Ratgeber · Für Eigentümer, Beiräte und Verwalter
Wenn die WEG die Dachsanierung verweigert: der Anspruch jedes Eigentümers
Verweigern Miteigentümer die Sanierung des Dachs, führt der Weg nicht über sie. Die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG), und jeder einzelne Wohnungseigentümer kann eine solche Verwaltung von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verlangen (§ 18 Abs. 2 WEG). Unterbleibt die notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG).
Zuletzt geprüft: 12. August 2026 · Verfasst und aus der Praxis geprüft von Thorge Harms, Geschäftsführer Dachwartung Profi
Gegen wen sich der Anspruch auf Dacherhaltung richtet
Der Anspruch auf Erhaltung des Dachs richtet sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. § 18 Abs. 2 WEG gibt ihn jedem einzelnen Wohnungseigentümer, und zwar ausdrücklich gegenüber der Gemeinschaft – nicht gegenüber den Miteigentümern, die in der Versammlung dagegen gestimmt haben. Auch die Beschlussklagen sind gegen die Gemeinschaft zu richten (§ 44 Abs. 2 Satz 1 WEG).
Das ist der Punkt, an dem sich der naheliegende Gedanke und das Gesetz trennen. Wer im Treppenhaus dem Nachbarn gegenübersteht, der seit drei Versammlungen gegen die Dachsanierung stimmt, sucht den Gegner in ihm. Rechtlich ist er es nicht. Er ist Mitglied desselben Verbands, gegen den sich der Anspruch richtet – und ein Urteil bindet ihn ohnehin.
„Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer 1. eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie 2. eine Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen (ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung) und, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüssen entsprechen.“
| Was viele annehmen | Was im Gesetz steht | Fundstelle |
|---|---|---|
| „Ich muss den Miteigentümer verklagen, der blockiert.“ | Die Klagen sind gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. | § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG |
| „Als Einzelner habe ich gegen die Mehrheit keinen Anspruch.“ | Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit nach billigem Ermessen entspricht. | § 18 Abs. 2 WEG |
| „Ohne Mehrheit in der Versammlung passiert gar nichts.“ | Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen. | § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG |
| „Ein Urteil nützt nur dem, der geklagt hat.“ | Das Urteil wirkt für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind. | § 44 Abs. 3 WEG |
| „Bis zur nächsten Versammlung kann niemand etwas tun.“ | Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind. | § 18 Abs. 3 WEG |
Praktisch verschiebt diese Zuordnung den ganzen Konflikt. Es geht nicht mehr darum, wer im Recht ist, sondern darum, ob die Gemeinschaft ihrer Verwaltungsaufgabe nachkommt. Adressat jedes Antrags, jedes Verlangens und jeder Klage ist deshalb der Verband – vertreten durch die Verwaltung.
Was für Ihr Objekt gilt, klärt der Dach-Check.
Kostenloser Dach-Check- Geprüfte Fachbetriebe
- Protokoll je Objekt
- Ein Ansprechpartner
- Bundesweit
Woraus der Anspruch auf Dacherhaltung folgt: drei Vorschriften in einer Reihe
Drei Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes tragen den Anspruch auf Dacherhaltung. § 5 Abs. 2 WEG nimmt Gebäudeteile, die für Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, vom Sondereigentum aus. § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG zählt die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zur ordnungsmäßigen Verwaltung. Und § 18 Abs. 2 WEG macht daraus einen Anspruch jedes einzelnen Eigentümers.
Der erste Schritt klärt, worüber überhaupt gestritten wird. Ein Dach steht baulich über den Sondereigentumseinheiten, aber es gehört niemandem allein:
„Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume oder Teile des Grundstücks befinden.“
Der zweite Schritt ordnet die Erhaltung dieses Bauteils der Verwaltung zu. § 19 Abs. 2 WEG führt einen Katalog dessen, was zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung „insbesondere“ gehört – die Erhaltung steht dort an zweiter Stelle, unmittelbar nach der Hausordnung und noch vor Versicherung und Erhaltungsrücklage.
„Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung gehören insbesondere […] 2. die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums“
Der dritte Schritt ist der entscheidende, weil er aus einer Verbandsaufgabe ein individuelles Recht macht. § 18 Abs. 2 WEG spricht von „jedem Wohnungseigentümer“ – nicht von einer Mehrheit, nicht von einem Quorum. Eine Stimme genügt, um den Anspruch zu haben; die Mehrheit entscheidet nur darüber, ob die Gemeinschaft ihn freiwillig erfüllt.
Was der Anspruch nicht festlegt, ist ebenso wichtig: Welche Maßnahme in welchem Umfang ansteht, folgt aus dem Zustand des Bauteils und entscheidet die Versammlung. Woran sich bemisst, ob eine solche Entscheidung auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage steht, steht in Dacherhaltung in der WEG beschließen: der neue BGH-Maßstab. Dort wird auch die Grenze zur baulichen Veränderung nach § 20 WEG behandelt, die am Dach häufig verläuft.
Wenn das Dach gar nicht auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung kommt
Eine Eigentümerversammlung lässt sich erzwingen. Der Verwalter muss sie einberufen, wenn das in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird (§ 24 Abs. 2 WEG). Mehr als ein Viertel der Eigentümer bringt das Dach damit auf die Tagesordnung, ohne dass dafür eine Mehrheit nötig wäre.
Zwei Details des Einberufungsverlangens werden regelmäßig übersehen. Erstens reicht Textform – eine E-Mail genügt, ein unterschriebener Brief ist nicht verlangt. Zweitens muss das Verlangen Zweck und Gründe nennen; ein Satz wie „Wir wollen eine Versammlung“ erfüllt den Wortlaut nicht. Wer das Dach zum Gegenstand machen will, benennt also die Sache und sagt, warum sie jetzt ansteht.
Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Versammlung einzuberufen, kann auch der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder ein durch Beschluss ermächtigter Wohnungseigentümer einberufen (§ 24 Abs. 3 WEG). Die Vorschrift setzt eines von beidem voraus; außerhalb dieser beiden Fälle bleibt die Einberufung Sache des Verwalters (§ 24 Abs. 1 WEG).
Kommt die Versammlung zustande, hängt die Gültigkeit eines Beschlusses daran, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist (§ 23 Abs. 2 WEG). Welche Bausteine ein Maßnahmenbeschluss zum Dach enthalten sollte und wie genau der Tagesordnungspunkt gefasst wird, behandelt Beschlussvorlage Dach: was der Maßnahmenbeschluss enthalten muss.
| Ausgangslage | Was das Gesetz vorsieht | Fundstelle |
|---|---|---|
| Das Dach steht nicht auf der Tagesordnung | Der Verwalter muss die Versammlung einberufen, wenn das in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird. | § 24 Abs. 2 WEG |
| Es fehlt ein Verwalter oder er weigert sich pflichtwidrig | Einberufen können dann der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder ein durch Beschluss ermächtigter Wohnungseigentümer. | § 24 Abs. 3 WEG |
| Der Gegenstand war in der Einberufung nicht bezeichnet | Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist. | § 23 Abs. 2 WEG |
| Die Versammlung hat abgestimmt und einen Beschluss gefasst | Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären oder seine Nichtigkeit feststellen; für die Anfechtungsklage gelten die Fristen des § 45 WEG. | § 44 Abs. 1 Satz 1, § 45 WEG |
| Eine notwendige Beschlussfassung unterbleibt | Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen. | § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG |
| Dem gemeinschaftlichen Eigentum droht unmittelbar ein Schaden | Jeder Wohnungseigentümer darf ohne Zustimmung der anderen die zur Abwendung notwendigen Maßnahmen treffen; der Verwalter darf Maßnahmen treffen, die zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind. | § 18 Abs. 3, § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG |
| Die Unterlagen zum Zustand des Dachs sind nicht bekannt | Jeder Wohnungseigentümer kann Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen; in die Beschluss-Sammlung ist auf Verlangen ebenfalls Einsicht zu geben. | § 18 Abs. 4, § 24 Abs. 7 WEG |
Die Tabelle hat bewusst keine Spalte „Erfolgsaussicht“. Sie zeigt, was das Gesetz für die jeweilige Lage vorsieht – ob eine Maßnahme im konkreten Fall geboten ist, entscheidet die Versammlung und, wenn sie es nicht tut, das Gericht.
