Ratgeber · Für Betreiber, technische Leitung und Verwaltung
Absturzsicherung am Dach: Prüfpflicht, Frist und Nachweis – wer was schuldet
Die Prüfung der Absturzsicherung ist keine Frage des Gewerks, sondern der Rolle: Der Arbeitgeber der Person, die hinaufgeht, und die betreibende Person des Gebäudes schulden jeweils etwas anderes. Wie oft geprüft wird und wer prüfen darf, hängt davon ab, was verbaut ist und wann es montiert wurde. Die erforderliche Prüferqualifikation und der Prüftermin ergeben sich aus der verbauten Sicherung, ihrem Montagezeitpunkt und den vorhandenen Unterlagen.
Zuletzt geprüft: 30. Juli 2026 · Aus der Praxis geprüft von Thorge Harms, Geschäftsführer Dachwartung Profi
- Geprüfte Fachbetriebe
- Protokoll je Objekt
- Ein Ansprechpartner
- Bundesweit
Wer die Prüfung schuldet: zwei Rollen, nicht eine
Verpflichtet sind zwei Rollen mit unterschiedlichen Pflichten. Der Arbeitgeber der Person, die hinaufgeht, schuldet Gefährdungsbeurteilung, Ausrüstung und deren Prüfung. Die betreibende Person des Gebäudes schuldet die Funktionssicherheit der fest montierten Einrichtungen über deren Lebensdauer. Betreiber kann die Eigentümerseite sein – oder eine mietende oder pachtende Person.
Der erste Strang ist der arbeitsschutzrechtliche. § 5 ArbSchG verlangt vom Arbeitgeber, durch eine Beurteilung der Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen erforderlich sind; § 3 ArbSchG verlangt, sie zu treffen und auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Für die Ausrüstung selbst gilt § 2 Abs. 4 der PSA-Benutzungsverordnung: Der Arbeitgeber trägt dafür Sorge, dass die persönlichen Schutzausrüstungen „während der gesamten Benutzungsdauer gut funktionieren“. Eine Frist nennt die Verordnung nicht – sie beschreibt einen Zustand, der zu halten ist.
Der zweite Strang ist der betreiberseitige, und er ist derjenige, der Verwalter und technische Leitungen trifft. Die DGUV Information 201-056 formuliert ihn ausdrücklich: Betreibende Person eines Gebäudes kann sowohl die Eigentümerseite als auch eine mietende oder pachtende Person sein; sie ist verpflichtet, Gebäude und Anlagen in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Für die Anschlageinrichtungen selbst heißt das: Ihre Funktionssicherheit ist durch den Betreiber während der Lebensdauer der Produkte sicherzustellen – eine Verpflichtung, die aus der Betreiberverantwortung folgt.
Beides lässt sich organisatorisch verteilen, aber nicht vollständig abgeben. Die DGUV Information gibt an dieser Stelle die VDI 3810 Blatt 1.1 wieder: Die Kontrollpflicht der übertragenen Verantwortlichkeiten verbleibt stets beim Eigentümer. Wo die Absturzsicherung in die Gesamtlandkarte der Dachpflichten gehört und welche Bereiche daneben stehen, ist in Betreiberpflichten am Dach: was der Betreiber schuldet beschrieben. Die davon zu trennende Frage, wer nach einem Schaden gegenüber einem geschädigten Dritten haftet, beantwortet Wartungspflicht Dach: Verkehrssicherungspflicht, Rechtsprechung und Haftung.
Wie oft geprüft wird – und woher die zwölf Monate kommen
Geprüft wird mindestens alle zwölf Monate – aber die Zahl steht in keinem Gesetz und in keiner Verordnung. Sie stammt aus dem Regelwerk der Unfallversicherungsträger und ist dort an die Angaben des Herstellers in der Gebrauchsanleitung gebunden. Wer sie in der Betriebssicherheitsverordnung sucht, sucht an der falschen Stelle.
