Ratgeber · Für Betreiber und technisches Gebäudemanagement
Pflichtenübertragung am Dach: delegieren ohne Verantwortungsverlust
Eine Pflichtenübertragung verschiebt die Ausführung, nicht die Verantwortung. § 13 Abs. 2 ArbSchG erlaubt es, zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich mit Arbeitgeberaufgaben zu beauftragen; § 13 DGUV Vorschrift 1 verlangt dazu Verantwortungsbereich, Befugnisse, Unterschrift und eine ausgehändigte Ausfertigung. Bei der Leitung bleiben Auswahl, Aufsicht und Kontrolle – diese drei sind nicht übertragbar.
Zuletzt geprüft: 8. August 2026 · Aus der Praxis geprüft von Thorge Harms, Geschäftsführer Dachwartung Profi
- Geprüfte Fachbetriebe
- Protokoll je Objekt
- Ein Ansprechpartner
- Bundesweit
Drei Vorgänge, die alle „Übertragung“ heißen
Am Dach laufen drei verschiedene Vorgänge unter demselben Wort. Der erste verschiebt Arbeitgeberaufgaben innerhalb der eigenen Organisation. Der zweite beschafft eine Leistung bei einem Fachbetrieb. Der dritte betrifft die Verkehrssicherungspflicht gegenüber geschädigten Dritten. Jeder hat eigene Voraussetzungen, eigene Wirkung und einen eigenen Adressaten – und keiner ersetzt einen der beiden anderen.
| Vorgang | Was er bewirkt | Grundlage | Grenze |
|---|---|---|---|
| Pflichtenübertragung im eigenen Betrieb | Eine benannte Person nimmt Arbeitgeberaufgaben in eigener Verantwortung wahr, im festgelegten Bereich und im Rahmen ihrer Befugnisse. | § 13 Abs. 2 ArbSchG, § 13 DGUV Vorschrift 1 | Wirkt nur nach innen. Auswahl, Aufsicht und Kontrolle bleiben bei der Leitung. |
| Beauftragung eines Fachbetriebs | Die Leistung wird am Markt beschafft: Begehung, Befund, Instandsetzung – und ein datierter Nachweis darüber. | Werkvertrag; Auswahl und Nachhalten bleiben Ihre Aufgabe | Verschiebt keine Arbeitgeberaufgabe. Wer beauftragt hat, muss die Erfüllung nachhalten. |
| Übertragung der Verkehrssicherungspflicht | Wirkt gegenüber einem geschädigten Dritten und wird erst nach einem Schaden relevant. | §§ 823, 836, 838 BGB | Anderer Normkörper, anderer Anspruchsteller – eigener Beitrag zur Haftung. |
Die dritte Zeile hat ihren eigenen Ort: Wer gegenüber einem geschädigten Dritten einsteht, was der Anscheinsbeweis des § 836 BGB bewirkt und wie der Entlastungsbeweis gelingt, steht in Wartungspflicht Dach: Verkehrssicherungspflicht, Rechtsprechung und Haftung. Die beiden oberen Zeilen tragen dieses Thema.
Welche Pflichten überhaupt auf die Dachfläche entfallen – Instandhaltung und Abdichtung, Entwässerung, sichere Begehbarkeit, Zugangsregime –, steht in Betreiberpflichten am Dach: was der Betreiber schuldet. Die nächste Frage lautet dann: Wer in Ihrer Organisation trägt sie, und woran lässt sich das belegen?
Das Instrument: § 13 Abs. 2 ArbSchG und § 13 DGUV Vorschrift 1
Das Arbeitsschutzgesetz kennt für die Zuordnung ein eigenes Instrument. Nach § 13 Abs. 2 ArbSchG kann der Arbeitgeber zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Unfallverhütungsvorschrift ergänzt das um Form und Mindestinhalt – und erst beides zusammen ergibt einen belastbaren Vorgang.
§ 13 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ trägt den amtlichen Titel „Pflichtenübertragung“ und lautet: „Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.“ Drei Anforderungen also, die im Gesetzestext selbst noch nicht stehen.
