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Ratgeber · Für Eigentümer und Verwaltungen

Dachwartung und Gebäudeversicherung: Obliegenheit, Kürzung, Nachweis

„Ohne Wartung zahlt die Versicherung nicht“ – dieser Satz steht in vielen Ratgebern und ist in dieser Form falsch. Das Versicherungsvertragsgesetz kennt Abstufungen und einen oft übergangenen Absatz. Für die Deckung zählen die konkrete Obliegenheit, die gesetzlichen Kürzungsgrenzen, die Abgrenzung von Sturmschaden und Verschleiß sowie die Unterlagen zum Schadensfall.

Zuletzt geprüft: 26. Juli 2026 · Aus der Praxis geprüft von Thorge Harms, Geschäftsführer Dachwartung Profi

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Was der Versicherer mit „Obliegenheit“ meint

Eine Obliegenheit ist keine gesetzliche Pflicht, sondern eine Verhaltensregel aus Ihrem Versicherungsvertrag. § 28 VVG spricht deshalb ausdrücklich von der vertraglichen Obliegenheit. Wer sie verletzt, macht sich nicht strafbar und wird nicht verklagt – er verliert im Schadensfall einen Teil seines Anspruchs. Das ist der ganze Mechanismus.

Aus dieser Konstruktion folgt eine Konsequenz, die in der Praxis regelmäßig übersehen wird: Es gibt keinen allgemeingültigen Wartungstakt „für Versicherungen“. Was Sie schulden, steht in Ihren Bedingungen, und die können sich unterscheiden. Der erste Schritt dieses Themas ist deshalb kein Handwerker, sondern ein Blick in den eigenen Vertrag – konkret in den Abschnitt über Sicherheitsvorschriften.

Zu trennen sind drei Ebenen, die im Alltag durcheinandergeraten: die deliktische Verkehrssicherungspflicht gegenüber Dritten, die technische Norm als Sorgfaltsmaßstab und die vertragliche Obliegenheit gegenüber dem eigenen Versicherer. Nur die dritte Ebene entscheidet über die Regulierung Ihres eigenen Gebäudeschadens. Die erste behandelt der Beitrag Wartungspflicht Dach: Verkehrssicherungspflicht und Haftung.

Maßgeblich sind die Bedingungen Ihres eigenen Vertrags. Den Zustand Ihres Dachs dokumentieren wir vor Ort.

Wo die Dachwartung in den Bedingungen wirklich steht

Nicht im Gesetz, sondern in den Sicherheitsvorschriften. Die Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft nennen Dächer ausdrücklich: Versicherte Sachen sind stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, Mängel und Schäden unverzüglich zu beseitigen. Ein Wartungsintervall steht dort nicht – wohl aber die Pflicht, den Zustand zu kennen.

Wohngebäude: VGB 2022, A 20.1.1

„Versicherte Sachen sind stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Dies gilt insbesondere für wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen. Mängel oder Schäden an diesen Sachen müssen unverzüglich beseitigt werden.“

Gewerbe: AStB 2010, A § 11 Nr. 1 d)

Dort wird zusätzlich verlangt, die versicherten Räume „genügend häufig zu kontrollieren“ und Mängel, Störungen oder Schäden „unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen“ – insbesondere an Dächern und außen angebrachten Sachen.

Der Unterschied zwischen beiden Formulierungen ist der wichtigste Fachpunkt dieses Abschnitts. Für Gewerbeobjekte verweist das Bedingungswerk auf die anerkannten Regeln der Technik – und macht damit DIN- und Fachregelwerke zum vertraglichen Maßstab, nicht nur zum Orientierungswert. Wer ein Gewerbedach betreut, muss also nicht nur irgendetwas tun, sondern das fachlich Übliche.

Ebenfalls praxisrelevant und selten bekannt: Baumaßnahmen, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird, sind in denselben Musterbedingungen ausdrücklich als möglicher Fall einer anzeigepflichtigen Gefahrerhöhung genannt (VGB 2022, A 21.1.3). Wer eine Dachsanierung startet, ohne den Versicherer zu informieren, riskiert den Schutz genau während der verwundbarsten Wochen.