Wenn die Eigentümerversammlung die Dachsanierung ablehnt
Über eine abgelehnte Dachsanierung entscheidet auf Klage eines Wohnungseigentümers das Gericht. § 44 Abs. 1 WEG stellt dafür drei Klagen nebeneinander: die Anfechtungsklage gegen einen gefassten Beschluss, die Nichtigkeitsklage und die Beschlussersetzungsklage für den Fall, dass eine notwendige Beschlussfassung unterbleibt. Welcher Weg trägt, hängt davon ab, ob abgestimmt wurde und mit welchem Ergebnis.
„Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage). Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage).“
Ein Negativbeschluss – die Versammlung lehnt den Antrag förmlich ab – schließt die Beschlussersetzungsklage nicht aus. Wird der Individualanspruch eines Wohnungseigentümers abgelehnt, stehen ihm nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Anfechtungsklage gegen den Negativbeschluss „und/oder“ die Beschlussersetzungsklage offen (BGH, Urteil vom 09.02.2024 – V ZR 33/23, Leitsatz b, zweiter Halbsatz). Beide Wege lassen sich damit auch nebeneinander beschreiten – eine Ablehnung in der Versammlung zwingt nicht dazu, sich für einen von beiden zu entscheiden.
Für die Anfechtungsklage nennt das Gesetz zwei Fristen, und beide laufen ab der Beschlussfassung – nicht ab dem Zugang der Niederschrift. Die Vorschrift ist kurz genug, um sie ganz zu lesen:
„Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.“
Die praktische Folge ist eine Kalenderfrage. Wer nach einer Abstimmung weiterkommen will, hält zuerst den Tag der Beschlussfassung fest – er ist der Anknüpfungspunkt, den § 45 WEG zweimal nennt. Wie die Anfechtung im Einzelnen abläuft, welche Gründe wann vorgetragen sein müssen und ab wann ein Beschluss bestandskräftig ist, behandelt Anfechtungsrisiko: woran ein Dach-Beschluss jetzt scheitert.
Für die Verwaltung folgt aus derselben Vorschrift eine eigene Pflicht: Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern die Erhebung einer Klage unverzüglich bekannt zu machen (§ 44 Abs. 2 Satz 2 WEG), und mehrere Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden (Satz 3). Eine Klage bleibt also keine Sache zwischen einem Eigentümer und der Verwaltung.
Die Beschlussersetzungsklage: was ein Gericht ersetzen kann
Die Beschlussersetzungsklage richtet sich darauf, dass das Gericht den Beschluss selbst fasst. § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG erlaubt das, wenn eine notwendige Beschlussfassung unterbleibt. Geklagt wird gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 44 Abs. 2 Satz 1 WEG), und das Urteil wirkt für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind (§ 44 Abs. 3 WEG).
Diese Pflicht der Gemeinschaft entfällt nicht schon deshalb, weil eine Vereinbarung die Erhaltungslast auf einzelne Eigentümer überträgt:
a) „Eine Vereinbarung, durch die die Erhaltung bestimmter Teile des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: Balkone) auf einzelne Wohnungseigentümer übertragen wird, ändert nichts an der Beschlusskompetenz der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für Erhaltungsmaßnahmen an solchen Gebäudeteilen.“
c) „Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist trotz vereinbarter Übertragung der Erhaltungslast auf einzelne Wohnungseigentümer jedenfalls dann verpflichtet, ihrerseits Maßnahmen zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im Bereich von Balkonen zu ergreifen, wenn mehrere Balkone zwingend saniert werden müssen.“
Entschieden ist das für Balkone, nicht für Dächer. Beide sind gemeinschaftliches Eigentum, doch eine eigene höchstrichterliche Entscheidung zum Dach liegt nicht vor – die Leitsätze belegen deshalb nur, dass eine Übertragungsvereinbarung die Erhaltungspflicht der Gemeinschaft nicht beseitigt, nicht mehr.
Der Zuschnitt dieser Klage erklärt, warum sie in einer blockierten Gemeinschaft überhaupt weiterhilft. Sie greift nicht die Mehrheit an, sondern das Ausbleiben einer Entscheidung. Das Tatbestandsmerkmal lautet „unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung“ – es fragt danach, ob die Gemeinschaft eine Entscheidung schuldet, nicht danach, wer sie verhindert hat.
