Ratgeber · Für Betreiber, technische Leitung und Verwaltung
Absturzsicherung am Flachdach: Systeme, Auswahl und Positionierung
Welches Absturzschutzsystem auf ein Flachdach gehört, folgt aus der Nutzung der Fläche und nicht aus dem Katalog eines Anbieters. Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen stellt bauliche Lösungen vor organisatorische und diese vor persönliche Schutzausrüstung – eine Umwehrung ist deshalb nicht die teure Variante des Anschlagpunkts, sondern die vorrangige. Wie oft jemand hinaufmuss, wo die festen Wartungspunkte liegen und wie weit sie von der Absturzkante entfernt sind, entscheidet über die Wahl.
Zuletzt geprüft: 9. September 2026 · Verfasst und aus der Praxis geprüft von Thorge Harms, Geschäftsführer Dachwartung Profi
Rangfolge der Absturzsicherung am Flachdach: kollektiv vor individuell
Am Flachdach hat der kollektive Schutz Vorrang: Absturzsicherungen wie eine Umwehrung kommen zuerst, dann Auffangeinrichtungen, erst zuletzt persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (ASR A2.1, Punkt 4.2).
Diese Reihenfolge ist keine Empfehlung, sondern das Ergebnis dreier ineinandergreifender Vorschriften. § 4 Nr. 5 des Arbeitsschutzgesetzes formuliert den Grundsatz am kürzesten: „individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen“. § 4 Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung buchstabiert ihn aus – technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen, diese wiederum vor personenbezogenen, und die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung ist für jeden Beschäftigten auf das erforderliche Minimum zu beschränken. Die ASR A2.1 überträgt beides auf den Absturz und nennt in Punkt 4.2 drei benannte Stufen.
Stufe 1 – Absturzsicherungen
Eine Absturzsicherung ist nach Punkt 3.5 der ASR A2.1 eine zwangsläufig wirksame Einrichtung, die den Absturz auch ohne bewusstes Mitwirken der Beschäftigten verhindert – die Umwehrung und die Abdeckung sind die genannten Beispiele.
Stufe 2 – Auffangeinrichtungen
Lassen sich Absturzsicherungen aus betriebstechnischen Gründen nicht verwenden, müssen an ihrer Stelle Auffangeinrichtungen vorhanden sein: Schutznetz, Schutzwand oder Schutzgerüst. Auch sie wirken ohne Mitwirken der Person.
Stufe 3 – persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz
Erst wenn sich weder Absturzsicherungen noch Auffangeinrichtungen einrichten lassen, ist persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz zu verwenden. Voraussetzung ihrer Verwendung ist nach ASR A2.1 das Vorhandensein geeigneter Anschlageinrichtungen – erst an dieser Stelle kommen Seilsystem und Anschlagpunkt überhaupt ins Bild.
Für die Beschaffung hat diese Reihenfolge eine unbequeme Folge. Wer eine Dachfläche mit Anschlagpunkten ausstattet, ohne die beiden vorgelagerten Stufen dokumentiert geprüft zu haben, hat die Rangfolge übersprungen. Die DGUV Information 201-056 sagt in ihren Grundsätzen für die Planung dasselbe von der praktischen Seite her: Sofern möglich, sind Umwehrungen zu planen; sie weisen in der Regel den geringsten Wartungsaufwand auf, halten damit die Betriebskosten während der Nutzungsdauer gering und erfordern – anders als persönliche Schutzausrüstung und Anschlageinrichtungen – keine spezielle Qualifikation bei der Benutzung. Wo die Bauwerksansicht oder eine Höhenbeschränkung dagegen spricht, verweist die Information auf klappbare Ausführungen.
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Ab welcher Absturzhöhe die Rangfolge überhaupt greift und wie sich die nötige Ausstattung eines Dachs aus Personenkreis und Begehungshäufigkeit ergibt, ordnet Flachdach-Inspektion: die Checkliste für Ihre Begehung ein. Welche Prüfpflichten für ein bereits verbautes System gelten und wer es prüfen darf, steht in Absturzsicherung am Dach: Prüfpflicht, Frist und Nachweis.
