Vorlage · Für technische Leitung und Objektverantwortung
Betreiberpflichten am Dach: Checkliste und Pflichtenverzeichnis
Betreiberverantwortung ist ein Sammelbegriff — die einzelnen Pflichten stehen im Arbeitsschutzrecht, im Bauordnungsrecht der Länder und in den anerkannten Regeln der Technik. Für eine Dachfläche lassen sie sich in ein Verzeichnis überführen: 31 Zeilen in 8 Bereichen, je Zeile die Rechtsgrundlage und der Anlass, aus dem ihr Termin entsteht, dazu die Spalten für Zuständigkeit, Nachweis und Bemerkung. Was auf dem Dach steht, aber ein eigenes Prüfregime hat, steht als Abgrenzung daneben.
Zuletzt geprüft: 9. September 2026 · Verfasst und aus der Praxis geprüft von Thorge Harms, Geschäftsführer Dachwartung Profi
- Geprüfte Fachbetriebe
- Protokoll je Objekt
- Ein Ansprechpartner
- Bundesweit
Inhalt und Grenzen des Pflichtenverzeichnisses
- Ist: ein Arbeitsblatt für eine einzelne Dachfläche — Kopfdaten zum Objekt, 31 Pflichtenzeilen mit Rechtsgrundlage und Anlass, ein Übertragungsblock.
- Ist: frei verwendbar, ohne E-Mail-Abfrage und ohne Registrierung, auch für Objekte, die wir nicht betreuen.
- Ist nicht: eine Beurteilung Ihrer Rechtslage. Angekreuzt wird, ob ein Nachweis auffindbar war; welche Zeilen an einem Objekt laufen, hängt an seiner Ausstattung und seinem Standort.
- Ist nicht: die Herleitung. Woraus jede Pflicht folgt, steht in Betreiberpflichten am Dach: was der Betreiber schuldet und in den Artikeln, die jeder Block nennt.
So gehen Sie mit dem Verzeichnis durch eine Dachfläche
- Ausstattung im Kopf ankreuzen — Rolle des Betreibers, vorhandene Sicherheitseinrichtungen und aufgesetzte Technik. Diese drei Felder entscheiden, welche Zeilen an diesem Objekt überhaupt laufen.
- Je Zeile die Zuständigkeit eintragen — Trägt der Betreiber die Zeile selbst oder ist sie übertragen? Ein Verzeichnis, in dem die Spalte leer bleibt, benennt eine Pflicht, aber niemanden, der sie ausführt.
- Den Nachweis suchen, nicht erinnern — Das Kästchen bekommt nur, wozu heute ein datiertes Dokument auffindbar ist. Auffindbarkeit ist Teil der geschuldeten Organisation, nicht Komfort.
- Offene Zeilen in der Bemerkung begründen — Nicht vorhanden, nicht auffindbar oder an diesem Objekt nicht einschlägig – die drei Fälle sehen im leeren Kästchen gleich aus und sind es nicht.
- Die Übertragung am Blattende belegen — Wer in der Zuständigkeitsspalte „übertragen an“ schreibt, füllt den Block: an wen, welcher Verantwortungsbereich, schriftlich erteilt und unterzeichnet, wann zuletzt stichprobenartig kontrolliert.
Kopfdaten des Pflichtenverzeichnisses: Objekt, Betreiber, Ausstattung
Der Kopfdatenblock hält fest, für welche Fläche und welchen Ausstattungsstand das ausgefüllte Blatt gilt. Drei der Felder sind Ankreuzfelder, und sie steuern den Rest: die Rolle des Betreibers, die vorhandenen Sicherheitseinrichtungen und die aufgesetzte Technik. Betreiber ist dabei, wer über die Fläche tatsächlich verfügt und den Betrieb organisiert — das kann die Eigentümerseite ebenso sein wie eine mietende oder pachtende Person.
