Ratgeber · Für technische Leitung und Objektverantwortung
Betreiberpflichten am Dach: was der Betreiber schuldet
Betreiberverantwortung ist ein Sammelbegriff: Die einzelnen Pflichten stammen aus dem Arbeitsschutzrecht, dem Bauordnungsrecht der Länder und den anerkannten Regeln der Technik. Auf die Dachfläche entfällt davon ein abgrenzbarer Teil – vier Bereiche, jeder mit eigener Rechtsquelle und eigenem Nachweisadressaten. Aufzug, Brandschutz, Trinkwasser, Elektro und Lüftung gehören nicht dazu; sie folgen jeweils ihrem eigenen Prüfregime.
Zuletzt geprüft: 30. Juli 2026 · Aus der Praxis geprüft von Thorge Harms, Geschäftsführer Dachwartung Profi
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Was „Betreiberpflichten“ am Dach bedeuten
„Betreiberpflichten“ ist kein eigenes Rechtsgebiet, sondern eine Sammelbezeichnung der Praxis. Die einzelnen Pflichten stehen im Arbeitsschutzrecht, im Bauordnungsrecht der Länder und in den anerkannten Regeln der Technik. Für die Dachfläche heißt das: Die Pflicht steht nicht in einem Dachparagrafen, sie verteilt sich auf mehrere Regelwerke – und jedes hat seinen eigenen Nachweisadressaten.
Im Alltag laufen dabei zwei Fragen durcheinander, die sauber zu trennen sind, weil sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten gestellt werden. Die eine lautet: Wer haftet, wenn etwas herunterfällt und jemanden schädigt? Das ist Deliktsrecht, sie wird nach dem Schaden gestellt und vor Gericht beantwortet – nachzulesen in Wartungspflicht Dach: Verkehrssicherungspflicht, Rechtsprechung und Haftung.
Die andere Frage – die dieses Thema trägt – wird vorher gestellt und im laufenden Betrieb beantwortet: Was ist zu tun, wer in der Organisation tut es, und was können Sie vorlegen, wenn die Berufsgenossenschaft, die Aufsicht oder Ihre eigene Revision fragt? Sie richtet sich nicht gegen Sie, sie wird auch nicht von einem Anspruchsteller gestellt. Genau deshalb bleibt sie oft unbeantwortet, bis die erste Nachfrage kommt.
Ein Begriff hilft, das Feld zu ordnen: Was auf der Fläche laufend geschieht, heißt fachlich Instandhaltung; DIN 31051:2019-06 gliedert sie in Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Verbesserung. Was diese vier im Einzelnen bedeuten, steht in Was ist Dachwartung? Definition, Umfang und Ablauf einer Begehung.
Die Pflichtenlandkarte: vier Bereiche auf der Dachfläche
Auf die Dachfläche entfallen vier Pflichtenbereiche: die Instandhaltung von Fläche und Abdichtung, die Entwässerung, die sichere Begehbarkeit und das Zugangsregime für Arbeiten auf dem Dach. Jeder folgt aus einer eigenen Rechtsquelle und wird jemand anderem gegenüber nachgewiesen. Wer die vier auseinanderhält, weiß, was er zu organisieren hat.
Davor steht ein organisatorisches Rückgrat, das für alle vier gilt. § 5 ArbSchG verlangt, durch eine Beurteilung der Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen erforderlich sind; ausdrücklich genannt sind dabei die Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte sowie eine unzureichende Qualifikation oder Unterweisung. § 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG verlangt, die getroffenen Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und anzupassen. Und § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG nennt die Pflicht, die im Betreiberkontext am häufigsten übersehen wird: „für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen“. Nicht die einzelne Maßnahme ist geschuldet, sondern die Organisation, die sie hervorbringt.
