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Ratgeber · Für WEG-Verwalter und Beiräte

Anfechtungsrisiko: woran ein Dach-Beschluss jetzt scheitert

Die Drei-Angebote-Regel ist weg – das Anfechtungsrisiko nicht. Es hat sich verlagert: von der Zahl der Angebote auf die Frage, was ein Anfechtungskläger bis wann vortragen muss, und darauf, was geschieht, wenn er es nicht tut. Denn ein Beschluss der Eigentümerversammlung ist gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist (§ 23 Abs. 4 Satz 2 WEG). Art des Mangels und eingehaltene Fristen entscheiden, ob ein Dach-Beschluss nichtig, anfechtbar oder bestandskräftig ist.

Zuletzt geprüft: 30. Juli 2026 · Aus der Praxis geprüft von Thorge Harms, Geschäftsführer Dachwartung Profi

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Die zwei Fristen, an denen sich alles entscheidet

Zwei Fristen laufen ab der Beschlussfassung: Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats erhoben und innerhalb zweier Monate begründet werden (§ 45 Satz 1 WEG). Beide beginnen am Tag der Versammlung, nicht mit dem Zugang der Niederschrift. Werden sie versäumt, wird die Klage als unbegründet abgewiesen – vorbehaltlich vorgetragener Nichtigkeitsgründe.

Der Wortlaut der Norm ist kurz genug, um ihn ganz zu lesen. Entscheidend ist der Anknüpfungspunkt, den er zweimal nennt: Beide Fristen laufen ab der Beschlussfassung.

„Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.“
§ 45 WEG, amtlicher Wortlaut. Die Vorschrift hat keine Absätze; die Fristenregelung ist Satz 1, die Wiedereinsetzung Satz 2.
Was Frist Läuft ab Beleg
Anfechtungsklage erheben ein Monat Beschlussfassung § 45 Satz 1 WEG
Anfechtungsklage begründen zwei Monate Beschlussfassung § 45 Satz 1 WEG
Anfechtungsgründe vortragen mit der Begründung – ein Nachschieben neuer Gründe danach ist ausgeschlossen Beschlussfassung V ZR 235/08, Rn. 12
geltend machen, das Angebot sei ungeeignet oder überteuert innerhalb der Anfechtungsfrist Beschlussfassung V ZR 7/25, Leitsatz d); Rn. 28
Nichtigkeit feststellen lassen keine Frist §§ 44 Abs. 1 Satz 1, 45 Satz 1 WEG; V ZR 261/23, Rn. 30

Drei Sätze gehören unter diese Tabelle. Erstens: Die Fristen sind keine Verfahrensvoraussetzungen, sondern materiell-rechtliche Ausschlussfristen – ihre Versäumung führt zur Abweisung der Klage als unbegründet (V ZR 261/23, Rn. 9; V ZR 28/22, Rn. 7). Zweitens: Die Wahrung der Begründungsfrist unterliegt nicht der Parteidisposition, sondern ist von Amts wegen zu prüfen; das Gericht kann sie im Freibeweisverfahren klären (V ZR 28/22, Leitsätze b und c). Drittens: Eine Verlängerung sieht das Gesetz nicht vor – weder durch Vereinbarung noch durch Beschluss der Wohnungseigentümer (V ZR 235/08, Leitsatz a; V ZR 28/22, Rn. 15).

„Bei der einmonatigen Anfechtungsfrist handelt es sich nicht um eine besondere Verfahrensvoraussetzung, sondern um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, so dass die Versäumung der Frist – vorbehaltlich des Durchgreifens vorgetragener Nichtigkeitsgründe – zur Abweisung der Klage als unbegründet führt.“
BGH, Urteil vom 11.10.2024 – V ZR 261/23, Rn. 9 (ECLI:DE:BGH:2024:111024UVZR261.23.0).

Der dritte Satz hat die weitreichendste Folge: Eine Versammlung kann sich nicht selbst mehr Zeit geben. Ein „Wir warten mit der Ausführung, bis alle einverstanden sind“ ändert an der Frist nichts – sie läuft unabhängig davon, was die Gemeinschaft miteinander vereinbart.

Wer klagt, muss zudem die richtige Partei ansprechen: Die Klagen sind gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten (§ 44 Abs. 2 Satz 1 WEG), nicht gegen die übrigen Eigentümer. Eine nach dem 30. November 2020 eingegangene Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer wahrt die Klagefrist nicht, und bei anwaltlicher Vertretung kommt eine Wiedereinsetzung dann nicht in Betracht (V ZR 43/22, Leitsatz b). Für die Gemeinschaft ist eine zweite Vorschrift wichtiger: Das Urteil wirkt für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind (§ 44 Abs. 3 WEG). Ein einzelner Kläger hält damit die Maßnahme der ganzen Anlage auf.