| Feld | Ankreuzoptionen des Formulars |
|---|---|
| Objekt / Liegenschaft | Schreibfeld |
| Objekt-Nr. / Wirtschaftseinheit | Schreibfeld |
| Adresse | Schreibfeld |
| Dachfläche / Gebäudeteil | Schreibfeld |
| Betreiber (Name / Firma) | Schreibfeld |
| Rolle des Betreibers | Eigentümerseite · mietende oder pachtende Person · Verwaltung im Auftrag |
| Verantwortliche Person (Name) | Schreibfeld |
| Funktion / Rolle | Schreibfeld |
| Sicherheitseinrichtungen auf der Fläche | persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz · fest montierte Anschlageinrichtung · feste Führung eines Steigganges |
| Aufgesetzte Technik und Bauteile | Photovoltaikanlage · Verdunstungskühler · Rauch- und Wärmeabzug · Schneefangsystem |
| Stand der Aufnahme (Datum) | Schreibfeld |
| Nächste Fortschreibung (Monat/Jahr) | Schreibfeld |
| Ablage der Nachweise (Ort / Pfad) | Schreibfeld |
Die Pflichtenzeilen: Betreiberpflichten der Dachfläche mit ihrer Rechtsgrundlage
Das Verzeichnis führt 31 Pflichtenzeilen in 8 Bereichen. Die ersten fünf Bereiche gelten an jeder Dachfläche — das organisatorische Rückgrat, die Instandhaltung, die Entwässerung, die sichere Begehbarkeit und das Zugangsregime. Die letzten drei hängen an einem Bauteil und laufen nur, wenn das Objekt es hat. Jede Zeile nennt die Norm oder Entscheidung, auf der sie steht, und den Takt oder Anlass, aus dem ihr Termin entsteht.
Organisation und Zuordnung der Dachpflichten
Das Rückgrat, das für alle folgenden Bereiche gilt: Nicht die einzelne Maßnahme ist geschuldet, sondern die Organisation, die sie hervorbringt. Betreiberpflichten am Dach: was der Betreiber schuldet
| Nr. | Pflicht und Rechtsgrundlage | Intervall / Anlass | Zuständig (Betreiber / übertragen an) | Nachweis liegt vor | Bemerkung |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Durch eine Beurteilung der Gefährdungen ermitteln, welche Maßnahmen für die Arbeiten auf der Dachfläche erforderlich sind § 5 ArbSchG — genannt sind dort Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte sowie unzureichende Qualifikation oder Unterweisung | bei der Aufnahme und bei jeder Änderung an der Fläche | |||
| 2 | Die getroffenen Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit überprüfen und anpassen § 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG | wiederkehrend, Takt vom Betreiber festgelegt | |||
| 3 | Für eine geeignete Organisation sorgen und die erforderlichen Mittel bereitstellen § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG | dauerhaft | |||
| 4 | Unterlagen führen, aus denen die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind § 6 Abs. 1 ArbSchG — bei gleichartiger Gefährdungssituation sind zusammengefasste Angaben ausdrücklich zugelassen | laufend, je Vorgang | |||
| 5 | Die Unterlage mit den Angaben für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage vorhalten oder ihr Fehlen festhalten § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV | einmalig, geht mit dem Bauwerk auf den Betreiber über |
Instandhaltung von Dachfläche und Abdichtung
Den Zustand kennen, erhalten und wiederherstellen — planmäßig, nicht erst, wenn es tropft. Prüfplan für die Dachfläche: welche Prüffristen zusammenlaufen
| Nr. | Pflicht und Rechtsgrundlage | Intervall / Anlass | Zuständig (Betreiber / übertragen an) | Nachweis liegt vor | Bemerkung |
|---|---|---|---|---|---|