Wichtige Einschränkung: Die zitierten VGB und AStB sind ausdrücklich „unverbindliche Bekanntgabe … zur fakultativen Verwendung“ – abweichende Vereinbarungen sind möglich und üblich. Sie zeigen, was marktüblich ist, nicht, was für Sie gilt. Maßgeblich bleibt Ihr Vertrag.

Welcher Takt daraus für ein konkretes Dach folgt, ist eine eigene Frage und wird beantwortet in Wartungsintervalle Flachdach. Was ein Vertrag mit dem ausführenden Betrieb dafür regeln muss, steht in Wartungsvertrag Dach: Inhalt, Leistungen und Klauseln.

Kürzung statt Verweigerung: was § 28 VVG tatsächlich erlaubt

Die verbreitete Warnung vom Verlust des Versicherungsschutzes ist zu grob. § 28 Abs. 2 VVG unterscheidet: Vorsatz führt zur Leistungsfreiheit, grobe Fahrlässigkeit nur zu einer Kürzung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Einfache Fahrlässigkeit bleibt nach dieser Vorschrift ohne Leistungsfolge. Der Regelfall ist also eine Quote.

Fallgruppe Rechtsfolge Norm Was das heißt
Einfache Fahrlässigkeit Keine Leistungsfolge § 28 Abs. 1 und 2 VVG Die Kürzungs- und Kündigungsrechte des § 28 VVG knüpfen an Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit an. Darunter bleibt die Leistungspflicht unberührt.
Grobe Fahrlässigkeit Anteilige Kürzung § 28 Abs. 2, § 81 Abs. 2 VVG Gekürzt wird „in einem der Schwere des Verschuldens … entsprechenden Verhältnis“. Eine feste Quote nennt das Gesetz nicht – sie wird im Einzelfall bestimmt.
Vorsatz Leistungsfreiheit § 28 Abs. 2, § 81 Abs. 1 VVG Nur hier entfällt die Leistung vollständig. Das ist die Ausnahme, nicht der Regelfall einer versäumten Wartung.
Ohne Ursächlichkeit Volle Leistung § 28 Abs. 3 VVG War die Verletzung weder für Eintritt oder Feststellung des Versicherungsfalles noch für Umfang oder Feststellung der Leistungspflicht ursächlich, bleibt der Anspruch bestehen – außer bei Arglist.

Das Gesetz gibt keinen Prozentsatz vor, sondern das Verhältnis zur Schwere des Verschuldens – die Quote entsteht im Einzelfall. Genau deshalb entscheidet, was Sie vorlegen können: Eine lückenlose Wartungsdokumentation verschiebt die Einordnung des Verschuldens nach unten und damit die Kürzung.

Ein zweiter Punkt betrifft die Beweislast. § 28 Abs. 2 VVG weist sie ausdrücklich zu: Das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Das ist die eigentliche Härte der Vorschrift. Nicht der Versicherer muss belegen, dass Sie nachlässig waren – Sie müssen belegen, dass Sie es nicht waren.

Neben § 28 VVG steht § 81 VVG für einen anderen Fall: die Herbeiführung des Versicherungsfalles selbst. Auch dort gilt dieselbe Systematik – Vorsatz führt zur Leistungsfreiheit, grobe Fahrlässigkeit zur anteiligen Kürzung. Für die Dachwartung ist meist § 28 VVG einschlägig, weil es um eine verletzte Verhaltensregel geht, nicht um das Auslösen des Schadens.

Der Absatz, den fast niemand zitiert

§ 28 Abs. 3 VVG kehrt die Richtung um. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit die Obliegenheitsverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für Feststellung oder Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Nur Arglist nimmt diesen Schutz. Fehlende Wartung allein genügt also nicht.