Was passiert, wenn niemand klagt

Der Beschluss bleibt gültig. § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG ordnet an, dass ein Beschluss gültig ist, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist. Diese Bestandskraft tritt von selbst ein: ohne Bestätigung, ohne Zutun der Verwaltung – und unabhängig davon, wie sorgfältig der Beschluss zustande gekommen ist.

„Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.“
§ 23 Abs. 4 Satz 2 WEG, amtlicher Wortlaut. Satz 1 derselben Vorschrift regelt den Gegenfall: die Nichtigkeit.

Für eine Verwaltung ist das die wichtigere Information als die Nichtigkeit. Die Nichtigkeit ist der Ausnahmefall; die Bestandskraft ist der Regelfall, und sie stellt sich ohne weiteres Zutun ein. Der Bundesgerichtshof beschreibt genau diese Funktion – und er beschreibt sie aus der Perspektive derer, die den Beschluss ausführen müssen:

„Die Regelung sichert den zeitnahen Eintritt der Bestandskraft anfechtbarer Beschlüsse und gewährleistet damit über die Herstellung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die ordnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Ihr Zweck besteht darin, dass für die Wohnungseigentümer und für den zur Ausführung von Beschlüssen berufenen Verwalter zumindest im Hinblick auf Anfechtungsgründe alsbald Klarheit darüber hergestellt wird, ob, in welchem Umfang und aufgrund welcher tatsächlichen Grundlage gefasste Beschlüsse einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden.“
BGH, Urteil vom 02.10.2009 – V ZR 235/08, Rn. 14 (BGHZ 182, 307). Das Zitat stammt aus der Zeit vor der WEG-Reform und schreibt deshalb „ordnungsgemäß“; die heutige Terminologie lautet „ordnungsmäßige Verwaltung“.

Wie stark diese Mechanik wirkt, hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung zu den Vergleichsangeboten selbst vorgeführt. Die Beschlüsse jener Gemeinschaft hatten nicht deshalb Bestand, weil das Gericht sie durchweg für fehlerfrei erklärt hätte, sondern weil ein möglicher Mangel nicht fristgerecht geltend gemacht worden war:

„Dass das Angebot objektiv ungeeignet und/oder überteuert ist, haben die Kläger nicht innerhalb der Anfechtungsfrist geltend gemacht; dafür ist im Übrigen auch nichts ersichtlich.“
BGH, Urteil vom 27.03.2026 – V ZR 7/25, Rn. 28 (ECLI:DE:BGH:2026:270326UVZR7.25.0).

Der Halbsatz nach dem Semikolon gehört dazu: Der Senat sagt nicht nur „zu spät“, sondern hält zusätzlich fest, dass für einen solchen Mangel auch sonst nichts ersichtlich war. Beide Hälften zusammen ergeben die Regel, um die es in diesem Beitrag geht – der Mangel bleibt möglich, aber die Last, ihn zu benennen, liegt beim Anfechtenden, und sie ist befristet.

Nichtig oder nur anfechtbar – warum der Unterschied über die Frist entscheidet

Nichtig ist ein Beschluss nur, wenn er gegen eine Vorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann (§ 23 Abs. 4 Satz 1 WEG) – im Kern also, wenn der Versammlung die Beschlusskompetenz fehlte. Alles andere ist anfechtbar. Und anfechtbar heißt: Der Mangel stirbt mit der Frist, die Nichtigkeit nicht.

Wo genau die Grenze verläuft, hat der Bundesgerichtshof im Jahr 2000 in zwei amtlichen Leitsätzen festgehalten. Sie sind bis heute die genaueste Antwort auf die Frage – und sie fallen für einen Erhaltungsbeschluss eindeutig aus:

d) „Ein trotz absoluter Beschlußunzuständigkeit gefaßter Beschluß ist nichtig.“

e) „Der Beschluß in einer Angelegenheit, welche die Regelung des Gebrauchs (§ 15 WEG), der Verwaltung (§ 21 WEG) und der Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 22 WEG) betrifft, aber nicht mehr eine ‚ordnungsmäßige‘ Maßnahme zum Inhalt hat, ist nur anfechtbar.“

BGH, Beschluss vom 20.09.2000 – V ZB 58/99, amtliche Leitsätze d) und e); Schreibweise des Originals. Die genannten Paragraphen sind die Fassung vor der WEG-Reform; die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums steht heute in § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG.

Übertragen auf einen Dach-Beschluss heißt Leitsatz e): Ein Beschluss über eine Erhaltungsmaßnahme, der überteuert, auf zu dünner Grundlage gefasst oder fachlich verfehlt ist, bleibt ein Beschluss – ein anfechtbarer. Er ist kein Nichts, das man später beiseiteschieben könnte, sondern eine Entscheidung mit Ablaufdatum für ihre Angreifbarkeit.

