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Ratgeber · Für Industrie, Filialbetriebe und Bestandshalter

Betriebsunterbrechung nach einem Dachschaden: was der Stillstand kostet und wer ihn ersetzt

Den Ertragsausfall nach einem Dachschaden ersetzt eine Betriebsunterbrechungsversicherung, vorausgesetzt der Sachschaden selbst ist gedeckt. Genau daran entscheidet sich der Dachfall: Die Feuerdeckung trägt Brand, Blitzschlag und Explosion; Sturm und Hagel kommen nur hinzu, wenn diese Gefahr eigens vereinbart wurde, und eine gealterte Abdichtung ist überhaupt kein Versicherungsfall. Der Stillstand, den ein undichtes Hallendach verursacht, bleibt deshalb in aller Regel beim Betrieb.

Zuletzt geprüft: 27. August 2026 · Verfasst und aus der Praxis geprüft von Thorge Harms, Geschäftsführer Dachwartung Profi

Ertragsausfall nach einem Dachschaden: woraus sich der Unterbrechungsschaden zusammensetzt

Der Ertragsausfallschaden besteht aus zwei Posten: den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn, die der versicherte Betrieb bis zum Ende der Haftzeit wegen der Unterbrechung nicht erwirtschaften konnte. Der Umsatz selbst ist nicht die Rechengröße. Umsatzsteuer, Ausfuhrzölle und umsatzabhängige Frachten, Prämien und Lizenzgebühren bleiben ausdrücklich außen vor.

Posten Einordnung Warum
Fortlaufende Kosten Geht ein Kosten, die trotz Stillstand weiterlaufen, sind neben dem Betriebsgewinn der zweite Bestandteil des Ertragsausfallschadens.
Betriebsgewinn Geht ein Ersetzt wird der Gewinn, den der versicherte Betrieb ohne die Unterbrechung erwirtschaftet hätte – längstens bis zum Ende der Haftzeit.
Gehälter und Löhne über den nächstzulässigen Entlassungstermin hinaus Geht ein, wenn vereinbart Eine eigene Musterklausel erkennt die Weiterzahlung als wirtschaftlich begründet an, soweit sie erforderlich ist, um die Beschäftigten dem Betrieb zu erhalten.
Weiterlaufende Kosten ohne Notwendigkeit Geht nicht ein Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist.
Umsatzsteuer, Verbrauchsteuern, Ausfuhrzölle Geht nicht ein Die Musterbedingungen nehmen diese Positionen ausdrücklich vom Ertragsausfallschaden aus.
Umsatzabhängige Frachten, Prämien, Lizenzgebühren Geht nicht ein Aufwendungen, die mit dem Umsatz fallen, entstehen im Stillstand nicht – sie sind eigens ausgenommen.
Gebrauchsbedingte Abschreibungen auf stillstehende Sachen Geht nicht ein Was wegen des Sachschadens nicht eingesetzt wird, nutzt sich auch nicht ab; die Abschreibung darauf wird nicht entschädigt.

Diese Zusammensetzung erklärt, warum der Tagesumsatz die falsche Bezugsgröße ist, obwohl ihn jeder Betrieb kennt. Maßgeblich ist, was von diesem Umsatz übrig bliebe – der Deckungsbeitrag plus die Kosten, die trotz Stillstand weiterlaufen. Wer die eigene Größenordnung abschätzen will, rechnet also mit fortlaufenden Kosten und Gewinn, und zwar für den Zeitraum, in dem die betroffene Fläche tatsächlich nicht nutzbar wäre.

Zwei Korrekturen laufen bei der Feststellung ohnehin mit. Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen, und wirtschaftliche Vorteile, die sich innerhalb der Haftzeit aus der Unterbrechung ergeben, sind angemessen zu berücksichtigen. Kosten werden zudem nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist.

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Stehendes Wasser auf einer gealterten Bitumen-Dachfläche, die Lache reicht bis an den Betonsockel eines Lüftungsgeräts und an ein Elektro-Leerrohr

Welche Ereignisse am Dach eine Betriebsunterbrechungsversicherung überhaupt auslösen

Eine Betriebsunterbrechungsversicherung setzt einen Sachschaden voraus, der nach dem zugrunde liegenden Vertrag dem Grunde nach entschädigungspflichtig ist. Die Feuerdeckung umfasst Brand, Blitzschlag, Explosion sowie Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges. Sturm, Hagel, Leitungswasser, Schneedruck, Überschwemmung und Rückstau kommen nur hinzu, wenn die jeweilige Gefahr eigens vereinbart wurde.

