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Ratgeber · Für Vermieter, Bestandshalter und Mieter

Dachsanierung: Modernisierungsumlage – was Vermieter auf Mieter umlegen dürfen

Nach einer Dachsanierung darf der Vermieter von Wohnraum nur den Modernisierungsanteil umlegen: 8 Prozent der umlagefähigen Kosten im Jahr. Vorher abzuziehen ist, was die Erhaltung des alten Dachs ohnehin gekostet hätte. Die Neueindeckung gleicher Art ist Erhaltung und erhöht die Miete nicht.

Zuletzt geprüft: 4. Oktober 2026 · Verfasst und aus der Praxis geprüft von Thorge Harms, Geschäftsführer Dachwartung Profi

Dachsanierung im Mietrecht: Modernisierung oder Erhaltung

Eine Dachsanierung ist im Mietrecht Erhaltung, soweit sie das Dach in seinem bisherigen Standard wiederherstellt. Modernisierung wird sie erst mit einem Merkmal des § 555b BGB, am Dach meist der Einsparung von Endenergie durch Dämmung. Nur der Modernisierungsanteil trägt im Wohnraummietverhältnis eine Mieterhöhung; die Erhaltung schuldet der Vermieter zur vereinbarten Miete.

Die Erhaltung schuldet der Vermieter nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ohnehin – dafür zahlt der Mieter bereits. Von den Modernisierungen des § 555b BGB tragen nicht alle eine höhere Miete: § 559 Abs. 1 BGB nennt nur die Nummern 1, 3, 4, 5 und 6.

Maßnahmen an einem vermieteten Dach: Einordnung und Folge für die Miete
Maßnahme am Dach Norm Einordnung Folge für die Miete
Neueindeckung mit gleichwertigem Material § 555a Abs. 1 BGB Erhaltung Keine Erhöhung nach § 559 BGB
Erneuerung einer verschlissenen Abdichtung in gleichem Standard § 555a Abs. 1 BGB Erhaltung Keine Erhöhung nach § 559 BGB
Erstmalige oder verbesserte Dämmung, die Endenergie für die Mietsache einspart § 555b Nr. 1 BGB Energetische Modernisierung 8 % jährlich, nach Abzug eines Erhaltungsanteils
Neue Dachflächenfenster mit besserem Wärmeschutz statt alter § 555b Nr. 1 BGB Modernisierende Erneuerung 8 % jährlich, nach Abzug des Abnutzungsanteils
Maßnahme, die nur Primärenergie einspart oder dem Klimaschutz dient § 555b Nr. 2 BGB Modernisierung Zu dulden, aber keine Erhöhung nach § 559 BGB
Ausbau des Dachgeschosses zu neuem Wohnraum § 555b Nr. 7 BGB Modernisierung Keine Erhöhung nach § 559 BGB für bestehende Mieter
Maßnahme aus Umständen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, ohne Erhaltungscharakter § 555b Nr. 6 BGB Modernisierung 8 % jährlich, ohne Härteabwägung (§ 559 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2)

In der Praxis fallen beide Seiten oft in einem Auftrag zusammen: Das alte Dach wird neu gedeckt und dabei erstmals gedämmt. Der Bundesgerichtshof nennt das modernisierende Instandsetzung. Der Vermieter hat dann dem Grunde nach Anspruch auf eine Mieterhöhung, muss die umlagefähigen Kosten aber nach § 559 Abs. 2 BGB kürzen (BGH, Versäumnisurteil vom 17.06.2020 – VIII ZR 81/19, Rn. 37). Ein neues Bauteil, das nur wertvoller ist als das alte, macht den Austausch noch nicht zur Modernisierung (Rn. 47).

Mit der Duldung hat diese Einordnung nur mittelbar zu tun: Auch die reine Neueindeckung muss der Mieter hinnehmen, als Erhaltungsmaßnahme nach § 555a BGB. Wann und wie sie anzukündigen ist, steht in Dacharbeiten im vermieteten Objekt: Ankündigung an den Mieter und Duldungspflicht.

Eine Anfrage kann ein oder mehrere Objekte umfassen.

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Geöffnete Dachfläche eines Steildachs: Zwischen alten, bemoosten Ziegeln liegt neu eingebaute Mineralwolle zwischen den Sparren, darüber eine teilweise ausgerollte Unterspannbahn mit aufgenagelten Latten.