| 6 | Fläche und Abdichtung fachlich begehen lassen und den Befund datiert dokumentieren Instandhaltungspflicht der Landesbauordnungen (z. B. Art. 3 BayBO, § 3 Abs. 1 und Abs. 4 NBauO), technisch ausgefüllt durch DIN 18531-4:2025-08 | Kalender — den Termin setzt die verantwortliche Person selbst; Anker ist die zuletzt durchgeführte Fachbegehung | |||
| 7 | Zu jedem erkannten Befund festhalten, was aus ihm geworden ist: beauftragt, erledigt oder bewusst zurückgestellt § 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 ArbSchG | nach jeder Begehung |
Betrieb und Wartung der Dachentwässerung
Das Teilgewerk mit eigenem Regelwerk und eigenem Takt — einschließlich der Notentwässerung als letzter Reserve. Betreiberpflichten am Dach: was der Betreiber schuldet
| Nr. | Pflicht und Rechtsgrundlage | Intervall / Anlass | Zuständig (Betreiber / übertragen an) | Nachweis liegt vor | Bemerkung |
|---|---|---|---|---|---|
| 8 | Betrieb und Wartung der Dachentwässerung einschließlich der Notentwässerung sicherstellen Instandhaltungspflicht der Landesbauordnungen; technisch DIN 1986-3:2024-05 (Regeln für Betrieb und Wartung) | Kalender — ein eigener, kürzerer Takt als der der Fläche; eine Drosselung verkürzt den Abstand zusätzlich | |||
| 9 | Einen eigenen Beleg führen, dass die Entwässerung im laufenden Betrieb kontrolliert wird DIN 1986-3:2024-05 | je Kontrolle |
Sichere Begehbarkeit der Dachfläche
Betreten wird nur, was sicher betretbar ist — und die vorhandenen Einrichtungen brauchen dafür einen gültigen Nachweis. Absturzsicherung am Dach: Prüfpflicht, Frist und Nachweis – wer was schuldet
| Nr. | Pflicht und Rechtsgrundlage | Intervall / Anlass | Zuständig (Betreiber / übertragen an) | Nachweis liegt vor | Bemerkung |
|---|---|---|---|---|---|
| 10 | Die Fläche nur betreten lassen, wenn Ausrüstungen benutzt werden, die ein sicheres Arbeiten ermöglichen ArbStättV Anhang Nr. 1.5 Abs. 4; die Arbeitsstättenregel ASR A2.1 wirkt über § 3a Abs. 1 ArbStättV als Vermutung der Erfüllung | vor jedem Betreten | |||
| 11 | Die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz durch eine sachkundige Person prüfen lassen DGUV Regel 112-198, Abschn. 10.3.2 | nach Bedarf, mindestens alle zwölf Monate | |||
| 12 | Vor der Benutzung einer fest montierten Anschlageinrichtung überprüfen, dass die letzte Sachkundigenprüfung nicht länger als ein Jahr zurückliegt DGUV Regel 112-198, Abschn. 10.3.3 | vor jeder Benutzung | |||
| 13 | Zu jeder fest montierten Anschlageinrichtung das Montagejahr festhalten — es entscheidet über die verlangte Qualifikation der prüfenden Person DGUV Information 201-056, Anhänge 3 und 4: bis einschließlich 2015 eine sachkundige Person nach DGUV Grundsatz 312-906, ab 2016 eine nach Herstellervorgaben qualifizierte Person | bei der Aufnahme | |||
| 14 | Zu jeder Anschlageinrichtung die herstellende Firma und die Art der Befestigung belegen können DGUV Information 201-056, Abschn. 9.3.2 — sind beide nicht bekannt, kann die Prüfung nicht fortgesetzt werden | bei der Aufnahme |
Zugangsregime für Arbeiten auf dem Dach
Wer hinaufdarf, wer unterwiesen ist und wer koordiniert, wenn mehrere Betriebe gleichzeitig oben sind. Dachzugang für Fremdfirmen: Freigabe, Einweisung, Nachweis
| Nr. | Pflicht und Rechtsgrundlage | Intervall / Anlass | Zuständig (Betreiber / übertragen an) | Nachweis liegt vor | Bemerkung |
|---|---|---|---|---|---|