Was am Dach passiert ist Ertragsausfall gedeckt? Warum
Blitzschlag setzt die Dachtechnik in Brand, die Halle steht still Aus der Feuerdeckung Brand, Blitzschlag, Explosion sowie Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges bilden den Kern der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung.
Sturm ab Windstärke 8 reißt die Abdichtung auf Nur mit vereinbarter Gefahr Sturm und Hagel gehören zu den elf zusätzlichen Gefahren, die einzeln vereinbart werden und je einen rechtlich selbständigen Vertrag bilden.
Hagel durchschlägt Lichtkuppeln, Niederschlag läuft in die Verkaufsfläche Nur mit vereinbarter Gefahr Versichert ist auch der Folgeschaden aus der Sturm- oder Hageleinwirkung – aber eben nur in der Gefahrengruppe Sturm, Hagel.
Schnee- und Eismassen verformen die Hallenkonstruktion Nur mit vereinbarter Gefahr Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen und bildet eine eigene, gesondert zu vereinbarende Gefahrengruppe.
Regen dringt durch eine offen stehende Dachluke Ausgeschlossen Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Öffnungen ist ausgenommen – es sei denn, Sturm oder Hagel haben die Öffnung selbst verursacht.
Die Abdichtung ist nach Jahren spröde und lässt Wasser durch Kein Sachschaden im Sinne des Vertrags Die Betriebsunterbrechung knüpft an einen Sachschaden an, der aus dem Sachvertrag dem Grunde nach entschädigungspflichtig ist. Alterung ist keine benannte Gefahr.
Ein verstopfter Ablauf staut Wasser, Feuchte zieht in die Halle In der Regel kein Versicherungsfall Ohne benanntes Ereignis fehlt bereits der Sachschaden. Zugleich verlangt die Sicherheitsvorschrift, das Dach in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.

Der wichtigste Punkt dieser Aufstellung steht in der zweiten Spalte und wird regelmäßig überlesen: Die zusätzlichen Gefahren sind rechtlich selbständige Verträge. Jede von ihnen kann für sich gekündigt werden, ohne dass die übrigen Vereinbarungen davon berührt sind. Eine bestehende Betriebsunterbrechungsversicherung sagt deshalb noch nichts darüber, ob ein Sturmschaden am Dach überhaupt zu einer Leistung führt.

Ob der Substanzschaden am Gebäude selbst gezahlt wird, ist die Frage davor und hat ihre eigene Sparte: Dachwartung und Gebäudeversicherung: Obliegenheit, Kürzung, Nachweis. Fällt dort die Deckung aus, entfällt die Betriebsunterbrechung gleich mit – sie hängt an derselben Vorfrage.

Wichtige Einschränkung: Die hier herangezogenen Bedingungswerke sind ausdrücklich „unverbindliche Bekanntgabe … zur fakultativen Verwendung“ – abweichende Vereinbarungen sind möglich und üblich. Sie zeigen, was marktüblich ist, nicht, was für Sie gilt. Maßgeblich bleibt Ihr Vertrag.

Die Haftzeit der Betriebsunterbrechungsversicherung: zwölf Monate ab dem Sachschaden

Die Haftzeit legt fest, für welchen Zeitraum der Versicherer den Ertragsausfall ersetzt. Sie beträgt in den Musterbedingungen zwölf Monate und beginnt mit dem Eintritt des Sachschadens, nicht mit dem Tag, an dem der Betrieb stillsteht. Eine überjährige Haftzeit von bis zu 24 Monaten ist als eigene Klausel vorgesehen.

Der Anknüpfungspunkt ist die praktische Pointe. Wo zwischen dem Ereignis und dem Stillstand Wochen liegen – weil zuerst ausgeräumt, begutachtet und ausgeschrieben wird –, läuft die Haftzeit bereits. Ist die Haftzeit nach Monaten bemessen, gelten jeweils 30 Kalendertage als ein Monat; bei zwölf vereinbarten Monaten ist es ein volles Kalenderjahr.