Die Systemklassen der Absturzsicherung am Flachdach
Fünf Systemklassen kommen auf dem Flachdach vor: Umwehrung, Absperrung, liniengeführtes Seil- oder Schienensystem, permanenter Einzelanschlagpunkt – und die Durchsturzsicherung der Lichtelemente als eigener Gefährdungspfad.
Die ersten beiden Klassen kommen ohne persönliche Schutzausrüstung aus, die dritte und vierte setzen sie voraus. Das ist der entscheidende Bruch im Raster: Sobald eine Fläche nur mit Anschlageinrichtungen ausgestattet ist, verändert sich der Betrieb. Die DGUV Information 201-056 nennt für diese Ausstattung ausdrücklich, dass nur geplante Arbeiten in Abhängigkeit von Tageszeit und Witterung möglich sind, dass Alleinarbeit ausgeschlossen ist und dass ein Rettungskonzept samt Rettungsgerät vorhanden sein muss. Eine umwehrte Fläche kennt keine dieser Einschränkungen – dort sind geplante und ungeplante Arbeiten unabhängig von Tageszeit und Witterung möglich.
| System | Wie es wirkt | Wozu es passt | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Umwehrung – Geländer, Brüstung, dauerhafter Seitenschutz | Absturzsicherung im Sinne der ASR A2.1: zwangsläufig wirksam, verhindert den Absturz auch ohne bewusstes Mitwirken der Person | Dachflächen, die häufig, ungeplant oder bei Dunkelheit und schlechter Witterung betreten werden; überall dort, wo niemand mit persönlicher Schutzausrüstung unterwegs sein soll | ASR A2.1, Punkte 3.5 und 5.1; DGUV Information 201-056, Abschn. 6.6.1 |
| Absperrung mit Kennzeichnung – Geländer, Ketten oder Seile | organisatorische Maßnahme; hält Personen aus dem Gefahrenbereich Absturz heraus, statt den Absturz baulich zu verhindern | Flächen, auf denen im Regelfall mit Abstand zur Kante gearbeitet wird und eine Umwehrung nicht in Betracht kommt – nachrangig zur Umwehrung zu planen | DGUV Information 201-056, Abschn. 6.7.2; ASR A2.1, Punkt 5.4 |
| Liniengeführtes Seil- oder Schienensicherungssystem, überfahrbar | permanente Anschlageinrichtung für persönliche Schutzausrüstung; erlaubt durchgängig gesichertes Arbeiten parallel zur Attika ohne wiederholtes Umschlagen | Flächen mit planbaren Arbeiten entlang der Kante oder zwischen mehreren Wartungspunkten, wenn eine Umwehrung baulich oder gestalterisch ausscheidet | DGUV Information 201-056, Abschn. 6.6 und 6.6.2 |
| Permanenter Einzelanschlagpunkt – im Markt oft Sekurant genannt – und nicht überfahrbares Seilsystem | permanente Anschlageinrichtung für einen begrenzten Arbeitsradius; Arbeiten entlang der Kante erfordern wiederholtes Umschlagen | einzelne, örtlich feststehende Wartungspunkte wie ein Dachablauf oder ein Lüftungsgerät; als alleinige Ausstattung einer ganzen Fläche die schwächste Variante | DGUV Information 201-056, Abschn. 6.6.3 und 6.7.3 |
| Durchsturzsicherung an Lichtkuppeln, Lichtbändern und Lichtplatten | verhindert das Durchstürzen durch ein nicht durchtrittsicheres Bauteil – ein eigener Gefährdungspfad neben dem Absturz über die Kante | jede Fläche mit Oberlichtern; die Sicherung ist permanent und dauerhaft auszuführen, nicht anlassbezogen | ASR A2.1, Punkte 3.11 und 7.1 Abs. 3; DGUV Information 201-056, Abschn. 6.6.1 |
Innerhalb der Anschlageinrichtungen gibt es noch einmal eine klare Rangfolge. Überfahrbare Seil- und Schienensicherungssysteme sind Einzelanschlageinrichtungen nach der DGUV Information 201-056 immer vorzuziehen. Der Grund ist betrieblich: An einem überfahrbaren System lassen sich Arbeiten parallel zur Attika ohne wiederholtes Umschlagen und damit durchgängig gesichert ausführen. An Einzelanschlagpunkten muss die benutzende Person umschlagen, und genau in diesen Momenten ist sie es nicht. Permanente Einzelanschlagpunkte – im Markt oft Sekuranten genannt – sollten nach derselben Quelle deshalb nur als Ergänzung eingeplant werden.
