Ratgeber
Wartungsintervalle Flachdach: Wie oft muss gewartet werden?
Mindestens einmal jährlich, in der Praxis zweimal – Frühjahr und Herbst. Was DIN 18531 und die Flachdachrichtlinie des ZVDH fordern, welche Pflichten daraus folgen und wie sich dieser Takt über Hallen-, Filial- und Wohnobjekte hinweg einheitlich führen lässt. Wo ein Dach mehr Technik trägt, älter ist oder empfindlichere Nutzungen überdeckt, verdichtet sich der Takt über das Mindestmaß hinaus.
Zuletzt geprüft: 8. August 2026 · Aus der Praxis geprüft von Thorge Harms, Geschäftsführer Dachwartung Profi
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- Protokoll je Objekt
- Ein Ansprechpartner
- Bundesweit
Wie oft muss ein Flachdach gewartet werden?
Die Mindestanforderung lautet: einmal jährlich fachlich inspizieren und jede Inspektion schriftlich dokumentieren. In der Praxis haben sich zwei Begehungen pro Jahr etabliert – im Frühjahr und im Herbst – ergänzt um eine Kontrolle nach Sturm, Hagel oder Starkregen sowie nach Arbeiten auf dem Dach.
| Regelwerk | Intervall |
|---|---|
| DIN 18531-4:2025-08 (Instandhaltung) | mind. 1× jährlich, schriftlich dokumentiert |
| Flachdachrichtlinie (ZVDH) | mind. 1×/Jahr; Praxis 2× (Frühjahr/Herbst) |
| DIN 1986-3:2024-05 (Entwässerung) | alle 6 Monate; gedrosselte Abläufe alle 3 Monate — warum die Entwässerung einen eigenen Takt hat |
| Anlassbezogen | nach Sturm, Hagel, Starkregen und nach Dacharbeiten |
Zwei Dinge trennt diese Tabelle, die im Alltag oft zusammengeworfen werden. Das jährliche Mindestmaß gilt der Dachfläche samt Abdichtung; die Entwässerung läuft mit einem eigenen, schnelleren Takt daneben und richtet sich nicht danach, wann zuletzt die Fläche begangen wurde. Und „einmal jährlich“ beantwortet, wie oft geprüft wird – nicht, wann im Jahr der Termin sinnvoll liegt.
Das Mindestmaß ist außerdem eine Untergrenze, kein Zielwert. Es gilt für jedes Flachdach gleich – für die zehn Jahre alte, unbelegte Abdichtung eines Verwaltungsbaus ebenso wie für ein Hallendach voller Technik. Welcher Takt für ein konkretes Objekt angemessen ist, entscheiden Dachaufbau und Objektmerkmale.
Ausblick: Nach Brancheninformationen soll mit der Flachdachrichtlinie-Ausgabe 2026 der ausführende Fachbetrieb auf die Wartungspflicht hinweisen.
Warum der Praxistakt zwei Termine im Jahr vorsieht
Zwei Begehungen teilen das Jahr an den beiden Punkten, an denen sich ein Flachdach am stärksten verändert: nach dem Winter und vor ihm. Der Frühjahrstermin findet, was Frost, Schneelast und Winterstürme hinterlassen haben. Der Herbsttermin sorgt dafür, dass Laub und Dauerregen nicht auf eine bereits zugesetzte Entwässerung treffen. Ein einziger Termin deckt immer nur eine dieser beiden Lagen ab.
| Termin | Wofür er da ist |
|---|---|
| Frühjahr, nach der Frostperiode | Schließt den Winter ab. Was Frost-Tau-Wechsel, Schneelast und Winterstürme angerichtet haben, liegt jetzt offen – und zwar bevor Bewuchs und Vegetationsperiode es überdecken. Befunde aus dieser Begehung lassen sich noch in der trockenen Jahreshälfte abarbeiten. |
| Herbst, vor Laubfall und Dauerregen | Bereitet den Winter vor. Freie Abläufe und Notüberläufe entscheiden darüber, ob eine Fläche Starkregen und Tauwasser abführt oder einstaut. Was hier liegen bleibt, wird erst im Frühjahr wieder erreichbar. |
Bei Objekten mit Baumbestand im Umfeld – Filialstandorte mit begrünten Parkplätzen, Verwaltungsbauten in gewachsener Bebauung – gehört der Herbsttermin dicht hinter den Laubfall, nicht davor. Ein zu früher Termin räumt eine Entwässerung frei, die zwei Wochen später wieder zu ist.
