Ratgeber · Für Eigentümer, Verwaltungen und Bestandshalter
Dachlawine und Eiszapfen: wer haftet und was ein Schneefang daran ändert
Für Schnee und Eis, die vom eigenen Dach auf Gehweg, Zufahrt oder Eingang fallen, haftet der Eigentümer nach § 823 Abs. 1 BGB. Ob am Dach eine Vorrichtung dagegen angebracht sein muss, regelt dagegen das jeweilige Landesrecht: Sachsen und Nordrhein-Westfalen verlangen sie wortgleich für Dächer an Verkehrsflächen und über Eingängen, Bayern kennt in seiner Dachvorschrift keine solche Anforderung. Beide Ebenen treffen im Winter auf denselben Zustand – den von Schneefang, Deckung und Traufe.
Zuletzt geprüft: 1. September 2026 · Verfasst und aus der Praxis geprüft von Thorge Harms, Geschäftsführer Dachwartung Profi
Dachlawine und Eiszapfen: woraus die Haftung des Eigentümers folgt
Für Schäden durch eine Dachlawine oder einen herabfallenden Eiszapfen haftet, wer die Gefahrenquelle beherrscht. Grundlage ist § 823 Abs. 1 BGB: Wer vorsätzlich oder fahrlässig Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die Verkehrssicherungspflicht verlangt daraus die zumutbaren Vorkehrungen.
Daneben steht eine zweite Norm, und sie erfasst nicht dasselbe. § 836 Abs. 1 Satz 1 BGB knüpft an den Einsturz eines Gebäudes und an die Ablösung von Teilen des Gebäudes an. Herabrutschender Schnee ist kein Teil des Gebäudes; der Halter, an dem ein Schneefangrohr sitzt, ist einer. Diese Unterscheidung entscheidet im Winterfall darüber, welche Beweislage gilt.
| Was am Dach passiert | Anknüpfungspunkt | Warum |
|---|---|---|
| Schnee rutscht geschlossen vom Dach auf den Gehweg | § 823 Abs. 1 BGB | Schnee ist kein Teil des Gebäudes. Es bleibt bei der Verkehrssicherungspflicht: Haftung, wenn eine zumutbare Vorkehrung unterblieben ist. |
| Ein Eiszapfen bricht von der Rinne ab und trifft einen Passanten | § 823 Abs. 1 BGB | Auch Eis, das sich am Bauteil gebildet hat, ist kein Gebäudeteil. Maßstab bleibt die zumutbare Vorkehrung gegen die absehbare Gefahr. |
| Der Schneefanghalter reißt aus und fällt mit der Last herunter | § 836 Abs. 1 BGB | Hier löst sich ein Teil des Gebäudes. Der Grundstücksbesitzer haftet bei mangelhafter Unterhaltung, sofern er den Entlastungsbeweis nicht führt. |
| Ein Ziegel wird von der abgehenden Schneemasse mitgerissen | § 836 Abs. 1 BGB | Die Ablösung des Bauteils ist der Anknüpfungspunkt der Vorschrift – unabhängig davon, dass der Schnee sie ausgelöst hat. |
| Die Rinne bricht unter Eislast ab und beschädigt ein Fahrzeug | § 836 Abs. 1 BGB | Die Rinne ist ein Teil des Werkes. Ihr Zustand vor dem Winter entscheidet darüber, ob die erforderliche Sorgfalt beobachtet wurde. |
Wo § 836 BGB greift, hat der Grundstücksbesitzer die günstigere Position zu verlieren: Die Ersatzpflicht tritt nach Absatz 1 Satz 2 nicht ein, wenn er zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Dieser Entlastungsbeweis ist eine Frage der Unterlagen. Wie er im Dachfall geführt wird und was die Rechtsprechung an Kontrolle verlangt, behandelt Wartungspflicht Dach: Verkehrssicherungspflicht, Rechtsprechung und Haftung.