Davon zu trennen ist der Bewertungszeitraum, aus dem sich der Versicherungswert ergibt. Er beträgt zwölf Monate, auch wenn eine kürzere Haftzeit vereinbart ist; erst bei einer Haftzeit über zwölf und bis 24 Monate wächst er auf 24 Monate. Entspricht die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Schadens nicht dem Versicherungswert, kommt die Unterversicherung zur Anwendung: Die Entschädigung wird dann im Verhältnis von Versicherungssumme zu Versicherungswert gekürzt.

Für die mittlere Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung ist daraus eine wiederkehrende Aufgabe geworden, die im Objektbetrieb gern liegen bleibt. Der Versicherungsnehmer hat den im abgelaufenen Geschäftsjahr erwirtschafteten Wert innerhalb von sechs Monaten nach dessen Ablauf zu melden; bleibt die Meldung aus, tritt ein im Vertrag festgelegter fiktiver Betrag an ihre Stelle. Die Versicherungssumme ist damit keine einmalige Vertragsangabe, sondern eine jährliche Pflicht.

Warum ein kurzer Stillstand nach einem Dachschaden unbezahlt bleibt

Ein kurzer Stillstand nach einem Dachschaden bleibt regelmäßig beim Betrieb. Eine Musterklausel schließt Unterbrechungen und Beeinträchtigungen von weniger als 48 Stunden von der Entschädigung aus. Darüber liegen der vereinbarte Selbstbehalt, die Entschädigungsgrenzen je Position und die Jahreshöchstentschädigung – maßgebend ist jeweils der niedrigere Betrag.

Genau in diese Lücke fällt das, was am Dach tatsächlich passiert. Eine gesperrte Gangzeile im Markt, eine Schicht ohne Fertigung unter der betroffenen Hallenachse, ein geräumtes Lagerfeld: Das sind Stunden, nicht Tage. Sie kosten Deckungsbeitrag, erreichen aber weder die Zeitgrenze noch den Selbstbehalt. Der Betrieb trägt sie vollständig selbst – und er trägt sie so oft, wie die Fläche Wasser durchlässt.

Größenordnung: wo Dachschäden die Grenzen tatsächlich reißen

Für Gewerbe- und Industriebetriebe wird die Höhe von Hagelschäden erfahrungsgemäß mit mehreren hunderttausend Euro bis zu einem zweistelligen Millionen-Euro-Betrag angegeben – unter anderem durch eine schadenbedingte Betriebsunterbrechung (Auswertung dokumentierter Schadenfälle, Stand 2018). Das sind die Ereignisse, die Selbstbehalt und Zeitgrenze überschreiten: Flächenschäden über Tausende Quadratmeter, nicht die einzelne undichte Naht.

Damit stehen zwei Risikoklassen nebeneinander, und nur eine davon ist versicherbar. Das seltene Großereignis trifft die Police. Der häufige, kleine, wiederkehrende Ausfall trifft das Ergebnis.

Ob die 48-Stunden-Grenze für Ihren Vertrag gilt, ist eine Frage der Vereinbarung: Es handelt sich um eine Klausel, nicht um einen gesetzlichen Mindestinhalt. Sie steht – wenn sie vereinbart wurde – in der Klauselliste des Vertrags, zusammen mit der Regelung zum Selbstbehalt.

Das Dach steht in den Bedingungen der Betriebsunterbrechungsversicherung selbst

Die Musterbedingungen für zusätzliche Gefahren nennen Dächer namentlich unter den Sicherheitsvorschriften. Die dem Betrieb dienenden Sachen, insbesondere Dächer und außen angebrachte Sachen, sind stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Mängel, Störungen oder Schäden sind unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen. Die Vorschrift gilt dort für die Gefahr Sturm und Hagel.

Ertragsausfall: ECBUB 2010, Abschnitt A § 22 Nr. 1 g)

„die dem Betrieb dienenden Sachen, insbesondere Dächer und außen an den Gebäuden angebrachte Sachen, stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen (Dies gilt für die Gefahr Sturm und Hagel)“

Mietverlust: ABM 2010, § 12 Nr. 1 c)

„die Gebäude, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen an den Gebäuden angebrachte Sachen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten … (dies gilt für die Gefahren Leitungswasser, Sturm und Hagel)“

Daraus folgt der Punkt, der diesen Vertrag von der Sachversicherung unterscheidet und in der Praxis übersehen wird: Dieselbe versäumte Dachpflege wird zweimal geprüft. Einmal im Sachvertrag, der den Substanzschaden ersetzt, und einmal im Vertrag über den Ertragsausfall, der eine eigene, gleichlautende Sicherheitsvorschrift führt. Es sind zwei Prüfungen mit zwei möglichen Kürzungen.