Rückhaltesystem und Auffangsystem am Flachdach: der Unterschied
Ein Rückhaltesystem schränkt den Bewegungsbereich so ein, dass die Absturzkante nicht erreicht werden kann; ein Auffangsystem fängt den Sturz erst auf (DGUV Information 201-056, Begriffe 27 und 3).
Beide benutzen dieselbe Anschlageinrichtung. Was sie unterscheidet, ist die Länge des Verbindungsmittels im Verhältnis zum Abstand zwischen Anschlagpunkt und Kante. Bleibt die Person konstruktiv innerhalb der Fläche, ist ein Absturz ausgeschlossen – das Rückhaltesystem. Reicht der Bewegungsradius über die Kante hinaus, liegt ein Auffangsystem vor: Der Sturz ist möglich, das System begrenzt die Fangstoßkraft und die Fallstrecke. Die DGUV Information 201-056 zieht das Rückhaltesystem deshalb ausdrücklich vor, weil es den Absturzunfall verhindert und die benutzende Person bei korrekter Verwendung stets auf der Dachfläche gehalten wird.
Für die Planung hat der Unterschied drei konkrete Folgen. Erstens darf das Verbindungsmittel nicht länger sein als der kürzeste Abstand zur nächstgelegenen Absturzkante abzüglich 0,50 m, wenn im Rückhaltesystem gearbeitet werden soll. Zweitens ist bei Seilsicherungssystemen die Auslenkung des Seiles zu beachten; um die Anwendung als Rückhaltesystem zu garantieren, sollte sie nach der DGUV Information 201-056 nicht mehr als 0,50 m betragen, berechnet mit 0,5 kN in Feldmitte. Drittens braucht ein Auffangsystem einen hindernisfreien Sturzraum – und den gibt es an vielen Bestandsgebäuden gar nicht, weil Staffelgeschosse, Balkone, Fassadentechnik oder Anbauteile im Weg sind. Fehlt er, muss in diesem Bereich ein Rückhaltesystem eingesetzt werden.
Positionierung der Anschlagpunkte am Flachdach: der Abstand zur Absturzkante
Permanente Anschlageinrichtungen sollten 2,50 m von der Absturzkante entfernt sitzen; eine Belegung mit Photovoltaikmodulen ist dabei ausdrücklich kein baulicher Zwang (DGUV Information 201-056, Abschn. 6.7.3).
Dieses Maß ist kein Rundungswert, sondern hat drei benannte Vorteile. Die Anschlageinrichtung liegt damit selbst außerhalb des Gefahrenbereichs Absturz. Bei einem 2,00 m langen Verbindungsmittel mit integriertem Falldämpfer stellt sich eine Rückhaltewirkung ein. Und kleinere Arbeiten bleiben trotzdem bis an den Dachrand und im Eckbereich möglich. Bei baulichen Zwängen kann in begründeten Fällen von dem Maß abgewichen werden – die Photovoltaikbelegung nennt die Information dabei ausdrücklich als das, was kein solcher Zwang ist.
