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Ratgeber · Für Eigentümer, Betreiber und Verantwortliche

Wartungspflicht Dach: Verkehrssicherungspflicht, Rechtsprechung und Haftung

Es gibt kein Gesetz, das Dachwartung anordnet – und trotzdem haftet, wer sie unterlässt. Die Pflicht entsteht auf einem Umweg: über die Verkehrssicherungspflicht und über § 836 BGB, der im Schadensfall die Beweislast umdreht. Rechtsgrundlage, Verantwortlichkeit, gerichtliche Anforderungen und der Entlastungsbeweis bestimmen deshalb das Haftungsrisiko.

Zuletzt geprüft: 26. Juli 2026 · Aus der Praxis geprüft von Thorge Harms, Geschäftsführer Dachwartung Profi

  • Geprüfte Fachbetriebe
  • Protokoll je Objekt
  • Ein Ansprechpartner
  • Bundesweit
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Ist Dachwartung gesetzlich Pflicht?

Kein deutsches Gesetz schreibt Dachwartung ausdrücklich vor. Die Pflicht entsteht mittelbar: Wer eine Gefahrenquelle beherrscht, muss sie sichern – das ist die Verkehrssicherungspflicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Für Gebäude konkretisiert § 836 BGB diese Pflicht und dreht zusätzlich die Beweislast um, sobald sich ein Bauteil löst und jemanden schädigt.

Diese Konstruktion führt regelmäßig zu einem Missverständnis. Weil keine Norm eine Jahreszahl nennt, wird die Wartung als Empfehlung gelesen – als etwas, das man tun sollte, aber nicht muss. Rechtlich ist das Gegenteil richtig: Der Gesetzgeber hat auf eine feste Frist verzichtet, weil sie dem einzelnen Objekt nicht gerecht würde, und stattdessen einen offenen Maßstab gesetzt. Verlangt wird die „im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ (§ 836 Abs. 1 Satz 2 BGB) – was das bedeutet, füllen im Streitfall Gerichte aus, nicht Sie.

Drei Ebenen sind dabei sauber zu trennen, weil sie unterschiedliche Folgen haben: die gesetzliche Pflicht (haftungsbegründend), die technische Norm (Maßstab der Sorgfalt) und die vertragliche Obliegenheit gegenüber dem Gebäudeversicherer (Leistungskürzung). Eine davon zu erfüllen, erfüllt die anderen nicht automatisch.

Woraus die Wartungspflicht folgt und was die Gerichte daraus machen, steht hier. Den Zustand Ihres Dachs nehmen wir vor Ort auf.

Wer trägt die Pflicht – und wer haftet?

Haftungsträger ist zunächst der Eigenbesitzer des Grundstücks, also regelmäßig der Eigentümer (§ 836 Abs. 3 BGB). Daneben treten weitere Verantwortliche: der Inhaber eines Erbbau- oder sonstigen Nutzungsrechts (§ 837 BGB), wer die Gebäudeunterhaltung vertraglich übernimmt (§ 838 BGB) – und ein früherer Besitzer noch bis zu einem Jahr nach dem Verkauf.

Diese Rollen schließen einander nicht aus. An einem einzigen Objekt können mehrere Verantwortliche nebeneinander stehen, und der Geschädigte sucht sich aus, wen er in Anspruch nimmt. Genau deshalb lohnt es sich, die eigene Rolle vorab zu bestimmen: Sie entscheidet, ob Sie im Ernstfall Adressat oder Zeuge sind.

