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Ratgeber · Für Hausverwaltung und Objektleitung

RWA-Wartung: Pflicht, Prüfintervall und Zuständigkeit

Die Wartung einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage schuldet, wer das Objekt betreibt: Er lässt sie nach den Vorgaben ihres Herstellers warten. Das Prüfintervall beträgt im Regelfall mindestens einmal im Jahr, dazwischen ist in Abständen von längstens sechs Monaten sichtzukontrollieren. Die wiederkehrende Prüfung durch Prüfsachverständige ist eine zweite, davon unabhängige Pflicht – sie greift nur, wenn das Objekt im Sonderbau-Katalog der Prüfverordnung seines Bundeslandes steht.

Zuletzt geprüft: 16. August 2026 · Verfasst und aus der Praxis geprüft von Thorge Harms, Geschäftsführer Dachwartung Profi

Was eine RWA im Brandschutz leistet – und wo Lamellenfenster und Lichtkuppeln am Dach sitzen

Eine RWA – die Abkürzung für Rauch- und Wärmeabzugsanlage – entsteht bauordnungsrechtlich dort, wo mehrere Geräte zur Rauchableitung zusammenwirken müssen, um die Anforderungen zu erfüllen; das einzelne Gerät bleibt ein Rauch- und Wärmeabzugsgerät. Am Dach sind das die Lichtkuppeln und Lamellenfenster, die als natürliche Rauch- und Wärmeabzugsgeräte auf einem Aufsetzkranz in der Dachfläche sitzen und im Zusammenspiel die RWA bilden.

Den Zweck einer RWA beschreibt die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB, Technische Regel TGA, Abschnitt 7) nüchtern: RWA und Rauchabzugsgeräte leiten im Brandfall Rauch ab und unterstützen damit zugleich wirksame Löscharbeiten der Feuerwehr – ein Baustein im Brandschutz des Gebäudes, keine Wartungspflicht wie jede andere. Für natürliche RWA-Anlagen verlangt dieselbe Regel, dass sie selbsttätig und zusätzlich von Hand ausgelöst werden können; der Auslöseschalter sitzt 1,2 bis 1,6 Meter über dem Boden, trägt das Schild „Rauchabzug“ und ist ausdrücklich nicht rot auszuführen, damit er im Brandfall nicht mit einem Feuermelder verwechselt wird.

Für Wohnungsverwaltungen ist eine Abgrenzung derselben Regel wichtiger als jede Frist: Verschlüsse von Öffnungen zur Rauchableitung, etwa im Treppenraum oder im Aufzugsschacht, sind ausdrücklich keine Rauchabzugsanlagen im dort geforderten Sinne. Der Rauchabzug im notwendigen Treppenraum eines Mehrfamilienhauses ist damit bauordnungsrechtlich etwas anderes als die RWA einer Verkaufsstätte – auch wenn beides von außen wie ein aufklappbares Fenster aussieht.

Aus der Welt ist die Treppenraum-Öffnung damit nicht. Nach dem Muster der Bauordnung (MBO § 35 Abs. 8) braucht ein notwendiger Treppenraum an oberster Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit mindestens einem Quadratmeter freiem Querschnitt, und ihre Öffnungsvorrichtung muss vom Erdgeschoss und vom obersten Treppenabsatz aus bedienbar sein. Instand zu halten ist sie ebenso wie jedes andere Bauteil. Welche vier Pflichtenbereiche auf der Dachfläche zusammenkommen, steht in Betreiberpflichten am Dach: was der Betreiber schuldet.

Was für Ihr Objekt gilt, klärt der Dach-Check.

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RWA-Wartung am Flachdach: geöffnete Lichtkuppel einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage auf dem Aufsetzkranz, Antriebsarm ausgefahren, dahinter eine geschlossene Kuppel

Wer die Wartungspflicht für die RWA am Objekt trägt

Die Wartungspflicht für die RWA trägt, wer das Objekt betreibt. Die Landesbauordnungen verlangen nach dem Muster der MBO, bauliche Anlagen so instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird; als Pflichtenträger benennen erst die Prüfverordnungen der Länder ausdrücklich den Bauherrn oder den Betreiber. Maßgeblich ist die Verantwortung für den Betrieb der Anlage.