| 15 | Zugänge zu nicht durchtrittsicheren Dächern unter Verschluss halten, der nur von besonders unterwiesenen und beauftragten Personen geöffnet werden kann ASR A2.1 Punkt 7.1 | dauerhaft | |||
| 16 | Namentlich festlegen und dokumentieren, wer den Dachzugang öffnen darf und wer dafür unterwiesen wurde ASR A2.1 Punkt 7.1; § 8 Abs. 1 ArbSchG | bei der Aufnahme und bei jedem Personalwechsel | |||
| 17 | Bei Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber zusammenarbeiten und gegenseitig über die Gefahren unterrichten § 8 Abs. 1 ArbSchG | je Einsatz | |||
| 18 | Sich vergewissern, dass die Beschäftigten der Fremdfirma angemessene Anweisungen erhalten haben § 8 Abs. 2 ArbSchG — die Unterweisung selbst bleibt Sache ihres Arbeitgebers | vor jedem Einsatz | |||
| 19 | Arbeiten auf Dächern oder mit Absturzgefahr nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers ausführen lassen DGUV Information 215-830 (Ausgabe Juli 2026), Anhang 1, Abschn. III Nr. 4 | je Einsatz | |||
| 20 | Eine Person bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt, soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist § 6 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 — eine Weisungsbefugnis verlangt die Vorschrift nur zur Abwehr besonderer Gefahren, und die beziehen sich nach DGUV Regel 100-001, Nr. 2.5.1, auf Gefahren aus der Zusammenarbeit | sobald mehrere Betriebe gleichzeitig auf der Fläche sind |
Aufgesetzte Technik auf der Dachfläche
Die Anlage folgt ihrem eigenen Regelwerk, die Fläche darunter bleibt Dachpflicht — beide Termine laufen auf derselben Fläche zusammen. Wartung der Photovoltaikanlage: Pflicht, Intervall und wer prüfen darf
| Nr. | Pflicht und Rechtsgrundlage | Intervall / Anlass | Zuständig (Betreiber / übertragen an) | Nachweis liegt vor | Bemerkung |
|---|---|---|---|---|---|
| 21 | Für die Photovoltaikanlage die Sichtprüfung durch eine Elektrofachkraft veranlassen VdS 3145 (Ausgabe 2025-06); § 49 Abs. 1 EnWG — für Instandhaltung und sicheren Betrieb ist der Anlagenbetreiber verantwortlich | jährlich | |||
| 22 | Für die Photovoltaikanlage die wiederkehrende Prüfung nach DIN EN 62446-1 veranlassen VdS 3145 (Ausgabe 2025-06) | mindestens alle vier Jahre | |||
| 23 | Nach Sturm oder Gewitter eine Sichtkontrolle der Photovoltaikanlage durchführen lassen — auf heruntergefallene Gegenstände, beschädigte oder verformte Halterungen und sichtbare Blitzschäden VdS 3145 (Ausgabe 2025-06) | nach Sturm oder Gewitter | |||
| 24 | Für einen dachaufgestellten Verdunstungskühler die betriebsinternen Überprüfungen sicherstellen § 4 Abs. 2 der 42. BImSchV | mindestens alle zwei Wochen |
Rauch- und Wärmeabzug im Dach
Drei getrennte Maßnahmen auf zwei Rechtsebenen — und eine davon greift nur, wenn das Objekt im Sonderbau-Katalog seines Landes steht. RWA-Wartung: Pflicht, Prüfintervall und Zuständigkeit
| Nr. | Pflicht und Rechtsgrundlage | Intervall / Anlass | Zuständig (Betreiber / übertragen an) | Nachweis liegt vor | Bemerkung |
|---|---|---|---|---|---|
| 25 | Die Sichtkontrolle der Rauchabzugsanlage durchführen lassen — eine eingewiesene Person im eigenen Haus darf sie übernehmen VdS 3830 : 2026-07 (02), zugleich FVLR-Richtlinie 08 | in Abständen von längstens sechs Monaten | |||
| 26 | Die Wartung der Rauchabzugsanlage nach Herstellervorgabe durch eine für genau diese Anlage qualifizierte Fachfirma beauftragen DIN 18232-2, Kapitel 10.2; MVV TB Anhang 14 (TR TGA), Abschnitt 7 — die Bauaufsichtsbehörde will die Eignung auf Verlangen sehen | im Regelfall mindestens einmal im Jahr | |||