Die Rechtsfolge ist in beiden Werken dieselbe. Vorsätzliche Verletzung führt zur Leistungsfreiheit, grobe Fahrlässigkeit berechtigt zur Kürzung in dem Verhältnis, das der Schwere des Verschuldens entspricht, und das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Umgekehrt bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für Umfang oder Feststellung der Leistungspflicht ursächlich war – außer bei Arglist. Wie diese Kürzungsmechanik gesetzlich verankert ist, behandelt Dachwartung und Gebäudeversicherung.

Zwei weitere Musterklauseln entlasten die Organisation im Objekt, und beide sind wenig bekannt. Sind die Brandverhütungs-Vorschriften im Betrieb ordnungsgemäß bekanntgemacht, ist der Versicherungsnehmer nicht verantwortlich für Verstöße, die ohne sein Wissen und ohne Wissen seiner Repräsentanten begangen werden. Und vorübergehende Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvorschriften bei Bau-, Umbau- und Reparaturarbeiten gelten nicht als Vertragsverletzung, soweit sie durch zwingende technische Gründe veranlasst sind und dabei erhöhte Sorgfalt beobachtet wird – bis zu einer im Vertrag festgelegten Dauer.

Was der Betriebsunterbrechungsversicherer nach einem Dachschaden sehen will

Der Betriebsunterbrechungsversicherer prüft zwei Nachweisstränge: die kaufmännischen Zahlen und den Zustand des Gebäudes. Die Musterbedingungen verpflichten ausdrücklich zur Buchführung und dazu, Inventuren, Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen der drei Vorjahre zu schützen. Der zweite Strang ist die Dachhistorie, die die erfüllte Sicherheitsvorschrift belegt.

  • Bücher, Inventuren, Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen der drei Vorjahre – und zwar geschützt aufbewahrt, also nicht ausschließlich im betroffenen Gebäude.
  • Der zuletzt gemeldete Wert für die Versicherungssumme. In der mittleren Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung ist er binnen sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zu melden.
  • Eine Aufstellung der fortlaufenden Kosten, deren Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist – sie sind der eine der beiden Posten des Ertragsausfallschadens.
  • Beginn und Ende der Unterbrechung je betroffener Fläche, damit die 48-Stunden-Grenze und die Haftzeit überhaupt berechenbar werden.
  • Die Wartungshistorie der Dachfläche mit Datum, ausführendem Betrieb und Befund. Sie ist der Beleg dafür, dass die Sicherheitsvorschrift zum Dach erfüllt war.
  • Der Nachweis, dass festgestellte Mängel nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigt wurden: Auftrag, Rechnung, Nachkontrolle.
  • Wirtschaftliche Vorteile, die sich innerhalb der Haftzeit aus der Unterbrechung ergeben haben. Sie sind anzurechnen, weil die Entschädigung nicht zu einer Bereicherung führen darf.

Die Buchführungspflicht ist der Teil, der in der Sachversicherung so nicht vorkommt, und sie hat einen räumlichen Kern: Die Unterlagen der drei Vorjahre sind zu schützen – vor genau dem Ereignis, das den Schaden ausgelöst hat. Wer Jahresabschlüsse ausschließlich im betroffenen Gebäude vorhält, verliert im Zweifel die Grundlage der eigenen Schadenberechnung mit dem Gebäude.

Für die Sofortmaßnahmen gilt derselbe Katalog wie in der Sachversicherung: Schaden abwenden und mindern, unverzüglich anzeigen, das Schadenbild bis zur Freigabe unverändert lassen oder nachvollziehbar dokumentieren. Der akute Ablauf am undichten Dach steht in Flachdach undicht: Sofortmaßnahmen und Leckortung.

Eine Dachhistorie entsteht nicht rückwirkend. Ab welchem Datum für Ihr Objekt ein Nachweis existiert, auf den sich im Schadensfall zurückgreifen lässt, klärt der Dach-Check – kostenlos und unverbindlich angefordert.