| Bereich | Was geschuldet ist | Woraus es folgt | Wem gegenüber |
|---|---|---|---|
| 1. Instandhaltung von Fläche und Abdichtung | Den Zustand kennen, erhalten und wiederherstellen – planmäßig, nicht erst, wenn es tropft. | Landesbauordnung: Anlagen sind so instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird (z. B. Art. 3 BayBO, § 3 Abs. 1 und Abs. 4 NBauO). Technisch ausgefüllt durch DIN 18531-4:2025-08. | Eigentümerseite, Geschäftsleitung, Bauaufsicht |
| 2. Entwässerung | Betrieb und Wartung der Dachentwässerung sicherstellen, einschließlich der Notentwässerung. | Dieselbe bauordnungsrechtliche Klammer; technisch DIN 1986-3:2024-05 „Regeln für Betrieb und Wartung“. | Eigentümerseite, Gebäudeversicherer |
| 3. Sichere Begehbarkeit | Die Fläche darf nur betreten werden, wenn das sicher möglich ist – und die dafür vorhandenen Einrichtungen brauchen einen aktuellen Nachweis. | ArbStättV Anhang Nr. 1.5 Abs. 4 und Nr. 2.1; die Arbeitsstättenregel ASR A2.1 wirkt über § 3a Abs. 1 ArbStättV als Vermutung der Erfüllung. | Berufsgenossenschaft, Arbeitsschutzaufsicht |
| 4. Zugangsregime für Arbeiten auf dem Dach | Festlegen, wer hinaufdarf, wer unterwiesen ist und wer koordiniert, wenn mehrere Betriebe gleichzeitig oben sind. | ASR A2.1 Pkt. 7.1 (Zugänge unter Verschluss, zu öffnen nur durch besonders unterwiesene und beauftragte Personen); § 8 Abs. 1 und Abs. 2 ArbSchG. | Berufsgenossenschaft, Arbeitsschutzaufsicht |
Die dritte Zeile hat eine Tiefe, die eine Landkarte nicht trägt: Welche Ausstattung ein konkretes Dach braucht und was vor einer Begehung vorliegen muss, hängt an Nutzung und Nutzerkreis. Das ist in Flachdach-Inspektion: die Checkliste für Ihre Begehung beschrieben; woraus die Prüffrist folgt und wer prüfen darf, behandelt Absturzsicherung am Dach: Prüfpflicht, Frist, Nachweis. Für die Landkarte genügt der Satz aus der Verordnung selbst: Dächer aus nicht durchtrittsicherem Material dürfen nur betreten werden, wenn Ausrüstungen benutzt werden, die ein sicheres Arbeiten ermöglichen.
Auch die zweite Zeile lohnt eine eigene Betrachtung – die Dachentwässerung ist das Teilgewerk mit dem eigenen Regelwerk und der Notentwässerung als letzter Reserve. Was dort im Einzelnen zu tun ist, steht in Flachdachentwässerung warten: Abläufe, Notüberlauf, Intervalle.
Was nicht dazugehört
Aufzugsanlagen, Brandschutz- und sicherheitstechnische Anlagen, die Trinkwasser-Installation, elektrische Anlagen und die Raumlufttechnik gehören nicht zu den Dachpflichten – auch dann nicht, wenn die Technik auf dem Dach steht. Jeder dieser Bereiche hat ein eigenes, abschließend geregeltes Prüfregime mit eigenem Prüfer. Die Fläche darunter folgt dem Bauwerksregelwerk.
| Bereich | Wer es macht | Woraus es folgt |
|---|---|---|
| Aufzugsanlagen | zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) | überwachungsbedürftige Anlage; Prüfungen nach BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 2 ausschließlich durch die ZÜS |
| Brandschutz- und sicherheitstechnische Anlagen | staatlich anerkannte Prüfsachverständige | Prüfverordnung des jeweiligen Landes – der Umfang ist Landesrecht und bundesweit nicht einheitlich |
| Trinkwasser-Installation | zugelassenes Untersuchungslabor | § 31 TrinkwV – dort ist „der Betreiber“ einer Gebäudewasserversorgungsanlage ausdrücklich Adressat |
| Elektrische Anlagen und Betriebsmittel | Elektrofachkraft | DGUV Vorschrift 3 in Verbindung mit DIN VDE 0105-100 |
| Raumlufttechnische Anlagen | Hygieneinspektion nach Anlagenkategorie | VDI 6022 Blatt 1 – der Betreiber verantwortet den hygienisch einwandfreien Betrieb |
Beim Lesen der Tabelle fällt ein Unterschied auf, und er erklärt mehr als jede Mängelbeschreibung: Für jeden dieser Bereiche gibt es eine Stelle, die von sich aus einen Termin setzt. Die zugelassene Überwachungsstelle kommt zum Aufzug, das Labor zur Trinkwasserprobe, die Elektrofachkraft in ihrem Turnus. Für die Dachfläche kommt niemand. Die Pflicht besteht – aber den Takt setzt der Betreiber selbst.