Vor der Beauftragung ist zu prüfen, ob die vorgesehene Person die beiden Merkmale erfüllt. Zuverlässig ist nach der DGUV Regel 100-001, bei wem zu erwarten ist, dass er die Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt ausführt; fachkundig, wer einschlägiges Fachwissen und praktische Erfahrung mitbringt, um sie sachgerecht auszuführen. Für die Dachfläche heißt fachkundig nicht Dachdecker – gemeint ist, die Regelwerke der Fläche zu kennen, einen Befund einordnen und eine Beauftragung auslösen zu können. § 7 ArbSchG verlangt ohnehin, bei der Übertragung von Aufgaben zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die einschlägigen Bestimmungen einzuhalten.
Was in die Beauftragung gehört
Ein Satz auf einem Organigramm genügt nicht. Die DGUV Regel 100-001 nennt in Abschnitt 2.12 sieben inhaltliche Anforderungen, an denen sich eine Übertragung messen lässt. Sie laufen alle auf dieselbe Frage hinaus: Kann die benannte Person das, was ihr übertragen wurde, tatsächlich allein entscheiden und auslösen?
- Die übertragenen Unternehmerpflichten sind nach Art und Umfang hinreichend genau umschrieben.
- Die beauftragte Person erhält die erforderlichen Handlungs- und Entscheidungskompetenzen – organisatorisch, personell und finanziell – sowie die notwendigen Weisungsbefugnisse, um selbständig handeln zu können.
- Sie hat Anspruch darauf, sich zu den übertragenen Aufgaben fortzubilden und fachlich auf aktuellem Stand zu bleiben.
- Die Reichweite ist klargestellt: überwachen oder selbst erledigen.
- Zuständigkeitsbereiche und die Schnittstellen zu benachbarten Verantwortungsbereichen sind eindeutig festgelegt.
- Die Zusammenarbeit mit anderen Verpflichteten ist geregelt.
- Aufgabenverteilung und Arbeitsabläufe sind festgelegt und klar beschrieben, etwa in einer Dienstanweisung.
Der zweite Punkt entscheidet in der Praxis über alles Weitere. Die DGUV verlangt Handlungs- und Entscheidungskompetenzen organisatorischer, personeller und finanzieller Art, damit die beauftragte Person selbständig handeln kann. Ihr eigenes Muster setzt das konkret um: Es sieht eine jährliche Betragsgrenze für notwendige Anschaffungen vor und benennt die Person, die zu informieren ist, sobald diese Grenze überschritten wird. Am Dach ist genau das die Stelle, an der Zuordnungen scheitern – eine Objektleitung, die eine gelöste Attikaabdeckung sieht, aber keinen Auftrag auslösen darf, verwaltet den Befund, statt ihn zu erledigen.
Zwei formale Punkte kommen hinzu, die leicht untergehen. Das Muster der DGUV trägt den Zusatz „Ergänzung zum Arbeitsvertrag“; überschreitet die Übertragung den bisherigen Rahmen des Arbeitsvertrags, ist die Zustimmung der verpflichteten Person erforderlich. Und die Unterschrift hat eine eigene Bedeutung: Mit ihr bestätigt die beauftragte Person Kenntnis und Verständnis der übertragenen Aufgaben und Befugnisse. Erst die schriftliche Fixierung erlaubt es im Zweifel zu belegen, dass die Aufgaben übertragen wurden und die Person ordnungsgemäß bestellt ist.