Dieselbe Linie zieht der Senat bei der Unbestimmtheit – dort, wo viele zuerst an Nichtigkeit denken. Wichtig sind die beiden Bedingungen im zweiten Satz; ohne sie wäre die Aussage falsch:

„In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, dass die Unbestimmtheit eines Beschlusses schon mit Blick auf die Vorschrift des § 23 Abs. 4 WEG nicht stets zur Nichtigkeit führt. Jedenfalls dann, wenn der Beschluss eine durchführbare Regelung noch erkennen lässt, die Unbestimmtheit also nicht auf inhaltlicher Widersprüchlichkeit beruht, führen die Mängel nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit.“
BGH, Urteil vom 11.10.2024 – V ZR 261/23, Rn. 40 (ECLI:DE:BGH:2024:111024UVZR261.23.0).

Umgekehrt gilt: Wo tatsächlich ein Nichtigkeitsgrund vorgetragen ist, hilft der Fristablauf nicht weiter. Nichtigkeitsgründe sind trotz Versäumung der Klagefrist des § 45 Satz 1 WEG von Amts wegen zu prüfen (V ZR 261/23, Rn. 30), und § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG stellt die Nichtigkeitsklage ausdrücklich neben die Anfechtungsklage. Befristet ist nur die zweite.

Welche Grundlage einen Erhaltungsbeschluss überhaupt trägt – und was seit dem 27. März 2026 an die Stelle der Vergleichsangebote getreten ist –, steht in Dacherhaltung in der WEG beschließen: der neue BGH-Maßstab. Dort wird auch die Grenze zur baulichen Veränderung nach § 20 WEG behandelt, die am Dach häufig verläuft und ein eigener Beschlussgegenstand ist.

Was einen Dach-Beschluss jetzt noch kippt

Vier Angriffspunkte bleiben in der Sache: eine unzureichende Tatsachengrundlage, ein objektiv ungeeignetes oder überteuertes Angebot, ein unbestimmter Beschlusstext und die fehlende Beschlusskompetenz. Dazu kommen Formfehler bei Einladung, Vollmacht und Stimmrecht. Sie führen nicht schon deshalb zur Ungültigerklärung, weil sie vorliegen – und ein weiterer Rügegrund ist seit 2020 ersatzlos entfallen.

Die folgende Übersicht sortiert nach Rechtsfolge und nach dem, was ein Gericht für die Prüfung braucht. Eine Spalte „führt zur Ungültigkeit“ gibt es bewusst nicht: Diese Automatik existiert im Beschlussrecht nicht.

Angriffspunkt Rechtsfolge Prüftiefe Beleg
Fehlende Beschlusskompetenz nichtig – fristungebunden, von Amts wegen zu prüfen Normfrage; kein Sachvortrag nötig V ZB 58/99, Leitsatz d); V ZR 261/23, Rn. 30
Unzureichende Tatsachengrundlage anfechtbar Einzelfall: Art der Maßnahme, Dringlichkeit, sonstige Umstände V ZR 7/25, Leitsätze a), b)
Objektiv ungeeignetes oder überteuertes Angebot anfechtbar höchste – Sachvortrag und gegebenenfalls Beweis, beides fristgebunden und durch den Kläger V ZR 7/25, Leitsatz d); Rn. 25, 28
Unbestimmtheit des Beschlusses anfechtbar; nichtig nur bei inhaltlicher Widersprüchlichkeit Auslegung „aus sich heraus“, ausgehend vom protokollierten Wortlaut V ZR 261/23, Rn. 37, 40
Gegenstand in der Einladung nicht bezeichnet Gültigkeitsvoraussetzung berührt Formfrage – regelmäßig reicht eine schlagwortartige Bezeichnung aus § 23 Abs. 2 WEG; V ZR 129/11, Rn. 9
Einberufungsfrist unterschritten Formfehler Formfrage; die Norm ist eine Soll-Vorschrift, die Dringlichkeitsausnahme ist mitzuprüfen § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG
Ladung nicht zugegangen Formfehler – außer bei Obliegenheitsverletzung des Eigentümers Formfrage; maßgeblich ist der Zugang, nicht die Absendung V ZR 241/12, Leitsatz zu § 24 Abs. 4 WEG
Vollmacht nicht in Textform Formfehler Formfrage § 25 Abs. 3 WEG
Stimmverbot missachtet Formfehler Formfrage – greift, wenn ein Eigentümer zugleich Vertragspartner der Gemeinschaft ist § 25 Abs. 4 WEG
Versammlung nicht beschlussfähig entfällt – seit dem 1. Dezember 2020 kein Anfechtungsgrund mehr § 25 WEG; BT-Drs. 19/18791

Für die verfahrensbezogenen Zeilen dieser Übersicht gilt gemeinsam ein Vorbehalt, den der Bundesgerichtshof in einem amtlichen Leitsatz festgehalten hat. Er ist der Satz, der Verfahrensfehler einordnet:

„Die Ungültigerklärung von Beschlüssen scheidet in der Regel aus, wenn feststeht, dass sich ein Beschlussmangel auf das Abstimmungsergebnis nicht ausgewirkt hat; anders verhält es sich jedoch bei schwerwiegenden Eingriffen in den Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte, die dazu führen, dass das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht eines Wohnungseigentümers in gravierender Weise ausgehebelt wird.“
BGH, Urteil vom 10.12.2010 – V ZR 60/10, amtlicher Leitsatz b); ebenso Rn. 10. Der Senat hat die Regel nach der WEG-Reform ausdrücklich bestätigt (Urteil vom 27.02.2026 – V ZR 189/24, Rn. 18).