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Schneefang am Dach: was die Landesbauordnungen an Vorrichtungen verlangen
Ob ein Dach eine Vorrichtung gegen herabfallenden Schnee tragen muss, entscheidet die Bauordnung des jeweiligen Landes – und die vier hier geprüften Länder beantworten sie auf vier verschiedene Weisen. Sachsen verlangt die Vorrichtung für Dächer an Verkehrsflächen und über Eingängen, wenn die Verkehrssicherheit dies erfordert. Brandenburg verlangt sie für geneigte Dächer an Verkehrsflächen, dort ohne diesen Vorbehalt. Bayern enthält in seiner Dachvorschrift keine solche Anforderung. Und Nordrhein-Westfalen hatte die sächsische Fassung wortgleich – und hat sie zum 1. Januar 2024 aufgehoben.
| Land | Fundstelle | Was dort steht |
|---|---|---|
| Sachsen | § 32 Abs. 8 SächsBO | Dächer an Verkehrsflächen und über Eingängen müssen Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis haben, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert. |
| Nordrhein-Westfalen | § 32 Abs. 8 BauO NRW 2018 – aufgehoben | Bis zum 31.12.2023 wortgleich mit der sächsischen Fassung. Das Gesetz vom 31. Oktober 2023 hat den Absatz aufgehoben; seit dem 1. Januar 2024 enthält die Dachvorschrift keine Vorgabe zu Schnee und Eis mehr. |
| Brandenburg | § 32 Abs. 9 BbgBO | In Kraft, aber anders zugeschnitten: Soweit geneigte Dächer an Verkehrsflächen angrenzen, müssen sie Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis haben. Ohne Einschränkung auf die Verkehrssicherheit, dafür nur für geneigte Dächer. |
| Bayern | Art. 30 BayBO | Die Vorschrift über Dächer enthält keine Vorgabe zu Vorrichtungen gegen herabfallenden Schnee. Geregelt sind dort Bedachung, Brandschutz und Vorrichtungen für Arbeiten vom Dach aus. |
Zwei Merkmale dieser Vorschriften sind für ein Portfolio wichtiger als die Frage, ob am Ende ein Gitter montiert wird. Erstens ist die Anforderung an den Ort unter der Traufe gebunden, nicht an das Gebäude als Ganzes: Verkehrsflächen und Eingänge. Ein Anbau ohne Publikum darunter fällt anders aus als die Traufe über dem Hauseingang oder über der Anlieferzone eines Marktes.
Zweitens nennt keine der geprüften Bauordnungen einen Grenzwert. Es gibt dort keine Dachneigung, keine Traufhöhe und keine Schneemenge, ab der die Vorrichtung fällig wird – maßgeblich ist in Sachsen, ob die Verkehrssicherheit sie erfordert, und in Brandenburg, ob das Dach geneigt ist und an eine Verkehrsfläche angrenzt. Diese Bewertung stützt sich auf die tatsächlichen Verhältnisse: Neigung und Deckung der Fläche, das Schneeaufkommen der Lage und die Nutzung unterhalb der Traufe.
Für ein Portfolio über Ländergrenzen folgt daraus eine praktische Konsequenz: Die Frage „muss hier ein Schneefang hin?“ hat keine Konzernantwort. Sie wird je Objekt beantwortet – nach dem Landesrecht am Standort und nach dem, was unterhalb der Traufe tatsächlich liegt. Der Wegfall in Nordrhein-Westfalen bedeutet dabei nicht, dass dort nichts mehr zu tun wäre; er verschiebt die Frage nur vollständig ins Zivilrecht.
Schneefanggitter vor Gericht: woran die Verkehrssicherungspflicht gemessen wird
Wo die Bauordnung keine Vorrichtung mehr verlangt, bleibt die zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht – und die arbeitet nicht mit Grenzwerten. Das Oberlandesgericht Hamm hat am 29. Februar 2024 den Maßstab benannt: Ob eine Pflicht besteht, ist aus einer Gesamtbetrachtung der Umstände heraus zu entscheiden; die isolierte Betrachtung eines einzelnen Umstands ist nicht zulässig.
Das hat eine unbequeme und eine nützliche Seite. Unbequem: Selbst eine besonders steile Dachneigung von mehr als 45 Grad begründet für sich genommen keine Pflicht zum Schneefanggitter. Nützlich: Das Gericht nennt die Umstände, die neben der Neigung zählen – allgemeiner Schneereichtum der Lage, eine bestehende Ortsüblichkeit und eine behördlich angeordnete Schneefanggitterpflicht. Das sind Merkmale des Standorts, nicht des Dachtyps, und sie lassen sich je Objekt feststellen.