Der zweite Termin ist Praxis, nicht Pflicht. Er wirkt aber auf zwei Ebenen: Er halbiert die Zeit, in der ein Befund unentdeckt bleibt, und er verdoppelt die Zahl der Protokolle, mit denen sich später belegen lässt, dass jemand hingesehen hat.
Intervalle nach Dachaufbau und Nutzung
Je mehr auf dem Dach passiert, desto häufiger gehört es geprüft. Eine unbelastete Abdichtung kommt mit dem Standardintervall aus; Begrünung, Dachnutzung, Technikaufbauten und gedrosselte Abläufe verlangen engere Kontrollen:
| Dachtyp / Nutzung | Takt | Worauf es ankommt |
|---|---|---|
| Unbelegte Abdichtung, mit oder ohne Kies | Regeltakt | Die Fläche verändert sich allein durch Witterung und Alterung. Hier trägt das jährliche Mindestmaß, in der Praxis mit zwei Terminen. |
| Gründach | Regeltakt der Fläche, engerer Takt der Entwässerung | Substrat, Laub und Bewuchs setzen die Abläufe schneller zu. Die Abdichtung liegt unter dem Aufbau verborgen – umso mehr hängt an der Kontrolle von Abläufen und Randbereichen. |
| Dachterrasse / genutzte Fläche | Regeltakt, zusätzlich nach Nutzungsänderungen | Höhere Verkehrslast und mechanische Beanspruchung der Abdichtung. Möblierung, Pflanzkübel und Bodenbeläge verändern Lasten und verdecken die Fläche. |
| PV- oder technikbelegtes Dach | Regeltakt, zusätzlich nach jedem Eingriff Dritter | Jede Durchdringung und Befestigung ist eine potenzielle Schwachstelle – Kontrollen entsprechend detaillierter. Auf Hallen- und Filialdächern kommen Lüftung, Kälte- und Klimatechnik sowie Oberlichter hinzu; jedes dieser Bauteile bringt eigene Anschlüsse mit. Wer die Abdichtung unter einer PV-Anlage schuldet, ist eine eigene Frage. |
| Gedrosselte Abläufe (Retentionsdach) | Entwässerung alle 3 Monate | Statt alle sechs Monate (DIN 1986-3:2024-05) – die Drosselung hält Wasser planmäßig zurück und reagiert entsprechend empfindlich auf Verlegung. |
Die Spalte „Takt“ zeigt, worin sich diese Aufbauten unterscheiden: Der Takt der Fläche bleibt in den meisten Fällen gleich, der Takt der Entwässerung und die Zahl der ereignisbedingten Termine steigen. Wer nur die Flächenbegehung terminiert, hat bei einem Gründach oder einem Retentionsdach den maßgeblichen Takt gerade nicht erfasst.
Was den Takt eines einzelnen Dachs verdichtet
Das Mindestmaß gilt für jedes Flachdach gleich, der angemessene Takt nicht. Fünf Merkmale entscheiden darüber, ob ein Objekt beim jährlichen Minimum bleiben kann oder zwei bis drei Termine braucht – und sie lassen sich an jedem Dach ohne Messtechnik feststellen:
-
Alter der Abdichtung
Nähte, Anschlüsse und Durchdringungen altern früher als die Fläche dazwischen. Eine Abdichtung aus dem Vorjahr rechtfertigt einen anderen Takt als eine, die den größeren Teil ihrer erwarteten Nutzungsdauer hinter sich hat.
-
Schadenshistorie
Ein Objekt, an dem schon einmal Wasser eingetreten ist, bleibt im engeren Takt, bis zwei aufeinanderfolgende Begehungen ohne neuen Befund vorliegen. Eine reparierte Stelle ist ein beobachteter Punkt, kein erledigter.
-
Technikdichte auf der Fläche
Lüftung, Kälte- und Klimatechnik, Oberlichter, PV: Jedes Bauteil bringt Befestigungen und Anschlüsse mit, und jeder Wartungsgang daran führt Menschen auf die Abdichtung. Ein belegtes Hallendach trägt ein Vielfaches der Anschlusslänge einer gleich großen leeren Fläche.