Zwei Wirkungen sind für eine Wohnanlage bedeutsam. Erstens endet der Streit mit dem Urteil für alle, weil § 44 Abs. 3 WEG auch die Nichtbeteiligten bindet – niemand kann dieselbe Frage anschließend noch einmal aufmachen. Zweitens setzt ein Gericht keinen beliebigen Beschluss ein: Es braucht eine Tatsachengrundlage darüber, was am Dach ansteht.
Genau an dieser Stelle entscheidet sich, ob ein Antrag trägt. Ein Verlangen, „das Dach zu sanieren“, benennt keinen Gegenstand; ein datierter Befund über Abdichtung, Anschlüsse und Entwässerung tut es. Welche Grundlage eine Entscheidung über eine Erhaltungsmaßnahme tragen kann, leitet Dacherhaltung in der WEG beschließen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs her.
Wenn am Dach ein Schaden unmittelbar droht
Bei unmittelbar drohendem Schaden darf jeder Wohnungseigentümer selbst handeln. Er ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind (§ 18 Abs. 3 WEG). Die Vorschrift knüpft an diesen Schaden an – nicht an eine Entscheidung, die seit Längerem aussteht.
„Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind.“
Der Verwalter hat daneben eine eigene Befugnis, die in derselben Lage greift. Er ist gegenüber der Gemeinschaft berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind (§ 27 Abs. 1 WEG). Diesen Rahmen können die Wohnungseigentümer durch Beschluss einschränken oder erweitern (§ 27 Abs. 2 WEG) – wie weit er in einer konkreten Anlage reicht, steht deshalb in deren Beschlusslage.
Beide Vorschriften decken die Abwehr, nicht die Sanierung. Sie tragen eine Notabdichtung nach einem Sturm oder das Freilegen eines verstopften Ablaufs vor angesagtem Starkregen – die planmäßige Erneuerung der Dachfläche bleibt Sache der Beschlussfassung. Wer nach einer Eilmaßnahme dauerhaft weiterkommen will, führt den Vorgang deshalb in die nächste Versammlung zurück.
Was sich am Dach festhalten lässt, solange nichts beschlossen ist
Festhalten lassen sich zwei Dinge: der Zustand des Dachs und der Gang der Beschlussfassung. Für das zweite gibt § 18 Abs. 4 WEG jedem Wohnungseigentümer ein eigenes Mittel – er kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen. Der Zustand des Dachs selbst lässt sich später nicht rekonstruieren; es bleibt nur, was zum jeweiligen Zeitpunkt aufgenommen wurde.
- Wann der Zustand des Dachs zuletzt fachkundig aufgenommen wurde, mit welchem Ergebnis und welche Befunde seither offen sind.
- Der Wortlaut des eigenen Antrags an die Verwaltung und der Tag, an dem er dort eingegangen ist.
- Die Antwort der Verwaltung auf das Verlangen, eine Versammlung einzuberufen – § 24 Abs. 2 WEG verlangt dafür Textform, den Zweck und die Gründe.
- Ob der Gegenstand in der Einberufung bezeichnet war; das ist Gültigkeitsvoraussetzung des Beschlusses (§ 23 Abs. 2 WEG).
- Das Ergebnis der Abstimmung und das Datum der Beschlussfassung – § 45 WEG knüpft die Fristen der Anfechtungsklage an diesen Tag.
- Welche Verwaltungsunterlagen eingesehen wurden und welche fehlen (§ 18 Abs. 4 WEG).
- Was seit der ersten Meldung am Dach hinzugekommen ist: weitere Feuchtestellen, Meldungen anderer Eigentümer, Reparaturen aus dem laufenden Betrieb.
Der erste Punkt ist der einzige, der sich nicht nachholen lässt. Alles Übrige – Anträge, Antworten, Einladungen, Protokolle – existiert ohnehin schriftlich und ist später auffindbar. Ein Dach im Oktober sagt dagegen nichts darüber, wie es im März aussah, und eine Erinnerung an eine Feuchtestelle ist kein Befund.