Der Weg dorthin erklärt, warum die Frage im Alltag so oft offenbleibt. Die Musterbauordnung formuliert die Instandhaltungspflicht in § 3 Satz 1 und – für den Brandschutz – in § 14, ohne im Wortlaut zu sagen, wen sie meint. Ihre Grundpflichten-Norm (§ 52 MBO) adressiert den Bauherrn und die am Bau Beteiligten, aber ausdrücklich nur bei Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung – nicht im laufenden Betrieb. Erst die Prüfverordnungen schließen diese Lücke.

Am schärfsten trennt Nordrhein-Westfalen: Dort läuft die erste Prüfung auf Veranlassung und auf Kosten der Bauherrin oder des Bauherrn, jede wiederkehrende Prüfung auf Veranlassung und auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers. Das ist die tragfähige Systematik für den Bestand – wer gebaut hat, trägt die erste Prüfung, wer betreibt, jede weitere. Das technische Regelwerk beschreibt den Betreiber passend dazu funktional als die für den Betrieb der Anlage verantwortliche natürliche oder juristische Person (VdS 3830, sinngemäß).

Wahrnehmen muss der Betreiber die Pflicht nicht persönlich. Wird sie im eigenen Haus auf eine benannte Person übertragen, gilt dieselbe Mechanik wie für jede andere Betreiberpflicht am Dach; sie ist in Pflichtenübertragung am Dach: delegieren ohne Verantwortungsverlust beschrieben.

Wie oft eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage (RWA) geprüft und gewartet werden muss

Eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage steht unter zwei getrennten Fristenregimen. Gewartet wird sie nach den Vorgaben ihres Herstellers, im Regelfall mindestens einmal im Jahr, und dazwischen in Abständen von längstens sechs Monaten sichtkontrolliert. Die wiederkehrende Prüfung durch Prüfsachverständige kommt nur hinzu, wenn das Objekt im Sonderbau-Katalog seiner Landes-Prüfverordnung steht.

Die erste Ebene ist bauordnungsrechtlich nicht über eine Zahl verankert, sondern über die Herstellervorgabe: Die MVV TB verlangt, dass der Hersteller die für Inbetriebnahme, Inspektion, Wartung, Instandsetzung und Funktionsprüfung notwendigen Angaben in der Gebrauchsanleitung darstellt, und dass diese Anleitungen zu beachten und dem Bauherrn zu übergeben sind. Wie oft RWA-Anlagen regelmäßig gewartet werden müssen, sagen erst die technischen Richtlinien und Normen dahinter – jährlich im Regelfall, bei stark schmutz- oder staubbelasteten Betriebsstätten kürzer.

Regelwerk Was es für die Wartung der RWA hergibt Wodurch es bindet
Landesbauordnung (Muster: MBO § 3 Satz 1, § 14) Die Pflicht, die Anlage instand zu halten – ohne ein Intervall zu nennen Gesetz in der jeweiligen Landesfassung; die MBO selbst ist nur Muster
MVV TB, Anhang 14 (TR TGA), Abschnitt 7 Die Pflicht, die Herstellerangaben zu Inspektion und Wartung zu beachten, und die Abgrenzung von Anlage und Gerät Technische Baubestimmung nach § 85a MBO – verbindlich, sobald das Land sie als Verwaltungsvorschrift einführt
Landes-Prüfverordnung (Muster: MPrüfVO § 2) Die wiederkehrende Prüfung durch Prüfsachverständige, im Mustertext innerhalb von drei Jahren – nur im Sonderbau-Katalog Rechtsverordnung des Landes; eine versäumte Prüfung ist eine Ordnungswidrigkeit
Muster-Prüfgrundsätze (Fassung 24.04.2026) Prüfumfang, Inhalt des Prüfberichts und die Unterlagen, die der Betreiber bereitstellen muss Verwaltungsvorgabe für die Prüfsachverständigen
DIN 18232-2, Kapitel 10.2 Wartung nach Angaben des Herstellers, im Regelfall einmal im Jahr – hier sinngemäß nach VdS 3830 und FVLR Heft 7 wiedergegeben Anerkannte Regel der Technik
VdS 3830 : 2026-07 (02), zugleich FVLR-Richtlinie 08 Wartung längstens im Jahrestakt, Sichtkontrolle längstens alle sechs Monate, die Qualifikationsstufen, das Betriebsbuch und die Verschleißfristen Richtlinie – verbindlich, sofern ihre Anwendung im Einzelfall vereinbart wird
Herstellervorgabe und Errichterangaben Den verbindlichen Umfang der Arbeiten am konkreten Gerät Vertraglich – und über die MVV TB bauordnungsrechtlich in Bezug genommen