Was oben bleibt – und warum das der Kern ist
Durch die Übertragung nimmt die beauftragte Person im festgelegten Umfang die Rechtsstellung des Unternehmers ein und ist selbst für die Durchführung verantwortlich. Befreit wird die Leitung dadurch nicht: Sie bleibt für Aufsicht und Kontrolle zuständig und hat dafür zu sorgen, dass die übertragenen Pflichten auch tatsächlich umgesetzt werden. Drei Verpflichtungen sind ausdrücklich nicht übertragbar.
| Bleibt oben | Was sie verlangt | Am Dach |
|---|---|---|
| Auswahlpflicht | Für die jeweilige Aufgabe werden zuverlässige und fachkundige Personen ausgewählt – so, wie Arbeiten an elektrischen Anlagen nur einer Elektrofachkraft übergeben werden. | Wer die Dachfläche trägt, muss die Regelwerke der Fläche kennen und Befunde bewerten können. |
| Aufsichtspflicht | Beschäftigte unterliegen einer fortlaufenden, regelmäßigen Aufsicht durch zuverlässige und fachkundige Führungskräfte, bezogen auf die sichere Ausführung der Arbeiten. | Betrifft jeden Aufenthalt auf der Fläche – eigene Leute wie beauftragte Betriebe. |
| Kontrollpflicht | Die oberste Leitung überzeugt sich fortlaufend und regelmäßig davon, dass die Führungskräfte ihren Pflichten zu Sicherheit und Gesundheit nachkommen. | Praktisch: einmal im Jahr nachsehen, ob zu jedem Objekt ein datierter Befund vorliegt. |
Die DGUV Regel 100-001 formuliert das als Grenze des Instruments: Die oberste Auswahl-, Organisations- und Kontrollverpflichtung des Unternehmers ist nicht übertragbar, und er hat zumindest stichprobenartig zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden. Dazu passt § 21 Abs. 1 SGB VII, der den Unternehmer für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen verantwortlich erklärt – ohne Vorbehalt für den Fall, dass jemand anderes sie ausführt.
Genau hier sitzt der Grund, warum die Übertragung nicht entlastet, wenn niemand ihr folgt: Die unterlassene Aufsicht ist selbst eine Ordnungswidrigkeit. § 130 Abs. 1 OWiG erfasst den Inhaber eines Betriebs, der die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, und nennt in Satz 2 ausdrücklich „die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen“ als Teil dieser Maßnahmen. Ist die zugrunde liegende Pflichtverletzung mit Strafe bedroht, reicht der Rahmen nach Absatz 3 Satz 1 bis zu einer Million Euro.
Die vier Dachbereiche zuordnen
Die vier Pflichtenbereiche der Dachfläche verhalten sich beim Delegieren unterschiedlich. Instandhaltung und Entwässerung lassen sich weitgehend am Markt beschaffen; Begehbarkeit und Zugangsregime sind Arbeitsschutzaufgaben und wandern nur innerhalb der eigenen Organisation. Fremd vergeben wird dort die Ausführung, nie die Entscheidung darüber, wer die Fläche betreten darf.
| Bereich | Was intern zuzuordnen ist | Was extern beschaffbar ist |
|---|---|---|
| Instandhaltung von Fläche und Abdichtung | Objektverantwortung: Turnus festlegen, beauftragen, Befund nachhalten | Begehung und Instandsetzung durch den Fachbetrieb |
| Entwässerung | Objektverantwortung: Kontrolle im laufenden Betrieb sicherstellen | Reinigung und Prüfung der Abläufe und Notüberläufe |
| Sichere Begehbarkeit | Arbeitsschutzaufgabe – nur intern übertragbar: Prüfung veranlassen, Nachweis auffindbar halten | Die wiederkehrende Prüfung selbst, durch eine qualifizierte Person |
| Zugangsregime für Arbeiten auf dem Dach | Arbeitsschutzaufgabe – nur intern übertragbar: Freigabe, Einweisung, Schlüsselregelung | Keine Auslagerung der Entscheidung; nur die Ausführung der Arbeiten |
Die dritte und vierte Zeile haben eigene Beiträge, weil sie im Alltag die meiste Arbeit machen: Woraus die Prüffrist für Absturzsicherungen folgt und wer prüfen darf, steht in Absturzsicherung am Dach: Prüfpflicht, Frist, Nachweis; woraus eine belastbare Freigabe für Fremdfirmen besteht, in Dachzugang für Fremdfirmen: Freigabe, Einweisung, Nachweis.
