind in der WEG erledigt.“ Nur für Erhaltungsmaßnahmen nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG. Zu baulichen Veränderungen, Verwalter- und Versicherungsverträgen sagt das Urteil nichts. Normenkopf; Leitsätze a)–d)
„Das gilt auch für die Verwalterbestellung.“ Nein. Die Neubestellung eines Verwalters setzt weiterhin regelmäßig Vergleichsangebote voraus; der Senat grenzt sie als langfristige Personalentscheidung ausdrücklich ab. Rn. 10
„Ein Einzelangebot reicht jetzt immer.“ Nein. Der entschiedene Fall betraf einen Standardauftrag. Bei komplexen Maßnahmen ist der Maßstab anspruchsvoller, nicht geringer. Rn. 19, 27
„Ohne Vergleichsangebote ist der Beschluss sicher.“ Nein. Ein objektiv ungeeignetes oder überteuertes Angebot bleibt ein eigenständiger Beschlussmangel – ihn muss allerdings der Anfechtungskläger fristgerecht darlegen. Leitsatz d); Rn. 25, 28

Eine Grenze ist dabei besonders wichtig, weil sie am Dach häufig verläuft: Erhaltung und bauliche Veränderung sind zwei verschiedene Beschlussgegenstände mit unterschiedlichen Regeln. § 20 Abs. 1 WEG definiert die bauliche Veränderung negativ als das, was über die ordnungsmäßige Erhaltung hinausgeht – wo genau die Linie bei einer Dachsanierung mit Aufdämmung oder neuer Nutzung verläuft, ist eine eigene Frage; ein Beitrag dazu folgt.

Wann ein Beschluss trotzdem angreifbar bleibt

Fehlende Vergleichsangebote allein tragen eine Anfechtung nicht mehr. Angreifbar bleibt ein Beschluss, wenn das zugrunde liegende Angebot objektiv ungeeignet oder überteuert ist – das ist nach Leitsatz d) ein eigenständiger Beschlussmangel. Ihn muss der Anfechtungskläger fristgerecht darlegen und gegebenenfalls beweisen; im entschiedenen Fall war genau das versäumt worden.

Die Beweisrichtung hat sich damit gedreht. Wer früher rügte, es habe Angebote gefehlt, trug einen Formmangel vor, der für sich sprach. Wer heute rügt, muss zur Sache vortragen: dass die beauftragte Leistung ungeeignet oder der Preis nicht marktgerecht war. Das Wort „fristgerecht“ hat dabei einen festen Inhalt – die Anfechtungsklage ist binnen eines Monats ab Beschlussfassung zu erheben und binnen zwei Monaten zu begründen (§ 45 Satz 1 WEG).

Für die Gemeinschaft und ihre Verwaltung folgt daraus dasselbe wie für die Grundlage: Was dokumentiert ist, lässt sich erklären. Welche Sorgfaltspflichten am Dach unabhängig vom Beschluss bestehen und was Gerichte dazu verlangen, steht in Wartungspflicht Dach: Verkehrssicherungspflicht und Haftung.

Womit Sie die Tatsachengrundlage am Dach herstellen

Umfang und Aufwand einer Dachmaßnahme lassen sich nicht am Schreibtisch ermitteln. Grundlage ist der erhobene Zustand: eine fachkundige Begehung mit schriftlichem Protokoll, Fotodokumentation und Handlungsempfehlung je Objekt. Daraus wird ablesbar, was tatsächlich ansteht, wie dringend es ist und welchen Umfang ein Angebot abbilden muss.

Damit schließt sich der Kreis zu Randnummer 8. Der Senat verlangt, den erforderlichen Umfang und den erforderlichen Aufwand vor der Beschlussfassung zu ermitteln. Am Dach ist das keine Rechenaufgabe, sondern eine Erhebung: Was ist an Abdichtung, Anschlüssen, Durchdringungen und Entwässerung tatsächlich vorhanden, in welchem Zustand, mit welcher Dringlichkeit? Erst danach lässt sich beurteilen, ob ein vorliegendes Angebot die Maßnahme überhaupt vollständig abbildet.

Was ein solcher Befund liefert, ist eine Grundlage – nicht ein Ersatz für eine Angebotseinholung. Er beantwortet die vorgelagerte Frage: Weiß die Versammlung, worüber sie abstimmt?

Eine Annahme ist keine Tatsachengrundlage. Wir prüfen Ihr Dach fachkundig und übergeben ein schriftliches Protokoll mit Fotodokumentation und Handlungsempfehlung je Objekt – unverändert verwendbar als Grundlage Ihrer Beschlussvorlage. Der Dach-Check ist kostenlos und unverbindlich.