Die dritte Zeile ist die, an der sich die Frage „wie oft?“ ohne Angabe des Objekts nicht beantworten lässt. Die Prüfverordnungen der Länder ordnen die Prüfung durch Prüfsachverständige für einen abschließenden Katalog von Sonderbauten an – Verkaufs- und Versammlungsstätten, Krankenhäuser, Beherbergungsstätten, Hochhäuser, Garagen, Schulen –, vor der ersten Nutzung, nach wesentlicher Änderung und danach wiederkehrend. Der Mustertext setzt dafür drei Jahre an; die Länder setzen ihn unterschiedlich um. In Sachsen und Brandenburg steht der Drei-Jahres-Takt so im Landesrecht. Nordrhein-Westfalen weicht ab: Dort gilt er nur für maschinelle Rauchabzugsanlagen, während natürliche Rauchabzugsanlagen – also genau die Lichtkuppeln und Lamellenfenster – im Sechs-Jahres-Takt laufen. Außerhalb des Sonderbau-Katalogs gibt es diese Prüfung nicht; die Instandhaltungspflicht der Bauordnung bleibt davon unberührt.

Zwei Details entscheiden darüber, ob der Termin auch trägt. Erstens darf die Prüfung der zweiten Ebene als Stichprobe laufen: Nach den Muster-Prüfgrundsätzen ist mindestens ein Viertel der Anlage zu prüfen und über höchstens vier Prüfungen die gesamte Anlage; zeigt sich dabei ein Mangel, wird auf hundert Prozent erweitert. Zweitens ist eine reine Sichtkontrolle keine Wartung – ohne die vollständige Öffnung der Anlage über die für den Ernstfall vorgesehenen Auslöser ist die Arbeit nach dem technischen Regelwerk nicht fachgerecht. Wer ein Angebot prüft, erkennt daran schnell, was er einkauft.

Der Sonderbau-Katalog entscheidet, nicht die Bauart der Anlage. Steht das Objekt nicht in der Liste der Landes-Prüfverordnung, gibt es keine turnusmäßige Prüfung durch Prüfsachverständige – Wartung und Sichtkontrolle bleiben davon unberührt. Steht es darin, ist eine versäumte Prüfung eine Ordnungswidrigkeit.

Wer eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage (RWA) prüfen und warten darf

Drei Rollen teilen sich die Arbeiten an Rauch- und Wärmeabzugsanlagen. Die halbjährliche Sichtkontrolle übernimmt eine eingewiesene Person im Haus des Betreibers. Wartung und Instandsetzung gehören einer für genau diese Anlage qualifizierten Fachfirma. Die wiederkehrende Prüfung im Sonderbau führt allein ein staatlich anerkannter Prüfsachverständiger durch.

Die eingewiesene Person ist im technischen Regelwerk bewusst niedrig angesetzt: Sie braucht keinen besonderen Kompetenznachweis, sondern muss in der Lage sein, die Sichtkontrolle selbstständig und eigenverantwortlich vorzunehmen. Genau das macht sie zur konkretesten Aufgabe dieses Themas – eine benannte, eingewiesene Person im eigenen Betrieb ist schneller organisiert als jeder Vertrag und deckt die kürzeste der drei Fristen ab.

Bei der Fachfirma überrascht der bauordnungsrechtliche Befund: Die MVV TB stellt ausdrücklich klar, dass normative Vorgaben an die Qualifikation von Dienstleistern, die solche Rauch- und Wärmeabzugsanlagen planen, ausführen und instand halten, nicht Bestandteil der Technischen Regel sind und insofern keine bauaufsichtliche Anforderung darstellen. Es gibt also keine Zulassung, die man abfragen könnte. Verankert ist die Sachkunde anders – über die Herstellervorgabe, über den Vertrag und über eine Nachweispflicht auf Verlangen: Weil die Sicherheit der baulichen Anlage von der besonderen Sachkenntnis des ausführenden Betriebs abhängt, muss der Wartungsunternehmer seine Eignung auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde nachweisen (VdS 3830, sinngemäß).