Darlegen muss die Auswirkung der Kläger: „Der Kläger legt nicht dar, dass sich der von ihm geltend gemachte Ladungsmangel auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt hat. Einer solchen Darlegung bedürfte es aber…“ (V ZR 201/20, Rn. 33). Neben dem Kernbereichseingriff nennt derselbe Senat noch eine zweite Ausnahme: die systematische Missachtung der Verwaltungsregeln des Wohnungseigentumsgesetzes (Rn. 32).

Zwei Punkte, die schwächer sind, als sie klingen

Der erste betrifft die Tagesordnung. § 23 Abs. 2 WEG macht die Bezeichnung des Gegenstands bei der Einberufung zur Gültigkeitsvoraussetzung – aber der Zweck der Vorschrift ist der Schutz vor überraschenden Beschlüssen, und daran misst der Senat die Anforderungen: Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Eigentümer verstehen und überblicken können, was erörtert und beschlossen werden soll; „regelmäßig reicht eine schlagwortartige Bezeichnung“ aus (V ZR 129/11, Rn. 9). Ein Tagesordnungspunkt muss also nicht den späteren Beschlusstext vorwegnehmen.

Der zweite Punkt ist eine Streichung, und sie ist die folgenreichste dieser Übersicht: Eine Beschlussfähigkeitsquote gibt es seit dem 1. Dezember 2020 nicht mehr. § 25 WEG enthält heute keinerlei Regelung zur Beschlussfähigkeit. Der Gesetzgeber hat die früheren Absätze 3 und 4 nicht ersetzt, sondern aufgehoben:

„Die geltenden Absätze 3 und 4 regeln die Beschlussfähigkeit der Versammlung. Diese Vorschriften werden aufgehoben. Nach dem Entwurf ist damit jede Versammlung beschlussfähig, unabhängig davon, wie viele Wohnungseigentümer an ihr teilnehmen.“
Entwurf eines Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes, BT-Drs. 19/18791, Einzelbegründung zu Nummer 24 (§ 25), Buchstabe c.

Auch eine schwach besuchte Versammlung kann damit eine Dachsanierung wirksam beschließen; entschieden wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG). Wer „die Versammlung war nicht beschlussfähig“ rügt, rügt eine Vorschrift, die es nicht mehr gibt.

Was in den Beschlusstext gehört, damit er sich später aus sich heraus vollziehen lässt – Gegenstand, Umfang, Auftragsrahmen, Ermächtigung –, ist Gegenstand von Beschlussvorlage Dach: was der Maßnahmenbeschluss enthalten muss. Und weil über die Maßnahme und über ihre Finanzierung getrennt entschieden wird, werden beide auch getrennt angegriffen; die Finanzierungsseite behandelt Erhaltungsrücklage fürs Dach: Höhe, Beschluss und Sonderumlage.

Wer was vortragen muss – der Satz, der die Richtung gedreht hat

Der Anfechtungskläger. Nach Leitsatz d) der Entscheidung V ZR 7/25 ist ein objektiv ungeeignetes oder überteuertes Angebot ein eigenständiger Beschlussmangel, den er fristgerecht darlegen und gegebenenfalls unter Beweis stellen muss. Die Rüge hat damit ihre Form geändert: Sie ist kein Formalienvorwurf mehr, sondern ein Sachvortrag mit Ablaufdatum.

Leitsatz d) setzt auf dem Maßstab auf, den derselbe Senat am 27. März 2026 in den ersten drei Leitsätzen entwickelt hat: Ein Beschluss über eine Erhaltungsmaßnahme muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruhen, und ob die vorhandenen Informationen ausreichen, hängt von der Art der Maßnahme, ihrer Dringlichkeit und den sonstigen Umständen des Einzelfalls ab. Was das im Einzelnen bedeutet, steht in Was seit V ZR 7/25 die Tatsachengrundlage trägt. Der vierte Leitsatz ist der einzige der vier, der eine Aussage über das Verfahren macht:

„Auch wenn ein Beschluss über eine Erhaltungsmaßnahme nicht schon wegen fehlender Vergleichsangebote zu beanstanden ist, kann er deshalb ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, weil das vorliegende Angebot objektiv ungeeignet und/oder überteuert ist. Dabei handelt es sich jedoch um einen eigenständigen Beschlussmangel, den der Anfechtungskläger fristgerecht darlegen und ggf. unter Beweis stellen muss.“
BGH, Urteil vom 27.03.2026 – V ZR 7/25, amtlicher Leitsatz d); wortgleich in Rn. 25 (ECLI:DE:BGH:2026:270326UVZR7.25.0). In derselben Randnummer bezeichnet der Senat die bisherige Drei-Angebote-Regel als „reine Verfahrensvorgabe“.