| 27 | Die wiederkehrende Prüfung durch Prüfsachverständige veranlassen, wenn das Objekt im Sonderbau-Katalog der Prüfverordnung seines Landes steht Landes-Prüfverordnung (Muster: MPrüfVO § 2); eine versäumte Prüfung ist eine Ordnungswidrigkeit | nach dem Mustertext innerhalb von drei Jahren; in Nordrhein-Westfalen für natürliche Rauchabzugsanlagen innerhalb von sechs Jahren | |||
| 28 | Das Betriebsbuch mit je einem Eintrag zu Sichtkontrolle und Wartung in unmittelbarer Nähe der Zentrale zugänglich halten VdS 3830 : 2026-07 (02); Muster-Prüfgrundsätze (Fassung 24.04.2026) | über die gesamte Betriebsdauer der Anlage |
Schnee und Eis am Dach
Die Vorrichtung verlangt das Landesrecht uneinheitlich; die zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht gilt unabhängig davon. Dachlawine und Eiszapfen: wer haftet und was ein Schneefang daran ändert
| Nr. | Pflicht und Rechtsgrundlage | Intervall / Anlass | Zuständig (Betreiber / übertragen an) | Nachweis liegt vor | Bemerkung |
|---|---|---|---|---|---|
| 29 | Prüfen, ob die Bauordnung des Standorts für Dächer an Verkehrsflächen und über Eingängen eine Vorrichtung gegen das Herabfallen von Schnee und Eis verlangt Landesrecht, bundesweit nicht einheitlich — z. B. § 32 Abs. 8 SächsBO; in Nordrhein-Westfalen zum 1. Januar 2024 aufgehoben, in Bayern in der Vorschrift über Dächer nicht enthalten | bei der Aufnahme und bei jeder Änderung des Landesrechts | |||
| 30 | Die Verkehrssicherungspflicht in einer Gesamtbetrachtung beurteilen und die Vorkehrung vor dem Winter treffen — eine steile Dachneigung allein genügt nicht, ein Warnschild ersetzt keine Vorrichtung § 823 Abs. 1 BGB; OLG Hamm, Beschluss vom 29.02.2024, 7 U 72/22, Rn. 25 und 26 | vor jedem Winter | |||
| 31 | Halter des Schneefangsystems, die Deckung unter den Haltern und die Traufe bei einer Begehung feststellen lassen § 823 Abs. 1 BGB — von der Straße aus ist dieser Zustand nicht zu beurteilen | vor dem Winter |
Zuständig, Nachweis, Bemerkung: was je Pflichtenzeile einzutragen ist
Jede Zeile bekommt drei Einträge: wer sie an diesem Objekt trägt, ob ein Nachweis auffindbar ist und, wo das Kästchen leer bleibt, warum. Das Kästchen ist dabei die schmalste Aussage des Blattes — es sagt nichts über die Qualität der Leistung, sondern allein, dass ein datiertes Dokument existiert und wo es liegt.
- Zuständig (Betreiber / übertragen an)
- Nachweis liegt vor
- Bemerkung
Eingetragen wird, wer die Zeile an diesem Objekt trägt und ob dazu heute ein datiertes Dokument auffindbar ist. Das Kästchen sagt nichts über die Qualität der Leistung und nichts über die Rechtslage — es hält fest, dass ein Nachweis existiert und wo er liegt. Bleibt es leer, gehört der Grund in die Bemerkung: nicht vorhanden, nicht auffindbar oder an diesem Objekt nicht einschlägig.
Pflichtenübertragung am Dach: was der Block am Blattende festhält
Wer in der Zuständigkeitsspalte „übertragen an“ einträgt, muss belegen können, worauf sich die Übertragung stützt. § 13 Abs. 2 ArbSchG erlaubt dem Arbeitgeber, zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich zu beauftragen, ihm obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen; § 13 DGUV Vorschrift 1 verlangt darüber hinaus, dass die Beauftragung Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegt, vom Beauftragten unterzeichnet und ihm in einer Ausfertigung ausgehändigt wird.