Der Prüfsachverständige steht auf einer anderen Grundlage. Seine Rolle ist staatlich anerkannt und an ein eigenes Verfahren gebunden, das die Prüfverordnungen mit Voraussetzungen, Fachrichtungen und Widerruf regeln. Bei natürlichen Rauchabzugsanlagen umfasst seine Prüfung nach den Muster-Prüfgrundsätzen die Sichtprüfung, die Einbauausführung und die Funktionsprüfung – er wiederholt die Wartung also nicht, sondern begutachtet Anlage und Nachweise.

Was die Wartung der RWA kostet – und wer sie zahlt

Was die Wartung von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen kostet, entscheidet sich am Objekt: an der Zahl der Flügel und daran, wie der Monteur an jedes einzelne Gerät herankommt, an der Absturzsicherung, die der Auftraggeber für den Wartungsgang auf dem Dach stellt, und an Verschleißteilen, die in festen Zyklen fällig werden. Wer diese vier Größen kennt, kann ein Angebot lesen.

Die Zugänglichkeit steht dabei am Anfang, weil sie den Aufwand festlegt: Jedes Gerät muss erreichbar sein, im Regelfall von außen – und das heißt, die Arbeit findet auf dem Dach statt. Kollektive Schutzeinrichtungen gegen Absturz und Durchsturz müssen dafür vorhanden sein, und sie bereitzustellen ist Sache des Auftraggebers, nicht des Wartungsbetriebs. Ob die vorhandene Sicherung diesen Gang trägt und wann sie selbst zuletzt geprüft wurde, steht in Absturzsicherung am Dach: Prüfpflicht, Frist, Nachweis.

Der zweite Block hat mit Arbeitslohn nichts zu tun: Verschleißteile laufen in eigenen Zyklen. Rauch- und Thermomelder sind nach dem technischen Regelwerk spätestens nach fünf Jahren zu tauschen, mit Verschmutzungskompensation nach acht; Druckgasgeneratoren spätestens nach drei Jahren; Druckgas-Mehrwegflaschen unterliegen einer wiederkehrenden Prüfung alle zehn Jahre, Einwegflaschen sind nach spätestens zehn Jahren auszutauschen. Diese Termine fallen unabhängig davon an, wie viele Wartungen dazwischenliegen.

Bei der Prüfung im Sonderbau kommt ein dritter Posten hinzu, der leicht übersehen wird: Vorrichtungen, Arbeitskräfte und Verbrauchsmittel – etwa Treibgaspatronen oder Sicherungen – stellt der Bauherr oder Betreiber, sie stecken also nicht im Prüfhonorar. Wer die Kosten planbar halten will, führt die Leistung im Wartungsvertrag statt in Einzelbeauftragungen: Ein festgeschriebener Leistungsumfang macht sie transparent und kalkulierbar. Und eine unterlassene Wartung ist selbst ein Kostenrisiko, weil sie Gewährleistungsansprüche gegen den Errichter kosten kann.

Bleibt die Frage, wer zahlt. Die Kostenlast der Prüfung ist in Nordrhein-Westfalen ausdrücklich geteilt – Erstprüfung Bauherr, wiederkehrende Prüfung Betreiber. Ob der Betreiber die laufenden Wartungskosten weiterreichen kann, entscheidet dagegen das Mietrecht: Für das Wohnraummietverhältnis ist die Umlagefähigkeit nach § 2 Nr. 17 BetrKV in Dachwartung als Nebenkosten: Umlage im Wohnraummietverhältnis beschrieben, für den Gewerbebestand die Umlage im Gewerbemietvertrag in Dachwartung im Gewerbemietvertrag umlegen: was der Vertrag hergibt.