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Mietausfall statt Ertragsausfall: was ein Dachschaden im vermieteten Bestand kostet

Im vermieteten Bestand tritt an die Stelle des Ertragsausfalls der Mietausfallschaden. Er besteht aus der Miete, die der Mieter wegen des Mangels mindern darf, dem Nutzungsausfall selbst genutzter Räume zum ortsüblichen Mietwert und etwaig fortlaufenden Nebenkosten. Die Haftzeit beträgt in den Musterbedingungen zwölf Monate ab dem Versicherungsfall.

Der Anspruch des Mieters ist dabei die Eintrittskarte: Ersetzt wird der Mietausfall, der dadurch entsteht, dass der Mieter kraft Gesetzes oder nach dem Mietvertrag berechtigt ist, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern. Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 536 Abs. 1 BGB; wie sie im akuten Wasserschaden greift, behandelt Flachdach undicht: Sofortmaßnahmen und Leckortung.

Zwei Regelungen sind für einen Bestandshalter mit Leerstand bemerkenswert. Für Räume, die zum Zeitpunkt des Schadens nicht vermietet waren, wird Mietausfall ersetzt, sofern eine Vermietung zu einem späteren, in der Wiederherstellungszeit liegenden Termin nachgewiesen wird. Und endet das Mietverhältnis infolge des Sachschadens und lassen sich die Räume trotz der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht vermieten, wird der Mietausfall über diesen Zeitpunkt hinaus ersetzt – begrenzt auf eine im Vertrag festgelegte Zahl von Monaten.

Auch hier steht das Dach namentlich in der Sicherheitsvorschrift, und zwar für die Gefahren Leitungswasser, Sturm und Hagel. Für einen gewerblich vermieteten Bestand kommt die davon unabhängige Frage hinzu, ob die Wartungskosten selbst auf den Mieter umgelegt werden dürfen – das beantwortet Dachwartung im Gewerbemietvertrag umlegen.

Was Dachwartung am Risiko einer Betriebsunterbrechung tatsächlich ändert

Dachwartung wirkt bei einer Betriebsunterbrechung an zwei Stellen. Sie erfüllt die Sicherheitsvorschrift, die beide Verträge zum Dach führen, und sie erzeugt den dokumentierten Zustand, an den die Sturm-Vermutungsregel und der Kausalitätsgegenbeweis anknüpfen. Das Wetterereignis selbst bleibt davon unberührt. Ein Wartungsnachweis ersetzt keine Deckung; er hält sie offen.

Die Vermutungsregel ist der konkreteste dieser Punkte. Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Luftbewegung in der Umgebung Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand angerichtet hat – oder dass der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des dem Betrieb dienenden Gebäudes nur durch Sturm entstanden sein kann. Die zweite Variante steht und fällt mit dem Zustand des eigenen Dachs.

Der zweite Punkt betrifft die Beweisrichtung nach dem Schaden. Wer sich darauf berufen will, dass eine versäumte Begehung für den konkreten Ausfall nicht ursächlich war, muss das nachweisen. Dieser Nachweis besteht aus Unterlagen über den Zustand der Fläche vor dem Ereignis – und die entstehen nur laufend. Was eine Begehung leistet, ist die Feststellung des Zustands zu einem Datum, mit Befund und Verantwortlichem.

Was das über den Lebenszyklus wirtschaftlich bedeutet, rechnet Lohnt sich Dachwartung? Die Rechnung über den Lebenszyklus durch. Und was ein unentdeckter Dachschaden über die Jahre am einzelnen Objekt auslöst, lässt sich überschlagen: Folgekosten eines unentdeckten Dachschadens.

Fazit zur Betriebsunterbrechung nach einem Dachschaden: vier Angaben aus dem eigenen Haus

Ob ein Stillstand nach einem Dachschaden ersetzt wird, entscheidet sich an vier Angaben, die im eigenen Haus liegen: Welche Zusatzgefahren sind vereinbart? Wie lang ist die Haftzeit, und wann wurde die Versicherungssumme zuletzt gemeldet? Gilt eine Zeitgrenze, und wie hoch ist der Selbstbehalt? Und ab welchem Datum lässt sich der Zustand des Dachs belegen?