Rolle Rechtsgrundlage Was geschuldet ist Wann sie greift
Eigenbesitzer (regelmäßig der Eigentümer) § 836 Abs. 1 und 3 BGB Das Gebäude so unterhalten, dass sich keine Teile lösen und niemand zu Schaden kommt. durchgehend, solange der Eigenbesitz besteht
Früherer Besitzer § 836 Abs. 2 BGB Nachwirkende Verantwortung für den Zustand, den er hinterlassen hat. bis ein Jahr nach Ende des Besitzes
Inhaber eines Nutzungsrechts (z. B. Erbbauberechtigter) § 837 BGB Tritt an die Stelle des Grundstücksbesitzers und trägt dessen Verantwortlichkeit. solange das Recht ausgeübt wird
Unterhaltungspflichtiger (z. B. Verwaltung, Betreiber) § 838 BGB Haftet „in gleicher Weise wie der Besitzer“ – direkt, nicht nachrangig. sobald die Unterhaltung übernommen wurde
Beauftragter Fachbetrieb § 823 Abs. 1 BGB Die übernommene Sicherungsaufgabe fachgerecht und vollständig erfüllen. im Umfang der Übertragung
Auftraggeber nach Delegation § 823 Abs. 1 BGB Auswahl eines geeigneten Betriebs, Instruktion und Überwachung der Erfüllung. dauerhaft, neben der Übertragung

Der letzte Fall überrascht die meisten: Nach § 836 Abs. 2 BGB bleibt ein früherer Besitzer noch ein Jahr nach Besitzende verantwortlich, wenn sich Teile in dieser Zeit lösen. Er kommt frei, wenn er während seines Besitzes die erforderliche Sorgfalt beachtet hat – oder wenn der neue Besitzer den Schaden hätte abwenden können. Wer verkauft, sollte seine Wartungsnachweise deshalb nicht mit dem Objekt abgeben, sondern in Kopie behalten.

§ 838 BGB ist deshalb die Norm, die im gewerblichen Bestand am häufigsten übersehen wird: Wer die Unterhaltung übernimmt – ein Betreiber, ein Mieter mit entsprechender Vertragsklausel, das Facility Management eines Gewerbeobjekts –, haftet in gleicher Weise wie der Besitzer. Die Zuordnung entsteht also im Vertrag, nicht im Grundbuch – und wer sie nicht kennt, erfährt sie erst, wenn ein Dritter geschädigt ist.

Für Hausverwaltungen gilt dieselbe Norm mit anderer Folge – dort verschiebt sich die Haftung von der Eigentümerseite auf die Verwaltung. Was das für WEG-Beschlüsse, Erhaltungsrücklage und die Organisation mehrerer Objekte bedeutet, steht in Dachwartung für Hausverwaltungen: Haftung, Pflichten und Portfolio. Die allgemeinen Verantwortungsregeln der §§ 836 bis 838 BGB bleiben davon getrennt.

Was ändert sich, wenn Sie die Wartung vergeben?

Die Verkehrssicherungspflicht lässt sich auf einen Fachbetrieb übertragen – sie verschwindet dadurch aber nicht. Beim ursprünglich Verpflichteten verbleiben Auswahl-, Instruktions- und Überwachungspflichten (BGH, Urteil vom 22.01.2008, Az. VI ZR 126/07). Umgekehrt haftet, wer die Unterhaltung übernimmt, nach § 838 BGB in gleicher Weise wie der Besitzer selbst.

Praktisch heißt das: Die Vergabe wandelt die Pflicht um, statt sie zu beenden. Aus „das Dach prüfen“ wird „den richtigen Betrieb auswählen, ihm sagen, was zu prüfen ist, und kontrollieren, dass es geschieht“. Diese Restpflicht wird regelmäßig unterschätzt – vor allem der Überwachungsteil, denn ein Vertrag, dessen Begehungen nicht stattfinden, entlastet niemanden.

Auswahl

Fachlich geeigneter Betrieb, nachgewiesen – nicht der günstigste Anbieter ohne Prüfung. Bei einem Schaden wird gefragt, worauf Sie Ihre Auswahl gestützt haben.

Instruktion

Der Auftrag muss den Umfang benennen: welche Flächen, welche Bauteile, welcher Takt, welche Dokumentation. Ein Auftrag „Dach warten“ lässt offen, was nicht geprüft wurde.