-
Umfeld des Gebäudes
Baumbestand, benachbarte Bauarbeiten und Staubeintrag wirken zuerst auf die Entwässerung. Sie verschieben deshalb den Entwässerungstakt, bevor sie den Takt der Fläche berühren.
-
Was unter dem Dach liegt
Serverraum, Warenlager, Produktionslinie oder Archiv tragen einen anderen Schaden als ein Treppenhaus. Je größer die Folge eines Wassereintritts im Gebäude, desto weniger trägt das Mindestmaß.
Trägt ein Objekt keines dieser Merkmale, ist der Praxistakt aus zwei Terminen angemessen. Trägt es zwei oder mehr, gehört ein dritter Termin in die Überlegung – üblicherweise im Hochsommer, zwischen den beiden saisonalen Begehungen. Diese Einordnung ersetzt keine Objektbegutachtung, aber sie macht aus der Frage „wie oft?“ eine Frage, die sich am Gebäude beantworten lässt.
Termine, die kein Kalender setzt, sondern ein Ereignis
Neben dem Kalendertakt steht ein zweiter Takt, den nicht das Datum auslöst, sondern ein Vorfall: Sturm, Hagel, Starkregen, außergewöhnliche Schneelast und jede Arbeit, die auf der Dachfläche stattgefunden hat. Diese Kontrolle steht neben der Regelbegehung, nicht an ihrer Stelle – sie sieht auf ein Ereignis, die Regelbegehung auf den Zustand der ganzen Fläche.
| Auslöser | Wann | Warum zu diesem Zeitpunkt |
|---|---|---|
| Sturm oder Hagel | zeitnah nach dem Ereignis | Solange sich Zeitpunkt und Ursache noch zuordnen lassen. Genau diese Zuordnung trägt später die Schadenmeldung. |
| Starkregen mit sichtbarem Rückstau | unmittelbar | Die Ursache liegt in der Entwässerung und kehrt beim nächsten Regen wieder – der Rückstau selbst ist der Befund. |
| Außergewöhnliche Schneelast | nach dem Abtauen | Erst danach ist die Fläche einsehbar und begehbar; die Spuren von Last und Frost-Tau-Wechsel bleiben sichtbar. |
| Arbeiten Dritter auf der Fläche | nach Abschluss des Einsatzes | PV-Montage, Antennen-, Klima- und Lüftungswartung oder Arbeiten am Nachbarabschnitt hinterlassen Lasten, Werkzeug und mechanische Spuren auf der Abdichtung. |
Der letzte Auslöser wird am häufigsten übersehen, weil er nichts mit Wetter zu tun hat: Wer eine Fremdfirma auf die Fläche lässt, erzeugt damit einen Kontrollanlass. Wie sich der Zugang regeln lässt, steht unter Dachzugang für Fremdfirmen. Was bei einer solchen Kontrolle angesehen wird, richtet sich nach dem Ereignis – die Prüfpunkte der Begehung führt die Checkliste zur Flachdach-Inspektion.
Wie sich Regeltermin und Ereignistermin in einer gemeinsamen Fristenübersicht ordnen – woraus jede Frist folgt, wer sie auslöst und wem gegenüber sie zählt –, steht im Prüfplan für die Dachfläche.
Wenn ein Termin ausfällt
Ein ausgefallener Termin reißt den Takt nicht ab, er reißt eine Lücke in den Nachweis. Sie schließt sich nicht dadurch, dass der nächste Termin stattfindet: Für den Zeitraum dazwischen liegt kein Befund vor – und genau dieser Zeitraum ist der, über den im Schadensfall gestritten wird.
- Den Termin nachholen, statt ihn im nächsten aufgehen zu lassen. Das Protokoll hält dann fest, was seit der letzten Begehung entstanden ist – ein übersprungener Termin lässt diese Frage offen.
- Den Grund der Verschiebung schriftlich festhalten: Baustelle auf der Fläche, gesperrter Zugang, fehlender gültiger Nachweis der Sicherungseinrichtung. Ein dokumentierter Grund trägt im Rückblick weiter als eine unerklärte Lücke.
- Bei mehreren Objekten den Ausfall am Objekt vermerken, nicht am Sammeltermin. Sonst steht im Bestand ein Termin als erledigt, den ein einzelnes Dach nie gesehen hat.