- Aufgaben übertragen an (Name)
- Funktion / Betrieb
- Übertragener Verantwortungsbereich und Befugnisse
- Schriftlich erteilt und vom Beauftragten unterzeichnet am
- Ausfertigung ausgehändigt
- Stichprobenkontrolle durch die Leitung zuletzt am
Die oberste Auswahl-, Organisations- und Kontrollverpflichtung ist nicht übertragbar; die Leitung hat zumindest stichprobenartig zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob die übertragenen Aufgaben erfüllt werden (§ 13 Abs. 2 ArbSchG, § 13 DGUV Vorschrift 1). Ein Werkvertrag mit einem Fachbetrieb ist keine Pflichtenübertragung: Er beschafft die Ausführung und liefert den Nachweis.
Was nicht zu den Dachpflichten gehört
Aufzugsanlagen, Brandschutz- und sicherheitstechnische Anlagen, die Trinkwasser-Installation, elektrische Anlagen und die Raumlufttechnik gehören nicht zu den Dachpflichten — auch dann nicht, wenn die Technik auf dem Dach steht. Jeder dieser Bereiche hat ein eigenes Prüfregime mit eigenem Prüfer. Auf dem Blatt stehen sie deshalb ohne Ankreuzzeile: Die Fläche unter der Technik bleibt Dachpflicht, die Anlage selbst nicht.
| Bereich | Wer prüft | Woraus es folgt |
|---|---|---|
| Aufzugsanlagen | zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) | überwachungsbedürftige Anlage; Prüfungen nach BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 2 ausschließlich durch die ZÜS |
| Brandschutz- und sicherheitstechnische Anlagen | staatlich anerkannte Prüfsachverständige | Prüfverordnung des jeweiligen Landes — der Umfang ist Landesrecht und bundesweit nicht einheitlich |
| Trinkwasser-Installation | zugelassenes Untersuchungslabor | § 31 TrinkwV — dort ist der Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage ausdrücklich Adressat |
| Elektrische Anlagen und Betriebsmittel | Elektrofachkraft | DGUV Vorschrift 3 in Verbindung mit DIN VDE 0105-100 |
| Raumlufttechnische Anlagen | Hygieneinspektion nach Anlagenkategorie | VDI 6022 Blatt 1 — der Betreiber verantwortet den hygienisch einwandfreien Betrieb |
Häufige Fragen zur Checkliste der Betreiberpflichten am Dach
Gibt es eine allgemeine Checkliste für die Betreiberverantwortung?
Eine Checkliste für die gesamte Betreiberverantwortung gibt es nicht – geführt wird je Bauteil ein eigenes Verzeichnis, und dieses deckt die Dachfläche ab. Betreiberverantwortung ist eine Sammelbezeichnung der Praxis: Die einzelnen Pflichten stehen im Arbeitsschutzrecht, im Bauordnungsrecht der Länder, in den Unfallverhütungsvorschriften nach § 15 SGB VII und in den anerkannten Regeln der Technik. Jede Zeile des Dachverzeichnisses trägt die Norm, auf der sie steht, und den Anlass, aus dem ihr Termin entsteht.
Was gehört in ein Pflichtenverzeichnis für die Dachfläche?
Vier Angaben je Zeile: die Pflicht, ihre Rechtsgrundlage, der Takt oder Anlass ihres Termins und die Person oder der Betrieb, der sie am Objekt trägt. Dazu kommt der Nachweis: ob heute ein datiertes Dokument dazu auffindbar ist. Die Kopfdaten halten fest, für welches Objekt und welchen Ausstattungsstand das Verzeichnis gilt.
Laufen alle Zeilen an jedem Objekt?
Nein. Welche Zeilen laufen, entscheidet die Ausstattung der Fläche und der Standort des Gebäudes. Ohne Photovoltaikanlage entfallen die Zeilen zur Anlagenprüfung, ohne Rauchabzug die drei Zeilen dazu, und ob eine Vorrichtung gegen herabfallenden Schnee verlangt ist, richtet sich nach der Bauordnung des Landes. Genau dafür stehen die Ankreuzfelder im Kopf: Sie halten den Ausstattungsstand fest, auf den sich das ausgefüllte Blatt bezieht.