Praktisch bedeutet das: Zwischen der Wartungslücke und dem konkreten Schaden muss ein Zusammenhang bestehen. Reißt ein Orkan eine nachweislich intakte, fachgerecht verlegte Abdichtung auf, ändert eine versäumte Begehung daran nichts – der Schaden wäre auch mit ihr eingetreten. Fällt dagegen eine Dachfläche aus, deren Naht seit Jahren sichtbar offen stand, liegt der Zusammenhang nahe.

Dieselbe Systematik findet sich in den Musterbedingungen wieder – mit einer bemerkenswerten Zuweisung: Dort ist der Gegenbeweis fehlender Ursächlichkeit ausdrücklich Sache des Versicherungsnehmers. Wer sich also auf Absatz 3 berufen will, braucht Belege über den Zustand des Dachs vor dem Ereignis. Ohne sie bleibt das Argument eine Behauptung.

Eine dritte Regel gehört in dieselbe Familie und wird noch seltener genannt: Bei Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten nach dem Schadenfall setzt jede Leistungskürzung voraus, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat (§ 28 Abs. 4 VVG). Ein unterbliebener Hinweis nimmt der Sanktion die Grundlage.

Sturmschaden oder Verschleiß? Wo die Deckung endet

Die größere Lücke liegt oft nicht in der Kürzung, sondern in der Deckung selbst. Die Wohngebäudeversicherung ist eine Gefahrenversicherung: Sie entschädigt für benannte Ereignisse – Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel, auf Wunsch weitere Naturgefahren. Verschleiß, Alterung und Materialermüdung stehen auf keiner dieser Listen. Sie sind kein Versicherungsfall, sondern Instandhaltung.

Was passiert ist Einordnung Warum
Sturm ab Windstärke 8 reißt die Abdichtung auf In der Regel gedeckt Sturm und Hagel sind benannte Gefahren (A 1.3.1). Sturm ist definiert als wetterbedingte Luftbewegung ab Windstärke 8, mindestens 62 km/h (A 5.1.1).
Hagel zerschlägt Lichtkuppeln oder Dachfenster In der Regel gedeckt Hagel ist als fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern eigens definiert (A 5.2) und gehört zur selben Gefahrengruppe wie Sturm.
Regen dringt durch eine vom Sturm gerissene Öffnung In der Regel gedeckt Der Ausschluss für eindringenden Regen gilt ausdrücklich nicht, wenn die Öffnung selbst durch Sturm oder Hagel entstanden ist und einen Gebäudeschaden darstellt (A 5.5.2).
Regen dringt durch eine offen stehende Dachluke Nicht gedeckt Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen ist ausgeschlossen (A 5.5.2).
Die Abdichtung ist nach Jahren spröde und undicht Kein Versicherungsfall Verschleiß ist keine benannte Gefahr. Versichert sind Feuer, Leitungswasser und Naturgefahren (A 1) – nicht das Altern eines Bauteils.
Ein verstopfter Ablauf staut Wasser, Feuchte zieht ein Meist kein Versicherungsfall Ohne benanntes Naturereignis fehlt bereits der Versicherungsfall. Zugleich verlangt A 20.1.1, Dächer in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und Mängel unverzüglich zu beseitigen.
Rückstau oder Überschwemmung nach Starkregen Nur mit Elementarbaustein Überschwemmung und Rückstau zählen zu den weiteren Naturgefahren und sind nur zusätzlich zu Feuer, Leitungswasser oder Sturm/Hagel versicherbar (A 1.3.2).
Schneedruck verformt die Dachkonstruktion Nur mit Elementarbaustein Auch Schneedruck gehört zu den Elementargefahren nach A 1.3.2. Ohne diesen Baustein besteht für dieses Ereignis kein Schutz.

Diese Grenze erklärt eine häufige Enttäuschung. Ein Dach, das über Jahre Feuchte durchlässt, verursacht am Ende oft die höheren Kosten – und ist trotzdem der Fall, für den niemand aufkommt. Der Versicherungsschutz greift beim plötzlichen Ereignis; die schleichende Verschlechterung bleibt beim Eigentümer. Genau in dieser Lücke entsteht der wirtschaftliche Schaden, den Wartung adressiert.