Wie der Wartungsnachweis der RWA ins Pflichtenverzeichnis gehört

Der Wartungsnachweis der Rauch- und Wärmeabzugsanlage gehört als eigener Eintrag ins Pflichtenverzeichnis des Objekts – mit den Fälligkeitsterminen von Wartung und Sichtkontrolle, der benannten Person und dem Ablageort. Getragen wird er von einem Prüfbuch, das die ausgeführten Arbeiten festhält und in unmittelbarer Nähe der RWA-Zentrale ständig verfügbar bleibt.

Ein vorgeschriebenes Formblatt steht dahinter nicht; maßgeblich sind die Inhalte. Das technische Regelwerk beschreibt sie genau genug, um daraus eine Abhakliste zu machen:

  • Eine Bestandszeichnung mit den eingetragenen Geräten, den Gruppenaufteilungen, den Zuluftflächen und den Rauchabschnitten – ohne sie lässt sich nicht erkennen, was sich am Gebäude seit der letzten Wartung verändert hat.
  • Die Wartungs- und Bedienungsanleitungen der eingebauten Geräte samt Ersatzteillisten. Sie sind die Quelle, aus der sich der geschuldete Umfang der Wartung überhaupt ergibt.
  • Ein Eintrag je Sichtkontrolle mit Umfang, Ergebnis und Zeitpunkt – auch dann, wenn nichts zu beanstanden war.
  • Ein Eintrag je Wartung mit den ausgeführten Arbeiten, dazu der Nachweis, dass jährlich ein anderes Gerät je Rauchabschnitt über die automatische Branderkennung geöffnet wurde.
  • Die namentlich eingewiesene Person, die die Sichtkontrolle im eigenen Haus übernimmt, und ihre benannte Vertretung.
  • Die Fälligkeitstermine beider Fristen nach Monat und Jahr – die Wartung im Jahrestakt, die Sichtkontrolle spätestens nach sechs Monaten.
  • Der Aufbewahrungsort in unmittelbarer Nähe der RWA-Zentrale, ständig verfügbar und über die gesamte Betriebsdauer der Anlage zugänglich.

Diese Unterlagen sind kein Selbstzweck. Wer eine Prüfung im Sonderbau vor sich hat, stellt dem Prüfsachverständigen nach den Muster-Prüfgrundsätzen unter anderem die Errichtungs- und Instandhaltungsnachweise sowie die Prüfberichte der zuletzt durchgeführten Prüfungen bereit, und zwar in deutscher Sprache. Das Wartungsbuch der ersten Ebene ist damit genau das Dokument, das die zweite Ebene sehen will – die beiden Fristenregime hängen über dieses Papier zusammen. Der Prüfbericht selbst folgt einem vorgegebenen Inhaltskatalog, bis hin zur Fristangabe für die Mängelbeseitigung.

Die Aufbewahrung regeln die Länder eigenständig: In Sachsen und Brandenburg sind die Berichte der wiederkehrenden Prüfung fünf Jahre aufzubewahren, in Nordrhein-Westfalen sechs. Dort prüft die Bauaufsicht bei ihren eigenen Kontrollen von Sonderbauten auch, ob die Prüfungen fristgerecht durchgeführt und festgestellte Mängel beseitigt worden sind – der Nachweis wird also tatsächlich abgefragt.

Für die Objektorganisation heißt das zweierlei. Der RWA-Strang läuft neben den übrigen Fristen der Dachfläche und lässt sich mit ihnen bündeln; wie ein solcher Plan aufgebaut wird, steht in Prüfplan für die Dachfläche: welche Prüffristen zusammenlaufen. Und die prüfende Person ist eine Fremdfirma auf dem Dach, für die dieselbe Freigabe gilt wie für jedes andere Gewerk – beschrieben in Dachzugang für Fremdfirmen: Freigabe, Einweisung, Nachweis.

Fazit zur Wartungspflicht für die RWA: was der Betreiber selbst klären muss

Drei Fragen entscheiden, ob die Wartungspflicht für die RWA an einem Objekt belastbar organisiert ist: ob das Gebäude im Sonderbau-Katalog seiner Landes-Prüfverordnung steht, wer die halbjährliche Sichtkontrolle im eigenen Haus übernimmt und ob der Nachweis auffindbar ist. Alle drei lassen sich ohne Fachbetrieb beantworten, gehören zum vorbeugenden Brandschutz des Objekts wie Feuerlöscher und Brandmeldeanlage – und erst ihre Antworten sagen, welche Leistung an den RWA-Anlagen einzukaufen ist.