Überwachung

Findet die vereinbarte Begehung statt? Kommt das Protokoll? Werden Befunde abgearbeitet? Ohne diese Kontrolle bleibt der Vertrag ein Papier ohne Entlastungswirkung.

Bei einem Objekt ist das eine Aufgabe unter vielen. Über einen Bestand hinweg – mehrere Hallendächer an einem Produktionsstandort, ein Filialnetz, ein gemischtes Portfolio – wird die Restpflicht zur eigentlichen Arbeit: Auswahl, Instruktion und Überwachung fallen je Objekt und je Begehung an – und belegen lässt sich ihre Erfüllung nur, wenn jemand sie zentral führt. Genau diesen Teil übernehmen wir: ein Vertrag über alle Objekte, ein Ansprechpartner, ein Protokollformat; Auswahl, Termine, Qualität und Abnahme steuern wir, ausgeführt wird von persönlich ausgewählten Meisterbetrieben, bundesweit. Was das als Leistung umfasst, steht unter Dachwartung für Hausverwaltungen.

Was inhaltlich in den Vertrag gehört, damit er diese drei Punkte überhaupt abbilden kann – Leistungskatalog, Takt, Protokollpflicht, Haftungsregelung –, steht in Wartungsvertrag Dach: Inhalt, Leistungen und Klauseln.

Das Außenverhältnis bestimmt, wer gegenüber einem geschädigten Dritten einsteht. Die Zuordnung und Dokumentation derselben Aufgaben im Innenverhältnis – Instandhaltung, Entwässerung, Begehbarkeit und Zugang – behandelt Betreiberpflichten am Dach: was der Betreiber schuldet.

Was Gerichte verlangen: drei Entscheidungen

Drei Entscheidungen prägen die Praxis: Der Bundesgerichtshof verlangt eine regelmäßige, fachkundige Kontrolle des Dachs. Das Landgericht Dortmund hat entschieden, dass selbst Sturm der Stärke 13 Beaufort nicht entlastet. Und das Landgericht Frankfurt am Main hat eine Verwaltung verurteilt, deren Dach über zehn Jahre ohne Fachwartung geblieben war.

BGH, Urteil vom 23.03.1993 Az. VI ZR 176/92

Der Fall: Bei Sturm lösten sich Teile der Dachpappe eines verwalteten Mehrfamilienhauses und beschädigten benachbarte Gewächshäuser.

Was daraus folgt: Löst sich ein Gebäudeteil durch Witterung, spricht der Anschein für fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung – selbst bei Orkanstärke. Der Verantwortliche muss alle zumutbaren Maßnahmen treffen, um Dachschäden zu erkennen; bei älteren Gebäuden erst recht.

LG Dortmund, Urteil vom 27.04.2017 Az. 11 S 72/16

Der Fall: Ein Dachziegel löste sich bei einem Sturm und verursachte einen Schaden; der Eigentümer berief sich auf höhere Gewalt.

Was daraus folgt: Eine festgestellte Windstärke von 13 Beaufort begründet noch kein außergewöhnliches Naturereignis. Und: Wer nur vage angibt, das Dach sei „gelegentlich bei anderen Arbeiten“ mitangesehen worden, genügt der Substantiierungslast nicht.

LG Frankfurt am Main Az. 2-01 S 68/24

Der Fall: Ein Dachziegel löste sich bei Windstärke 7 bis 8 und beschädigte ein geparktes Fahrzeug. Dessen Versicherer regulierte und nahm anschließend Regress bei der Verwaltung.

Was daraus folgt: Das seit 2009/2010 bestehende Dach war bis zum Schadensjahr 2021 nie fachkundig geprüft worden; Sichtkontrollen durch nicht fachkundiges Personal genügten nicht. Der Anscheinsbeweis blieb unentkräftet – die Verwaltung haftete.