Die Kette lässt sich in fünf Schritten nachvollziehen, und jeder einzelne steht im Primärtext. Erstens: § 14 BetrSichV, der Paragraf zur Prüfung von Arbeitsmitteln, nennt keine Zeitfrist. Absatz 2 Satz 2 bestimmt, dass die Prüfung „entsprechend den nach § 3 Absatz 6 ermittelten Fristen“ stattzufinden hat. Zweitens: Diese Fristen ermittelt und legt der Arbeitgeber selbst fest – so, dass das Arbeitsmittel bis zur nächsten Prüfung sicher verwendet werden kann. Feste Höchstfristen gelten nur für die in den Anhängen 2 und 3 aufgeführten Arbeitsmittel; Absturzausrüstung steht dort nicht.
Drittens ist der Paragraf auf persönliche Schutzausrüstung ohnehin nicht anwendbar. § 2 Abs. 1 BetrSichV definiert Arbeitsmittel als „Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen“ – persönliche Schutzausrüstung ist dort nicht genannt, und das Wort „Anschlageinrichtung“ kommt in der Verordnung nicht vor. Viertens verlangt die PSA-Benutzungsverordnung Funktionsfähigkeit über die gesamte Benutzungsdauer, ebenfalls ohne Frist.
Fünftens – und hier steht die Zahl: DGUV Regel 112-198 bestimmt in Abschnitt 10.3.2, dass PSA gegen Absturz „gemäß den Angaben des Herstellers in der Gebrauchsanleitung“ und entsprechend den Einsatzbedingungen „nach Bedarf, mindestens jedoch alle 12 Monate, auf ihren einwandfreien Zustand durch eine sachkundige Person“ zu prüfen ist. Dieselbe Angabe steht unabhängig davon in DGUV Grundsatz 312-906. Beide Publikationen belegen damit denselben Prüfzyklus.
| Gegenstand | Wer prüft | In welchem Abstand | Woraus es folgt |
|---|---|---|---|
| Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Auffanggurt, Verbindungsmittel, Falldämpfer und die transportablen Anschlagpunkte der Typen B und E | sachkundige Person | nach Bedarf, mindestens jedoch alle zwölf Monate | DGUV Regel 112-198, Abschn. 10.3.2; Sachkunde über einen Lehrgang nach DGUV Grundsatz 312-906 |
| Permanente Anschlageinrichtung – Sekurant, Seilsicherungssystem, Schienensystem | bis einschließlich 2015 verbaut: zwingend eine sachkundige Person nach DGUV Grundsatz 312-906, gegebenenfalls zusätzlich vom Hersteller qualifiziert oder autorisiert. Ab 2016: eine nach Herstellervorgaben qualifizierte Person | sollte bei Anschlageinrichtungen der Ausstattungsklassen B und C nicht mehr als zwölf Monate betragen | DGUV Information 201-056, Abschn. 9.3 und 9.3.2, Anhänge 3 und 4 |
| Temporärer Seitenschutz nach DIN EN 13374 (Ausstattungsklasse A) | zur Prüfung befähigte Person | Sicht- und Funktionskontrolle in einem Abstand von maximal 24 Monaten und spätestens vor der Benutzung | DGUV Information 201-056, Abschn. 9.2 |
| Umwehrung und Geländer | Sichtkontrolle – eine Qualifikationsbezeichnung nennt die Information hier nicht | in einem zeitlichen Abstand von maximal 24 Monaten | DGUV Information 201-056, Abschn. 9.1 |
Ein Unterschied in dieser Tabelle lohnt genaues Lesen, weil er im Alltag ständig verwischt wird. Für permanente Anschlageinrichtungen formuliert die DGUV Information 201-056 die zwölf Monate als Soll: Der zeitliche Abstand zwischen den Prüfungen „sollte“ bei den Ausstattungsklassen B und C nicht mehr als zwölf Monate betragen. Die Häufigkeit richtet sich nach Produktart, äußeren Umständen und Nutzungsintensität.