Größenordnung: was Versicherer 2025 gezahlt haben

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft beziffert die Naturgefahrenschäden der Sachversicherung für 2025 auf rund 1,4 Milliarden Euro: etwa 1 Milliarde Euro durch Sturm und Hagel bei rund 479.000 Schäden – im Mittel etwa 2.100 Euro je Fall – sowie rund 400 Millionen Euro durch Elementargefahren bei etwa 88.000 Schäden, im Mittel rund 4.700 Euro. Zum Vergleich nennt der Verband für 2024 rund 4,7 Milliarden Euro. Die Zahlen stammen vom Verband, nicht von uns, und beschreiben Durchschnitte über alle Gebäudearten – für ein einzelnes Objekt sagen sie nichts aus.

Bemerkenswert ist das Verhältnis: Elementarschäden sind seltener, aber im Schnitt gut doppelt so teuer wie Sturm- und Hagelschäden – und sie sind nur mit dem entsprechenden Baustein gedeckt. Nach Verbandsangaben hatten 2025 erst rund 59 Prozent der Wohngebäude in Deutschland diesen Schutz.

Was ein unentdeckter Dachschaden über die Jahre wirtschaftlich bedeutet, lässt sich für ein einzelnes Objekt überschlagen: Folgekosten eines unentdeckten Dachschadens.

Warum der Dachzustand über den Sturmnachweis entscheidet

Sturm beginnt versicherungsrechtlich bei Windstärke 8 nach Beaufort, also bei mindestens 62 Kilometern je Stunde. Ist die Windstärke am Schadenort nicht feststellbar, hilft eine Vermutungsregel – und die knüpft in beiden Varianten an einen einwandfreien Gebäudezustand an. Ein vernachlässigtes Dach verliert damit den bequemsten Weg zum Nachweis.

Die Regel ist in den Musterbedingungen zweigliedrig. Sturm wird unterstellt, wenn die Luftbewegung in der Umgebung Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen Sachen angerichtet hat – oder wenn der Schaden wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes nur durch Sturm entstanden sein kann. Die zweite Variante steht und fällt mit dem Zustand Ihres eigenen Dachs.

Das ist die stillste, aber vielleicht härteste Folge unterlassener Wartung, und sie liegt vor jeder Kürzungsdiskussion. Wer sich auf den eigenen Zustand nicht berufen kann, ist auf die Nachbarschaft angewiesen – oder muss die Windstärke am Schadenort nachweisen: rückwirkend, für einen bestimmten Tag, an einer bestimmten Adresse. Das gelingt nicht immer, und dann fehlt nicht ein Teil der Leistung, sondern der Versicherungsfall.

Umgekehrt formuliert: Ein dokumentierter, fachkundig festgestellter Zustand wirkt zweimal. Er entlastet bei der Frage nach dem Verschulden – und er stützt die Vermutung, dass ein einwandfreies Bauteil nur durch ein außergewöhnliches Ereignis versagt haben kann. Welche Angaben ein solches Protokoll dafür enthalten muss, steht in Wartungsprotokoll Dach: Inhalt und Beweiswert.

Was der Versicherer im Schadensfall sehen will

Im Schadensfall zählt nicht, was Sie erklären, sondern was Sie vorlegen. Verlangt werden regelmäßig drei Dinge: die unverzügliche Anzeige, ein unverändertes oder wenigstens dokumentiertes Schadenbild und die Belege, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zuzumuten ist. Die Wartungshistorie gehört genau in diese dritte Gruppe – als Reihe, nicht als Einzelblatt.

