Zum Inhalt springen
Dachwartung vom Profi Dach-Check
Menü

Ratgeber · Für Handel, Produktion und Publikumsgebäude

Dacharbeiten im laufenden Betrieb: Wartung ohne Störung von Verkauf und Produktion

Eine turnusmäßige Dachwartung findet über dem Betrieb statt und nicht in ihm: Verkauf, Fertigung und Publikumsverkehr laufen darunter weiter. Störend wird erst, was in das Gebäude hineinwirkt – ein abzusperrender Bereich unter dem Arbeitsort, Lärm über einer Beratungsfläche, Rauch über offener Ware, eine belegte Anlieferzone. Genau diese vier Punkte lassen sich vor dem Termin festlegen, und genau daran entscheidet sich, ob ein Wartungstag im Tagesgeschäft überhaupt auffällt.

Zuletzt geprüft: 29. August 2026 · Verfasst und aus der Praxis geprüft von Thorge Harms, Geschäftsführer Dachwartung Profi

Zeitfenster für Dacharbeiten im laufenden Betrieb: welche Stunden zur Verfügung stehen

Für Dacharbeiten im laufenden Betrieb stehen mehr Fenster offen, als die Diskussion um den Wunschtermin vermuten lässt. Werktags ist der Tag frei planbar, und auch die Stunden vor Öffnung und nach Ladenschluss sind es. Erst nach 23 Uhr und an Sonn- und Feiertagen setzt das Arbeitszeitgesetz eigene Grenzen.

Zeitfenster Rechtliche Lage Warum
Werktags während der Öffnungszeiten Frei planbar Die Begehung findet über der genutzten Fläche statt. Zu klären bleibt allein, ob ein Bereich darunter abzusperren ist.
Werktags vor Öffnung oder nach Ladenschluss Frei planbar bis 23 Uhr Bis zum Beginn der Nachtzeit greift keine besondere Beschränkung. Tageslicht und Witterung begrenzen das Fenster praktisch stärker als das Recht.
Nach 23 Uhr oder vor 6 Uhr Nachtarbeit ab zwei Stunden § 2 Abs. 3 und 4 ArbZG definieren Nachtzeit und Nachtarbeit; § 6 Abs. 2 begrenzt die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer auf acht Stunden.
Sonn- und Feiertage Nur unter einer Ausnahme § 9 Abs. 1 ArbZG verbietet die Beschäftigung von 0 bis 24 Uhr. § 10 Abs. 1 Nr. 14 lässt Instandhaltung zu, sofern sie werktags nicht möglich ist.
Betriebsferien oder Inventurtage Das ergiebigste Fenster Unter der Fläche steht niemand, Absperrungen entfallen, und auch geruchsintensive Arbeitsschritte werden unproblematisch.

Der am häufigsten gewünschte Termin ist zugleich der am stärksten begrenzte. Die Sonn- und Feiertagsruhe des § 9 Abs. 1 ArbZG gilt von 0 bis 24 Uhr, und die Ausnahme für Instandhaltung steht unter einer doppelten Bedingung: Nach § 10 Abs. 1 Nr. 14 muss die Arbeit den regelmäßigen Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingen, und der Eingangssatz der Vorschrift verlangt zusätzlich, dass sie an Werktagen nicht vorgenommen werden kann. Ein Sonntagstermin allein aus Bequemlichkeit trägt diese Prüfung nicht.

Praktisch heißt das: Das ergiebigste Fenster ist nicht das Wochenende, sondern der Werktagsrand. Wer die Begehung auf die Stunden vor der Öffnung legt, arbeitet ohne Publikumsverkehr, ohne Anlieferung und ohne Nachtarbeitsregeln – und verliert keinen Verkaufstag.

Was für Ihr Objekt gilt, klärt der Dach-Check.