Sturm und Hagel sind vereinbart

Dann ist die Vorfrage geklärt und es geht um Zeitgrenze, Haftzeit und Nachweis. Prüfen Sie einmal, ob die Versicherungssumme dem letzten Geschäftsjahr entspricht.

Nur die Feuerdeckung besteht

Dann trägt kein Sturm- oder Hagelschaden am Dach einen Ertragsausfall. Das ist eine Vertragsfrage, keine Wartungsfrage – und sie gehört vor die nächste Sturmsaison.

Der Dachzustand ist nicht dokumentiert

Dann fehlt beiden Verträgen die Grundlage: der Sicherheitsvorschrift der Nachweis, der Vermutungsregel der einwandfreie Zustand.

Ausgangslage klären lassen →

Der Nachweis beginnt mit einer festgestellten Ausgangslage. Welcher Zustand für Ihr Hallen- oder Filialdach dokumentiert ist, hängt an dem, was festgestellt wurde. Den Dach-Check fordern Sie kostenlos und unverbindlich an.

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Häufige Fragen zur Betriebsunterbrechung nach einem Dachschaden

Zum Ertragsausfall nach einem Dachschaden wiederholen sich zehn Fragen. Die wichtigste vorweg: Der Ersatz des Ausfalls hängt an einem Sachschaden, der dem Grunde nach entschädigungspflichtig ist. Ohne diese Vorfrage bleibt der Stillstand beim Betrieb, gleich wie hoch er ausfällt und gleich wie sorgfältig die Halle bewirtschaftet wurde.

Zahlt die Betriebsunterbrechungsversicherung, wenn Regen durch ein undichtes Hallendach in die Produktion läuft?

Ein undichtes Hallendach löst die Betriebsunterbrechungsversicherung erst dann aus, wenn ein versichertes Ereignis die Öffnung verursacht hat. Die Deckung knüpft an einen Sachschaden an, der im Sachvertrag dem Grunde nach entschädigungspflichtig ist. Eine über Jahre gealterte Abdichtung erfüllt das nicht; Sturm, Hagel oder Brand erfüllen es.

Wie lange ersetzt eine Betriebsunterbrechungsversicherung den Ertragsausfall nach einem Dachschaden?

Die Haftzeit der Betriebsunterbrechungsversicherung beträgt in den Musterbedingungen zwölf Monate, sofern nichts anderes vereinbart ist. Sie beginnt mit dem Eintritt des Sachschadens, nicht mit dem Beginn des Stillstands. Eine Klausel für eine überjährige Haftzeit von bis zu 24 Monaten ist vorgesehen und muss ausdrücklich vereinbart werden.

Ab welcher Stillstandsdauer zahlt eine Betriebsunterbrechungsversicherung überhaupt?

Eine Musterklausel zur Betriebsunterbrechungsversicherung schließt Unterbrechungen von weniger als 48 Stunden von der Entschädigung aus. Ob sie gilt, steht im eigenen Vertrag. Unabhängig davon greifen der vereinbarte Selbstbehalt und die Entschädigungsgrenzen. Ein halber Tag gesperrte Verkaufsfläche nach einem Wassereintritt bleibt deshalb häufig beim Betrieb.

Woraus besteht der Ertragsausfallschaden, den eine Betriebsunterbrechungsversicherung ersetzt?

Der Ertragsausfallschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn, die der versicherte Betrieb wegen der Unterbrechung nicht erwirtschaften konnte. Nicht ersetzt werden Umsatzsteuer, Verbrauchsteuern und Ausfuhrzölle sowie umsatzabhängige Ausgangsfrachten, Versicherungsprämien und Lizenzgebühren. Auch Gewinne und Kosten ohne Zusammenhang mit dem Betrieb bleiben außen vor.

Nennen die Bedingungen der Betriebsunterbrechungsversicherung das Dach ausdrücklich?

Die Musterbedingungen für zusätzliche Gefahren zur Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung nennen Dächer namentlich. Sie sind stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten; Mängel und Schäden sind unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen. Diese Sicherheitsvorschrift gilt dort für die Gefahr Sturm und Hagel.

Trifft eine versäumte Dachwartung die Sachversicherung und die Betriebsunterbrechungsversicherung zugleich?