Erhaltungsanteil bei der Dachsanierung: was vor der Umlage abgezogen wird

Der Erhaltungsanteil einer Dachsanierung sind die Kosten, die für die Erhaltung des alten Dachs erforderlich gewesen wären. Sie gehören nach § 559 Abs. 2 BGB nicht zu den umlagefähigen Kosten und werden, soweit nötig, geschätzt. Abzuziehen ist auch dann, wenn das alte Dach noch dicht war, aber einen nicht unerheblichen Teil seiner Lebensdauer hinter sich hatte.

Diesen letzten Punkt hat der Bundesgerichtshof 2020 entschieden. Ein Abzug ist nicht nur geboten, wenn die Modernisierung eine fällige Instandsetzung erspart, sondern auch bei der modernisierenden Erneuerung von Bauteilen, die noch funktionsfähig sind, aber über einen nicht unerheblichen Zeitraum ihrer zu erwartenden Gesamtlebensdauer abgenutzt wurden (VIII ZR 81/19, Leitsatz b). Der Senat begründet das damit, dass sonst Erhaltungskosten durch geschicktes Timing kurz vor der Fälligkeit auf den Mieter abgewälzt werden könnten. Das geltende Gesetz verlangt inzwischen ausdrücklich, den Abnutzungsgrad der erneuerten Bauteile angemessen zu berücksichtigen (§ 559 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Für die Höhe genügt regelmäßig eine Schätzung, die sich an der üblichen Lebensdauer und am eingetretenen Abnutzungsgrad orientiert (Rn. 45). Als Anhalt für die übliche Lebensdauer dient etwa die Nutzungsdauertabelle des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR): Sie setzt für Bitumenabdichtungen nicht genutzter Dächer 30 Jahre an, für Ziegeldeckungen mindestens 50 Jahre (Werte Stand 04.11.2025). Ein Flachdach, dessen Abdichtung bei der Dämmung schon Jahrzehnte alt ist, trägt deshalb einen höheren Erhaltungsanteil als ein junges.

Die Darlegungs- und Beweislast für den Erhaltungsanteil trägt der Vermieter. Er muss im Streitfall belegen, dass die angesetzten Kosten nicht teilweise auf Erhaltung entfallen (VIII ZR 81/19, Rn. 49). Wer den Zustand des Dachs vor der Sanierung mit datierten Wartungsprotokollen und Fotos festgehalten hat, kann Alter und Abnutzung belegen, statt sie nachträglich zu rekonstruieren.

Für den Erhaltungsabzug zählen Alter der Eindeckung und vorhandene Wartungsprotokolle. Den Dach-Check fordern Sie kostenlos und unverbindlich an – schildern Sie Dachart, Alter der Eindeckung und die vorhandenen Wartungsprotokolle.

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Mieterhöhung nach Dachsanierung: Umlagesatz und Rechenweg

Die Mieterhöhung nach einer Dachsanierung beträgt jährlich 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten, umlagefähigen Kosten (§ 559 Abs. 1 BGB). Je 1.000 Euro sind das 80 Euro im Jahr oder rund 6,67 Euro im Monat. Vorher abzuziehen sind Erhaltungsanteil und Fördermittel, und die Kosten sind angemessen auf die Wohnungen aufzuteilen.

Ein Ende der Erhöhung sieht § 559 BGB nicht vor: Sie wird Teil der Miete, auch wenn die Kosten rechnerisch „abbezahlt“ sind. Ob sie sich für den Mieter über eingesparte Heizkosten rechnet, ist keine Voraussetzung; die künftigen Betriebskosten kommen erst im Härteeinwand zur Sprache. Bei einem Mehrfamilienhaus verlangt § 559 Abs. 3 BGB, die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen. Der Verteilungsschlüssel gehört deshalb in die Erklärung, und zwar so, dass jede Mietpartei ihren Anteil nachrechnen kann.