Nach unten gibt es eine harte Grenze. Wird der Abstand zur Absturzkante verringert, ist ein Rückhalten nur dann gewährleistet, wenn ein mitlaufendes Auffanggerät mit beweglicher Führung entsprechend kurz gewählt beziehungsweise eingestellt ist und der Abstand der Anschlageinrichtung zur Absturzkante nicht kleiner als 1,50 m ist. Kann eine Rückhaltewirkung nicht gewährleistet werden, sind die Anforderungen an ein Auffangsystem zwingend zu erfüllen – samt Sturzraum, Rettungskonzept und der Frage, ob die Ausrüstung für eine Belastung über die Kante geeignet ist.
Die zweite Zahl, die bei der Positionierung zählt, steht in der ASR A2.1. Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen der Abstand mehr als 2,0 m zur Absturzkante beträgt, liegen außerhalb des Gefahrenbereichs Absturz. Der Gefahrenbereich selbst ist durch geeignete Maßnahmen – etwa Ketten oder Seile – und eine gut sichtbare Kennzeichnung mit dem Verbotszeichen D-P006 „Zutritt für Unbefugte verboten“ gegen unbefugten Zutritt zu sichern. Genau hier liegt der praktische Hebel für viele Bestandsflächen: Wenn die festen Wartungspunkte ohnehin in der Fläche liegen, lässt sich der Zugang zur Kante organisatorisch ausschließen, statt jede Begehung mit persönlicher Schutzausrüstung abzusichern.
Lichtkuppeln und Lichtbänder: die Durchsturzsicherung am Flachdach
Lichtkuppeln und Lichtbänder, die konstruktiv nicht durchtrittsicher sind, brauchen Umwehrungen, Überdeckungen oder Unterspannungen, die ein Durchstürzen verhindern (ASR A2.1, Punkt 7.1 Abs. 3).
Der Durchsturz ist ein eigener Gefährdungspfad, nicht ein Sonderfall des Absturzes über die Kante. Die ASR A2.1 zählt in Punkt 3.11 ausdrücklich auf, was typischerweise nicht durchtrittsicher ist: Faserzement- und Asbestzement-Wellplatten, Bitumen-Wellplatten, Dachoberlichter wie Lichtplatten, Lichtbänder und Lichtkuppeln, lichtdurchlässige Dächer und Verglasungen – und Solar- beziehungsweise Photovoltaikelemente. Die DGUV Information 201-056 begründet die Dringlichkeit mit der Unfallstatistik: Durchstürze stellen einen Unfallschwerpunkt bei tödlichen Arbeitsunfällen dar.
- Die Sicherung ist permanent und dauerhaft auszuführen – als durchsturzsichere Bauart oder als Sicherung durch Verglasung, Verstrebungen, Gitter, Auffangnetz oder umlaufenden Seitenschutz. Eine Abdeckung, die nur zum Termin aufgelegt wird, erfüllt das nicht.
- Im Bestand gilt für Arbeiten und Verkehrswege im Gefahrenbereich – also bei einem Abstand von 2,0 m oder weniger – dass durch Absperrungen oder Abdeckungen ein Absturz verhindert wird.
- Auf Unterspannungen, Überdeckungen oder Absperrungen kann verzichtet werden, wenn der Aufsatzkranz des nicht durchtrittsicheren Bauteils mindestens 0,50 m über die Dachfläche hinausragt.
- Bei sonstigen nicht durchtrittsicheren Dachoberlichtern, etwa Lichtplatten aus Kunststoff, entscheidet die Gefährdungsbeurteilung, ob und welche Maßnahmen zu treffen sind – genannt werden Geländer, Abdeckung oder das Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung.
- Führt der Weg über ein nicht durchtrittsicheres Dach, verlangt die ASR A2.1 sicher ausgeführte Verkehrswege zum Arbeitsbereich – etwa Laufstege von mindestens 0,50 m Breite, beidseitig umwehrt oder einseitig umwehrt mit geeigneten Anschlageinrichtungen. Die Zugänge selbst müssen unter Verschluss stehen und gekennzeichnet sein.