Das erklärt auch, warum sich die Dachfläche in die üblichen Anlagenlisten schlecht einordnen lässt: Solche Listen sind entlang überwachungsbedürftiger Anlagen und Arbeitsmittel gebaut. Ein Bauteil passt dort nicht hinein. Seine Pflicht steht nicht im Anlagenrecht, sondern im Bauordnungsrecht der Länder und in den Bauwerksnormen – und wird deshalb an anderer Stelle gesucht als der Prüfbericht des Aufzugs.
Wer der Betreiber ist
Betreiber ist, wer über die Fläche tatsächlich verfügt und den Betrieb organisiert. Das Fachrecht definiert den Begriff jeweils für seinen eigenen Anwendungsbereich – die Trinkwasserverordnung etwa adressiert in § 31 ausdrücklich „den Betreiber“ einer Gebäudewasserversorgungsanlage. Für die Dachfläche zählt deshalb, was das Arbeitsschutzrecht ohnehin verlangt: Verantwortlich ist, wer die Organisation führt.
§ 13 Abs. 1 ArbSchG benennt neben dem Arbeitgeber ausdrücklich Personen mit Leitungsaufgaben – und zwar „im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse“. Damit ist die praktische Frage gestellt, die in vielen Organisationen unbeantwortet bleibt: Wer trägt die vier Punkte der Landkarte tatsächlich? Wer die Frage nicht beantworten kann, hat die Pflicht nicht delegiert, sondern nur nicht zugeordnet.
Zwei Hinweise aus der Praxis gehören dazu. Erstens: Im Gewerbemietverhältnis entscheidet häufig die Dach-und-Fach-Klausel darüber, wer die Fläche überhaupt schuldet – wer ein angemietetes Objekt verantwortet, sollte sie vor jeder Organisation gelesen haben. Zweitens: Werden Arbeitgeberaufgaben innerhalb der eigenen Organisation übertragen, verlangt § 13 Abs. 2 ArbSchG dafür die Schriftform und zuverlässige, fachkundige Personen. Was eine solche Beauftragung enthalten muss und welche Verpflichtung trotzdem bei der Leitung bleibt, steht in Pflichtenübertragung am Dach: delegieren ohne Verantwortungsverlust.
Woher die Pflichten kommen: die Ebenen
Die Pflichten am Dach stammen aus Ebenen mit sehr unterschiedlicher Verbindlichkeit: aus Gesetz und Verordnung, aus dem autonomen Recht der Unfallversicherungsträger, aus technischen Regeln mit Vermutungswirkung und aus anerkannten Regeln der Technik. Daneben stehen Verbandsrichtlinien. Wer die Ebenen verwechselt, hält Empfehlungen für Vorschriften – oder umgekehrt.