Kostenloser Dach-Check
  • Geprüfte Fachbetriebe
  • Protokoll je Objekt
  • Ein Ansprechpartner
  • Bundesweit
Techniker in Warnkleidung hebt auf einer weiten Flachdachfläche den Laubfangkorb eines Dachablaufs an und greift in den Ablauf; im Hintergrund Lichtbänder und Lüftungsaggregate

Arbeiten über Verkaufsfläche und Produktionslinie: was unter der Dachfläche liegt

Was unter der Dachfläche liegt, bestimmt den Aufwand stärker als die Größe der Fläche. Ein Lagerfeld verträgt fast jeden Arbeitsschritt, eine Frischetheke fast keinen. Deshalb beginnt die Planung eines Wartungstermins mit einer Zuordnung: Welcher Arbeitsort liegt über welchem Nutzungsbereich, und was reagiert dort empfindlich.

Bereich unter dem Dach Empfindlich gegen Was daraus folgt
Verkaufsfläche mit Publikumsverkehr Herabfallende Gegenstände, Lärm Der Bereich unter dem Arbeitsort wird abgesperrt und gekennzeichnet, statt die ganze Fläche zu schließen. Eine Gangzeile ist ein kleinerer Eingriff als ein Markttag.
Produktionslinie im Takt Erschütterung, Staub, Stillstandskosten Der Termin folgt dem Schichtplan, nicht der Anfahrt. Ein geplanter Umbau- oder Wartungsstillstand der Linie ist das beste Fenster für Arbeiten über ihr.
Offene Lebensmittel, Frischetheke, Backstation Gerüche, Rauch, Aerosole, Verunreinigung Über solchen Bereichen entscheidet nicht der Zeitplan, sondern § 3 LMHV. Heiße Arbeiten und Reinigungsschritte gehören dort außerhalb der Betriebszeit oder werden vermieden.
Serverraum, Labor, Reinbereich Wassereintritt, Staub, Erschütterung Vor Arbeiten über solchen Räumen wird der Aufbau geprüft und der Bereich vorbereitet. Ein Schaden dort kostet ein Vielfaches der Wartung.
Büro- und Beratungsflächen Schalldruckpegel Anhang Nr. 3.7 ArbStättV verlangt, den Schalldruckpegel so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist. Lärmintensive Schritte werden gebündelt und angekündigt.
Anlieferzone und Rampe Sperrung von Verkehrswegen Die Stellfläche für Material und Hebebühne wird vorher festgelegt. Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge sind nach § 4 Abs. 4 ArbStättV ständig freizuhalten.

Die Absperrung unter dem Arbeitsort ist dabei kein Entgegenkommen an den Betrieb, sondern eine Anforderung mit eigener Rechtsgrundlage. Anhang Nr. 2.1 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung erfasst neben der Absturzgefahr ausdrücklich die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen; nach Absatz 3 sind solche Bereiche gegen unbefugtes Betreten zu sichern und gut sichtbar als Gefahrenbereich zu kennzeichnen. Der entscheidende Punkt für den Betrieb ist die Zuschnittsfrage: Abgesperrt wird der Bereich unter der Arbeitsstelle, nicht die Etage.

Über offener Ware kommt eine zweite Rechtsordnung dazu, und sie ist strenger als das Hausrecht. § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung zählt zur nachteiligen Beeinflussung neben Verunreinigungen ausdrücklich Gerüche, Gase, Dämpfe, Rauch und Aerosole, und § 3 verlangt, Lebensmittel nur so zu behandeln und in den Verkehr zu bringen, dass sie dieser Gefahr bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht ausgesetzt sind. Über einer Backstation ist die Terminfrage damit vorentschieden.

Lärm, Staub und Gerüche bei Dacharbeiten: was im Gebäude ankommt

Von den Arbeitsschritten am Dach wirken drei in das Gebäude hinein: Trennen und Stemmen als Lärm und Erschütterung, Schleifen und Ausfegen als Staub, Flämmen und Verkleben als Geruch. Alles andere – Sichtprüfung, Gullyreinigung, Nahtprobe, Fotodokumentation – merkt niemand unter der Decke.

Für den Lärm nennt Anhang Nr. 3.7 der Arbeitsstättenverordnung einen Maßstab, der auch für Fremdeinwirkung von oben trägt: Der Schalldruckpegel ist so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist, und am Arbeitsplatz so weit zu reduzieren, dass keine Beeinträchtigung der Gesundheit entsteht. Für die Terminplanung folgt daraus eine einfache Regel: Lärmintensive Schritte werden gebündelt, nicht über den Tag verteilt. Eine Stunde Kernbohrung am Stück ist für eine Beratungsfläche erträglicher als sechs unangekündigte Einzelvorgänge.