Wer die drei Fragen oben beantworten kann, hat den dokumentierten Nachweisstand der RWA geklärt – und damit das, was Prüfer, Versicherer und Bauaufsicht zur Wartung der Anlage sehen wollen.

Steht das Objekt im Sonderbau-Katalog?

Davon hängt ab, ob überhaupt ein Prüfsachverständiger kommen muss und in welchem Takt. Die Antwort steht in der Prüfverordnung des Bundeslandes, nicht in der Anlagenbeschreibung.

Wer macht die Sichtkontrolle?

Die kürzeste Frist läuft im eigenen Haus. Ohne eine namentlich eingewiesene Person mit Vertretung verfällt sie unbemerkt, weil von außen niemand an sie erinnert.

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Ist der Nachweis auffindbar?

Prüfbuch, Bestandszeichnung und die Einträge zu Wartung und Sichtkontrolle gehören an einen bekannten Ort. Genau danach fragt die zweite Ebene, wenn sie kommt.

Eine Grenze gehört ausdrücklich dazu: Die Wartung der RWA führt eine für diese Anlage qualifizierte Fachfirma aus, die wiederkehrende Prüfung ein staatlich anerkannter Prüfsachverständiger. Wir koordinieren beide Termine auf Wunsch mit der Dachwartung – ein Termin, ein Zugang, gebündelte Nachweise; wie das abläuft, steht unter RWA-Wartung koordiniert. Der Dach-Check erfasst daneben den Anschluss des Aufsetzkranzes an die Abdichtung, das Umfeld der Durchdringung und den Zustand der Fläche, über die der Wartungsgang führt. Was ein Vertrag für die Dachfläche umfassen sollte, steht unter Wartungsvertrag Dach.

Der Aufsetzkranz altert mit der Abdichtung, nicht mit der Technik. Ob der Anschluss Ihrer Lichtkuppeln und Lamellenfenster an die Dachhaut noch dicht ist, zeigt die Fläche. Den Dach-Check fordern Sie kostenlos und unverbindlich an.

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Häufige Fragen: RWA-Wartungspflicht am Dach

Zur Wartung der RWA kehren dieselben Fragen wieder – fast alle drehen sich um Zuständigkeit, Takt und Qualifikation. Welcher Takt für ein konkretes Objekt gilt, entscheidet die Prüfverordnung seines Landes zusammen mit der Vorgabe des Herstellers.

Wofür steht RWA, und was ist der Unterschied zu NRWG?

RWA steht für Rauch- und Wärmeabzugsanlage, NRWG für das einzelne natürliche Rauch- und Wärmeabzugsgerät – also für die Lichtkuppel oder das Lamellenfenster selbst. Bauordnungsrechtlich entsteht eine Rauchabzugsanlage erst dort, wo mehrere Geräte zusammenwirken müssen, um die Anforderungen an die Rauchableitung zu erfüllen.

Wer trägt die Wartungspflicht für die RWA am Objekt – Eigentümer oder Betreiber?

Die Wartungspflicht für die RWA trägt, wer die Anlage betreibt. Die Prüfverordnungen der Länder adressieren gleichlautend „den Bauherrn oder den Betreiber“; Nordrhein-Westfalen trennt beide ausdrücklich und weist die Erstprüfung dem Bauherrn zu, jede wiederkehrende Prüfung dem Betreiber. Wer als Betreiber gilt, definiert das Bauordnungsrecht nicht – maßgeblich ist die Verantwortung für den laufenden Betrieb.

Wie oft muss eine RWA geprüft und gewartet werden?

Eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage wird nach den Vorgaben ihres Herstellers gewartet, im Regelfall mindestens einmal im Jahr, und dazwischen in Abständen von längstens sechs Monaten sichtkontrolliert. Die wiederkehrende Prüfung durch Prüfsachverständige kommt nur im Sonderbau hinzu – nach dem Mustertext alle drei Jahre.

Wer darf eine RWA prüfen und warten?

An einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage arbeiten drei Rollen: Die Sichtkontrolle übernimmt eine eingewiesene Person im Haus des Betreibers. Wartung und Instandsetzung gehören einer für diese Anlage qualifizierten Fachfirma, die ihre Eignung der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen nachweist. Die wiederkehrende Prüfung führt allein ein staatlich anerkannter Prüfsachverständiger durch.