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Gesetz und Verordnung
ArbSchG, ArbStättV, BetrSichV, TrinkwV, Landesbauordnung, BaustellV
unmittelbar verbindlich
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Autonomes Recht der Unfallversicherungsträger
DGUV-Vorschriften
nach § 15 SGB VII von den Unfallversicherungsträgern erlassen und behördlich genehmigt – für Unternehmer und Versicherte verbindlich
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Technische Regel mit Vermutungswirkung
Arbeitsstättenregeln (ASR)
kein Gesetz, aber § 3a Abs. 1 ArbStättV: Bei Einhaltung ist davon auszugehen, dass die Anforderungen der Verordnung erfüllt sind
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Anerkannte Regel der Technik
DIN 18531-4:2025-08, DIN 1986-3:2024-05, DIN 31051:2019-06
kein Gesetz – sie geben den Maßstab dafür, was fachlich als sorgfältig gilt
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Verbandsrichtlinie
GEFMA 190 (Ausgabe 2023-06), VDI-MT 3810 Blatt 1 (2023-03)
ohne unmittelbare Verbindlichkeit; sie ordnen Pflichten, die anderswo entstehen, und binden erst, wenn sie vertraglich vereinbart werden
Die beiden Verbandswerke sind für die Dachfläche aus einem zweiten Grund aufschlussreich. GEFMA 190 „Betreiberverantwortung 2.0 im Facility Management (inkl. ESG)“ liegt in der Ausgabe 2023-06 vor und ist organisatorisch geschnitten, nicht nach Bauteilen; wodurch eine solche Richtlinie überhaupt bindet, steht in GEFMA 190 und das Dach: was die Richtlinie regelt. Und die VDI-Reihe 3810 trägt den Titel „Betreiben und Instandhalten von Gebäuden und gebäudetechnischen Anlagen“; ihre Blätter behandeln die technische Gebäudeausrüstung, etwa die Trinkwasser-Installation und die Raumlufttechnik, Blatt 1 in der Ausgabe 2023-03. Die Dachfläche ist keine gebäudetechnische Anlage. Ihre Instandhaltung wird deshalb dort geregelt, wo Bauwerke geregelt werden: im Bauordnungsrecht der Länder und in den Bauwerksnormen.
Was Sie vorlegen können müssen
Nachgewiesen wird nicht die gute Absicht, sondern der Zustand der Organisation: Zu jedem der vier Bereiche sollte heute ein aktueller, auffindbarer Beleg existieren. § 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG verlangt ausdrücklich, die getroffenen Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Ohne Unterlagen lässt sich das weder überprüfen noch zeigen.
- Zur Dachfläche liegt ein datierter, schriftlicher Befund vor – mit Objekt, Datum und ausführendem Betrieb.
- Zu erkannten Befunden ist dokumentiert, was aus ihnen geworden ist: beauftragt, erledigt oder bewusst zurückgestellt.
- Für die Entwässerung existiert ein eigener Beleg, dass sie im laufenden Betrieb kontrolliert wird.
- Zu den vorhandenen Sicherheitseinrichtungen ist ein aktueller Nachweis auffindbar – und Sie wissen, wo er liegt.
- Es ist geregelt und dokumentiert, wer den Dachzugang öffnen darf und wer dafür unterwiesen wurde.
- Die Unterlage für spätere Arbeiten nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV ist vorhanden oder ihr Fehlen ist bekannt.
- In Ihrer Organisation ist benannt, wer diese Punkte trägt – bei übertragenen Arbeitgeberaufgaben schriftlich (§ 13 Abs. 2 ArbSchG).
Der vorletzte Punkt überrascht die meisten. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV ist bei der Planung eine Unterlage zusammenzustellen, die die bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz enthält. Genau dieses Dokument beschreibt, wie später auf dem Dach sicher gearbeitet werden kann – und es geht mit dem Bauwerk an den Betreiber über. In vielen Objektakten ist es nie angekommen. Der Zeitpunkt, das zu bemerken, ist nicht der Tag, an dem ein Betrieb vor dem Dachausstieg steht.
Wo diese Belege liegen, ist eine Organisationsfrage; eine Objektakte je Gebäude, in der Befund, Beauftragung und Erledigung zusammenlaufen, genügt. Was ein einzelner Nachweis inhaltlich enthalten muss, damit er später trägt, steht in Wartungsprotokoll Dach: was hineingehört und was es im Ernstfall wert ist. Welche Fristenstränge auf einer Dachfläche zusammenlaufen, was den Termin jeweils auslöst und was sich zu einem Termin bündeln lässt, steht in Prüfplan für die Dachfläche: welche Prüffristen zusammenlaufen.
Fazit: der erste Schritt ist der Nachweisstand
Bevor irgendetwas organisiert wird, lohnt eine nüchterne Aufnahme: Was ist auf der Fläche vorhanden, und welche Unterlagen sind dazu auffindbar? Diese Bestandsaufnahme entscheidet keine Rechtsfrage, sie stellt einen Zustand fest – und sie ist der Punkt, ab dem eine Nachweiskette überhaupt beginnt.