Ersetzt das Verzeichnis die Zuordnung der Verantwortung?
Nein. Das ausgefüllte Verzeichnis hält fest, welche Pflicht wem zugeordnet ist und ob ein Nachweis auffindbar war. Werden Arbeitgeberaufgaben innerhalb der eigenen Organisation übertragen, verlangt § 13 Abs. 2 ArbSchG dafür die Schriftform und zuverlässige, fachkundige Personen; der Block am Blattende hält diese Beauftragung fest. Die oberste Auswahl-, Organisations- und Kontrollverpflichtung bleibt dabei bei der Leitung.
Warum steht die Abgrenzung zu Aufzug, Elektro und Trinkwasser ohne Ankreuzzeile auf dem Blatt?
Weil eine Ankreuzzeile eine Zuständigkeit behaupten würde, die das Dachverzeichnis nicht hat. Anlagen mit eigenem Prüfregime und eigenem Prüfer stehen deshalb nur als Abgrenzungstabelle auf dem Blatt – sichtbar, damit niemand sie hier vermisst, aber ohne Nachweisspalte. Welche Bereiche das sind und warum, steht im Artikel zu den Betreiberpflichten am Dach.
Wie übernehmen wir die Zeilen in ein eigenes System?
Über die beiden Schaltflächen zum Kopieren – eine am Zeilenkatalog, eine an den Kopfdaten. Herausgegeben wird tabulatorgetrennter Text, je Zeile Nummer, Pflicht, Rechtsgrundlage und Anlass. Die Nummer bleibt erhalten, weil ein ausgefülltes Blatt über sie referenziert wird; die Spalten für Zuständigkeit, Nachweis und Bemerkung kommen leer heraus und geben damit nichts vor.
Wie oft wird das Verzeichnis fortgeschrieben?
Fortgeschrieben wird es bei jeder Änderung, die eine Zeile betrifft: neue Technik auf der Fläche, ein Wechsel der verantwortlichen Person, eine neue Beauftragung, eine geänderte Landesvorschrift. Dafür steht das Kopffeld „Nächste Fortschreibung“. § 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG verlangt ohnehin, die getroffenen Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und anzupassen – ein Verzeichnis mit altem Ausstattungsstand belegt den falschen Zustand.
Das Pflichtenverzeichnis für die Dachfläche als PDF
Dachwartung Profi: ein Nachweisformat über den ganzen Bestand
Wir koordinieren Dachwartung bundesweit über persönlich ausgewählte Meisterbetriebe. Ausgeführt wird durch einen Fachbetrieb mit eigener Betriebshaftpflicht, die Koordination läuft über uns; auf eine Anfrage melden wir uns in der Regel innerhalb eines Werktages. Das schriftliche Protokoll je Objekt ist feste Vertragsleistung — über alle Objekte im selben Format, damit die Nachweisspalte dieses Verzeichnisses nicht an jedem Gebäude anders aussieht.
Rechtsquellen: Die Zeilen stehen auf §§ 3, 5, 6, 8 und 13 ArbSchG, ArbStättV Anhang Nr. 1.5 und § 3a, § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV, § 4 Abs. 2 der 42. BImSchV, § 49 Abs. 1 EnWG, § 823 Abs. 1 BGB, den Landesbauordnungen und Landes-Prüfverordnungen, ASR A2.1, DGUV Vorschrift 1, DGUV Regel 112-198 und 100-001, DGUV Information 201-056 und 215-830, DIN 18531-4:2025-08, DIN 1986-3:2024-05, DIN 18232-2, VdS 3145 und VdS 3830 sowie auf dem Beschluss des OLG Hamm vom 29.02.2024 (7 U 72/22). Wortlaut und Herleitung je Zeile stehen in den Artikeln, die jeder Block nennt.