Wer prüfen darf: sachkundig, befähigt, herstellerqualifiziert
Die Bezeichnung des Prüfers folgt dem Gegenstand, nicht dem Regelwerk. Persönliche Schutzausrüstung prüft eine sachkundige Person, temporären Seitenschutz eine zur Prüfung befähigte Person, für Umwehrungen genügt eine Sichtkontrolle. Bei permanenten Anschlageinrichtungen entscheidet zusätzlich, was der Hersteller an Qualifikation verlangt. Die beiden Begriffe sind nicht austauschbar.
Dass sie nicht dasselbe meinen, sagt das Regelwerk selbst. Im Hinweis zu Abschnitt 10.3.2 hält DGUV Regel 112-198 fest: Eine „sachkundige Person“ zur Überprüfung von PSA muss nicht den Anforderungen an eine „zur Prüfung befähigte Person“ im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung entsprechen; die Betriebssicherheitsverordnung regele die Belange für den Umgang mit Arbeitsmitteln, jedoch nicht den Umgang mit PSA. Beide Begriffe bezeichnen also nicht zwei Qualitätsstufen derselben Sache, sondern zwei verschiedene Rechtskreise.
Sachkundig ist nach derselben Stelle, wer über fachliche Ausbildung und Erfahrung, ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der PSA gegen Absturz und Vertrautheit mit den staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, dem DGUV-Regelwerk und den einschlägigen Normen verfügt. Als erfüllt gelten diese Anforderungen bei Personen, die einen Lehrgang nach DGUV Grundsatz 312-906 erfolgreich abgeschlossen haben; Nachweis ist eine Bescheinigung, in der eine Beschränkung auf bestimmte Produktgruppen ausdrücklich vermerkt wird.
Am anderen Ende der Skala steht der Gegenbeweis zur Faustregel. Für Seitenschutzsysteme nach DIN EN 13374 – die Ausstattungsklasse A – nennt die DGUV Information 201-056 in Abschnitt 9.2 ausdrücklich die zur Prüfung befähigte Person, und zwar für den temporären Seitenschutz, mit einer Sicht- und Funktionskontrolle in einem Abstand von maximal 24 Monaten und spätestens vor der Benutzung. Für Umwehrungen und Geländer verlangt Abschnitt 9.1 dagegen nur eine Sichtkontrolle in einem Abstand von maximal 24 Monaten – ohne jede Qualifikationsbezeichnung. Es ist also nicht so, dass ein Regelwerk immer „sachkundig“ und ein anderes immer „befähigt“ sagte. Es kommt darauf an, was geprüft wird.
Warum das Montagejahr über den Prüfer entscheidet
Ob eine fest montierte Anschlageinrichtung als persönliche Schutzausrüstung oder als Bauprodukt zu behandeln ist, hängt am Einbaujahr. Bis einschließlich 2015 verbaute Einrichtungen gelten als persönliche Schutzausrüstung und sind zwingend durch eine sachkundige Person nach DGUV Grundsatz 312-906 zu prüfen. Ab 2016 ist die Einrichtung ein Bauprodukt – und der Hersteller legt die Qualifikation des Prüfers fest.
Dahinter steht eine Weichenstellung auf europäischer Ebene. Die DIN EN 795 beschreibt fünf Typen von Anschlageinrichtungen. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2181 der Kommission vom 24. November 2015 veröffentlichte die Fundstelle dieser Norm nur „mit Einschränkung gemäß Anhang“ – und der Anhang nimmt die Typen A, C und D sowie jede Kombination daraus ausdrücklich aus. Nur die Typen B und E sind bewegliche Anker und damit persönliche Schutzausrüstung. Die Typendefinitionen sind über das Amtsblatt frei zugänglich.