Was der Wartungsgang am Flachdach an Absturzsicherung braucht
Der Wartungsgang macht das Flachdach nur zeitweise zum Arbeitsplatz – und trotzdem zählt er zu den Arbeiten, für die die Rangfolge der Schutzmaßnahmen gilt (ASR A2.1, Punkt 7).
Punkt 7 der ASR A2.1 nennt die Anlässe beim Namen, und die Liste liest sich wie ein Auszug aus dem Wartungskalender einer Verwaltung: vom Hersteller vorgeschriebene regelmäßige Prüfungen und Instandhaltungsarbeiten an technischen oder baulichen Einrichtungen, das Reinigen oder Wechseln von Filterelementen an lüftungstechnischen Anlagen, das Ablesen oder Eichen von Messgeräten, Pflegearbeiten auf begrünten Dachflächen, das Reinigen der Abläufe bei Dächern mit Innenentwässerung, das Räumen von Schnee, die Instandhaltung oder Reinigung von Dachoberlichtern und Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sowie die Instandhaltung oder Reinigung von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen.
Aus dieser Liste folgt die eigentliche Auswahlfrage. Nicht „wie sichere ich die Kante“, sondern: Wo auf der Fläche wird tatsächlich gearbeitet, und wie kommt man dorthin? Wer die festen Wartungspunkte einträgt – Dachabläufe, Lüftungsgeräte, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Wechselrichter, Blitzschutz – sieht meist sofort, ob sich die Arbeit in der Fläche abspielt oder an der Kante. Im ersten Fall trägt eine Kombination aus gekennzeichnetem Verkehrsweg und Absperrung sehr weit; im zweiten führt kein Weg an einer Umwehrung oder einem liniengeführten System vorbei.
Die DGUV Information 201-056 verlangt für Bestandsflächen genau diese Betrachtung: Bei der Planung von Absturzsicherungen auf Dachflächen im Bestand sind Zuwegungen und Bewegungsräume zur Instandhaltung bestehender Anlagen zu berücksichtigen – die Wartung von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Blitzschutzanlagen und Photovoltaikanlagen sowie die Schornsteinreinigung sind dort ausdrücklich genannt. Sie weist zusätzlich darauf hin, dass eine Absturzsicherung allein nicht ausreicht, wenn Rutschgefahr besteht; Dachneigung, Oberfläche und Witterungseinflüsse wie Raureif, Regen, Eis und Wind gehören mit in die Bewertung.
Wer die Fläche für einen Wartungsgang öffnet, öffnet sie in aller Regel für einen fremden Betrieb. Welche Freigabe, Einweisung und Nachweisführung dafür zusammenkommen müssen, steht in Dachzugang für Fremdfirmen: Freigabe, Einweisung, Nachweis.
Bestandsflachdach ohne Absturzsicherung: die Reihenfolge der Fragen
Auf einem Bestandsflachdach ohne Absturzsicherung entscheidet zuerst die Frage nach dem sicheren Zugang, dann der Weg zum Arbeitsplatz, dann das Arbeiten selbst (DGUV Information 201-056, Abschn. 6.1).
Die drei Fragen stehen in der Information wörtlich in dieser Reihenfolge, und die erste trägt einen Zusatz, der in der Praxis am häufigsten überlesen wird: nicht mit einer Leiter. Als Zugang genannt sind der permanent eingerichtete Dachzustieg durch das Gebäude, eine innen oder außen liegende Treppe und fest installierte Steigleitern mit vorzugsweise Steigschutz oder Rückenschutz. Die Anlegeleiter erscheint nur als Ausnahme – wenn eine Prüfung ergeben hat, dass keine sicherere Zugangsvariante möglich ist, bis maximal 5,00 m Aufstiegshöhe und mit gesichertem Überstieg. Wo mit Anschlageinrichtungen gearbeitet wird, ist am Zugang in erreichbarer Nähe – maximal 60 cm entfernt – eine geeignete Anschlageinrichtung zu setzen.