Ist die Wartung der RWA im Wohnraummietverhältnis umlagefähig?

Über die Umlage der Wartungskosten einer RWA im Wohnraummietverhältnis entscheidet nicht das Bauordnungsrecht, sondern das Betriebskostenrecht und der Mietvertrag. Maßgeblich ist, ob die Arbeiten zu den laufend wiederkehrenden Betriebskosten gehören – nach welchen Regeln das für Dachwartungskosten beurteilt wird, führt der Ratgeber zur Umlage in der Wohnraummiete aus.

Ist die Wartung der RWA im Gewerbemietvertrag umlagefähig?

Im Gewerbemietvertrag entscheidet über die Umlage der Wartungskosten einer RWA die vereinbarte Klausel, nicht der Betriebskostenkatalog des Wohnraummietrechts. Die erste Unterlage ist deshalb der Vertrag selbst. Welche Formulierungen einer Inhaltskontrolle standhalten und wo die Grenze zwischen Wartung und Instandhaltung verläuft, führt der Ratgeber zur Umlage im Gewerbemietvertrag aus.

Was gehört in den Wartungsnachweis der RWA?

Der Wartungsnachweis der RWA trägt eine Bestandszeichnung mit den eingetragenen Geräten, Gruppenaufteilungen, Zuluftflächen und Rauchabschnitten, dazu Wartungsanleitungen, Ersatzteillisten und je einen datierten Eintrag zu Sichtkontrolle und Wartung. Aufbewahrt wird er in unmittelbarer Nähe der RWA-Zentrale, damit er im Bedarfsfall verfügbar ist.

Übernimmt dachwartung-profi.de die Wartung der RWA?

Die Fachleistung an der RWA erbringt eine für die jeweilige Anlage qualifizierte Fachfirma aus unserem Partnernetz, die wiederkehrende Prüfung im Sonderbau ein staatlich anerkannter Prüfsachverständiger. Wir koordinieren die Termine mit der Dachwartung – ein Zugang, gebündelte Nachweise – und der Dach-Check erfasst den Anschluss des Aufsetzkranzes an die Abdichtung.

Was hat eine RWA mit der Dachabdichtung zu tun?

Eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage sitzt über den Aufsetzkranz in der Dachfläche: Er verbindet die Dachabdichtung mit der Unterkonstruktion und trägt die Lichtkuppel. Dazu beeinflussen Dachaufbauten wie Photovoltaikanlagen die Anströmbedingungen, die bei der Bemessung zu berücksichtigen sind – der Abstand nachträglicher Einbauten ist deshalb ein Thema der Fläche.

Regelwerke & Quellen: Musterbauordnung (MBO), Fassung zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 26./27.09.2024 – § 3, § 14, § 35 Abs. 8, § 52 · Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) 2025/1, Anhang 14 (Technische Regel TGA), Abschnitt 7 · Muster-Prüfverordnung (MPrüfVO), Stand 21.10.2025 · Muster-Prüfgrundsätze, Fassung 24.04.2026 · Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen (PrüfVO NRW), Fassung vom 26.11.2024 · Sächsische Technische Prüfverordnung, rechtsbereinigt 11.11.2014 · Brandenburgische Verordnung über Sicherheits- und Gebäudetechnik-Prüfungen, zuletzt geändert am 26.04.2024 · VdS 3830 : 2026-07 (02), zugleich FVLR-Richtlinie 08 (sinngemäß wiedergegeben) · DIN 18232-2 (Inhalt nach VdS 3830 und FVLR Heft 7 wiedergegeben). Stand der Prüfung: 16.08.2026.

Was der Dach-Check bei RWA-Flügeln auf dem Dach erfasst

Lichtkuppeln und Lamellenfenster sitzen in der Abdichtung, und genau dieser Anschluss altert mit der Fläche. Wie es um die Aufsetzkränze, die Durchdringungen und die Fläche Ihres Dachs steht, ist die Frage neben dem Termin an der RWA. Den Dach-Check fordern Sie kostenlos und unverbindlich an — schildern Sie kurz Ihr Objekt:

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