| Typ | Was damit gemeint ist | Rechtsfolge |
|---|---|---|
| Typ A | ein oder mehrere ortsfeste Anschlagpunkte, die strukturelle Befestigungsanker erfordern | keine persönliche Schutzausrüstung |
| Typ B | ortsfeste Anschlagpunkte ohne erforderliche strukturelle Befestigung – transportabel | persönliche Schutzausrüstung |
| Typ C | Anschlageinrichtung mit horizontaler beweglicher Führung – das Seilsystem | keine persönliche Schutzausrüstung |
| Typ D | Anschlageinrichtung mit horizontaler starrer Führung – das Schienensystem | keine persönliche Schutzausrüstung |
| Typ E | Anschlageinrichtung für horizontale Oberflächen, deren Leistung allein auf Masse und Reibung beruht – der Auflastanker | persönliche Schutzausrüstung |
Praktisch entscheidend ist am Ende aber nicht der Typ, sondern das Datum. Die DGUV Information 201-056 hält in ihren Begriffsbestimmungen fest: Permanente Anschlageinrichtungen verbleiben dauerhaft am Bauwerk und sind ein Bauprodukt, siehe DIN EN 17235; diejenigen, die bis Ende 2015 montiert wurden, sind PSA gegen Absturz nach der PSA-Verordnung, und die Typen B und E gelten weiterhin als PSA. Genau diese Zäsur führt die Information in zwei getrennten Wartungsdiagrammen im Anhang – eines für Anschlageinrichtungen bis einschließlich 2015, eines für Anschlageinrichtungen ab 2016.
Montage bis einschließlich 2015
Prüfung zwingend durch eine sachkundige Person nach DGUV Grundsatz 312-906, gegebenenfalls zusätzlich mit einer Qualifizierung oder Autorisierung der herstellenden Firma. Erste Weiche des Diagramms: Liegt eine aussagekräftige Montagedokumentation beziehungsweise ein Verwendbarkeitsnachweis vor? Wenn nicht: Ist das Produkt über das Typenschild identifizierbar?
Montage ab 2016
Prüfung durch eine nach Herstellervorgaben qualifizierte Person – die Qualifikation kann bei Schulungen der herstellenden Firma erworben werden. Erste Weiche: Liegt eine Übereinstimmungserklärung samt Dokumentation der Montage vor? Wenn nicht: Ist das Montageunternehmen ermittelbar, lassen sich Unterlagen nachreichen?
Ein Hinweis zur Normenlage, weil er die Einordnung erklärt: DIN EN 17235:2025-01 behandelt permanente Anschlageinrichtungen und Sicherheitsdachhaken als Bauprodukt und ersetzt die DIN EN 795 nicht, sondern ergänzt sie um diese Ebene. Nach dem Stand der DGUV Information 201-056 vom September 2025 war die Harmonisierung noch nicht abgeschlossen; Sicherheitsdachhaken entsprechen bis dahin der DIN EN 517.
Was im Prüfnachweis steht
Ein genormtes Prüfprotokoll für Absturzsicherungen gibt es nicht. Es gibt ein Muster für persönliche Schutzausrüstung und einen Ablaufkatalog für permanente Anschlageinrichtungen. Beide verlangen dasselbe Ergebnis: den protokollierten Ist-Zustand, die Bestätigung des gebrauchssicheren Zustands, die dokumentierten Abweichungen – und die Übergabe der Unterlagen an die betreibende Person.
Für die persönliche Schutzausrüstung verweist DGUV Regel 112-198 in Abschnitt 10.4 auf ein Muster im Anhang. Dokumentiert werden dort die Stammdaten des Produkts – Typ, Identifizierung, Hersteller, Herstellungsjahr, Datum der ersten Benutzung – und je Prüfung Datum, Grund der Bearbeitung, festgestellte Schäden und durchgeführte Instandsetzungen, Name und Unterschrift der sachkundigen Person sowie das Datum der nächsten Überprüfung. Empfohlen wird zusätzlich, die letzte Prüfung an der Ausrüstung selbst kenntlich zu machen.