Der für die Bewirtschaftung entscheidende Satz steht aber an einer anderen Stelle des Beschlusses. Dem Gericht war nicht ersichtlich, wie der Eigentümer in der Kürze der Zeit noch ein Schneefanggitter hätte anbringen oder das Dach mit zumutbarem Aufwand vom Schnee hätte befreien können. Die Vorkehrung, die zählt, ist die, die schon steht, wenn es schneit. Wer die Frage erst beim ersten Nassschnee stellt, stellt sie zu spät – und zwar unabhängig davon, wie sie beantwortet worden wäre.
Warnschilder gegen Dachlawinen: was der Hinweis leistet und was nicht
Ein Warnschild gegen Dachlawinen erreicht nur, wer es liest und ausweichen kann. Es hält keinen Schnee zurück und ist damit auch keine Vorrichtung zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis, wie sie die Sächsische Bauordnung verlangt, wo die Verkehrssicherheit es erfordert.
Umgekehrt ersetzt das Schild auch nicht die eigene Sorgfalt dessen, der darunter steht. Vorsorgemaßnahmen sind nach dem Maßstab des OLG Hamm nur geboten, wenn die Gefahrenquelle trotz der von den Verkehrsteilnehmern zu erwartenden eigenen Sorgfalt nicht rechtzeitig erkennbar ist. Bei sichtbarer Schneeauflage auf einem sichtbar steilen Dach ist sie das in aller Regel. Ein Schild ist damit weder die bauliche Vorkehrung noch der Haftungsausschluss.
Damit ist das Schild nicht wertlos, aber es liegt eine Stufe unter dem, was der Anlass verlangt. Die Verkehrssicherungspflicht fragt nach der zumutbaren Vorkehrung, und eine Vorkehrung wirkt unabhängig davon, ob jemand hinschaut. Absperrung und Beschilderung sind das Mittel für die Stunden nach einem Nassschneefall, in denen die Fläche ohnehin geräumt werden muss – nicht der Ersatz für ein fehlendes System an einer Traufe über dem Eingang.
Für die Praxis heißt das eine schlichte Reihenfolge: erst der bauliche Zustand, dann die organisatorische Maßnahme. Wo ein Schneefangsystem vorhanden, vollständig und tragfähig ist, deckt das Schild die Restfälle ab. Wo es fehlt oder ausgerissen ist, trägt es die Sicherung allein – und genau das ist die Lage, die sich am Objekt vor dem Winter feststellen lässt.
Eiszapfen an Traufe und Rinne: wie sie entstehen und was sie über das Dach sagen
Eiszapfen an der Traufe entstehen, wo Schmelzwasser die Rinne nicht verlässt. Solange Rinne und Fallrohr frei sind, läuft das Wasser ab und friert nicht am Bauteil. Steht es dagegen über Laub, Nadeln oder Moos an, gefriert es in der nächsten Nacht – und die Last aus Eis hängt an Rinne und Rinnenhaltern.
Deshalb ist ein Eiszapfenband an der Traufe zweierlei zugleich: eine Gefahr für alles darunter und ein sichtbarer Befund zur Entwässerung. Wer im Januar von unten Zapfen sieht, sieht das Ergebnis eines Zustands, der im Oktober herstellbar gewesen wäre. Der Turnus, in dem Rinnen, Fallrohre und Abläufe freigehalten werden, steht bei der Leistung Dachrinnenreinigung.
Von diesem Fall zu trennen ist die Frage, was die Schneemenge auf der Fläche für das Tragwerk bedeutet. Sie hat einen eigenen Maßstab, eigene Prüfstufen und eine eigene Entscheidung über das Räumen: Standsicherheit des Hallendachs: Prüfpflicht, Prüfstufen und Schneelast. Die winterliche Verkehrssicherung fragt danach, was das Dach verlässt; die Standsicherheit danach, was auf ihm liegen bleibt.
Schneefang, Deckung und Traufe: was vor dem Winter festgestellt wird
Ein Schneefangsystem trägt nur so lange, wie seine Halter, die Deckung unter den Haltern und die Traufe intakt sind. Genau diese Bauteile altern unauffällig: Korrosion am Halterfuß, ein gebrochener Ziegel unter der Auflage, eine Lücke in der Reihe. Von der Straße aus ist keiner dieser Punkte zu beurteilen, aus der Nähe jeder.