Diese Reihenfolge ist auch die wirtschaftlich sinnvolle. Ein Anschlagpunkt hilft nicht, solange der Weg zu ihm über eine angestellte Leiter und ein ungesichertes Oberlicht führt. Und sie verhindert den häufigsten Planungsfehler an Bestandsflächen: eine Nachrüstung, die sich an der Kante orientiert, obwohl die Arbeit in der Fläche stattfindet.
Ein zweiter Punkt kommt im Bestand fast immer dazu. Die Ausstattung wurde für eine bestimmte Nutzung ausgewählt – und die hat sich verändert, sobald eine Photovoltaikanlage, Lüftungstechnik, Mobilfunktechnik oder eine Begrünung dazugekommen ist. Was zum Zeitpunkt der Errichtung zwei Begehungen im Jahr waren, sind heute vielleicht acht. Vor der Nachrüstung gehört deshalb festgehalten, was überhaupt vorhanden ist.
Auswahlfragen vor der Entscheidung über das System
- Wie kommt eine Person sicher auf das Dach – über einen permanenten Dachzustieg, eine Treppe oder eine Steigleiter mit Steigschutz?
- Wie kommt sie sicher über die Fläche zum Arbeitsplatz, und liegt dieser Weg außerhalb des Gefahrenbereichs Absturz?
- Wie lässt sich am Arbeitsplatz selbst ohne Absturzgefährdung arbeiten – und kommt die Fläche dabei ohne persönliche Schutzausrüstung aus?
- Wie oft und zu welchen Zeiten wird die Fläche betreten, und sind ungeplante Einsätze bei Dunkelheit oder Witterung zu erwarten?
- Wo liegen die festen Wartungspunkte – Dachabläufe, Lüftungsgeräte, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Wechselrichter, Blitzschutz?
- Sind die Oberlichter durchsturzsicher ausgeführt oder dauerhaft gesichert, und ist die Kennzeichnung noch lesbar?
- Steht am Objekt ein hindernisfreier Sturzraum zur Verfügung, oder schließen Staffelgeschosse, Balkone und Anbauteile ein Auffangsystem aus?
Fazit zur Absturzsicherung am Flachdach: drei Fragen vor der Auswahl
Die Auswahl des Absturzschutzsystems am Flachdach hängt an drei Größen: wer die Fläche betritt, wie oft sie betreten wird und wo auf ihr gearbeitet wird. Alles Weitere – Bauart, Positionierung, Zubehör – folgt daraus.
Häufige oder ungeplante Begehungen
Dann trägt nur eine Umwehrung. Sie erlaubt Arbeiten unabhängig von Tageszeit und Witterung, verlangt keine besondere Qualifikation bei der Benutzung und kennt weder Alleinarbeitsverbot noch Rettungskonzept.
Planbare Arbeiten entlang der Kante
Dann führt der Weg über ein überfahrbares Seil- oder Schienensystem, mit dem sich parallel zur Attika ohne Umschlagen arbeiten lässt – und nicht über eine Reihe einzelner Anschlagpunkte.
Einzelne feste Wartungspunkte in der Fläche
Dann genügt oft ein Einzelanschlagpunkt im Rückhaltebereich am jeweiligen Punkt, kombiniert mit einem gekennzeichneten Verkehrsweg und einer Absperrung des Kantenbereichs.
Was diese drei Fälle verbindet, ist die Reihenfolge: erst die Nutzung, dann das System. Eine Ausstattung, die aus dem Katalog heraus geplant wird, trifft die Nutzung nur zufällig – und im Bestand fast nie, weil sich die Nutzung seit der Errichtung verändert hat.