Beim Geruch ist die Reihenfolge umgekehrt: Er lässt sich nicht takten, sondern nur vermeiden. Bitumenrauch zieht über Lüftungsansaugungen, offene Lichtkuppeln und Dachdurchführungen zurück in das Gebäude – und dort trifft er auf die Ware. Deshalb ist die Frage nach dem Verfahren vor der Frage nach der Uhrzeit zu stellen. VdS 2008 verlangt ohnehin, vor feuergefährlichen Arbeiten zu prüfen, ob kalte Verfahren wie Schrauben oder Kaltkleben an ihre Stelle treten können. Über einem Betrieb, der weiterläuft, ist diese Prüfung nicht nur Brandschutz, sondern die Voraussetzung dafür, dass der Termin überhaupt in die Betriebszeit passt.

Die Lüftungstechnik ist dabei der Hebel, der am häufigsten übersehen wird. Wo Ansaugöffnungen im Arbeitsbereich liegen, entscheidet ihre vorübergehende Abschaltung oder Umschaltung darüber, ob im Markt überhaupt etwas zu riechen ist. Das ist eine Absprache von fünf Minuten – und sie muss vor dem Termin getroffen sein, nicht während.

Heiße Arbeiten am Dach über einem laufenden Betrieb: Gefährdungsbereich und Brandwache

Heiße Arbeiten am Dach sind der einzige Arbeitsschritt, der den Zeitplan des Betriebs von sich aus verändert. Sie verlangen vorab eine schriftliche Genehmigung, sie erzeugen einen Gefährdungsbereich, der über die Arbeitsstelle hinausreicht, und sie enden nicht mit dem letzten Handgriff, sondern mit einer Kontrolle über mehrere Stunden.

Verfahren Seitlicher Radius bei bis zu 2 m Arbeitshöhe Abstand nach oben
Löten, Heißkleben 2 m 2 m
Schweißen 7,5 m 4 m
Brennschneiden 10 m 4 m
Trennschleifen 6 m 3,5 m

Zwei Zusätze dieser Aufstellung sind für ein Gebäude mit Nutzung darunter entscheidend. Der seitliche Radius wächst je zusätzlichem Meter Arbeitshöhe um 0,5 Meter – auf einem Dach also erheblich. Und der Gefährdungsbereich kann sich über Öffnungen auch nach unten erstrecken: Eine offene Lichtkuppel, ein Lüftungsschacht oder eine Kernbohrung verlängert ihn in die Halle hinein. Funken entzünden brennbare Stoffe nach derselben Richtlinie noch in zehn Metern Entfernung und mehr.

Der Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten ist an einen konkreten Auftrag sowie an gleichbleibende Umgebungsbedingungen und Arbeitsverfahren gebunden; ändern sich diese Umstände, sind Gefährdungsbeurteilung und Erlaubnisscheinverfahren erneut durchzuführen. Für den Betrieb bedeutet das: Eine Erlaubnis für Dienstag deckt nicht den Mittwoch, wenn sich der Arbeitsort verschiebt. Wie der Dachzugang selbst geregelt und freigegeben wird, führt Dachzugang für Fremdfirmen: Freigabe, Einweisung, Nachweis aus.

Zwei Folgen, die den Betriebsablauf über den Termin hinaus binden

Die Brandwache nach Abschluss: Viele Brände brechen erst mehrere Stunden nach dem Ende feuergefährlicher Arbeiten aus. Deshalb ist die Umgebung der Arbeitsstelle einschließlich der benachbarten Räume in kurzen Zeitabständen auf Brandgeruch, verdächtige Erwärmung, Glimmstellen und Brandnester zu kontrollieren – so lange, bis eine Brandentstehung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist.

Die Abschaltung brandschutztechnischer Anlagen: Werden Brandmelde- oder Feuerlöschanlagen vorübergehend außer Betrieb gesetzt, sind Feuerwehr und Feuerversicherer davon in Kenntnis zu setzen; die Richtlinie bezeichnet das als Obliegenheit des Versicherungsnehmers. Erforderlichenfalls sind Ersatzmaßnahmen abzustimmen.