In einer festgefahrenen Lage ist die Feststellung des Dachzustands das Einzige, was sich ohne Beschluss erledigen lässt — und zugleich das Einzige, was sich später nicht nachholen lässt. Anträge, Fristen und Schriftverkehr stehen in einem halben Jahr noch genauso zur Verfügung. Der Zustand des Dachs von heute ist dann ein anderer, und wie er heute war, kann niemand mehr rekonstruieren.
Ein Antrag wird so konkret wie der Befund, auf den er sich stützt. Welcher datierte Befund zum Zustand Ihres Gemeinschaftsdachs vorliegt, entscheidet darüber, worüber die Versammlung überhaupt abstimmen kann. Den Dach-Check fordern Sie kostenlos und unverbindlich an.
Kostenlosen Dach-Check anfordernWelche Felder ein Protokoll enthalten muss, damit es diese Aufgabe erfüllt – Befundeinstufung, Lageangabe, Fotobezug, Empfehlung –, steht in Wartungsprotokoll Dach: was hineingehört. Womit die Gemeinschaft eine beschlossene Maßnahme bezahlt – Rücklage, Wirtschaftsplan oder Sonderumlage –, behandelt Erhaltungsrücklage fürs Dach.
Fazit: vier Sätze zum Anspruch auf Dacherhaltung in der WEG
Erstens: Das Dach ist gemeinschaftliches Eigentum, seine Erhaltung gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung. Zweitens: Jeder einzelne Eigentümer kann diese Verwaltung von der Gemeinschaft verlangen, nicht von den Miteigentümern. Drittens: Unterbleibt die notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht den Beschluss fassen. Viertens: Was ein Antrag wert ist, entscheidet der Befund, auf dem er steht.
Vor der Versammlung
Den Gegenstand benennen und begründen. § 24 Abs. 2 WEG verlangt für das Einberufungsverlangen Textform, Zweck und Gründe.
Nach der Abstimmung
Das Datum der Beschlussfassung notieren, nicht das des Protokollversands. An diesen Tag knüpft § 45 WEG die Fristen der Anfechtungsklage.
Vor dem nächsten Antrag
Den Zustand des Dachs aufnehmen und datieren lassen, solange er noch der aktuelle ist. Später ist er nicht mehr herstellbar.
Häufige Fragen: Wenn die WEG die Dachsanierung verweigert
Zehn Fragen wiederholen sich, wenn eine Gemeinschaft die Dacherhaltung nicht beschließt. Die häufigste zuerst: gegen wen sich der Anspruch überhaupt richtet. Die Antworten geben den Wortlaut der einschlägigen Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes wieder, belegt über Paragraf und Absatz.
Gegen wen richtet sich der Anspruch, wenn Miteigentümer die Dachsanierung verweigern?
Der Anspruch auf Erhaltung des Dachs richtet sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. § 18 Abs. 2 WEG gibt jedem Wohnungseigentümer einen Anspruch auf eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht – und zwar gegenüber der Gemeinschaft. Auch die Beschlussklagen sind gegen die Gemeinschaft zu richten (§ 44 Abs. 2 Satz 1 WEG), nicht gegen einzelne Miteigentümer.
Kann ein einzelner Wohnungseigentümer die Erhaltung des Dachs verlangen?
Ja, jeder einzelne Wohnungseigentümer kann die Erhaltung des Dachs verlangen. Die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG), und eine solche Verwaltung kann jeder Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft verlangen (§ 18 Abs. 2 WEG). Welche Maßnahme in welchem Umfang ansteht, legt der Anspruch nicht fest – das entscheidet die Versammlung.
Was ist eine Beschlussersetzungsklage?
Die Beschlussersetzungsklage ist die Klage, mit der ein Gericht den Beschluss selbst fasst. § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG lautet: Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen. Sie steht neben der Anfechtungsklage gegen einen gefassten Beschluss und neben der Nichtigkeitsklage aus Satz 1 derselben Vorschrift.
Was kann ein Eigentümer tun, wenn das Dach nicht auf die Tagesordnung kommt?