Zum Frankfurter Urteil kursiert eine Verkürzung, die sich hartnäckig hält: „Ohne Wartungsvertrag haftet die Verwaltung.“ Das trägt die Entscheidung nicht. Verurteilt wurde nicht das Fehlen eines Vertrags, sondern das Fehlen jeder fachkundigen Prüfung über mehr als zehn Jahre. Ein Vertrag ist der übliche Weg, diese Prüfungen sicherzustellen und zu belegen – aber es ist die Prüfung, die zählt, nicht das Dokument.

Der Anscheinsbeweis: Warum Sie belegen müssen

Löst sich ein Gebäudeteil durch Witterung, spricht der erste Anschein für fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung. Nicht der Geschädigte muss Ihr Versäumnis beweisen – Sie müssen die Vermutung entkräften. § 836 Abs. 1 Satz 2 BGB lässt dafür nur einen Weg: den Nachweis der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.

Das ist der eigentliche Kern des Themas. In den allermeisten Haftungsprozessen geht es nicht um die Frage, ob ein Dach mangelhaft war – das lässt sich nach einem Schaden ohnehin selten sauber klären. Es geht um die Frage, wer das Nichtwissen trägt. Und diese Frage beantwortet § 836 BGB zu Ihren Lasten, solange Sie nichts vorlegen können.

Der Bundesgerichtshof hat den Grundsatz in der Dachpappen-Entscheidung klar formuliert: Weil ein Gebäude der Witterung standhalten muss, beweist die Ablösung von Teilen durch Witterungseinwirkung grundsätzlich, dass die Anlage fehlerhaft errichtet oder mangelhaft unterhalten war. Ein Sturm erschüttert diesen Anschein nicht ohne Weiteres – auch nicht bei Orkanstärke.

Zwei praktische Folgerungen ergeben sich daraus. Erstens: Was nicht dokumentiert ist, gilt im Prozess als nicht geschehen – das Landgericht Dortmund ließ die Angabe, das Dach sei gelegentlich bei anderen Arbeiten mitangesehen worden, ausdrücklich nicht genügen. Zweitens: Die Dokumentation muss aus der Zeit vor dem Schaden stammen. Nachträglich lässt sich ein Entlastungsbeweis nicht herstellen.

Rückwirkend entsteht kein Nachweis. Was heute nicht dokumentiert ist, lässt sich nach einem Schaden nicht mehr herstellen – ab welchem Zeitpunkt für Ihr Objekt eine Nachweiskette existiert, klärt der Dach-Check.

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Regelwerke: kein Gesetz, aber der Maßstab

DIN-Normen und die Fachregeln des Dachdeckerhandwerks sind keine Gesetze und begründen für sich keine Pflicht. Sie füllen aber den unbestimmten Begriff der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt aus – Gerichte messen daran, ob genug getan wurde. Maßgeblich sind DIN 18531-4:2025-08, DIN 1986-3:2024-05 und die ZVDH-Flachdachrichtlinie in der Ausgabe Januar 2026.

Der Mechanismus ist derselbe wie bei anderen anerkannten Regeln der Technik: Sie bilden ab, was ein Fachmann üblicherweise tut, und liefern dem Gericht damit einen Vergleichsmaßstab. Im Frankfurter Fall hat das Gericht die Verwaltung ausdrücklich an den Fachregeln des Dachdeckerhandwerks gemessen – und den Abstand zwischen Regelwerk und tatsächlichem Verhalten zur Grundlage der Verurteilung gemacht. Wer deutlich unterhalb des Regelwerks bleibt, hat den Rechtfertigungsdruck auf seiner Seite.

Welche Takte sich daraus für ein konkretes Dach ergeben – Dachfläche, Entwässerung, anlassbezogene Kontrolle nach Unwetter –, ist eine eigene Frage. Sie wird beantwortet in Wartungsintervalle Flachdach: Wie oft muss gewartet werden?.