  1. Gesamtkosten der Dachmaßnahme feststellen, getrennt nach Maßnahmen (Dämmung, Fenster, Neueindeckung).
  2. Reine Erhaltungsmaßnahmen herausnehmen – sie tragen keine Erhöhung.
  3. Bei modernisierender Erneuerung den Erhaltungsanteil abziehen, notfalls geschätzt (§ 559 Abs. 2 BGB).
  4. Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten abziehen; bei zinsverbilligten Förderdarlehen den Jahresbetrag der Zinsermäßigung vom Erhöhungsbetrag abziehen (§ 559a BGB).
  5. Die verbleibenden Kosten angemessen auf die Wohnungen aufteilen (§ 559 Abs. 3 BGB).
  6. 8 Prozent des Wohnungsanteils ergeben die zulässige Erhöhung der Jahresmiete; durch zwölf geteilt die Monatsmiete.
  7. Gegen die Kappungsgrenze des § 559 Abs. 3a BGB prüfen.

Kappungsgrenze und Härteeinwand bei der Dachmodernisierung

Die Kappungsgrenze begrenzt die Modernisierungsumlage auf 3 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und Monat innerhalb von sechs Jahren (§ 559 Abs. 3a BGB). Lag die Miete vorher unter 7 Euro je Quadratmeter, sind es 2 Euro. Zusätzlich kann der Mieter eine unzumutbare Härte einwenden, wenn er sie rechtzeitig in Textform mitteilt.

Die Sechs-Jahres-Grenze zählt alle Modernisierungserhöhungen zusammen. Wer innerhalb dieses Zeitraums erst das Dach und dann die Fenster modernisiert, rechnet beide Erhöhungen gegen dieselbe Grenze. Erhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete und Betriebskostenanpassungen bleiben außen vor; umgekehrt werden Modernisierungserhöhungen bei der Wartefrist und der Kappungsgrenze des § 558 BGB nicht mitgezählt.

Der Härteeinwand nach § 559 Abs. 4 BGB berücksichtigt auch die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten. Er zählt grundsätzlich nur, wenn der Mieter die Umstände bis zum Ablauf des Monats mitteilt, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt (§ 555d Abs. 3 BGB); diese Frist läuft nur bei einer ordnungsgemäßen Ankündigung an. Ausgeschlossen ist die Abwägung, wenn die Mietsache lediglich in einen allgemein üblichen Zustand versetzt wurde oder der Vermieter die Maßnahme aus Umständen durchführte, die er nicht zu vertreten hatte.

Staffelmiete und Indexmiete schließen die Umlage weitgehend aus. Während einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b BGB ausgeschlossen (§ 557a Abs. 2 BGB). Bei einer Indexmiete ist sie nur möglich, soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen aus Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat (§ 557b Abs. 2 BGB).

Vereinfachtes Verfahren für die Dachsanierung: 30-Prozent-Pauschale bis 10.000 Euro

Das vereinfachte Verfahren nach § 559c BGB steht dem Vermieter offen, wenn die geltend gemachten Modernisierungskosten je Wohnung 10.000 Euro nicht übersteigen. Statt den Erhaltungsanteil zu ermitteln, zieht er pauschal 30 Prozent ab. Aus den verbleibenden höchstens 7.000 Euro ergibt sich rechnerisch eine Erhöhung von höchstens 560 Euro im Jahr je Wohnung.

Der Vorteil liegt im geringeren Streitstoff: Eine Härteabwägung nach § 559 Abs. 4 BGB findet nicht statt, und der Abzug für Zinsvorteile aus Förderdarlehen nach § 559a Abs. 2 Satz 1 bis 3 BGB entfällt. Der Preis ist eine Sperre. Hat der Vermieter im vereinfachten Verfahren erhöht, kann er fünf Jahre lang keine Erhöhung nach § 559 oder § 559e BGB geltend machen. Ausgenommen sind eine gesetzliche Verpflichtung, die er bei der Erhöhung weder kannte noch kennen musste, und ein Beschluss der Wohnungseigentümer, der frühestens zwei Jahre nach der Erklärung gefasst wurde (§ 559c Abs. 4 BGB). Kosten, die in den letzten fünf Jahren für frühere Modernisierungserhöhungen geltend gemacht wurden, mindern die 10.000-Euro-Grenze (§ 559c Abs. 2 BGB).

Für ein Dach in einem Bestand mit mehreren anstehenden Maßnahmen ist die Reihenfolge deshalb eine Planungsfrage. Das Verfahren muss bereits in der Modernisierungsankündigung angegeben werden; die Angabe der künftigen Betriebskosten entfällt dort (§ 559c Abs. 5 BGB).