Die Beweisrichtung hat sich damit gedreht. Wer früher rügte, es hätten Vergleichsangebote gefehlt, trug einen Umstand vor, der sich aus dem Protokoll ablesen ließ. Wer heute rügt, muss zur Sache vortragen: dass die beauftragte Leistung ungeeignet oder der Preis nicht marktgerecht war. Das ist eine andere Art von Behauptung – sie verlangt Kenntnis des Gegenstands, nicht Kenntnis der Akte.

Und das Wort „fristgerecht“ in Leitsatz d) hat einen festen Inhalt. Vorzutragen ist innerhalb der Fristen des § 45 Satz 1 WEG, und innerhalb dieser Fristen zumindest der wesentliche tatsächliche Kern der Gründe; neue Gründe später nachzuschieben, ist ausgeschlossen. Der Bundesgerichtshof hat diesen Grundsatz aus dem Aktienrecht übernommen und für die wohnungseigentumsrechtliche Anfechtungsklage ausgesprochen, weil der Gesetzgeber das dortige Normkonzept „bewusst übernommen“ hat (V ZR 235/08, Rn. 12 f.; die Entscheidung ist zur Vorgängerfassung der heutigen Fristnorm ergangen).

Der eine Dachfall, der bis zum Bundesgerichtshof ging

Eine zerstrittene Gemeinschaft beschloss die vollständige Sanierung ihres Daches; die zur Versammlung nicht erschienene Seite focht an. Das Landgericht erklärte den Beschluss für ungültig, weil er auf einer unzureichend ermittelten Tatsachengrundlage gefasst worden sei. Der Bundesgerichtshof hob das wegen eines Gehörsverstoßes auf und gab dem Landgericht mit, worauf es ankommt: den Kenntnisstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung.

Der Streit lief zwischen zwei fachlichen Einschätzungen. Die Parteien hatten sich nach Vorprozessen auf eine sachverständige Begutachtung geeinigt; der Sachverständige stellte einen kurzfristigen Reparaturbedarf fest und empfahl die Sanierung des Daches erst nach Ablauf von drei bis fünf Jahren. Der mit der punktuellen Reparatur betraute Dachdecker kam später zu einer anderen Einschätzung. Die Versammlung beschloss zu Tagesordnungspunkt 1 die vollständige Dachsanierung und zu Tagesordnungspunkt 2 eine Sonderumlage; angefochten wurde allein der Beschluss zur Sanierung.

Verfahrensart beachten. Die Entscheidung erging auf eine Nichtzulassungsbeschwerde. Der Senat hat das Berufungsurteil wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben und die Sache zurückverwiesen – er hat sie nicht abschließend entschieden, und der Beschluss trägt keine amtlichen Leitsätze. Die zitierten Sätze sind Vorgaben für die neue Verhandlung. Hinzu kommt: Ob ein Beschlussmangel vorlag, richtete sich nach dem Wohnungseigentumsgesetz in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung (Rn. 17); für Fristenfragen ist der Fall deshalb hier nicht herangezogen.

Für die neue Verhandlung hat der Senat den Maßstab benannt. Er ist der Grund, warum dieser Fall in einem Beitrag über Anfechtung steht: Er zeigt, was ein Gericht in einem Anfechtungsverfahren über eine Dachsanierung tatsächlich prüft.

„Insoweit kommt es darauf an, ob ein vernünftiger Wohnungseigentümer aufgrund der Angaben des Dachdeckers im Zeitpunkt der Beschlussfassung zu der Überzeugung gelangen musste, dass eine vollständige Dachsanierung unaufschiebbar war. Dabei sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen.“
BGH, Beschluss vom 07.04.2022 – V ZR 165/21, Rn. 20 (ECLI:DE:BGH:2022:070422BVZR165.21.0).

Zum Verhältnis von Gutachten und Handwerkereinschätzung hat der Senat dem Landgericht ebenfalls etwas mitgegeben: Eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts ließ sich nicht nur durch eine erneute Begutachtung feststellen – „vielmehr waren weitergehende Erkenntnisse des von den Parteien bereits mit der (punktuellen) Reparatur betrauten Handwerkers grundsätzlich dazu geeignet, das Ergebnis des Sachverständigengutachtens zu widerlegen“ (Rn. 18). Das ist keine Sachentscheidung darüber, wessen Einschätzung im Ergebnis trägt; die Darlegungs- und Beweislast lag in diesem Fall wegen der zuvor getroffenen Vereinbarung bei der beschließenden Seite.