Die Richtlinie VdS 2008 ist ausdrücklich unverbindlich; für Ihr Objekt gelten die Sicherheitsvorschriften Ihres eigenen Versicherungsvertrags.

Für die Terminlage folgt daraus eine unbequeme, aber nützliche Konsequenz: Ein Flämmtermin um 20 Uhr endet nicht um 20 Uhr. Wer heiße Arbeiten über einem Markt plant, plant die Brandwache mit – und zieht damit in aller Regel den Arbeitsbeginn vor, statt ihn ans Ende des Tages zu legen.

Anlieferzone, Verkehrs- und Fluchtwege während der Dacharbeiten

Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge sind während der Dacharbeiten ständig freizuhalten, damit sie jederzeit benutzbar sind – so ausdrücklich § 4 Abs. 4 Satz 1 der Arbeitsstättenverordnung. Die Regel klingt selbstverständlich und wird trotzdem regelmäßig verletzt, weil Material und Hebebühne dort abgestellt werden, wo gerade Platz ist.

Der Konflikt entsteht nicht auf dem Dach, sondern davor. Eine Hebebühne braucht eine Aufstellfläche mit tragfähigem Untergrund und freiem Schwenkbereich; Altmaterial braucht einen Container; die Anlieferung braucht die Rampe zu ihrer Zeit. Diese drei Ansprüche treffen sich auf demselben Hof. Wird die Stellfläche vorher festgelegt, ist es eine Terminfrage – wird sie es nicht, ist es am Vormittag eine Standortfrage mit drei Beteiligten.

Für die Wege im Gebäude gilt derselbe Grundsatz. Anhang Nr. 2.3 der Arbeitsstättenverordnung verlangt, dass Fluchtwege auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen und dauerhaft gekennzeichnet sind; Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen sich jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Beschäftigte in der Arbeitsstätte befinden. Eine Absperrung unter dem Arbeitsort darf deshalb nie einen Fluchtweg abschneiden, sondern muss ihn umleiten – mit sichtbarer Kennzeichnung der neuen Führung. Das ist der Punkt, an dem sich eine gut geplante Absperrung von einer improvisierten unterscheidet.

Was an Ihrem Standort möglich ist, hängt am Objekt. Zugang, Stellfläche und die Bereiche unter der Fläche unterscheiden sich von Markt zu Markt. Den Dach-Check fordern Sie kostenlos und unverbindlich an.

Kostenlosen Dach-Check anfordern

Abstimmung mit der Markt- und Betriebsleitung vor dem Wartungstermin

Die Abstimmung mit der Markt- oder Betriebsleitung entscheidet darüber, ob ein Wartungstermin im Tagesgeschäft auffällt. Sie umfasst acht Punkte, und keiner davon braucht länger als ein Telefonat. Fehlt einer, wird er am Termintag geklärt – dann allerdings unter Zeitdruck und mit einem Team, das bereits vor Ort steht.

  • Datum und Zeitfenster, festgelegt am Betriebsablauf: Öffnungszeiten, Schichtplan, Anlieferfenster, Inventur- und Aktionstage.
  • Der Zugangsweg zum Dach und wer im Haus ihn zur vereinbarten Zeit öffnet – bei Publikumsverkehr möglichst nicht durch den Kundenbereich.
  • Die Stellfläche für Material, Container und Hebebühne, abgestimmt gegen Anlieferzone, Feuerwehrzufahrt und Fluchtwege.
  • Die Bereiche unter dem Arbeitsort: welcher wird abgesperrt, wer sperrt ihn ab, und wie lange bleibt die Absperrung stehen.
  • Ob heiße Arbeiten vorgesehen sind – die Antwort entscheidet über Brandwache, Abschaltungen und die Lage des Termins im Tag.
  • Der Umgang mit Brandmelde-, Sprinkler- und Lüftungstechnik: ob abgeschaltet wird, wer meldet und welche Ersatzmaßnahmen gelten.
  • Eine benannte Ansprechperson im Haus mit Erreichbarkeit für den Termintag, damit eine Rückfrage vom Dach nicht an der Zentrale hängen bleibt.
  • Die Rückmeldung nach Abschluss: wer erfährt wann, dass die Fläche wieder frei ist und welche Befunde offen sind.