Eine versäumte Dachwartung kann beide Verträge treffen, weil beide dieselbe Sicherheitsvorschrift zum Dach führen. Sachversicherung und Betriebsunterbrechungsversicherung werden getrennt geprüft und getrennt gekürzt. Bei grober Fahrlässigkeit kürzt der Versicherer im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens; das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.

Welche Unterlagen verlangt die Betriebsunterbrechungsversicherung nach einem Dachschaden?

Die Betriebsunterbrechungsversicherung verlangt zuerst kaufmännische Unterlagen: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Bücher zu führen und Inventuren, Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen der drei Vorjahre zu schützen. Dazu kommen die unverzügliche Anzeige, ein unverändertes oder dokumentiertes Schadenbild und angeforderte Belege, deren Beschaffung zumutbar ist.

Ersetzt eine Mietverlustversicherung den Mietausfall nach einem Dachschaden?

Eine Mietverlustversicherung ersetzt den Mietausfall, wenn ein versichertes Ereignis das Gebäude beschädigt hat und der Mieter deshalb die Miete mindern darf. Dazu treten der Nutzungsausfall selbst genutzter Räume zum ortsüblichen Mietwert und fortlaufende Nebenkosten. Die Haftzeit beträgt in den Musterbedingungen zwölf Monate ab dem Versicherungsfall.

Sind Sturm und Hagel in der Betriebsunterbrechungsversicherung automatisch mitversichert?

Sturm und Hagel sind in der Betriebsunterbrechungsversicherung nur versichert, wenn das ausdrücklich vereinbart ist. Die Musterbedingungen führen elf zusätzliche Gefahren und Gefahrengruppen einzeln auf und behandeln jede davon als rechtlich selbständigen Vertrag, der für sich gekündigt werden kann. Die Feuerdeckung allein trägt einen Sturmschaden am Dach nicht.

Gilt eine laufende Dachreparatur als Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften des Vertrags?

Eine laufende Dachreparatur gilt nach den Musterklauseln nicht als Vertragsverletzung, soweit die Abweichung durch zwingende technische Gründe veranlasst ist und dabei erhöhte Sorgfalt beobachtet wird. Die Klausel setzt zugleich eine Frist: Abweichungen über die vereinbarte Dauer hinaus gelten nicht mehr als vorübergehend.

Rechtsgrundlagen & Quellen: FBUB 2010 (Allgemeine Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungs-Bedingungen, Musterbedingungen des GDV; A § 1 Ertragsausfallschaden und Haftzeit, A § 5 Versicherungswert und Bewertungszeitraum, A § 6 Entschädigung, A § 10 Buchführungspflicht), ECBUB 2010 (Versicherung zusätzlicher Gefahren; A § 2 Gefahrengruppen, A § 7 Sturm und Hagel, A § 12 Schneedruck, A § 22 Nr. 1 g) Sicherheitsvorschrift Dächer, B § 8 Obliegenheiten), ZKBU 2010 (einfache Betriebsunterbrechungs-Versicherung; § 2 Anknüpfung an den entschädigungspflichtigen Sachschaden), MFBU 2010 (§ 2 Meldung der Versicherungssumme und Unterversicherung), SK BU 2010 (SK 8501 überjährige Haftzeit, SK 8601 Verantwortlichkeit für Verstöße, SK 8605 vorübergehende Abweichung, SK 8701 48-Stunden-Klausel, SK 8702 Gehälter und Löhne), ABM 2010 (Mietverlustversicherung; § 1 Mietausfallschaden, § 9 Haftzeit, § 12 Nr. 1 c) Sicherheitsvorschrift Dächer) · § 536 BGB (Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln) · VdS 6100 : 2018-10, Abschnitt 6.2 (Größenordnung von Hagelschäden bei Gewerbe- und Industriebetrieben). Sämtliche genannten Bedingungen und Klauseln sind unverbindliche Musterbedingungen des GDV zur fakultativen Verwendung; abweichende Vereinbarungen sind möglich – maßgeblich ist stets Ihr eigener Vertrag.

Den Dachzustand feststellen, bevor der nächste Sturm ihn feststellt

Ob die Nachweiskette für Ihr Hallen-, Filial- oder Logistikdach gegenüber beiden Versicherern trägt, entscheidet sich an dem, was dokumentiert vorliegt. Den Dach-Check fordern Sie kostenlos und unverbindlich an – schildern Sie kurz Ihr Objekt:

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