Über mehrere Objekte hinweg kommt eine Anschlussfrage hinzu, die die Übertragung selbst nicht beantwortet: Wem fällt auf, dass an einem Standort seit zwei Jahren kein Befund eingegangen ist? Die Zuständigkeit ist dann zwar zugeordnet, aber unbelegt. Wie sich Termine über einen Bestand hinweg nachhalten lassen, steht in Wartungskalender für mehrere Objekte.
Fazit: erst die Zuordnung, dann das Dokument
Eine Pflichtenübertragung ist so viel wert wie das, was ihr folgt. Wo eine benannte Person mit Befugnissen und Mitteln ausgestattet ist und zu jedem Objekt ein datierter Befund vorliegt, trägt sie. Wo sie ohne beides unterschrieben wurde, hat sie die Verantwortung nicht verteilt, sondern nur einen Namen darunter gesetzt.
Zuordnung schriftlich, Befunde vorhanden
Dann bleibt die Kontrollpflicht: einmal im Jahr nachsehen, ob zu jedem Objekt ein aktueller Befund und eine Erledigungsspur existieren.
Zuordnung da, Befunde lückenhaft
Der häufigste Fall. Die beauftragte Person trägt eine Aufgabe, für die ihr das Material fehlt – der schnellste Weg ist ein datierter Ausgangsbefund je Objekt.
Zuständigkeit ungeklärt
Dann steht die Zuordnung vor jedem Dokument. Sie beginnt mit der Frage, wer die vier Bereiche der Dachfläche heute tatsächlich verantwortet.
Eine Grenze gehört ausdrücklich dazu: Eine Beauftragung nach § 13 ArbSchG wirkt nur innerhalb Ihrer Organisation. Ein Dienstleister tritt nicht an diese Stelle, und wir treten es auch nicht. Was wir liefern, ist das Material, mit dem die benannte Person ihre Zuständigkeit ausfüllen und belegen kann – ein datierter Befund je Objekt, gleich aufgebaut, mit Fotodokumentation.
Ohne datierten Ausgangsbefund bleibt die Zuordnung eine Behauptung. Welcher Zustand an Ihren Objekten heute belegt ist und woran die beauftragte Person ihre Kontrolle festmachen kann, klärt der Dach-Check – kostenlos und unverbindlich angefordert.
Kostenlosen Dach-Check anfordernDamit aus dem Ausgangsbefund eine laufende Nachweiskette wird, braucht es einen festen Turnus, ein einheitliches Protokollformat und einen Ansprechpartner über alle Objekte hinweg. Was das als Leistung umfasst, steht unter Wartungsvertrag Dach.
Häufige Fragen
Zur Pflichtenübertragung am Dach wiederholen sich zehn Fragen – vor allem die nach der Reichweite: Was wandert mit, was bleibt oben, und was lässt sich überhaupt nicht auf diesem Weg abgeben. Welche Fassung im Einzelfall trägt, hängt an Betriebsgröße, Bestandsstruktur und den bestehenden Arbeitsverträgen.
Wann ist für die Dachfläche eine schriftliche Pflichtenübertragung nötig?
Erst dort, wo die Aufgabe über das hinausgeht, was eine Führungskraft ihrer Stellung nach ohnehin trägt. Die DGUV Regel 100-001 stellt in Abschnitt 2.12 klar, dass eine gesonderte Übertragung nur für darüber hinausgehende Unternehmerpflichten erforderlich ist – für den Rest wirkt sie klarstellend und schafft eine belegbare Zuordnung.
Ersetzt ein Wartungsvertrag mit einem Fachbetrieb die schriftliche Beauftragung im Haus?
Nein, die beiden wirken auf verschiedenen Ebenen. Der Werkvertrag beschafft eine Leistung am Markt und liefert einen datierten Beleg. Die Beauftragung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG ordnet Arbeitgeberaufgaben innerhalb Ihres eigenen Betriebs zu. Ein Marktvertrag kann diese Zuordnung nicht vornehmen – er setzt sie voraus.
Was heißt „zuverlässig und fachkundig“ konkret?