Zwei dieser Punkte sind es, die in der Praxis den Unterschied machen. Der erste ist die benannte Ansprechperson mit Erreichbarkeit – nicht die Zentrale, sondern jemand, der am Termintag im Haus ist und eine Tür öffnen kann. Der zweite ist die Rückmeldung nach Abschluss: Solange niemand im Haus weiß, dass die Fläche wieder frei ist, bleibt eine Absperrung länger stehen als nötig.

Wer diese Abstimmung an vielen Standorten führt, führt sie nicht einzeln, sondern als Standard: gleiche Felder, gleiche Reihenfolge, gleiche Rückmeldung je Objekt. Wie sich ein solcher Takt über einen ganzen Bestand steuern lässt, führt Wartungskalender für mehrere Objekte aus; wie er sich vertraglich über alle Standorte gleich festschreiben lässt, steht in Rahmenvertrag Dachwartung: ausschreiben, vergleichen, vergeben.

Wer neben dem Betrieb auch Mieter im Objekt hat, klärt zusätzlich die Ankündigung: Für Erhaltungsmaßnahmen im Mietverhältnis gelten eigene Fristen und eine eigene Duldungspflicht, nachzulesen in Dacharbeiten ankündigen: Duldungspflicht des Mieters.

Wartungstermin oder Baustelle: woran ein Betrieb den Unterschied merkt

Für den Betrieb unterscheiden sich Wartungstermin und Baustelle an vier sichtbaren Merkmalen: an der Dauer, an der belegten Fläche am Boden, an der Frage, ob ein Kran oder Aufzug steht, und daran, ob Material über Tage gelagert wird. Eine Begehung hinterlässt keines dieser Merkmale.

Diese Unterscheidung ist zugleich eine rechtliche, und sie hat Folgen für das gesamte Verfahren: Ein Wartungseinsatz auf einem Bestandsdach ist keine Baustelle, weil die Baustellenverordnung als Bauvorhaben nur das Errichten, Ändern und Abbrechen baulicher Anlagen kennt. Was daran hängt – von der Vorankündigung bis zum Koordinator – behandelt Dachzugang für Fremdfirmen.

Für die Betriebsplanung ist der praktische Ertrag dieser Grenze größer als der rechtliche. Wartung ist ein Termin, Erneuerung ist ein Vorhaben. Ein Termin lässt sich in einen Werktagsrand legen, ein Vorhaben braucht ein Fenster, einen Bauablauf und eine Abstimmung mit allen Nutzern des Gebäudes. Deshalb ist die teuerste Störung des laufenden Betriebs nicht die Wartung, sondern ihr Ausbleiben: Aus dem Termin, den man verschoben hat, wird das Vorhaben, das man nicht mehr verschieben kann.

Was ein ungeplanter Stillstand nach einem Dachschaden wirtschaftlich bedeutet und wann eine Versicherung dafür eintritt, rechnet Betriebsunterbrechung nach einem Dachschaden durch.

Fazit zu Dacharbeiten im laufenden Betrieb: vier Angaben aus dem Objekt

Ob eine Dachwartung den laufenden Betrieb stört, entscheidet sich an vier Angaben, die im Objekt liegen: Welche Nutzung liegt unter der Arbeitsstelle? Welches Zeitfenster lässt der Betriebsablauf? Sind heiße Arbeiten vorgesehen? Und wo stehen Material und Hebebühne, ohne Anlieferung und Fluchtwege zu belegen?

Reine Begehung über Lager oder Verkauf

Dann ist der Termin frei planbar. Zu klären bleibt der Zugangsweg und die Frage, ob unter der Arbeitsstelle abgesperrt werden muss.

Arbeiten über offener Ware

Dann entscheidet das Verfahren vor der Uhrzeit. Geruchs- und rauchintensive Schritte gehören außerhalb der Betriebszeit oder werden durch ein kaltes Verfahren ersetzt.