Was im Schadensfall passiert

Der Ablauf ist meist derselbe: Ein Dritter wird geschädigt, dessen Versicherer reguliert – und nimmt anschließend Regress bei dem, der die Unterhaltung schuldete. Parallel prüft Ihr eigener Gebäudeversicherer die Obliegenheit. Bei grober Fahrlässigkeit darf er anteilig kürzen; vollständige Leistungsfreiheit setzt Vorsatz voraus (§ 28 Abs. 2, § 81 VVG).

Der Regressweg ist gesetzlich angelegt: Soweit ein Versicherer den Schaden ersetzt, geht der Ersatzanspruch seines Versicherungsnehmers auf ihn über (§ 86 Abs. 1 VVG). Genau so kam es im Frankfurter Fall zum Prozess – geklagt hat nicht der Fahrzeughalter, sondern sein Versicherer. Für Sie bedeutet das: Auch ein wirtschaftlich kleiner Schaden kann zu einem geführten Verfahren werden, weil auf der Gegenseite ein Unternehmen steht, das Regressfälle systematisch verfolgt.

Auf der eigenen Versicherungsseite gilt eine wichtige Einschränkung, die häufig zu dramatisch dargestellt wird: Eine Obliegenheitsverletzung führt nicht automatisch zum Totalverlust. § 28 Abs. 2 VVG erlaubt bei grober Fahrlässigkeit eine Kürzung „in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis“ – und § 28 Abs. 3 VVG nimmt den Versicherer in die Pflicht, wenn die Verletzung für Eintritt oder Umfang des Schadens nicht ursächlich war. Vollständige Leistungsfreiheit bleibt dem Vorsatz vorbehalten.

Wie groß der wirtschaftliche Hebel eines unentdeckten Dachschadens ist, lässt sich für ein einzelnes Objekt überschlagen: Folgekosten eines unentdeckten Dachschadens.

Wie Sie den Entlastungsbeweis führen

Entlastung gelingt nicht durch Behauptung, sondern durch Unterlagen. Sie brauchen: eine fachkundige Begehung in nachvollziehbarem Takt, ein schriftliches Protokoll je Termin und Objekt, Fotos der Befunde und den Beleg, dass Sie erkannten Mängeln zeitnah nachgegangen sind. Fehlt eines dieser Elemente, bleibt der Anscheinsbeweis stehen.

  • Fachkundige Begehung in einem nachvollziehbaren, zum Objekt passenden Takt – nicht nur bei Anlass.
  • Schriftliches Protokoll je Termin und Objekt, mit Datum und ausführendem Betrieb.
  • Fotodokumentation der Befunde – ein Befund ohne Bild ist Jahre später kaum belastbar.
  • Beleg, dass erkannten Mängeln zeitnah nachgegangen wurde (Auftrag, Rechnung, Nachkontrolle).
  • Dokumentierte Ablehnung, wenn eine empfohlene Maßnahme nicht beauftragt wurde – samt der eigenen Empfehlung.
  • Nachweis der Eignung des beauftragten Betriebs – die Auswahlpflicht bleibt bei Ihnen.
  • Lückenlose Ablage über die Verjährungsfristen hinweg, nicht nur über das laufende Wirtschaftsjahr.

Der letzte Punkt wird am häufigsten übersehen. Ansprüche wegen Sachschäden verjähren spätestens zehn Jahre nach ihrer Entstehung; Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit erst nach dreißig Jahren (§ 199 Abs. 2 und Abs. 3 BGB). Eine Aufbewahrung über fünf oder sechs Jahre – wie sie kaufmännisch üblich ist – vernichtet damit unter Umständen genau den Beleg, der später gebraucht wird.

Beim Wechsel des Dienstleisters gilt dasselbe in umgekehrter Richtung: Lassen Sie sich die Historie herausgeben. Sie ist über Jahre entstanden und lässt sich nicht nachbauen.

Fazit: drei Fragen, die Sie beantworten können sollten

Ob Ihre Pflichtenlage trägt, entscheidet sich an drei Fragen: Wer ist bei diesem Objekt Verantwortlicher – Eigentümer, Nutzungsberechtigter oder Unterhaltungspflichtiger? Wann war die letzte fachkundige Begehung, und liegt darüber ein Protokoll vor? Und ist erkannten Mängeln nachweisbar nachgegangen worden? Wer alle drei beantworten kann, hat den Entlastungsbeweis.