Für permanente Anschlageinrichtungen beschreibt die DGUV Information 201-056 in Abschnitt 9.3.1 den Ablauf: zuerst eine Formalprüfung, ob die bei der Montage zu erstellenden Dokumente vorhanden sind, dann eine Sicht- und Funktionskontrolle nach Herstellervorgaben – Beschädigungen, Verformungen, Korrosion, korrekte Montage der Komponenten, Rüttelprobe von Hand, bei Seilsystemen die Vorspannung der Seilführung. Bewegt sich eine Anschlageinrichtung dabei atypisch, muss die Befestigung freigelegt und kontrolliert werden. Zum Abschluss ist der Ist-Zustand zu protokollieren, der gebrauchssichere Zustand zu bestätigen und die Dokumentation der betreibenden Person zu übergeben. Eine Fotodokumentation wird ausdrücklich dringend empfohlen.
Für den Betreiber ist daraus vor allem eines abzulesen: Was ihm nach der Prüfung in die Hand gegeben wird, ist nicht bloß ein Häkchen. Wird die sichere Benutzbarkeit beeinträchtigt, darf das System nicht weiterverwendet werden – und es ist die betreibende Person, die die Einrichtung der Nutzung entzieht, bis die sichere Benutzung wiederhergestellt ist. Was ein Nachweis allgemein tragen muss, damit er später etwas belegt, steht in Wartungsprotokoll Dach: was hineingehört und was es im Ernstfall wert ist.
Wenn zur Anlage nichts auffindbar ist
Fehlen die Unterlagen, entscheidet sich alles Weitere daran. Sind die herstellende Firma oder die Art der Befestigung nicht bekannt, kann die Prüfung nach der DGUV Information 201-056 nicht fortgesetzt werden. Sind sie bekannt, sind mindestens dreißig Prozent der Anschlageinrichtungen samt Befestigung zu kontrollieren – und ein einziger Fehlbefund weitet das auf alle aus.
Abschnitt 9.3.2 der Information regelt den Umgang mit Bestandsanlagen, und er liest sich für Bestandshalter wie eine Ablaufbeschreibung ihres eigenen Alltags. Permanente Anschlageinrichtungen sind nach den zum Zeitpunkt des Einbaus gültigen Vorschriften und Herstellervorgaben zu prüfen. Liegt keine Dokumentation des Einbaus vor, kann eine Bauteilöffnung zur Kontrolle der Befestigung am Untergrund erforderlich werden – fehlende Unterlagen kosten dann nicht nur Papier, sondern Substanz. Bei Seilsicherungssystemen sollen in jedem Fall die Anfangs-, End- und Eckstützen mit ihrer Befestigung am Untergrund kontrolliert werden.
Ein zweiter Punkt aus demselben Abschnitt wird selten mitgedacht: Zwischen Erstmontage und heutiger Nutzung erhöht sich die Aufenthaltshäufigkeit auf dem Dach häufig – die Information nennt ausdrücklich die Zunahme technischer Anlagen wie Photovoltaik, Lüftung und Mobilfunk sowie mögliche weitere Änderungen wie eine Dachbegrünung. Daraus folgt keine Nachrüstpflicht; die Information formuliert im Konjunktiv, und sie ist kein normsetzendes Regelwerk. Was daraus folgt, ist nüchterner und trotzdem handfest: Wer eine Photovoltaik- oder Lüftungsanlage aufs Dach gesetzt hat, hat die Bewertungsgrundlage seines Absturzschutzes verändert – und sollte sie vor der nächsten Prüfung neu bewerten lassen. Ein eigener Beitrag zur Dachwartung unter Photovoltaik und ein weiterer zu Lichtkuppeln und Rauchabzug folgen.