Heiße Arbeiten sind vorgesehen

Dann gehören Gefährdungsbereich, Brandwache und etwaige Abschaltungen in die Terminplanung – der Einsatz endet später als der letzte Handgriff.

Termin am Objekt abstimmen →

Der Ablauf richtet sich nach Ihrem Standort, nicht nach einer Schablone. Die Arbeiten takten wir in Abstimmung mit der Markt- oder Betriebsleitung, bei Bedarf außerhalb der Öffnungszeiten. Den Dach-Check fordern Sie kostenlos und unverbindlich an.

Kostenlosen Dach-Check anfordern

Häufige Fragen zu Dacharbeiten im laufenden Betrieb

Zu Dacharbeiten im laufenden Betrieb wiederholen sich zehn Fragen. Die wichtigste vorweg: Eine turnusmäßige Begehung verlangt keine Schließung, weil sie über der genutzten Fläche stattfindet. Aufwand entsteht erst dort, wo ein Arbeitsschritt in das Gebäude hineinwirkt – durch herabfallende Gegenstände, Rauch, Lärm oder belegte Wege.

Muss der Verkauf für eine Dachwartung geschlossen werden?

Für eine turnusmäßige Dachwartung muss der Verkauf in aller Regel nicht schließen, weil die Begehung über der Verkaufsfläche stattfindet und nicht in ihr. Gesperrt wird ein Bereich darunter erst, wenn Gegenstände herabfallen können. Die Arbeitsstättenverordnung verlangt dann eine Sicherung gegen unbefugtes Betreten und eine sichtbare Kennzeichnung des Gefahrenbereichs.

Darf am Dach eines Marktes sonntags oder feiertags gearbeitet werden?

Am Dach eines Marktes darf sonntags und feiertags nur ausnahmsweise gearbeitet werden. § 9 Abs. 1 ArbZG verbietet die Beschäftigung von 0 bis 24 Uhr. § 10 Abs. 1 Nr. 14 erlaubt Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit dadurch der regelmäßige Fortgang des Betriebs bedingt ist – und nur, sofern die Arbeiten werktags nicht möglich sind.

Ab wann gilt ein Dacheinsatz nach Ladenschluss als Nachtarbeit?

Ein Dacheinsatz nach Ladenschluss gilt als Nachtarbeit, sobald er mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst. Als Nachtzeit bestimmt § 2 Abs. 3 ArbZG die Zeit von 23 bis 6 Uhr. Für Nachtarbeitnehmer begrenzt § 6 Abs. 2 ArbZG die werktägliche Arbeitszeit auf acht Stunden; zehn sind nur bei Ausgleich im Durchschnitt zulässig.

Was ist zu beachten, wenn über einem Lebensmittelbereich am Dach gearbeitet wird?

Über einem Lebensmittelbereich ist die nachteilige Beeinflussung der Ware zu vermeiden. § 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV zählt dazu ausdrücklich Gerüche, Gase, Dämpfe, Rauch, Aerosole und Verunreinigungen. Nach § 3 LMHV dürfen Lebensmittel nur so behandelt und in den Verkehr gebracht werden, dass sie dieser Gefahr nicht ausgesetzt sind.

Wie weit reicht der Gefährdungsbereich bei heißen Arbeiten auf dem Dach?

Der Gefährdungsbereich heißer Arbeiten reicht weiter als die Arbeitsstelle. VdS 2008 staffelt ihn nach Verfahren und vergrößert den seitlichen Radius je zusätzlichem Meter Arbeitshöhe um 0,5 Meter. Über Öffnungen kann er sich auch nach unten erstrecken. Funken entzünden brennbare Stoffe noch in zehn Metern Entfernung und mehr.

Wie lange wird nach Flämm- oder Schweißarbeiten am Dach kontrolliert?

Nach Flämm- oder Schweißarbeiten am Dach ist über die Arbeitszeit hinaus zu kontrollieren. VdS 2008 hält fest, dass viele Brände erst mehrere Stunden nach Abschluss ausbrechen, und verlangt eine Brandwache, die Arbeitsstelle und benachbarte Räume in kurzen Zeitabständen auf Brandgeruch, Erwärmung, Glimmstellen und Brandnester prüft.