Die DGUV Regel 100-001 definiert beides. Zuverlässig sind Personen, bei denen zu erwarten ist, dass sie die Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt ausführen. Fachkundig sind Personen mit einschlägigem Fachwissen und praktischer Erfahrung, um die Aufgaben sachgerecht auszuführen. Beides ist vor der Beauftragung zu prüfen, nicht danach.
Muss die beauftragte Person unterschreiben?
Ja, das verlangt § 13 DGUV Vorschrift 1 ausdrücklich, und eine Ausfertigung ist ihr auszuhändigen. Die Unterschrift bestätigt Kenntnis und Verständnis der übertragenen Aufgaben und Befugnisse. Wo sie fehlt, existiert kein Beleg dafür, dass die Person von ihrem Verantwortungsbereich überhaupt erfahren hat.
Braucht die beauftragte Person ein eigenes Budget?
Ohne Mittel ist die Beauftragung nicht tragfähig. Die DGUV Regel 100-001 verlangt Handlungs- und Entscheidungskompetenzen organisatorischer, personeller und finanzieller Art sowie die notwendigen Weisungsbefugnisse, um selbständig handeln zu können. Das Muster der DGUV sieht dafür eine jährliche Betragsgrenze und eine benannte Stelle für alles darüber vor.
Welche Verpflichtung verbleibt trotz Übertragung bei der Leitung?
Die oberste Auswahl-, Organisations- und Kontrollverpflichtung. Sie ist nach der DGUV Regel 100-001 nicht übertragbar. Die Unternehmensleitung bleibt für Aufsicht und Kontrolle verantwortlich und hat zumindest stichprobenartig zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob die abgegebenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden.
Was gilt, wenn die Zuständigkeit nur mündlich verabredet wurde?
Dann fehlt der Nachweis. Sowohl § 13 Abs. 2 ArbSchG als auch § 13 DGUV Vorschrift 1 verlangen Schriftform; erst sie erlaubt es, im Zweifel zu belegen, dass Aufgaben abgegeben wurden und die Person ordnungsgemäß bestellt ist. Bis dahin liegt die Aufgabe unverändert dort, wo sie entstanden ist.
Ändert eine Beauftragung im Haus etwas an der Haftung gegenüber einem geschädigten Dritten?
Sie beantwortet eine andere Frage. Das Arbeitsschutzrecht regelt, wer in der Organisation handelt und was gegenüber Berufsgenossenschaft und Aufsicht vorzulegen ist. Wer einem Passanten oder einem parkenden Fahrzeug gegenüber einsteht, folgt dem Deliktsrecht – §§ 823, 836 BGB – und ist in einem eigenen Beitrag behandelt.
Braucht jedes Objekt eine eigene Beauftragung?
Gebunden wird nicht an das Gebäude, sondern an Person und Zuständigkeitsbereich. Die DGUV Regel 100-001 verlangt allerdings, Zuständigkeitsbereiche und die Schnittstellen zu benachbarten Verantwortungsbereichen eindeutig festzulegen. Wächst ein Bestand oder wechselt ein Objekt den Bereich, gehört der beschriebene Bereich nachgezogen – sonst entsteht genau dort eine Lücke.
Kann eine externe Objektbetreuung in diese Rolle eintreten?
Nicht über dieses Instrument. Das Muster der DGUV trägt den Zusatz „Ergänzung zum Arbeitsvertrag“ und richtet sich an Personen im eigenen Betrieb. Externe Unterstützung wird über den Leistungsvertrag geregelt und wirkt dort, wo sie stark ist: Sie erbringt Begehung, Befund und Dokumentation, aus denen die interne Zuordnung überhaupt erst belegbar wird.
Regelwerke & Quellen: § 7 und § 13 ArbSchG · § 9 und § 130 OWiG · § 14 StGB · § 21 SGB VII · DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (PDF) (Ausgabe November 2013), § 13 · DGUV Regel 100-001 (Ausgabe Juni 2025), Abschnitt 2.12 samt Muster und Glossar.