Alle drei beantwortbar

Dann ist Ihre Position solide. Prüfen Sie nur, ob die Ablage die Verjährungsfristen überdauert und ob die Begehungen tatsächlich im vereinbarten Takt stattfinden.

Zwei von drei

Der typische Fall. Meist fehlt die Nachverfolgung der Befunde – geprüft wurde, aber was aus den Empfehlungen wurde, steht nirgends. Das ist die kleinste und wirksamste Lücke.

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Keine oder eine

Dann ist der erste Schritt eine dokumentierte Bestandsaufnahme. Sie beendet nicht rückwirkend die Lücke, setzt aber den Zeitpunkt, ab dem eine Nachweiskette existiert.

Der Entlastungsbeweis beginnt bei einem datierten Zustand. Welche der drei Fragen für Ihr Objekt heute unbeantwortet bleibt, klärt der Dach-Check – kostenlos und unverbindlich angefordert.

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Was die laufende Wartung als Leistung umfasst, steht auf Dachwartung; für verteilte Bestände auf Dachwartung für Hausverwaltungen. Wie ein solcher Nachweis über einen ganzen Bestand aussieht, zeigt unser Rahmenvertrag für einen Bestandshalter.

Häufige Fragen

Zur Wartungspflicht am Dach wiederholen sich zehn Fragen. Die wichtigste zuerst: woraus die Pflicht folgt – aus der Verkehrssicherungspflicht, aus § 836 BGB und aus den anerkannten Regeln der Technik.

Woraus folgt die Pflicht, ein Dach kontrollieren zu lassen?

Aus dem Deliktsrecht. Wer eine Gefahrenquelle beherrscht, muss zumutbare Vorkehrungen treffen, damit von ihr keine Schäden ausgehen – das ist die Verkehrssicherungspflicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Für Gebäude tritt § 836 BGB hinzu: Er knüpft die Haftung ausdrücklich an mangelhafte Unterhaltung und verlagert die Beweislast auf den Besitzer.

Was bedeutet der Anscheinsbeweis nach § 836 BGB praktisch?

Er kehrt die Beweisrichtung um. Löst sich ein Bauteil durch Witterung, geht das Gericht zunächst von fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung aus. Der Geschädigte muss Ihr Versäumnis also nicht beweisen; Sie müssen die Vermutung erschüttern. Gelingt das nicht, haften Sie – auch ohne dass ein konkretes Fehlverhalten festgestellt wäre.

Befreit ein Wartungsvertrag mit einem Fachbetrieb von der Haftung?

Nicht vollständig. Die Verkehrssicherungspflicht lässt sich übertragen, beim Auftraggeber verbleiben aber Auswahl-, Instruktions- und Überwachungspflichten (BGH, Az. VI ZR 126/07). Sie müssen also einen geeigneten Betrieb wählen und kontrollieren, dass die vereinbarten Begehungen tatsächlich stattfinden. Der Vertrag ist das Mittel zur Pflichterfüllung, nicht ihr Ersatz.

Wie stark muss ein Sturm sein, damit er von der Haftung befreit?

Stärker, als die meisten annehmen. Das Landgericht Dortmund hat entschieden, dass eine festgestellte Windstärke von 13 Beaufort noch kein außergewöhnliches Naturereignis begründet (Urteil vom 27.04.2017, Az. 11 S 72/16). Auch der Bundesgerichtshof hielt den Anscheinsbeweis bei Orkanstärke aufrecht. Gebäude müssen üblicher und auch heftiger Witterung standhalten.

Wer haftet nach einem Verkauf für ein Dach, das jahrelang nicht geprüft wurde?