Muss der Versicherer informiert werden, wenn für Dacharbeiten die Brandmeldeanlage abgeschaltet wird?

Feuerwehr und Feuerversicherer sind zu informieren, wenn eine Brandmelde- oder Feuerlöschanlage für Dacharbeiten vorübergehend außer Betrieb gesetzt wird. VdS 2008 bezeichnet diese Mitteilung als Obliegenheit des Versicherungsnehmers und verlangt erforderlichenfalls abgestimmte Ersatzmaßnahmen. Die Richtlinie selbst ist unverbindlich; maßgeblich bleiben die Sicherheitsvorschriften des eigenen Versicherungsvertrags.

Dürfen Anlieferzone und Fluchtwege während der Dacharbeiten belegt werden?

Fluchtwege und Notausgänge dürfen für Dacharbeiten nicht belegt werden. § 4 Abs. 4 ArbStättV verlangt, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzbar sind. Material, Hebebühne und Container brauchen deshalb eine Stellfläche, die vor dem Termin festgelegt ist – nicht die nächstgelegene freie Fläche.

Was sollte vor einem Dachwartungstermin mit der Betriebsleitung abgestimmt sein?

Vor einem Dachwartungstermin sollten acht Punkte mit der Betriebsleitung feststehen. Das sind Datum und Zeitfenster, der Zugangsweg, die Stellfläche für Material und Hebebühne, die Bereiche unter dem Arbeitsort, geplante heiße Arbeiten, der Umgang mit Brandmelde- und Lüftungstechnik, eine erreichbare Ansprechperson im Haus und der Zeitpunkt der Rückmeldung nach Abschluss.

Lässt sich eine Dachreparatur ohne Flämmarbeiten ausführen?

Ob eine Dachreparatur ohne Flämmarbeiten ausführbar ist, entscheidet der Aufbau der Fläche und das eingesetzte System. VdS 2008 verlangt ausdrücklich zu prüfen, ob anstelle feuergefährlicher Arbeiten kalte Verfahren möglich sind. Über einem laufenden Betrieb ist diese Frage vor der Beauftragung zu stellen, nicht am Tag der Ausführung.

Rechtsgrundlagen & Quellen: § 2 ArbZG (Nachtzeit von 23 bis 6 Uhr; Nachtarbeit ab mehr als zwei Stunden der Nachtzeit), § 6 ArbZG (werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer), § 9 ArbZG (Sonn- und Feiertagsruhe von 0 bis 24 Uhr) und § 10 Abs. 1 Nr. 14 ArbZG (Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen) · § 4 Abs. 4 ArbStättV (Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freihalten) und Anhang ArbStättV (Nr. 2.1 herabfallende Gegenstände und Gefahrenbereiche, Nr. 2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Nr. 3.7 Schalldruckpegel) · § 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV (nachteilige Beeinflussung) und § 3 LMHV (Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln) · VdS 2008 : 2009-07 (04), Richtlinien für den Brandschutz bei feuergefährlichen Arbeiten, Kapitel 3 bis 8 (kalte Verfahren, Erlaubnisschein, Gefährdungsbereiche, Abschaltung brandschutztechnischer Anlagen, Brandwache) – unverbindliche Richtlinie der Deutschen Versicherer; maßgeblich bleiben die Sicherheitsvorschriften Ihres eigenen Versicherungsvertrags.

Den Wartungstermin an Ihrem Standort in den Betriebsablauf legen

Welches Zeitfenster an Ihrem Markt, Ihrer Halle oder Ihrem Publikumsgebäude trägt, hängt an Zugang, Nutzung unter der Fläche und Anlieferung. Den Dach-Check fordern Sie kostenlos und unverbindlich an – schildern Sie kurz Ihr Objekt:

Objekt & Dach
Um wie viele Objekte geht es?

Ihr Anliegen

Kontakt

Wir melden uns telefonisch — deshalb ist die Telefonnummer Pflicht. Eine E-Mail-Adresse ist freiwillig.

Pflichtfeld. Mit dem Absenden stimmen Sie der Verarbeitung Ihrer Angaben zur Bearbeitung der Anfrage zu (siehe Datenschutzerklärung).