Vor jedem Prüfauftrag lohnt deshalb eine kurze Aufnahme dessen, was über die Anlage überhaupt bekannt ist. Diese sieben Punkte entscheiden, wen Sie beauftragen müssen – und ob geprüft werden kann:
- Welche Systeme sind auf der Fläche verbaut – Einzelanschlagpunkte, Seilsystem, Umwehrung, Steigschutz?
- Aus welchem Jahr stammt die Montage: bis einschließlich 2015 oder ab 2016?
- Liegt eine Montagedokumentation beziehungsweise eine Übereinstimmungserklärung vor?
- Ist die herstellende Firma über Typenschild oder Unterlagen identifizierbar?
- Wann wurde zuletzt geprüft – und ist der Nachweis heute auffindbar?
- Hat sich seit der Montage die Nutzung geändert (Photovoltaik, Lüftung, Mobilfunk, Begrünung)?
- Sind die Lichtelemente als durchsturzsicher gekennzeichnet und ist die Kennzeichnung noch lesbar?
Der letzte Punkt gehört nur mit einer Zeile hierher: Die Eigenschaft „durchsturzsicher“ wird nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen GS-BAU-18 nachgewiesen und am Produkt gekennzeichnet. Ob diese Kennzeichnung vorhanden und lesbar ist, gehört in die Bestandsaufnahme; die Bauteilfrage selbst ist ein eigenes Thema und folgt. Welche Ausstattung ein Dach nach Nutzung und Nutzerkreis überhaupt braucht, steht in Flachdach-Inspektion: die Checkliste für Ihre Begehung.
Fazit: der erste Schritt ist der Nachweisstand
Vor der Prüfung steht die Bestandsaufnahme. Welche Systeme sind verbaut, aus welchem Jahr stammen sie, welche Unterlagen existieren und wann wurde zuletzt geprüft – diese vier Angaben entscheiden, wen Sie beauftragen müssen und ob überhaupt geprüft werden kann. Wer den Prüfer bestellt, bevor sie feststehen, bezahlt eine Anfahrt für ein Abbruchprotokoll.
Unterlagen und Nachweis liegen vor
Dann geht es nur noch um den Takt: Steht der nächste Termin im Kalender, bevor der Nachweis abläuft, und liegt er dort, wo ihn auch die Vertretung findet?
Die Anlage ist bekannt, der Nachweis nicht auffindbar
Der häufigste Fall. Hier genügt meist, den ausführenden Betrieb der letzten Prüfung zu ermitteln – und den Termin neu zu setzen, bevor der nächste Betrieb vor dem Dachausstieg steht.
Zur Anlage ist nichts bekannt
Dann ist die Aufnahme selbst der erste Schritt. Sie holt keine Prüfung nach, sie stellt fest, was am Objekt vorhanden und was dazu dokumentiert ist – die Grundlage jeder Beauftragung.
Der Grund, warum diese Reihenfolge nicht Geschmackssache ist, steht in der Norm selbst. Weil die Prüfung nach Abschnitt 9.3.2 der DGUV Information 201-056 nicht fortgesetzt werden kann, wenn herstellende Firma oder Befestigungsart unbekannt sind, ist die Unterlagenrecherche der Prüfung sachlich vorgelagert. Sie ist keine Vorstufe, die man sich sparen könnte – sie entscheidet darüber, ob der Prüftermin überhaupt zu einem Ergebnis führt.
Beim Dach-Check halten wir deshalb fest, welche Sicherheitseinrichtungen auf der Fläche vorhanden sind, ob zu ihnen Unterlagen und ein aktueller Prüfnachweis auffindbar sind und wo eine Lücke besteht. Das Ergebnis steht im Protokoll. Die Prüfung der Einrichtung selbst führt eine sachkundige beziehungsweise vom Hersteller qualifizierte Person durch – das ist eine eigene Leistung mit eigener Qualifikation und nicht unsere.