Auch der frühere Besitzer – aber befristet. Nach § 836 Abs. 2 BGB bleibt er ein Jahr nach Ende seines Besitzes verantwortlich, wenn sich Teile in dieser Zeit lösen. Er kommt frei, wenn er während seines Besitzes die erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder der spätere Besitzer den Schaden hätte abwenden können.

Wer trägt die Pflicht bei Erbbaurecht oder einem gemieteten Gewerbeobjekt?

Bei einem Gebäude auf fremdem Grundstück tritt der Rechtsinhaber an die Stelle des Grundstücksbesitzers (§ 837 BGB) – etwa der Erbbauberechtigte. Beim gemieteten Objekt kommt es auf die vertragliche Zuweisung an: Wer die Unterhaltung übernimmt, haftet nach § 838 BGB wie der Besitzer. Prüfen Sie deshalb zuerst Ihren Vertrag.

Sind DIN-Normen und die ZVDH-Flachdachrichtlinie rechtlich verbindlich?

Nicht unmittelbar. Sie sind privatrechtliche Regelwerke, keine Gesetze, und begründen für sich keine Wartungspflicht. Rechtlich wirken sie indirekt: Gerichte ziehen sie heran, um zu bestimmen, was die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verlangt. Wer deutlich darunter bleibt, hat es im Haftungsprozess schwer – wie der Fall des Landgerichts Frankfurt am Main zeigt.

Kann eine Versicherung nach der Regulierung Regress nehmen?

Ja, das ist der typische Weg. Im Frankfurter Fall regulierte der Versicherer des geschädigten Fahrzeughalters zunächst und klagte anschließend gegen die Verwaltung. Der Ersatzanspruch geht dabei auf den zahlenden Versicherer über (§ 86 Abs. 1 VVG). Ihr eigener Gebäudeversicherer prüft davon unabhängig, ob die Instandhaltungs-Obliegenheit erfüllt war.

Wie lange sollten Wartungsnachweise aufbewahrt werden?

Länger, als die üblichen kaufmännischen Fristen nahelegen. Ansprüche wegen Sachschäden verjähren spätestens zehn Jahre nach ihrer Entstehung; Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit erst nach dreißig Jahren (§ 199 Abs. 2 und 3 BGB). Wer Protokolle nach fünf Jahren vernichtet, verliert genau den Beleg, der ihn entlasten würde.

Entbindet ein neues Dach für einige Jahre von der Prüfpflicht?

Ein neues Dach entbindet nicht dauerhaft. Im Frankfurter Fall war die Abdichtung 2009/2010 errichtet worden; nach Auffassung des Gerichts hätte spätestens rund sechs Jahre später eine erste fachkundige Prüfung erfolgen müssen. Bis zum Schaden im Jahr 2021 hatte keine stattgefunden. Auch eine laufende Gewährleistung ersetzt die eigene Kontrolle nicht.

Regelwerke & Quellen: § 823, § 836, § 837, § 838 BGB · § 199 Abs. 2 und 3 BGB (Verjährungshöchstfristen) · § 28 VVG, § 81 VVG (Obliegenheit, Kürzung) und § 86 VVG (Forderungsübergang) · BGH VI ZR 176/92 (23.03.1993) · BGH VI ZR 126/07 (22.01.2008) · LG Dortmund 11 S 72/16 (27.04.2017) · LG Frankfurt am Main Az. 2-01 S 68/24 (Datum in den Quellen uneinheitlich, daher ohne Datum zitiert) · DIN 18531-4:2025-08 (Instandhaltung von Dachabdichtungen) · DIN 1986-3:2024-05 (Entwässerung) · Flachdachrichtlinie des ZVDH (Januar 2026).

Der Nachweis, der im Ernstfall trägt

Ob Ihr Entlastungsbeweis im Ernstfall trägt, hängt am dokumentierten Zustand und daran, wer für dieses Objekt verantwortlich ist. Den Dach-Check fordern Sie kostenlos und unverbindlich an – schildern Sie kurz Ihr Objekt:

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