Zwei Dinge nimmt eine Verwaltung daraus mit. Erstens: Ein Anfechtungsverfahren über eine Dachsanierung dreht sich um den Erkenntnisstand von damals, nicht um den Zustand des Daches heute. Zweitens: „Keine überzogenen Anforderungen“ betrifft die Überzeugungsbildung der Eigentümer – nicht die Anforderungen an ein Angebot und nicht die Prüfpflichten der Verwaltung.

Was eine Verwaltung vor der Versammlung dafür tun kann

Sie kann festhalten, was ein Gericht später überhaupt ansehen darf. Maßgeblich ist der protokollierte Beschlusswortlaut; Umstände außerhalb zählen nur, wenn sie für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind (V ZR 261/23, Rn. 37). Die folgenden sieben Punkte betreffen ausschließlich Fristen und Nachweise – nicht den Inhalt des Beschlusses.

  • Das Datum der Beschlussfassung festhalten – von ihm laufen beide Fristen, nicht vom Versand der Niederschrift (§ 45 Satz 1 WEG).
  • Den Beschlusswortlaut so protokollieren, dass er aus sich heraus verständlich bleibt: Er ist der Ausgangspunkt jeder späteren Auslegung (V ZR 261/23, Rn. 37).
  • Unterlagen, auf die sich der Beschluss stützt, im Beschlusstext in Bezug nehmen und zur Niederschrift nehmen – nur in Bezug genommene Dokumente darf ein Gericht bei der Auslegung heranziehen (V ZR 261/23, Rn. 37, 38).
  • Die Bezeichnung des Gegenstands in der Einladung mit der im gefassten Beschluss abgleichen (§ 23 Abs. 2 WEG).
  • Wurde die Einberufungsfrist unterschritten, den Grund der besonderen Dringlichkeit festhalten – die Norm sieht diese Ausnahme ausdrücklich vor (§ 24 Abs. 4 Satz 2 WEG).
  • Vollmachten in Textform zu den Versammlungsunterlagen nehmen (§ 25 Abs. 3 WEG).
  • Geht eine Klage ein, sie den Wohnungseigentümern unverzüglich bekannt machen (§ 44 Abs. 2 Satz 2 WEG).

Der dritte Punkt ist der wirksamste und zugleich der am leichtesten übersehene. Der Bundesgerichtshof beschreibt in derselben Randnummer, warum: Ausgangspunkt der Auslegung ist der protokollierte Wortlaut, und Umstände außerhalb des Beschlusses dürfen nur herangezogen werden, wenn sie sich etwa aus dem übrigen Versammlungsprotokoll oder aus in Bezug genommenen Dokumenten ergeben. Ein Befund, der niemandem zugeordnet und im Beschluss nicht in Bezug genommen ist, existiert für die Auslegung schlicht nicht.

Kein Punkt dieser Liste verspricht ein Ergebnis. Anfechten kann jeder Eigentümer; ob ein Beschluss Bestand hat, entscheidet das Gericht. Was eine Verwaltung beeinflussen kann, ist allein, ob das, worauf sich die Versammlung gestützt hat, später noch nachvollziehbar ist.

Der dokumentierte Zustand: warum er auch nach der Versammlung zählt

Weil ein Gericht rückwärts prüft. Maßgeblich ist, wovon ein vernünftiger Wohnungseigentümer im Zeitpunkt der Beschlussfassung ausgehen musste. Dieser Zeitpunkt lässt sich später nicht herstellen: Ein Dach im Oktober sagt nichts darüber, wie es im März aussah. Was davon übrig bleibt, ist das, was damals aufgenommen wurde.

Damit hat ein Dachbefund zwei verschiedene Funktionen, die häufig verwechselt werden. Vor der Versammlung ist er die Grundlage, aus der sich Umfang und Dringlichkeit einer Maßnahme ergeben. Nach der Versammlung ist er das, was von diesem Zeitpunkt übrig bleibt – ein datiertes Dokument über einen Zustand, der sich nicht rekonstruieren lässt.

Wer für eine Dachmaßnahme eine fachliche Beurteilung einholt, muss dafür im Übrigen keine eigene Angebotsrunde drehen: Bei der Beschlussfassung über die Beauftragung eines Rechtsanwalts müssen keine Alternativangebote vorliegen, und „Entsprechendes gilt bei der Beauftragung von Gutachtern“ (V ZR 76/24, amtlicher Leitsatz a). Das betrifft die Beauftragung des Gutachters – nicht die Frage, ob ein Gutachten die Tatsachengrundlage der Maßnahme selbst ersetzt.