Rechtlich fragt der Entlastungsbeweis nach § 836 BGB nicht nach dem Kalender, sondern nach der Sorgfalt. Eine begründete, nachgeholte Verschiebung ist etwas anderes als eine Fläche, auf der jahrelang niemand war – die Wartungspflicht und ihre Haftungsfolgen ordnet, was dabei zählt.
Pflicht oder Empfehlung? Haftung und Versicherung
Eigentümer trifft die Verkehrssicherungspflicht (§§ 823, 836 BGB) – die Pflicht, von Ihrem Gebäude ausgehende Gefahren für Dritte abzuwenden. Ein festes Intervall schreibt das Gesetz nicht vor – „regelmäßig“ wird über die anerkannten Regeln der Technik (DIN 18531, ZVDH-Flachdachrichtlinie) ausgefüllt. Ein lückenloses Wartungsprotokoll ist im Streitfall der entscheidende Entlastungsnachweis.
Für die Gebäudeversicherung gilt eine Instandhaltungs-Obliegenheit. Wird sie grob fahrlässig verletzt, darf der Versicherer seine Leistung nach § 28 Abs. 2 VVG „in einem der Schwere des Verschuldens … entsprechenden Verhältnis“ kürzen – und die Beweislast dafür, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag, trägt der Versicherungsnehmer. Genau diesen Beweis führt der dokumentierte Wartungsnachweis. Was Versicherer im Einzelnen erwarten, steht unter Dachwartung und Gebäudeversicherung. Auch Material- und Systemgarantien der Hersteller sind in der Regel an einen Wartungsvertrag gebunden.
Wer die Pflicht trägt, hängt am Objekt. Bei Produktions-, Lager- und Verwaltungsgebäuden liegt sie beim Eigentümer und, soweit ihm die Verfügung über die Fläche übertragen ist, beim Betreiber; das technische Gebäudemanagement steuert dann Termine, Budget und Fremdfirmen, ohne dass die Pflicht dorthin wandert. Welche Pflichtenkreise dabei zusammenlaufen, ordnet Betreiberpflichten am Dach. Bei Wohneigentum trägt die Pflicht der Eigentümer bzw. die Eigentümergemeinschaft, während die Verwaltung die ordnungsgemäße Organisation der Wartung schuldet. In beiden Fällen gilt derselbe Satz: Wer die Wartung nachweislich veranlasst und dokumentiert, entlastet alle Beteiligten.
Ein Intervall wird erst durch die Dokumentation zum Nachweis. Ob der Takt an Ihrem Objekt zum Aufbau passt und was davon dokumentiert vorliegt, klärt der Dach-Check – kostenlos und unverbindlich angefordert.
Kostenlosen Dach-Check anfordernDas konkrete Wartungsintervall hängt von der Vertrags- und Rechtslage des jeweiligen Objekts ab.
Was bei jeder Wartung geprüft wird
Eine fachgerechte Flachdachwartung folgt einer festen Prüfliste – das Ergebnis landet im Protokoll:
- Abdichtungsoberfläche: Risse, Blasen, Alterung
- Nähte, Anschlüsse und Durchdringungen
- Entwässerung: Gullys, Notüberläufe (Sicherheitsabläufe bei Starkregen), Laub/Bewuchs
- Attika (Dachrandaufkantung), Rand- und Blechabschlüsse
- Auflast und Windsogsicherung (Schutz der Abdichtung gegen Abheben bei Sturm)
- Dämmung und Anzeichen für Feuchteeintrag
Das dokumentierte Wartungsprotokoll hält fest, wann geprüft und was veranlasst wurde – Ihr Nachweis im Streitfall und die Basis für den nächsten Durchgang.
Über mehrere Objekte: ein Standard statt Einzelfälle
Wer mehrere Dächer verantwortet, braucht kein Einzelfall-Management, sondern einen einheitlichen Wartungsstandard über den gesamten Bestand – planbar, prüfbar und zentral koordiniert. Für ein Filialnetz oder einen Bestand aus Produktions-, Lager- und Verwaltungsgebäuden heißt das: dieselbe Prüfsystematik an jedem Standort und ein Befundprotokoll in gleicher Form, auch wenn die Hallen weit auseinanderliegen. Für Wohnanlagen gilt dasselbe, nur mit einem anderen Adressaten des Nachweises. So lassen sich Koordinationslücken vermeiden und Nachweise gegenüber Geschäftsführung, Eigentümerversammlung und Versicherung lückenlos führen. Drei Bausteine gehören dazu:
- Ein Wartungskalender über alle Objekte – priorisiert nach Dachalter, Material und Schadenshistorie.