Was am Objekt vorhanden und dokumentiert ist, lässt sich an einem Termin feststellen. Wir sehen uns die Dachfläche an und übergeben ein schriftliches Protokoll mit Fotodokumentation – der Dach-Check ist kostenlos und unverbindlich. Was die Begehung als Leistung umfasst, steht unter Dachinspektion.
Kostenlosen Dach-Check anfordernDamit aus der Momentaufnahme ein laufender Nachweis wird, braucht es einen festen Turnus, ein einheitliches Protokollformat und einen Ansprechpartner über alle Objekte hinweg; das lässt sich vertraglich abbilden – siehe Wartungsvertrag Dach. Wie sich die Termine mehrerer Objekte und Gewerke zu einem Prüfplan bündeln lassen, ist ein eigenes Thema und folgt.
Häufige Fragen
Zur Prüfung von Absturzsicherungen wiederholen sich zehn Fragen – vor allem die beiden, die im Feld am häufigsten verwechselt werden: woher die Frist stammt und wer prüfen darf. Welche Regel auf Ihr Objekt zutrifft, hängt von der verbauten Ausstattung und den Herstellerunterlagen ab.
Wer darf die Absturzsicherung auf dem Dach prüfen?
Das hängt vom Gegenstand ab. Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz prüft eine sachkundige Person nach DGUV Regel 112-198, temporären Seitenschutz nach DIN EN 13374 eine zur Prüfung befähigte Person. Bei fest montierten Anschlageinrichtungen entscheidet das Montagejahr: bis einschließlich 2015 eine sachkundige Person nach DGUV Grundsatz 312-906, ab 2016 eine nach Herstellervorgaben qualifizierte Person.
Schuldet der Eigentümer die Prüfung oder die mietende Person?
Beides ist möglich. Betreibende Person eines Gebäudes kann nach DGUV Information 201-056 sowohl die Eigentümerseite als auch eine mietende oder pachtende Person sein; sie hält das Gebäude verkehrssicher und stellt die Funktionssicherheit der Anschlageinrichtungen über deren Lebensdauer sicher. Wer tatsächlich verfügt und was der Vertrag zuweist, entscheidet den Einzelfall.
Steht die Zwölf-Monats-Frist in der Betriebssicherheitsverordnung?
Nein, sie steht im Regelwerk der Unfallversicherungsträger. § 14 BetrSichV nennt keine Zeitfrist, sondern verweist auf die vom Arbeitgeber nach § 3 Abs. 6 ermittelten Fristen. Die zwölf Monate stehen in DGUV Regel 112-198, Abschn. 10.3.2, und in DGUV Grundsatz 312-906 – gebunden an die Angaben des Herstellers.
Gilt für alle Anschlagpunkte dieselbe Prüfregel?
Nein. Die DIN EN 795 unterscheidet fünf Typen; nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2181 sind nur die transportablen Typen B und E persönliche Schutzausrüstung, die ortsfesten Typen A, C und D dagegen nicht. Bei permanenten Einrichtungen kommt das Montagejahr hinzu – es entscheidet über die Qualifikation des Prüfers.
Was steht in einem Prüfnachweis für Anschlageinrichtungen?
Der protokollierte Ist-Zustand, die Bestätigung des gebrauchssicheren Zustands und jede festgestellte Abweichung. Die DGUV Information 201-056 verlangt zusätzlich, die Dokumente der betreibenden Person zu übergeben, und empfiehlt eine Fotodokumentation ausdrücklich. Für persönliche Schutzausrüstung nennt DGUV Regel 112-198 ein Muster mit Stammdaten, Prüfdatum, Befund, Unterschrift und nächstem Prüftermin.
Zur Absturzsicherung sind keine Unterlagen auffindbar – was nun?