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Welche Felder ein solches Protokoll enthalten muss, damit es diese Aufgabe erfüllt – Befundeinstufung, Lageangabe, Fotobezug, Empfehlung –, steht in Wartungsprotokoll Dach: was hineingehört. Für verteilte Bestände beschreibt Dachwartung für Hausverwaltungen das Format: ein Vertrag, ein Ansprechpartner, ein Protokollformat über alle Objekte.

Was der Senat zur laufenden Zusammenarbeit sagt

Bemerkenswert ist eine Passage, die über den Einzelbeschluss hinausweist. Der Senat erkennt an, dass eine Gemeinschaft ein berechtigtes Interesse daran hat, einen bewährten Vertragspartner zu halten – und nennt Wartungen ausdrücklich als einen der Vorteile:

„Haben die Wohnungseigentümer einmal ein Unternehmen gefunden, das – ihren Vorstellungen entsprechend – zügig, fachgerecht und zugleich wirtschaftlich arbeitet, haben sie auch ein berechtigtes Interesse daran, einen solchen Vertragspartner zu halten und die Geschäftsbeziehung dauerhaft zu festigen. Sie mögen sich hiervon – über den einzelnen Auftrag hinaus – auch andere Vorteile in der Zukunft versprechen, wie z.B. die schnellere Ausführung von Arbeiten, die Durchführung von Kleinreparaturen und Wartungen oder ähnliches.“
BGH, Urteil vom 27.03.2026 – V ZR 7/25, Rn. 24 (ECLI:DE:BGH:2026:270326UVZR7.25.0).

Der Senat ergänzt, dass ein bereits tätiger Auftragnehmer „die örtlichen und technischen Gegebenheiten der Anlage schon kennt und sich nicht erst einarbeiten muss. Auch dies spart Zeit und Geld“ (Rn. 24). Das ist ein Argument dafür, eine Zusammenarbeit fortzusetzen, die sich bewährt hat – nicht dafür, auf einen Vergleich zu verzichten, wenn sie erst beginnt. Am Anfang steht deshalb der Befund, nicht der Vertrag.

Fazit: vier Sätze, die den Maßstab zusammenfassen

Erstens: Weder eine feste Zahl von Vergleichsangeboten noch eine Bagatellgrenze steht im Gesetz. Zweitens: Der Beschluss braucht eine Grundlage, die zu Art, Dringlichkeit und Komplexität der Maßnahme passt. Drittens: Je komplexer die Maßnahme, desto anspruchsvoller die Grundlage; am Dach heißt das Befund statt Angebotssammlung. Viertens: Die Prüfung verschwindet nicht, sie wandert vom Formalismus in die Sache und zum Verwalter.

Kleiner Standardauftrag

Die Prüfung durch den Verwalter und, wo vorhanden, positive Vorerfahrung können tragen. Halten Sie beides schriftlich fest – die Begründung im Protokoll war im entschiedenen Fall der Grund, warum die Beschlüsse Bestand hatten.

Größere Maßnahme am Dach

Hier verlangt der Maßstab mehr: ein fachliches Konzept oder ein extern geprüftes Angebot – und davor einen erhobenen Zustand, aus dem Umfang und Aufwand hervorgehen.

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Eilfall mit Feuchteschaden

Dringlichkeit darf die Grundlage verschlanken. Dokumentieren Sie dann, worin die Eile bestand – sonst ist später nicht erkennbar, warum weniger genügte.

Häufige Fragen

Zum neuen Maßstab wiederholen sich neun Fragen. Die häufigste zuerst: ob eine Eigentümergemeinschaft überhaupt noch drei Vergleichsangebote braucht. Die Antworten geben die Entscheidung des Bundesgerichtshofs wieder, belegt über die amtlichen Leitsätze und über Randnummern.

Müssen in einer Eigentümergemeinschaft drei Vergleichsangebote eingeholt werden?

Nein, eine allgemeine Pflicht dazu gibt es nicht. Der Bundesgerichtshof hat am 27. März 2026 entschieden, dass keine Regel besteht, ab einer bestimmten Bagatellgrenze Vergleichsangebote einzuholen (V ZR 7/25, Leitsatz a). Erforderlich ist stattdessen eine hinreichende Tatsachengrundlage – Vergleichsangebote sind dafür ein geeignetes Mittel, aber nicht das einzige.

Ab welchem Betrag sind Vergleichsangebote in der WEG Pflicht?

Eine solche Grenze gibt es nicht. Der Senat hält eine allgemein gültige Betragsgrenze für nicht bestimmbar – wegen regionaler Preisunterschiede, der Geldentwertung und der Preisentwicklung im Baugewerbe (Rn. 18). Auch die Größe der Gemeinschaft ist unerheblich. Die zuvor kursierenden Schwellen von 3.000 oder 5.000 Euro stammen aus der Instanzrechtsprechung (Rn. 12).