Modernisierungsankündigung für die Dachsanierung: Inhalt und Folgen

Die Modernisierungsankündigung für eine Dachsanierung ist spätestens drei Monate vor Beginn in Textform abzugeben (§ 555c Abs. 1 BGB). Sie nennt Art und Umfang der Maßnahme, Beginn und Dauer sowie den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung und die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten. Fehlt sie, verschiebt sich die Fälligkeit der Erhöhung.

Die Folgen einer fehlenden oder fehlerhaften Ankündigung sind gestaffelt. Die Erhöhung bleibt möglich, die erhöhte Miete wird aber sechs Monate später fällig als regulär (§ 559b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB). Dieselbe Verschiebung tritt ein, wenn die tatsächliche Erhöhung die angekündigte um mehr als 10 Prozent übersteigt. Außerdem beginnt die Ausschlussfrist für den Härteeinwand nicht zu laufen. Der Hinweis auf Form und Frist dieses Einwands gehört deshalb in jede Ankündigung (§ 555c Abs. 2 BGB).

Mit dem Zugang der Ankündigung entsteht ein Sonderkündigungsrecht: Der Mieter kann bis zum Ablauf des Folgemonats zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen (§ 555e BGB). Für die Bauzeit gilt bei einer energetischen Modernisierung eine Besonderheit: Drei Monate lang bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit sie auf dieser Maßnahme beruht (§ 536 Abs. 1a BGB).

Mieterhöhungserklärung nach der Dachsanierung: was sie enthalten muss

Die Mieterhöhungserklärung nach einer Dachsanierung ist eine einseitige Erklärung in Textform, die eine Zustimmung des Mieters nicht braucht. Wirksam ist sie nur, wenn sie die Erhöhung aus den entstandenen Kosten berechnet und nach §§ 559, 559a BGB erläutert (§ 559b Abs. 1 BGB). Die erhöhte Miete gilt ab Beginn des dritten Monats nach Zugang.

Der Bundesgerichtshof hat die formellen Anforderungen 2022 konkretisiert (Urteil vom 20.07.2022 – VIII ZR 361/21, Leitsätze a bis c). Es genügt, die Gesamtkosten je Modernisierungsmaßnahme auszuweisen; eine Aufschlüsselung nach Gewerken ist auch bei umfangreichen Arbeiten grundsätzlich nicht nötig. Bei einer modernisierenden Instandsetzung muss der Instandsetzungsanteil aber zumindest als Quote oder als bezifferter Betrag erkennbar sein. Baunebenkosten wie Architekten- und Ingenieurleistungen dürfen gebündelt ausgewiesen werden, wenn der darin enthaltene Instandsetzungsanteil beziffert ist (Rn. 52).

Ist die Erklärung nur für eine von mehreren Maßnahmen unzureichend begründet, ist sie nicht insgesamt nichtig: Der wirksam erklärte Teil hat in der Regel Bestand (VIII ZR 81/19, Leitsatz a). Nach Zugang hat der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats ein Sonderkündigungsrecht; kündigt er, tritt die Erhöhung nicht ein (§ 561 BGB).

  • Erklärung in Textform, an jede Mietpartei einzeln
  • Gesamtkosten je Modernisierungsmaßnahme ausgewiesen
  • Erhaltungsanteil als Quote oder als bezifferter Betrag angegeben
  • Abgezogene Zuschüsse und Zinsvorteile aus Förderdarlehen benannt
  • Verteilungsschlüssel auf die Wohnungen erläutert
  • Rechenweg zu 8 Prozent und neue Monatsmiete nachvollziehbar
  • Kappungsgrenze von 3 bzw. 2 Euro je Quadratmeter eingehalten
  • Bei vereinfachtem Verfahren: Hinweis darauf in der Erklärung

Dachsanierung im Gewerbemietvertrag und in der vermieteten Eigentumswohnung

Im Gewerbemietvertrag gibt es keine gesetzliche Modernisierungsumlage für das Dach. § 578 Abs. 2 BGB überträgt auf Geschäftsräume die Regeln zu Modernisierung, Ankündigung und Duldung, nicht aber die §§ 559 ff. BGB. Eine höhere Miete nach der Sanierung braucht dort eine Regelung im Mietvertrag oder eine neue Vereinbarung.