Alle vier Bereiche belegt
Dann geht es nur noch um Turnus und Ablage: Findet die vereinbarte Begehung statt, kommt der Befund an, und überdauert die Dokumentation den nächsten Personalwechsel?
Zwei oder drei belegt
Der häufigste Fall. Meist fehlt die Nachverfolgung: Es wurde begangen, aber was aus den Empfehlungen wurde, steht nirgends. Das ist die kleinste und wirksamste Lücke.
Keiner oder einer
Dann ist die Aufnahme selbst der erste Schritt. Sie holt nichts nach, setzt aber das Datum, ab dem für dieses Objekt ein dokumentierter Stand existiert.
Eine Grenze gehört ausdrücklich dazu. Wir nehmen den Zustand der Dachfläche auf und halten fest, ob zu vorhandenen Sicherheitseinrichtungen ein aktueller Nachweis auffindbar ist – nicht, in welchem Zustand diese Einrichtungen sind. Ihre wiederkehrende Prüfung ist eine eigene Leistung mit eigener Qualifikation und gehört zu einer dafür qualifizierten Person, nicht zu unserem Dach-Check.
Betreiberpflichten werden am dokumentierten Stand gemessen, nicht an der Absicht. Welcher Stand für dieses Objekt belegt ist und welche Pflichten daraus folgen, klärt der Dach-Check – kostenlos und unverbindlich angefordert.
Kostenlosen Dach-Check anfordernDamit aus der Momentaufnahme ein laufender Nachweis wird, braucht es einen festen Turnus, ein einheitliches Protokollformat und einen Ansprechpartner über alle Objekte hinweg. Was das als Leistung umfasst, steht unter Wartungsvertrag Dach.
Häufige Fragen
Zu den Betreiberpflichten am Dach wiederholen sich zehn Fragen – vor allem die beiden, die zusammengehören: was dazugehört und was nicht. Welche Pflichten konkret greifen, hängt von Nutzung, Ausstattung und Zuständigkeiten des Objekts ab.
Was gehört bei den Betreiberpflichten zur Dachfläche?
Vier Bereiche. Erstens die Instandhaltung von Fläche und Abdichtung, zweitens die Entwässerung, drittens die sichere Begehbarkeit und viertens das Zugangsregime für Arbeiten auf dem Dach. Jeder Bereich folgt aus einer eigenen Rechtsquelle – Bauordnungsrecht der Länder, Bauwerksnormen, Arbeitsschutzrecht – und wird jemand anderem gegenüber nachgewiesen.
Was gehört ausdrücklich nicht zu den Dachpflichten?
Aufzugsanlagen, Brandschutz- und sicherheitstechnische Anlagen, die Trinkwasser-Installation, elektrische Anlagen und die Raumlufttechnik. Sie behalten ihr eigenes Prüfregime, auch wenn die Technik auf dem Dach steht. Der Betreiber muss dort den jeweils zuständigen Prüfer beauftragen; eine Dachpflicht ist das nicht. Für die Fläche unter der Technik bleibt sie es sehr wohl.
Ist Betreiberverantwortung ein eigenes Gesetz?
Nein, der Begriff ist eine Sammelbezeichnung der Praxis. Die Pflichten selbst stehen verteilt: im Arbeitsschutzgesetz und seinen Verordnungen, im Bauordnungsrecht der Länder, in den Unfallverhütungsvorschriften nach § 15 SGB VII und in den anerkannten Regeln der Technik. Verbandsrichtlinien wie GEFMA 190 ordnen diese Pflichten, begründen aber keine.
Wer ist beim Dach der Betreiber – Eigentümer, Mieter oder Verwalter?
Wer über die Fläche tatsächlich verfügt und den Betrieb organisiert. Der Grundbucheintrag entscheidet das nicht allein. Im Gewerbemietverhältnis regelt in der Praxis die Dach-und-Fach-Klausel, wer die Fläche schuldet; im Arbeitsschutzrecht trifft die Verantwortung zusätzlich Personen mit Leitungsaufgaben im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse (§ 13 Abs. 1 ArbSchG).