Ein Zustand von damals lässt sich nur belegen, wenn er aufgenommen wurde. Wir prüfen Ihr Dach fachkundig und übergeben ein schriftliches Protokoll mit Fotodokumentation und Handlungsempfehlung je Objekt – datiert, vor der Beschlussfassung. Der Dach-Check ist kostenlos und unverbindlich.

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Welche Felder ein solches Protokoll enthalten muss, damit es diese Aufgabe erfüllt – Befundeinstufung, Lageangabe, Fotobezug, Empfehlung –, steht in Wartungsprotokoll Dach: was hineingehört. Welche Sorgfaltspflichten am Dach unabhängig von jedem Beschluss bestehen, behandelt Wartungspflicht Dach: Verkehrssicherungspflicht und Haftung.

Fazit: vier Sätze

Erstens: Ein Beschluss gilt, bis ein rechtskräftiges Urteil ihn kippt. Zweitens: Wer ihn kippen will, hat einen Monat für die Klage und zwei für die Begründung. Drittens: Was er nicht fristgerecht vorträgt, ist verloren. Viertens: Ob ein Angebot trug, entscheidet sich am Kenntnisstand von damals.

Nach der Versammlung

Das Datum der Beschlussfassung notieren, nicht das des Protokollversands. Von ihm laufen beide Fristen des § 45 Satz 1 WEG.

Wenn eine Klage eingeht

Die Erhebung den Wohnungseigentümern unverzüglich bekannt machen (§ 44 Abs. 2 Satz 2 WEG). Das Urteil wirkt für und gegen alle, auch für Nichtbeteiligte.

Vor der nächsten Maßnahme

Den Zustand erheben und datieren lassen, solange er noch der aktuelle ist. Später ist er nicht mehr herstellbar.

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Häufige Fragen

Neun Fragen wiederholen sich rund um die Anfechtung eines Beschlusses über eine Erhaltungsmaßnahme. Die häufigste zuerst: wie lange ein Beschluss überhaupt angreifbar ist. Die Antworten geben Gesetzeswortlaut und höchstrichterliche Rechtsprechung wieder, belegt über Paragraf, Leitsatz und Randnummer.

Wie lange kann ein Beschluss der Eigentümerversammlung angefochten werden?

Einen Monat lang. Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden (§ 45 Satz 1 WEG). Beide Fristen laufen ab dem Tag der Beschlussfassung, nicht ab Zugang der Niederschrift. Für die Wiedereinsetzung gelten die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung entsprechend (§ 45 Satz 2 WEG).

Was passiert, wenn die Anfechtungsfrist ohne Klage verstreicht?

Der Beschluss wird bestandskräftig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist (§ 23 Abs. 4 Satz 2 WEG). Das gilt unabhängig davon, wie sorgfältig er zustande kam. Nichtigkeitsgründe bleiben unberührt: Sie sind trotz Versäumung der Klagefrist von Amts wegen zu prüfen (V ZR 261/23, Rn. 30).

Gegen wen richtet sich die Anfechtungsklage in der Eigentümergemeinschaft?

Gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nicht gegen die übrigen Eigentümer (§ 44 Abs. 2 Satz 1 WEG). Eine nach dem 30. November 2020 eingegangene, gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtete Anfechtungsklage wahrt die Klagefrist nicht; bei anwaltlicher Vertretung kommt eine Wiedereinsetzung dann nicht in Betracht (V ZR 43/22, Leitsatz b).

Ist ein unbestimmter Beschluss nichtig oder nur anfechtbar?

In der Regel nur anfechtbar. Nach der Senatsrechtsprechung führt die Unbestimmtheit eines Beschlusses nicht stets zur Nichtigkeit: Lässt der Beschluss eine durchführbare Regelung noch erkennen und beruht die Unbestimmtheit nicht auf inhaltlicher Widersprüchlichkeit, bleibt es bei der Anfechtbarkeit (V ZR 261/23, Rn. 40). Beide Bedingungen müssen zusammenkommen.

Macht ein Fehler bei der Einladung den Beschluss automatisch ungültig?

Nein. Die Ungültigerklärung scheidet in der Regel aus, wenn feststeht, dass sich der Beschlussmangel auf das Abstimmungsergebnis nicht ausgewirkt hat; anders liegt es unter anderem bei schwerwiegenden Eingriffen in den Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte (V ZR 60/10, Leitsatz b). Dass sich der Mangel ausgewirkt hat, muss der Kläger darlegen (V ZR 201/20, Rn. 33).

Reicht es für eine Anfechtung, dass keine Vergleichsangebote eingeholt wurden?

Nein. Ein Beschluss über eine Erhaltungsmaßnahme ist nicht schon wegen fehlender Vergleichsangebote zu beanstanden (V ZR 7/25, Leitsatz d). Angreifbar bleibt er, wenn das vorliegende Angebot objektiv ungeeignet und/oder überteuert ist – doch das ist ein eigenständiger Beschlussmangel, den der Anfechtungskläger fristgerecht darlegen und gegebenenfalls unter Beweis stellen muss.