Den Inhalt eines Schuldverhältnisses ändert ein Vertrag, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt (§ 311 Abs. 1 BGB). Für Bestandshalter heißt das, Wohn- und Gewerbeeinheiten unter demselben Dach getrennt zu behandeln: Die Wohnungen tragen eine Erhöhung nach § 559 BGB, die Gewerbeeinheit nur, was ihr Vertrag vorsieht.

Beschließt eine Wohnungseigentümergemeinschaft die Dachsanierung, bleibt der vermietende Eigentümer Vermieter: Ankündigung und Erhöhungserklärung richten sich nach §§ 555c und 559b BGB und gehen von ihm aus. Wie die Gemeinschaft die Sanierung finanziert, steht in Erhaltungsrücklage fürs Dach: Höhe, Beschluss und Sonderumlage in der WEG. Laufende Dachkosten wie Wartung und Rinnenreinigung folgen dagegen dem Betriebskostenrecht; dazu Dachwartung als Nebenkosten im Wohnraummietverhältnis.

Fazit zur Modernisierungsumlage nach der Dachsanierung: die Prüffragen

Ob eine Mieterhöhung nach der Dachsanierung trägt, entscheidet sich an diesen Prüffragen: Ist die Maßnahme Modernisierung nach § 555b Nr. 1, 3, 4, 5 oder 6 BGB? Ist der Erhaltungsanteil abgezogen und belegbar? Hält die Erhöhung die Kappungsgrenze ein? Und wurden Ankündigung und Erklärung formgerecht abgegeben?

Die Frage nach dem Erhaltungsanteil verlangt Belege, die vor der Sanierung entstehen müssen, denn die Beweislast für den Erhaltungsanteil liegt beim Vermieter. Ein Dach, dessen Zustand über Jahre protokolliert ist, liefert Alter, Befunde und Reparaturen als Grundlage der Schätzung. Diesen Teil übernehmen wir für Bestände: ein Ansprechpartner, ein Protokollformat je Objekt, ausgeführt von persönlich ausgewählten Meisterbetrieben, bundesweit.

Eine Modernisierungsumlage braucht Belege aus der Zeit vor der Sanierung. Ab wann für Ihre vermieteten Objekte eine Nachweiskette zum Dachzustand existiert, klärt der Dach-Check – kostenlos und unverbindlich angefordert.

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Häufige Fragen zur Modernisierungsumlage nach einer Dachsanierung

Die Modernisierungsumlage nach einer Dachsanierung regeln die §§ 559 bis 559c BGB, ergänzt um Ankündigung, Duldung und Sonderkündigung nach den §§ 555c bis 555e BGB.

Darf ein Vermieter die Kosten einer Dachsanierung auf die Mieter umlegen?

Ein Vermieter von Wohnraum darf nur den Modernisierungsanteil einer Dachsanierung über eine Mieterhöhung nach § 559 BGB weitergeben. Die Erneuerung des Dachs in gleichem Standard ist Erhaltung, die er nach § 535 Abs. 1 BGB zur unveränderten Miete schuldet. Umlagefähig ist etwa eine Dämmung, die in Bezug auf die Mietsache nachhaltig Endenergie einspart.

Ist eine neue Dacheindeckung eine Modernisierung?

Eine neue Dacheindeckung mit gleichwertigem Material ist Erhaltung nach § 555a BGB, keine Modernisierung. Dass das neue Dach wertvoller ist als das alte, genügt nach dem Bundesgerichtshof nicht (VIII ZR 81/19, Rn. 47). Zur Modernisierung wird die Maßnahme erst, wenn ein Merkmal des § 555b BGB hinzukommt, etwa eine bessere Wärmedämmung.

Wie viel Prozent der Kosten einer Dachdämmung darf der Vermieter auf die Jahresmiete umlegen?

Der Vermieter darf die Jahresmiete um 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten einer Dachdämmung erhöhen (§ 559 Abs. 1 BGB). Je 1.000 Euro umlagefähiger Kosten sind das 80 Euro im Jahr. Vorher abzuziehen sind der Erhaltungsanteil, öffentliche Zuschüsse und bei Förderdarlehen der Zinsvorteil; danach greift die Kappungsgrenze.

Um wie viel darf die Miete nach einer Dachsanierung höchstens steigen?

Die Modernisierungsumlage darf die Miete nach einer Dachsanierung höchstens um 3 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und Monat erhöhen, gerechnet über sechs Jahre (§ 559 Abs. 3a BGB). Lag die Miete vorher unter 7 Euro je Quadratmeter, liegt die Grenze bei 2 Euro. Erhöhungen auf die Vergleichsmiete nach § 558 BGB bleiben dabei außer Betracht.