- Ein fester Ansprechpartner statt wechselnder Einzelbetriebe.
- Ein einheitliches Protokoll je Objekt – als Nachweis gegenüber Geschäftsführung, Eigentümerversammlung und Versicherung; bei Eigentümer- oder Mieterwechsel wird der Wartungsplan übergeben.
Ein einheitlicher Standard heißt dabei nicht, dass jedes Dach denselben Takt bekommt. Tragfähig ist die Kombination aus einem Grundtakt für den ganzen Bestand – zwei Termine im Jahr, Entwässerung nach eigenem Rhythmus – und einer Verdichtung für die Objekte, die eines der fünf Merkmale tragen. Das ergibt im Bestand meist eine kleine Gruppe mit drei Terminen, eine große mit zwei und eine Handvoll Objekte, bei denen die Entwässerung den Takt bestimmt. Ein Bestand, in dem jedes Dach denselben Takt hat, ist entweder überall zu selten oder überall zu oft unterwegs.
Dafür ist unser Wartungsvertrag ausgelegt – ein Standard, planbare Intervalle, klare Abläufe über alle Dächer. Wie sich die Termine dann über das Jahr führen lassen, steht unter Wartungskalender für mehrere Objekte. Wie sich das je nach Bestand unterscheidet, steht unter Industrie & Gewerbe, Supermärkte & Filialisten und Dachwartung für Hausverwaltungen.
Auch über mehrere Standorte: Welche Objekte im Bestand zuerst an der Reihe sind und in welcher Reihenfolge sich der Takt sinnvoll führen lässt, stimmen wir mit Ihnen ab – unverbindlich und ohne Außendienst-Druck.
Kostenlosen Dach-Check anfordernWarum Aufschieben am Ende teurer wird
Nicht der erste kleine Mangel ist teuer, sondern der Folgeschaden, der daraus wird: durchfeuchtete Dämmung, geschädigtes Tragwerk, Schäden im Innenraum. Was die Wartung kostet, hängt von Fläche, Aufbau und Zustand ab und gehört in ein Angebot nach Objektprüfung. Wie sich der Nutzen belegen lässt, ordnet Lohnt sich Dachwartung?.
Schätzen Sie das Folgekosten-Risiko für Ihr Dach – als Orientierung, nüchtern und ohne Verkaufsdruck.
Folgekosten schätzenFazit: welcher Takt für Ihr Dach gilt
Drei Sätze reichen für die Antwort. Einmal jährlich fachlich inspiziert und dokumentiert ist die Untergrenze. Zwei Termine im Frühjahr und im Herbst sind der Takt, mit dem ein Flachdach im Bestand geführt wird. Und die Entwässerung läuft unabhängig davon in ihrem eigenen, schnelleren Rhythmus – bei gedrosselten Abläufen doppelt so schnell wie sonst.
Ob es bei zwei Terminen bleibt, entscheiden Alter der Abdichtung, Schadenshistorie, Technik auf der Fläche, Umfeld und die Nutzung darunter. Für einen Bestand heißt das: ein Grundtakt für alle, eine begründete Verdichtung für die Objekte, die sie brauchen – und je Objekt ein Protokoll, das den eingehaltenen Takt belegt.
Welcher Takt zu Ihrem Objekt passt, ist eine Frage des Zustands. Ob der Grundtakt genügt oder Ihr Dach eine begründete Verdichtung braucht – und welche Fläche im Bestand zuerst drankommt –, hängt am festgestellten Zustand. Den Dach-Check fordern Sie kostenlos und unverbindlich an.
Kostenlosen Dach-Check anfordernHäufige Fragen
Wie oft muss ein Flachdach gewartet werden?
Mindestens einmal jährlich – das ist die Mindestanforderung der DIN 18531-4, jede Inspektion schriftlich dokumentiert. In der Praxis bewährt sind zwei Termine pro Jahr (Frühjahr und Herbst) plus eine zusätzliche Kontrolle nach Sturm, Hagel oder Starkregen.