Wer muss vortragen, dass ein Angebot überteuert war?

Der Anfechtungskläger, und zwar fristgerecht (V ZR 7/25, Leitsatz d). Der Bundesgerichtshof hat das im entschiedenen Fall selbst vorgeführt: Dass das Angebot objektiv ungeeignet und/oder überteuert sei, hatten die Kläger nicht innerhalb der Anfechtungsfrist geltend gemacht; dafür war nach den Ausführungen des Senats im Übrigen auch nichts ersichtlich (Rn. 28).

Wann ist ein Beschluss nichtig statt nur anfechtbar?

Nichtig ist ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann (§ 23 Abs. 4 Satz 1 WEG). Der Hauptfall ist die fehlende Beschlusskompetenz. Ein Beschluss über die Erhaltung, der lediglich keine ordnungsmäßige Maßnahme zum Inhalt hat, ist dagegen nur anfechtbar (V ZB 58/99, Leitsätze d und e).

Was kann eine Verwaltung tun, damit ein Dach-Beschluss auf belegter Grundlage steht?

Sie kann den Zustand vor der Versammlung erheben lassen und festhalten, worauf sich die Entscheidung stützt. Maßgeblich ist später der protokollierte Beschlusswortlaut; Umstände außerhalb zählen nur, wenn sie für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind, etwa aus in Bezug genommenen Dokumenten (V ZR 261/23, Rn. 37). Über den Bestand entscheidet das Gericht.

Quellen: Gesetzestexte im Wortlaut nach § 23 WEG, § 24 WEG, § 25 WEG, § 44 WEG, § 45 WEG sowie §§ 19 Abs. 2 Nr. 2 und 20 Abs. 1 WEG, abgerufen am 30. Juli 2026. Rechtsprechung, jeweils am amtlichen Volltext: BGH, Urteil vom 27.03.2026 – V ZR 7/25, ECLI:DE:BGH:2026:270326UVZR7.25.0 (BGHZ: ja), Leitsatz d) und Rn. 25, 28; Vorinstanzen AG Wuppertal 08.05.2024 – 95b C 66/23 und LG Düsseldorf 16.12.2024 – 25 S 34/24. BGH, Beschluss vom 07.04.2022 – V ZR 165/21, ECLI:DE:BGH:2022:070422BVZR165.21.0, Rn. 1, 3, 17, 18, 20; Vorinstanzen AG Wiesbaden 02.10.2020 – 92 C 4393/19 (81) und LG Frankfurt am Main 15.07.2021 – 2-13 S 128/20. BGH, Urteil vom 11.10.2024 – V ZR 261/23, ECLI:DE:BGH:2024:111024UVZR261.23.0, Rn. 9, 30, 37, 38, 40. BGH, Urteil vom 02.10.2009 – V ZR 235/08, BGHZ 182, 307, Leitsatz a) und Rn. 12 bis 14. BGH, Urteil vom 23.06.2023 – V ZR 28/22, ECLI:DE:BGH:2023:230623UVZR28.22.0, Leitsätze b) und c), Rn. 7 und 15. BGH, Urteil vom 13.01.2023 – V ZR 43/22, ECLI:DE:BGH:2023:130123UVZR43.22.0. BGH, Beschluss vom 20.09.2000 – V ZB 58/99, amtliche Leitsätze d) und e). BGH, Urteil vom 10.12.2010 – V ZR 60/10, amtlicher Leitsatz b) und Rn. 10; bestätigt durch BGH, Urteil vom 27.02.2026 – V ZR 189/24, Rn. 18. BGH, Urteil vom 02.07.2021 – V ZR 201/20, Rn. 32 f. BGH, Urteil vom 13.01.2012 – V ZR 129/11, Rn. 9. BGH, Urteil vom 05.07.2013 – V ZR 241/12, amtlicher Leitsatz zu § 24 Abs. 4 WEG. BGH, Versäumnisurteil vom 18.07.2025 – V ZR 76/24, ECLI:DE:BGH:2025:180725UVZR76.24.0, Leitsatz a). Gesetzesmaterialien: Entwurf eines Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes, BT-Drs. 19/18791, Einzelbegründung zu Nummer 24 (§ 25) Buchstabe c. Entscheidungen, die vor dem 1. Dezember 2020 ergangen sind, nennen die Paragraphen der Vorgängerfassung.

Der datierte Befund, auf den sich Ihre Versammlung stützen kann

Wir prüfen Ihr Dach fachkundig und übergeben ein schriftliches Protokoll mit Fotodokumentation und Handlungsempfehlung je Objekt – der Zustand schwarz auf weiß, mit Datum, vor der Beschlussfassung. Der Dach-Check ist kostenlos und unverbindlich.

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