Dann steht die Unterlagenrecherche vor der Prüfung. Nach DGUV Information 201-056 kann die Prüfung nicht fortgesetzt werden, wenn herstellende Firma oder Befestigungsart unbekannt sind. Erster Schritt ist deshalb, Typenschilder, Montagedokumentation, Übereinstimmungserklärung und das ausführende Montageunternehmen zu suchen – notfalls über Bauakte, Architekt oder den Betrieb der Erstmontage.
Was passiert, wenn die letzte Prüfung länger als ein Jahr zurückliegt?
Praktisch fällt der Termin aus. Vor der Benutzung fest montierter Anschlageinrichtungen ist nach DGUV Regel 112-198, Abschn. 10.3.3, zu überprüfen, dass die letzte Sachkundigenprüfung nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Ist dieser Nachweis nicht zu führen, kann die Einrichtung nicht bestimmungsgemäß benutzt werden – die Fläche ist faktisch gesperrt.
Ändert eine neue Photovoltaik- oder Lüftungsanlage etwas an der Absturzsicherung?
Sie verändert die Bewertungsgrundlage. Die DGUV Information 201-056 nennt die Zunahme technischer Anlagen auf dem Dach – Photovoltaik, Lüftung, Mobilfunk – sowie eine Dachbegrünung ausdrücklich als Grund dafür, dass sich die Aufenthaltshäufigkeit erhöht. Vor der nächsten Prüfung gehört deshalb bewertet, ob das vorhandene System zur heutigen Nutzung noch passt.
Muss ich den Prüfnachweis vorlegen, wenn eine Fremdfirma auf das Dach geht?
In der Praxis ja. Der Betrieb muss vor der Benutzung wissen, dass die letzte Sachkundigenprüfung nicht länger als ein Jahr zurückliegt; ohne diese Angabe darf er die Einrichtung nicht bestimmungsgemäß benutzen. Zugleich verlangt § 8 Abs. 2 ArbSchG von Ihnen, sich zu vergewissern, dass Fremdbeschäftigte angemessene Anweisungen erhalten haben.
Wo gehört der Prüfnachweis hin?
An zwei Orte. Ein Satz gehört dorthin, wo das Dach betreten wird – zusammen mit Lageplan der Anschlagpunkte und Rettungsanweisung. Der zweite gehört in die Objektakte, in der Befund, Beauftragung und Erledigung zusammenlaufen. Entscheidend ist nicht der Ordner, sondern ob jemand das Dokument ohne Rückfrage findet.
Regelwerke & Quellen: § 14, § 3 Abs. 6 und § 2 Abs. 1 BetrSichV · § 2 Abs. 4 PSA-Benutzungsverordnung · § 3, § 5 und § 8 Abs. 2 ArbSchG · DGUV Regel 112-198 (Ausgabe September 2019), Abschn. 10.3.2, 10.3.3 und 10.4 · DGUV Information 201-056 (Ausgabe September 2025), Abschn. 5.2.3, 5.10, 9.1, 9.2, 9.3, 9.3.1, 9.3.2 und Anhänge 3 und 4 · DGUV Grundsatz 312-906 (Ausgabe Dezember 2017), § 1 und Abschn. 2 · Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2181 der Kommission vom 24. November 2015, ABl. L 309 vom 26.11.2015, S. 10 · Art. 30 Abs. 8 BayBO als Beispiel des landesrechtlichen Ankers (die Musterbauordnung ist nur das Muster, an dem sich die Landesbauordnungen ausrichten) · DIN EN 795:2012-10 (Typen ausschließlich nach dem EU-Amtsblatt) · DIN EN 17235:2025-01 · DIN EN 13374 · DIN EN 517 · GS-BAU-18 · VDI 3810 Blatt 1.1 (wiedergegeben in DGUV Information 201-056, Abschn. 5.10). Welche Prüfregel an Ihrer konkreten Anlage gilt, ergibt sich aus Bauart und Herstellerunterlagen.