  • Die unverzügliche Schadenmeldung, sobald Sie vom Schaden Kenntnis haben – die Musterbedingungen lassen dafür ausdrücklich auch den mündlichen oder telefonischen Weg zu.
  • Ein unverändertes Schadenbild bis zur Freigabe durch den Versicherer. Sind Sofortmaßnahmen unumgänglich, ist der Zustand vorher nachvollziehbar zu dokumentieren, etwa mit Fotos.
  • Belegte Notmaßnahmen zur Schadenminderung – abdecken, abdichten, absperren. Diese Pflicht steht im Gesetz (§ 82 Abs. 1 VVG), nicht nur im Vertrag.
  • Die Wartungshistorie des Objekts: Begehungen mit Datum, ausführendem Betrieb und Befund. Eine erkennbare Reihe trägt weiter als ein einzelnes Blatt.
  • Den Nachweis, dass dokumentierte Mängel abgearbeitet wurden – Auftrag, Rechnung, Nachkontrolle. An dieser Stelle entscheidet sich die Frage nach dem Verschuldensgrad.
  • Angeforderte Belege, soweit ihre Beschaffung billigerweise zuzumuten ist – so formulieren es die Musterbedingungen für die Auskunfts- und Belegpflicht.
  • Eine Erklärung für erkennbare Lücken: unzugänglicher Bereich, Betriebswechsel, verschobene Begehung. Eine dokumentierte Lücke wiegt leichter als eine unerklärte.

Zwei dieser Punkte werden am häufigsten verletzt, und beide betreffen die ersten Stunden. Der eine ist das Schadenbild: Wer sofort abdichten lässt, ohne vorher zu fotografieren, vernichtet den Zustand, den der Regulierer sehen wollte. Der andere ist die Reihenfolge – erst melden, dann beauftragen. Notmaßnahmen zur Schadenminderung sind davon ausdrücklich ausgenommen; sie sind sogar geschuldet.

Für Verwaltungen mit mehreren Objekten kommt eine organisatorische Schwierigkeit hinzu. Die Unterlagen müssen im Schadensfall innerhalb von Tagen auffindbar sein, objektbezogen und vollständig – nicht verteilt auf Postfächer, Mitarbeiterordner und die Ablage eines Betriebs, der inzwischen gewechselt hat.

Eine Reihe entsteht nicht rückwirkend. Wir nehmen den Zustand Ihres Dachs auf und übergeben ein schriftliches Protokoll mit Fotodokumentation – objektbezogen, damit es im Schadensfall auffindbar ist. Der Dach-Check ist kostenlos und unverbindlich.

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Wie sich das über einen ganzen Bestand organisieren lässt, zeigt unser Rahmenvertrag für einen Bestandshalter.

Regress, Haftpflicht, Gebäudeschutz: drei getrennte Wege

Ein Dachschaden löst häufig drei getrennte Prüfungen aus. Ihre Gebäudeversicherung ersetzt Schäden an Ihrem eigenen Gebäude. Schäden, die Ihr Dach bei Dritten anrichtet, gehören zur Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Und der Versicherer des Geschädigten kann dessen Anspruch übernehmen und weiterverfolgen – der gesetzliche Forderungsübergang nach § 86 VVG.

Der Wortlaut ist knapp und folgenreich: Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt. Deshalb steht in Regressverfahren am Ende selten der geschädigte Nachbar, sondern ein Unternehmen, das solche Fälle systematisch verfolgt – auch bei wirtschaftlich kleinen Beträgen.

Für Hausverwaltungen ist das die praktisch relevante Konstellation. Reguliert der Versicherer des Geschädigten und sucht anschließend den Verantwortlichen, richtet sich der übergegangene Anspruch gegen den, der die Unterhaltung schuldete. Ein solcher Fall lag dem Landgericht Frankfurt am Main zum Aktenzeichen 2-01 S 68/24 zugrunde; die Haftungsseite behandelt Wartungspflicht Dach: Haftung und Rechtsprechung.

Eine Pflicht aus dieser Norm wird fast nie erwähnt und trifft Auftraggeber unmittelbar: Nach § 86 Abs. 2 VVG müssen Sie einen eigenen Ersatzanspruch gegen einen Dritten wahren und bei seiner Durchsetzung mitwirken. Wer einem mangelhaft arbeitenden Dachbetrieb voreilig Ansprüche erlässt oder eine Verjährung laufen lässt, riskiert insoweit die Leistung des eigenen Versicherers.