Beim Dach-Check halten wir fest, welche Sicherheitseinrichtungen auf der Fläche vorhanden sind, wo die festen Wartungspunkte liegen, ob die Oberlichter als durchsturzsicher gekennzeichnet sind und ob zu alldem Unterlagen auffindbar sind. Das Ergebnis steht im Protokoll und ist die Grundlage, auf der geplant und beauftragt wird. Die Planung und Montage eines Absturzschutzsystems selbst ist eine eigene Leistung mit eigener Qualifikation und nicht unsere; die wiederkehrende Prüfung einer bereits verbauten Anlage führt eine sachkundige beziehungsweise vom Hersteller qualifizierte Person durch.
Welche Systeme auf Ihrer Dachfläche tatsächlich verbaut sind, steht selten vollständig in der Akte. Was vorhanden ist und was dazu dokumentiert ist, hält der Dach-Check fest – kostenlos und unverbindlich angefordert. Welchen Prüfumfang die Begehung selbst hat, steht unter Dachinspektion.
Kostenlosen Dach-Check anfordernSteht die Anlage bereits und geht es um ihre wiederkehrende Prüfung, beschreibt Prüfung von Anschlagpunkten den organisierten Vorgang: Zuordnung zur passenden Qualifikation, Bündelung mit dem Dachwartungstermin, gemeinsamer Nachweisordner.
Häufige Fragen: Absturzsicherung am Flachdach
Zur Auswahl von Absturzschutzsystemen wiederholen sich dieselben Fragen, vor allem zwei: Umwehrung oder Anschlagpunkt, und wie weit dieser von der Absturzkante entfernt sitzen muss.
Welches Absturzschutzsystem passt zu einem Flachdach?
Welches Absturzschutzsystem zu einem Flachdach passt, entscheidet die Nutzung der Fläche, nicht ihre Bauform. Wird das Dach häufig, ungeplant oder bei schlechter Witterung betreten, trägt eine Umwehrung. Sind die Einsätze planbar und selten, kommen liniengeführte Seil- oder Schienensysteme in Betracht, an einzelnen festen Wartungspunkten auch Einzelanschlagpunkte. Die Rangfolge der ASR A2.1 gibt dabei die Reihenfolge der Prüfung vor.
Ist ein Geländer besser als Anschlagpunkte auf dem Flachdach?
Ein Geländer steht in der Rangfolge über Anschlagpunkten. Die ASR A2.1 verlangt in Punkt 4.2, zuerst Absturzsicherungen zu prüfen und persönliche Schutzausrüstung erst dann, wenn weder Absturzsicherungen noch Auffangeinrichtungen einzurichten sind. Die DGUV Information 201-056 nennt für Umwehrungen zusätzlich den in der Regel geringsten Wartungsaufwand und den Umstand, dass ihre Benutzung keine besondere Qualifikation erfordert.
Was ist der Unterschied zwischen einem Rückhaltesystem und einem Auffangsystem?
Ein Rückhaltesystem schränkt den Bewegungsbereich der benutzenden Person so ein, dass die Absturzkante nicht erreicht werden kann; ein Absturz ist damit ausgeschlossen. Ein Auffangsystem wirkt erst, wenn der Sturz bereits eingetreten ist, und begrenzt Fangstoßkraft und Fallstrecke. Die DGUV Information 201-056 zieht Rückhaltesysteme deshalb vor – sie verhindern den Unfall, statt ihn abzufangen.
Wie weit muss ein Anschlagpunkt von der Absturzkante entfernt sein?
Permanente Anschlageinrichtungen sollten 2,50 m von der Absturzkante entfernt positioniert werden. Bei baulichen Zwängen ist in begründeten Fällen ein geringerer Abstand möglich; eine Belegung der Fläche mit Photovoltaikmodulen zählt ausdrücklich nicht dazu. Unterhalb von 1,50 m ist eine Rückhaltewirkung nach der DGUV Information 201-056 nicht mehr gewährleistet, und es gelten die Anforderungen an ein Auffangsystem.
Reicht ein einzelner Anschlagpunkt für ein ganzes Flachdach?