Ein Wohnungseigentümer kann gemeinsam mit anderen eine Versammlung verlangen. Der Verwalter muss die Versammlung der Wohnungseigentümer einberufen, wenn dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird (§ 24 Abs. 2 WEG). Der Gegenstand muss dabei schon bei der Einberufung bezeichnet sein (§ 23 Abs. 2 WEG).
Wer beruft die Eigentümerversammlung ein, wenn der Verwalter sich weigert?
Bei einer Weigerung des Verwalters können der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder ein durch Beschluss ermächtigter Wohnungseigentümer die Eigentümerversammlung einberufen. § 24 Abs. 3 WEG eröffnet diesen Weg für zwei Fälle: Es fehlt ein Verwalter, oder er weigert sich pflichtwidrig, die Versammlung einzuberufen. Außerhalb dieser beiden Fälle bleibt die Einberufung Sache des Verwalters (§ 24 Abs. 1 WEG).
Darf ein Wohnungseigentümer das Dach auf eigene Faust reparieren?
Ein Wohnungseigentümer darf zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Schadens selbst handeln. § 18 Abs. 3 WEG berechtigt jeden Wohnungseigentümer, ohne Zustimmung der anderen die Maßnahmen zu treffen, die dafür notwendig sind. Die Vorschrift knüpft an den unmittelbar drohenden Schaden an – nicht an eine Erhaltungsmaßnahme, über die seit Längerem nicht entschieden wird.
Hilft ein Urteil auch den übrigen Wohnungseigentümern?
Ein Urteil über eine Beschlussklage wirkt für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind (§ 44 Abs. 3 WEG). Deshalb hat der Verwalter den Wohnungseigentümern die Erhebung einer Klage unverzüglich bekannt zu machen (§ 44 Abs. 2 Satz 2 WEG); mehrere Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden (Satz 3).
Welche Unterlagen kann ein Eigentümer von der Verwaltung verlangen?
Einsicht in die Verwaltungsunterlagen: § 18 Abs. 4 WEG gibt jedem Wohnungseigentümer diesen Anspruch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Dazu kommt die Beschluss-Sammlung – einem Wohnungseigentümer oder einem Dritten, den ein Wohnungseigentümer ermächtigt hat, ist auf sein Verlangen Einsicht in sie zu geben (§ 24 Abs. 7 WEG).
Gehört das Dach dem einzelnen Eigentümer oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer?
Das Dach gehört zum gemeinschaftlichen Eigentum. Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums – selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume oder Teile des Grundstücks befinden (§ 5 Abs. 2 WEG). Für das Dach eines Gebäudes trifft diese Voraussetzung zu.
Was heißt ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne des § 18 Abs. 2 WEG?
Ordnungsmäßige Verwaltung ist nach § 18 Abs. 2 WEG eine Verwaltung, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen und, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüssen entspricht. Der Katalog des § 19 Abs. 2 WEG nennt die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ausdrücklich als einen ihrer Bestandteile.
Quellen: Gesetzestexte im Wortlaut nach § 5 WEG, § 18 WEG, § 19 WEG, § 23 WEG, § 24 WEG, § 27 WEG, § 44 WEG und § 45 WEG, jeweils im Absatz gelesen und abgerufen am 10. August 2026. Verwendet sind § 5 Abs. 2, § 18 Abs. 2 bis 4, § 19 Abs. 2 Nr. 2, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 1 bis 3 und Abs. 7, § 27 Abs. 1 und 2, § 44 Abs. 1 bis 3 sowie § 45 WEG. Zusätzlich verwendet: BGH, Urteil vom 24.04.2026 – V ZR 102/24, ECLI:DE:BGH:2026:240426UVZR102.24.0, amtliche Leitsätze a) und c) (Vorinstanzen: LG Itzehoe, AG Oldenburg in Holstein; entschieden für Balkone, nicht für Dächer), sowie BGH, Urteil vom 09.02.2024 – V ZR 33/23, ECLI:DE:BGH:2024:090224UVZR33.23.0, Leitsatz b) zweiter Halbsatz (Normenkopf § 20 WEG – bauliche Veränderung; hier nur die Verfahrensaussage zu Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklage verwendet). Die Rechtsprechung zur Grundlage einer Beschlussfassung über Erhaltungsmaßnahmen ist im Übrigen in den verlinkten Beiträgen belegt.