Für Gewerbeobjekte und größere Bestände lohnt zusätzlich der Blick in die eigene Police: Dort finden sich häufiger eigenständige Sicherheitsvorschriften mit Kontroll- und Instandhaltungspflichten, wie sie die gewerblichen Musterbedingungen vorzeichnen. Was für die Organisation über viele Objekte daraus folgt, steht in Dachwartung für Hausverwaltungen.

Fazit: vier Fragen vor dem nächsten Schaden

Ob Ihre Position gegenüber dem Versicherer trägt, entscheidet sich an vier Fragen: Welche Sicherheitsvorschriften stehen in Ihren Bedingungen? Ist der Zustand des Dachs dokumentiert? Sind erkannte Mängel abgearbeitet? Und wissen Sie, welche Ereignisse Ihr Vertrag überhaupt deckt? Wer alle vier beantwortet, verhandelt nicht aus dem Nichts.

Lückenlose Reihe

Dann geht es im Schadensfall nur noch um den Sachverhalt. Prüfen Sie einmal, ob die Bedingungen zusätzliche Kontrollpflichten enthalten und ob die Ablage objektbezogen auffindbar ist.

Lücken, aber erklärbar

Der häufigste Fall. Halten Sie den Grund jeder Lücke schriftlich fest – unzugänglicher Bereich, Betriebswechsel, verschobener Termin. Eine erklärte Lücke ist etwas anderes als eine offene.

Keine Nachweise

Dann ist eine dokumentierte Bestandsaufnahme der erste Schritt. Sie schließt die Vergangenheit nicht, setzt aber den Zeitpunkt, ab dem eine Nachweiskette existiert.

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Der Nachweis beginnt mit einer festgestellten Ausgangslage. Wir sehen uns Ihr Dach fachkundig an und übergeben ein schriftliches Protokoll mit Fotos – der Dach-Check ist kostenlos und unverbindlich.

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Was die laufende Wartung als Leistung umfasst, steht auf Dachwartung; für verteilte Bestände auf Dachwartung für Hausverwaltungen. Womit die Kostenseite zusammenhängt, erklärt Dachwartung Kosten: was den Preis treibt.

Häufige Fragen

Zur Gebäudeversicherung am Dach wiederholen sich zehn Fragen. Die wichtigste vorweg: Eine Obliegenheitsverletzung führt in aller Regel nicht zum Totalverlust, sondern zu einer Quote – und auch die nur, wenn sie für den Schaden ursächlich war.

Darf der Versicherer die Leistung komplett verweigern, wenn das Dach nie gewartet wurde?

In aller Regel nicht. Volle Leistungsfreiheit setzt eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung voraus. Bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer nur kürzen, und zwar in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis (§ 28 Abs. 2 VVG). Einfache Fahrlässigkeit löst nach dieser Vorschrift überhaupt keine Leistungsfolge aus.

Was bedeutet „grobe Fahrlässigkeit“ im Zusammenhang mit dem Dach?

Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt. Eine feste Jahreszahl gibt es dafür nicht; die Bewertung trifft im Streitfall das Gericht. Praktisch wirken zwei Dinge verschärfend: eine über Jahre gar nicht kontrollierte Fläche und ein dokumentierter Mangel, dem niemand nachgegangen ist.

Der Sturm hätte das Dach ohnehin beschädigt – hilft mir das gegenüber dem Versicherer?

Ja, das ist der Kern von § 28 Abs. 3 VVG. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit die Obliegenheitsverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für Umfang oder Feststellung der Leistungspflicht ursächlich war. Nur arglistiges Verhalten nimmt diesen Schutz.

Ab welcher Windstärke liegt versicherungsrechtlich ein Sturm vor?

Nach den GDV-Musterbedingungen ab Windstärke 8 nach der Beaufortskala, also ab etwa 62 Kilometern je Stunde. Ist die Windstärke am Schadenort nicht feststellbar, kann Sturm unterstellt werden – aber nur, wenn Gebäude in einwandfreiem Zustand in der Umgebung ebenfalls beschädigt wurden oder Ihr Gebäude einwandfrei war.