Kann ich die Dachpflichten an einen Dienstleister übertragen?
Die Ausführung ja, die Verantwortung nicht vollständig. Innerhalb der eigenen Organisation verlangt § 13 Abs. 2 ArbSchG für die Übertragung von Arbeitgeberaufgaben ausdrücklich die Schriftform und zuverlässige, fachkundige Personen. Und wer beauftragt, muss die Beauftragung nachhalten: Ein Vertrag ohne dokumentierte Erfüllung belegt gegenüber niemandem etwas.
Woran erkenne ich, ob mein Dach überhaupt einen Nachweis hat?
An einer einzigen Frage: Können Sie zu jedem der vier Bereiche heute ein datiertes Dokument aus der Ablage holen, ohne jemanden anzurufen? Ist die Antwort nein, existiert der Nachweis praktisch nicht – auch wenn tatsächlich gearbeitet wurde. Auffindbarkeit ist Teil der geschuldeten Organisation, nicht Komfort.
Gehört die Photovoltaikanlage auf dem Dach zu meinen Dachpflichten?
Anlage und Fläche sind zu trennen. Die Photovoltaikanlage folgt dem Regelwerk für elektrische Anlagen und hat ihren eigenen Prüfer. Die Dachfläche unter ihr bleibt Ihre Dachpflicht – einschließlich der Durchdringungen, der Befestigungspunkte und der Frage, wer für Wartungsarbeiten an der Anlage auf die Fläche darf.
Was ist bei Fremdfirmen zu regeln, die auf mein Dach müssen?
Drei Dinge, und sie stehen im Gesetz. § 8 Abs. 1 ArbSchG verlangt Zusammenarbeit und gegenseitige Unterrichtung über die Gefahren, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Ort tätig werden. § 8 Abs. 2 ArbSchG verpflichtet Sie zusätzlich, sich zu vergewissern, dass die Fremdbeschäftigten angemessene Anweisungen erhalten haben. Beides gehört dokumentiert.
Muss ich als Betreiber die Absturzsicherung selbst prüfen lassen?
Veranlassen und nachhalten ja, selbst prüfen nein. Die Rolle des Betreibers besteht darin, die wiederkehrende Prüfung zu beauftragen und den Nachweis auffindbar zu halten; ausgeführt wird sie von einer dafür qualifizierten Person. Woraus die Frist folgt und wer prüfen darf, behandelt ein eigener Beitrag zur Prüfpflicht für Absturzsicherungen.
Wem gegenüber muss ich die Erfüllung nachweisen?
Das hängt vom Bereich ab. Instandhaltung und Entwässerung weisen Sie nach innen nach – gegenüber Eigentümerseite, Geschäftsleitung oder Revision – sowie gegenüber der Bauaufsicht. Begehbarkeit und Zugangsregime weisen Sie gegenüber der Berufsgenossenschaft und der Arbeitsschutzaufsicht nach. Die Adressaten sind verschieden, die Unterlage ist dieselbe.
Regelwerke & Quellen: § 3, § 5, § 8 und § 13 ArbSchG · § 3a ArbStättV und Anhang Nr. 1.5 und Nr. 2.1 · ASR A2.1 (Ausgabe November 2012, zuletzt geändert GMBl 2022 S. 245), Pkt. 7.1 · § 3 BaustellV · § 15 SGB VII · BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 2 (Aufzugsanlagen) · § 31 TrinkwV · Art. 3 BayBO und § 3 NBauO als Beispiele der landesrechtlichen Instandhaltungspflicht (die Musterbauordnung ist nur das Muster, an dem sich die Landesbauordnungen ausrichten) · DGUV Vorschrift 3 · DGUV Information 201-056 (Ausgabe 09/2025) · DIN 18531-4:2025-08 · DIN 1986-3:2024-05 · DIN 31051:2019-06 · VDI 6022 Blatt 1 · VDI-MT 3810 Blatt 1:2023-03 · GEFMA 190 (Ausgabe 2023-06).