Wie wird der Instandhaltungsanteil einer Dachsanierung ermittelt?

Der Instandhaltungsanteil einer Dachsanierung wird regelmäßig geschätzt, nach üblicher Lebensdauer und Abnutzungsgrad der erneuerten Bauteile (BGH VIII ZR 81/19, Rn. 45; § 559 Abs. 2 BGB). Abzuziehen ist auch dann, wenn das alte Dach noch dicht war, aber schon einen nicht unerheblichen Teil seiner Lebensdauer abgenutzt war. Darlegen und beweisen muss die Höhe im Streitfall der Vermieter.

Kann die Miete nach einer Dachdämmung erhöht werden, die nicht angekündigt wurde?

Die Miete kann nach einer nicht angekündigten Dachdämmung trotzdem erhöht werden, die Erhöhung wird aber sechs Monate später fällig (§ 559b Abs. 2 BGB). Regulär schuldet der Mieter die erhöhte Miete ab Beginn des dritten Monats nach Zugang der Erklärung. Zudem läuft ohne ordnungsgemäße Ankündigung die Frist für seinen Härteeinwand nicht an.

Werden Fördermittel für die Dachsanierung von den umlagefähigen Kosten abgezogen?

Fördermittel für die Dachsanierung werden abgezogen: Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten gehören nach § 559a Abs. 1 BGB nicht zu den umlagefähigen Kosten. Bei einem zinsverbilligten Förderdarlehen mindert sich der jährliche Erhöhungsbetrag um den Jahresbetrag der Zinsermäßigung. Mittel der Finanzierungsinstitute des Bundes oder eines Landes gelten dabei als Mittel aus öffentlichen Haushalten.

Gibt es eine Modernisierungsumlage für das Dach auch im Gewerbemietvertrag?

Eine gesetzliche Modernisierungsumlage für das Dach gibt es im Gewerbemietvertrag nicht. § 578 Abs. 2 BGB überträgt auf Geschäftsräume die Regeln zu Ankündigung und Duldung einer Modernisierung, nicht aber die §§ 559 ff. BGB. Eine höhere Miete nach einer Dachsanierung braucht dort eine vertragliche Grundlage oder eine neue Vereinbarung.

Kann der Mieter nach einer Mieterhöhung wegen der Dachsanierung kündigen?

Der Mieter kann nach einer Mieterhöhung wegen der Dachsanierung außerordentlich kündigen (§ 561 BGB). Die Kündigung muss bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang der Erklärung erfolgen und wirkt zum Ablauf des übernächsten Monats; die Erhöhung tritt dann nicht ein. Ein weiteres Sonderkündigungsrecht besteht schon nach der Ankündigung (§ 555e BGB).

Gehören die Kosten einer Dachsanierung in die Nebenkostenabrechnung?

Im Wohnraummietverhältnis gehören die Kosten einer Dachsanierung nicht in die Nebenkostenabrechnung: Instandhaltung und Instandsetzung sind keine Betriebskosten (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV). Der Modernisierungsanteil erreicht den Wohnraummieter über eine Mieterhöhung nach § 559 BGB.

Rechtsgrundlagen & Quellen: § 555b BGB (Modernisierungsmaßnahmen) · § 555c BGB (Modernisierungsankündigung) · § 555d BGB (Duldung, Härteeinwand) · § 555e BGB (Sonderkündigung nach Ankündigung) · § 559 BGB (Mieterhöhung nach Modernisierung) · § 559a BGB (Drittmittel) · § 559b BGB (Erklärung, Fälligkeit) · § 559c BGB (vereinfachtes Verfahren) · §§ 535, 536 Abs. 1a, 555a, 557a, 557b, 558, 561, 578 und 311 BGB · § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV · Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 17.06.2020 – VIII ZR 81/19 (Abzug des Instandhaltungsanteils bei modernisierender Erneuerung; Teilwirksamkeit der Erklärung) · Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.07.2022 – VIII ZR 361/21 (formelle Anforderungen an die Mieterhöhungserklärung) · BBSR, Nutzungsdauern von Bauteilen für die Lebenszyklusanalyse (Werte Stand 04.11.2025).

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