Ein einzelner Anschlagpunkt deckt nur den Radius ab, den das Verbindungsmittel von ihm aus erreicht. Für Arbeiten entlang der Attika müsste die benutzende Person wiederholt umschlagen und wäre dabei zeitweise nicht durchgängig gesichert. Die DGUV Information 201-056 zieht überfahrbare Seil- und Schienensysteme Einzelanschlageinrichtungen deshalb immer vor und sieht Letztere vorrangig als Ergänzung.
Muss eine Lichtkuppel auf dem Flachdach gegen Durchsturz gesichert sein?
Lichtkuppeln und Lichtbänder, die konstruktiv nicht durchtrittsicher sind, müssen mit Umwehrungen, Überdeckungen oder Unterspannungen ausgeführt sein, die ein Durchstürzen verhindern. Im Gefahrenbereich bis 2,0 m Abstand ist im Bestand durch Absperrung oder Abdeckung zu sichern. Verzichtbar wird das nach ASR A2.1 nur, wenn der Aufsatzkranz mindestens 0,50 m über die Dachfläche hinausragt.
Darf eine Person allein mit Anschlagpunkten auf das Flachdach gehen?
Alleinarbeit ist bei den Ausstattungsklassen ausgeschlossen, die mit persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz arbeiten. Die DGUV Information 201-056 verlangt dort zusätzlich ein Rettungskonzept, vorhandenes Rettungsgerät und eine sichergestellte betriebsinterne Rettung sowie eine Unterweisung einschließlich praktischer Übungen. Eine umwehrte Fläche kennt diese Einschränkungen nicht.
Genügt eine Absperrung statt einer Umwehrung auf dem Flachdach?
Eine Absperrung ist eine organisatorische Maßnahme und deshalb nachrangig zur Umwehrung zu planen. Sie ist mit mindestens 2,00 m Abstand zur Absturzkante zu positionieren, muss mindestens 1,00 m hoch sowie witterungsunabhängig standfest sein und ist mit dem Verbotszeichen D-P006 zu kennzeichnen. Wo regelmäßig an der Kante gearbeitet wird, trägt sie nicht.
Wer entscheidet, welches Absturzschutzsystem auf die Dachfläche kommt?
Über das Absturzschutzsystem entscheiden Bauherrschaft, Eigentümerseite, betreibende Personen, Auftraggebende und die planenden Personen gemeinsam, in der Planung. So adressiert es die DGUV Information 201-056, und sie verlangt, die Ausstattung aus der späteren Nutzung abzuleiten. Für Bestandsflächen heißt das: Wer die Nutzung ändert oder Anlagen ergänzt, verändert die Grundlage der ursprünglichen Auswahl.
Regelwerke & Quellen: § 4 ArbSchG · § 4 Abs. 2 BetrSichV · ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“ (Ausgabe November 2012, zuletzt geändert GMBl 2022, S. 245), Punkte 3.5, 3.6, 3.7, 3.11, 4.2, 5.1, 5.4, 7 und 7.1 · DGUV Information 201-056 „Schutzmaßnahmen gegen Absturz auf Dächern“ (Planungsgrundlagen zur Auswahl von Absturzschutzsystemen auf Dächern, Ausgabe September 2025), Begriffe 3 und 27 sowie Abschn. 6.6, 6.6.1, 6.6.2, 6.6.3, 6.7.1, 6.7.2, 6.7.3 und 6.9 · DIN EN 795 (Anschlageinrichtungen), DIN EN 13374 (temporäre Seitenschutzsysteme), DIN EN 353-2 (mitlaufende Auffanggeräte an beweglicher Führung), DIN EN 354 und DIN EN 355 (Verbindungsmittel und Falldämpfer), DIN EN 516 (Laufstege) sowie DIN 18008-6 (betretbare Verglasungen) – jeweils als Bezeichnung des Gegenstands, ohne Wortlaut. Welches System an Ihrer konkreten Fläche trägt, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, der Geometrie des Dachs und den Angaben der herstellenden Firma.