Zahlt die Gebäudeversicherung eine undicht gewordene Abdichtung?

Regelmäßig nicht. Die Wohngebäudeversicherung ersetzt Schäden durch benannte Gefahren: Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel, auf Wunsch weitere Naturgefahren. Eine Abdichtung, die nach Jahren spröde wird, ist kein Versicherungsfall, sondern Instandhaltung. Versichert wäre erst ein Folgeschaden aus einem gedeckten Ereignis – etwa ein Sturm, der die gealterte Bahn aufreißt.

Muss ich dem Versicherer melden, dass das Dach saniert wird?

Sehr wahrscheinlich ja. Die GDV-Musterbedingungen nennen Baumaßnahmen, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird, ausdrücklich als möglichen Fall einer anzeigepflichtigen Gefahrerhöhung (VGB 2022, A 21.1.3). Melden Sie die Maßnahme vorher schriftlich – eine unterbliebene Anzeige kann den Schutz während der Bauzeit kosten.

Deckt meine Gebäudeversicherung auch den Schaden am Auto des Nachbarn?

Nein. Die Gebäudeversicherung ist eine Sachversicherung für Ihr eigenes Gebäude. Ansprüche Dritter, die ein herabfallendes Bauteil verursacht, gehören zur Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Das sind zwei Verträge, zwei Prüfungen und zwei mögliche Ergebnisse – ein guter Gebäudeschutz sagt über die Haftpflichtseite nichts aus.

Wer trägt die Beweislast, wenn der Versicherer kürzen will?

Sie ist geteilt. Für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit ist ausdrücklich der Versicherungsnehmer beweisbelastet (§ 28 Abs. 2 VVG). Den Gegenbeweis fehlender Ursächlichkeit weisen die GDV-Musterbedingungen ebenfalls dem Versicherungsnehmer zu. Beides führt zum selben praktischen Punkt: Ohne Unterlagen führen Sie keinen dieser Beweise.

Gelten für Gewerbeobjekte strengere Obliegenheiten als für Wohngebäude?

Häufig ja. Die gewerblichen GDV-Musterbedingungen zur Sturmversicherung verlangen zusätzlich, versicherte Räume genügend häufig zu kontrollieren, und fordern die Beseitigung von Mängeln „nach den anerkannten Regeln der Technik“ (AStB 2010, A § 11). Damit wird das technische Regelwerk zum vertraglichen Maßstab, nicht nur zum Orientierungswert.

Was muss ich unmittelbar nach einem Sturmschaden am Dach tun?

Drei Dinge parallel: den Schaden abwenden und mindern, soweit möglich (§ 82 Abs. 1 VVG), den Versicherer unverzüglich informieren und das Schadenbild bis zur Freigabe unverändert lassen. Sind Notmaßnahmen unumgänglich, dokumentieren Sie den Zustand vorher nachvollziehbar – Fotos vor der ersten Notabdichtung sind später nicht nachholbar.

Rechtsgrundlagen & Quellen: § 28 VVG (Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit; Abs. 2 Kürzung, Abs. 3 Kausalität, Abs. 4 Belehrung), § 81 VVG (Herbeiführung des Versicherungsfalles), § 82 VVG (Abwendung und Minderung des Schadens), § 86 VVG (Übergang von Ersatzansprüchen) · Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2022 – Wohnflächenmodell, Musterbedingungen des GDV) · AStB 2010 (Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung, GDV) · GDV: Naturgefahrenschäden Sachversicherung 2025 (Zahlen 2024/2025, Stand 30.04.2026) · LG Frankfurt am Main Az. 2-01 S 68/24 (Datum in den Quellen uneinheitlich, daher ohne Datum zitiert). Die zitierten VGB und AStB sind unverbindliche Musterbedingungen des GDV zur fakultativen Verwendung; abweichende Vereinbarungen sind möglich – maßgeblich ist stets Ihr eigener Vertrag.

Den Zustand feststellen, bevor der Schaden ihn feststellt

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