Was ist eine hinreichende Tatsachengrundlage?

Der Maßstab steht in Leitsatz b): Es kommt darauf an, ob die vorhandenen Informationen angesichts der Art der Maßnahme, ihrer Dringlichkeit und der sonstigen Umstände des Einzelfalls vom Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Wohnungseigentümers für eine Entscheidung ausreichen. In der Sache soll die Gemeinschaft eine geeignete Leistung zu einem marktgerechten Preis erhalten (Rn. 17).

Reicht für eine Dachsanierung ein einziges Angebot?

Das hat der Bundesgerichtshof nicht entschieden; er lässt für größere Maßnahmen ausdrücklich offen, ob weitere Informationen einzuholen sind (Rn. 24). Sein Maßstab fragt nach Art, Komplexität und Koordinationsbedarf: Wo mehrere Gewerke zusammenwirken, hält der Senat das Konzept eines Sonderfachmanns „erst recht“ für angezeigt (Rn. 19).

Darf die Gemeinschaft einen bewährten Handwerker ohne weitere Angebote beauftragen?

Ja, das kann genügen. Nach Leitsatz c) kann der Umstand, dass der einzige Anbieter schon in der Vergangenheit zur Zufriedenheit der Eigentümer tätig war, es rechtfertigen, von weiteren Angeboten abzusehen. Anders als bei unbekannten Anbietern, über die nur nach Papierlage entschieden wird, greifen die Eigentümer dann auf Erfahrungswissen zurück (Rn. 23).

Gilt das Urteil auch für die Bestellung des Verwalters?

Nein. Für die Neubestellung eines Verwalters bleibt es dabei, dass sie regelmäßig die Einholung von Vergleichsangeboten voraussetzt; bereits ein weiteres Angebot kann dafür genügen. Der Senat grenzt diesen Fall ausdrücklich ab: Die Verwalterbestellung ist eine langfristige Personalentscheidung, bei der auch Kompetenz und Ausstattung der Bewerber zu vergleichen sind (Rn. 10).

Gilt es auch für bauliche Veränderungen oder den Versicherungsvertrag?

Nein. Der Normenkopf des Urteils nennt § 18 Abs. 2 und § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG; entschieden ist damit ausschließlich über Erhaltungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum. Zu baulichen Veränderungen nach § 20 WEG sowie zu Verwalter- und Versicherungsverträgen verhält sich der Senat nicht. Deren Einordnung folgt eigenen Regeln.

Was muss der Verwalter vor der Eigentümerversammlung geprüft haben?

Zu den Pflichten des Verwalters gehört es, das vorliegende Angebot auf seine Eignung und Wirtschaftlichkeit zu prüfen (Rn. 18). Genau diese Prüfung ist einer der Gründe, aus denen eine zusätzliche externe Kontrolle entbehrlich sein kann. Dazu kommt die Vorbereitung: Umfang und Aufwand der Maßnahme sind vor der Beschlussfassung zu ermitteln (Rn. 8).

Kann ein Beschluss trotz des Urteils noch angefochten werden?

Ja. Nach Leitsatz d) kann ein Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, weil das vorliegende Angebot objektiv ungeeignet und/oder überteuert ist. Das ist ein eigenständiger Beschlussmangel, den der Anfechtungskläger fristgerecht darlegen und gegebenenfalls beweisen muss. Im entschiedenen Fall hatten die Kläger das innerhalb der Anfechtungsfrist nicht geltend gemacht (Rn. 28).

Quellen: BGH, Urteil vom 27.03.2026 – V ZR 7/25, ECLI:DE:BGH:2026:270326UVZR7.25.0 (BGHZ: ja), amtliche Leitsätze a)–d) und Entscheidungsgründe Rn. 8, 10, 12–25, 27, 28; Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 08.05.2024 – 95b C 66/23, und LG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.12.2024 – 25 S 34/24. Vom Senat zitierte Vorentscheidungen: BGH V ZR 96/10 (01.04.2011), V ZR 190/11 (22.06.2012), V ZR 244/14 (25.09.2015), V ZB 131/17 (14.03.2018), V ZR 284/14 (20.11.2015, NJW 2016, 473 Rn. 33 – insoweit in BGHZ 208, 29 nicht abgedruckt), V ZR 32/21 (10.12.2021) und V ZR 76/24 (18.07.2025). Gesetz: § 18 WEG, § 19 WEG, § 20 WEG, § 45 WEG. Ergänzend die Pressemitteilung 057/2026 des Bundesgerichtshofs – sie trägt hier keine Aussage; belegt wird ausschließlich am Urteilstext. Sämtliche Euro-Beträge stammen aus dem Urteilstatbestand oder aus dem vom Senat referierten Meinungsstand und sind keine Preisangaben von uns.

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