Reicht eine Inspektion pro Jahr oder müssen es zwei sein?
Pflicht-Mindestmaß ist eine fachliche Inspektion jährlich. Zwei Begehungen (Frühjahr und Herbst) gelten als Praxisstandard, weil sich Winter- und Laubschäden so früher zeigen. Die Dachentwässerung sollte ohnehin häufiger geprüft werden.
Kann ich das Flachdach selbst kontrollieren?
Eine grobe Sichtprüfung können Eigentümer selbst vornehmen. Die nachweispflichtige Inspektion mit Protokoll – relevant für Haftung, Versicherung und Garantie – gehört in die Hand eines Fachbetriebs. Das Begehen von Flachdächern ist zudem mit Absturzrisiken verbunden.
Zahlt die Versicherung ohne Wartungsnachweis?
Im Schadensfall prüft der Gebäudeversicherer, ob die Instandhaltungs-Obliegenheit erfüllt wurde. Fehlt der dokumentierte Wartungsnachweis, drohen Leistungskürzungen. Auch Hersteller-Garantien sind häufig an einen Wartungsvertrag gekoppelt.
Wer ist am Gewerbeobjekt und in der WEG für die Wartung zuständig?
Die Verkehrssicherungspflicht trägt der Eigentümer. Bei Produktions-, Lager- und Verwaltungsgebäuden liegt sie zusätzlich bei dem, der über die Fläche tatsächlich verfügt; das technische Gebäudemanagement steuert nur die Umsetzung. Bei Wohneigentum trägt sie die Eigentümergemeinschaft, die Verwaltung schuldet die Organisation. Der Nachweis ist in beiden Fällen dasselbe Wartungsprotokoll.
Brauchen gedrosselte Dachabläufe häufigere Reinigung?
Ja. Die DIN 1986-3 sieht für die Dachentwässerung grundsätzlich eine Prüfung alle sechs Monate vor – für gedrosselte Abläufe (Retentionsdächer) wurde das Intervall mit der Ausgabe DIN 1986-3:2024-05 auf drei Monate verkürzt, weil das Verstopfungsrisiko höher ist.
Was passiert, wenn ein Wartungstermin einmal ausfällt?
Der Takt reißt nicht, der Nachweis bekommt eine Lücke. Für den Zeitraum ohne Begehung liegt kein Befund vor – und über genau diesen Zeitraum wird im Schadensfall gestritten. Holen Sie den Termin nach und halten Sie den Grund der Verschiebung schriftlich fest; eine begründete einzelne Verschiebung wiegt anders als eine unerklärte Lücke.
Ändert eine Photovoltaikanlage das Wartungsintervall?
Sie ändert das Mindestmaß nicht, verdichtet den sinnvollen Takt aber deutlich. Jede Befestigung und jede Durchdringung ist eine zusätzliche Schwachstelle, und jeder Wartungsgang an der Anlage führt Menschen und Material auf die Abdichtung. Praktisch heißt das: der Regeltakt der Fläche plus ein Termin nach jedem Eingriff Dritter.
Gilt für ein Hallendach ein anderer Takt als für eine Wohnanlage?
Das normative Mindestmaß ist dasselbe, der angemessene Takt selten. Ein Hallendach trägt in der Regel mehr Technik, mehr Anschlusslänge und mehr Fremdzugriffe je Quadratmeter, und der Schaden unter der Fläche fällt bei Lager oder Produktion anders aus als im Treppenhaus. Beides spricht für zwei Termine statt einem.
Braucht ein Gründach einen engeren Takt als eine kiesbelegte Fläche?
Für die Abdichtung selbst nicht zwingend, für die Entwässerung schon. Substrat, Laub und Bewuchs setzen Abläufe schneller zu als eine Kiesschüttung, und die Abdichtung liegt unter dem Aufbau verborgen. Der Takt der Entwässerung nach DIN 1986-3 ist an einem Gründach deshalb der bestimmende, nicht der der Fläche.
Regelwerke & Quellen: DIN 18531-4:2025-08 (Instandhaltung von Dachabdichtungen) · DIN 1986-3:2024-05 (Entwässerung) · Flachdachrichtlinie des ZVDH · Verkehrssicherungspflicht § 823, § 836 BGB · Obliegenheitsverletzung § 28 VVG.