- Halter des Schneefangsystems: fester Sitz, Korrosion an Fuß und Verschraubung, ausgerissene oder nachgebende Befestigungen.
- Deckung unter den Haltern: verschobene, angehobene oder gebrochene Ziegel und Steine – die Last des Systems geht in diese Bauteile.
- Vollständigkeit der Reihe: fehlende Rohre, Gitterelemente oder Stützen hinterlassen genau die Lücke, durch die eine Schneetafel abgeht.
- Traufe und Rinne: Sitz der Rinnenhalter, Verformungen, Risse und offene Nähte – sie tragen im Winter zusätzlich Schnee und Eis.
- Freier Abfluss von Rinne und Fallrohr: Laub, Nadeln und Moos halten Schmelzwasser an der Traufe, wo es über Nacht wieder gefriert.
- Verhältnisse unterhalb der Traufe: Eingänge, Gehwege, Stellplätze, Anlieferzonen und Fluchtwege, die im Winter freigehalten werden müssen.
- Datum, ausführender Betrieb und Befund im Bericht – das ist der Nachweis, dass der Zustand vor dem Winter festgestellt wurde.
Die Bauteile, an denen ein Schneefangsystem hängt, gehören zum geneigten Dach und altern nach eigenen Nutzungsdauern – Deckung, Verklammerung und Entwässerung stehen mit ihren Planwerten in Steildach warten: welche Bauteile altern und woran man sie erkennt. Für den Winterfall zählt daraus vor allem eines: Die Last des Systems wird in die Deckung eingeleitet, und ein gebrochener Stein darunter macht den Halter unbrauchbar, ohne dass am System selbst etwas zu sehen wäre.
Der Zustand vor dem Winter lässt sich nur vor dem Winter feststellen. Welche Bauteile an Ihrer Traufe die Zusatzlast aus Schnee und Eis tragen, klärt der Dach-Check – kostenlos und unverbindlich angefordert.
Kostenlosen Dach-Check anfordernWer die winterliche Sicherung am Dach verantwortet: Eigentümer, Verwaltung, beauftragter Betrieb
Die winterliche Sicherung am Dach verantwortet zunächst, wer die Gefahrenquelle beherrscht – beim Gebäude regelmäßig der Eigentümer, den § 836 Abs. 3 BGB als Eigenbesitzer des Grundstücks anspricht. Eine Verwaltung übernimmt sie im Rahmen ihres Auftrags, ein beauftragter Betrieb im Rahmen seiner Leistung. Die Pflicht wandert dabei nicht vollständig weiter.
Wer eine Verkehrssicherungspflicht überträgt, behält Auswahl-, Instruktions- und Überwachungspflichten. Für das Dach hat das zwei praktische Folgen: Der Auftrag muss den Winterfall ausdrücklich erfassen – ein Wartungsvertrag über die Dachfläche sagt von sich aus nichts über Schneefang und Traufe –, und die Ausführung muss belegt sein. Wie diese Übertragung sauber gefasst wird, behandelt Pflichtenübertragung am Dach.
Im vermieteten Bestand kommt eine dritte Ebene hinzu. Räum- und Streuaufgaben auf dem Grundstück lassen sich mietvertraglich verteilen; der Zustand der Bauteile am Dach lässt sich das nicht – kein Mieter kommt an Halter, Deckung und Rinne heran. Die Sicherung gegen Dachlawinen bleibt deshalb eine Aufgabe der Eigentümerseite, auch dort, wo der Gehweg vom Mieter geräumt wird.
Fazit zur winterlichen Verkehrssicherung am Dach: drei Fragen vor dem ersten Frost
Ob ein Gebäude durch den Winter kommt, ohne dass Schnee oder Eis vom Dach Schaden anrichten, entscheidet sich an drei Fragen: Was verlangt die Bauordnung des Landes für Traufen an Verkehrsflächen und über Eingängen? Ist ein vorhandenes System vollständig und tragfähig befestigt? Und liegt der Zustand von Schneefang, Deckung und Traufe dokumentiert vor?
Unter der Traufe liegt ein Eingang oder Gehweg
Dann ist genau die Lage erreicht, die beide geprüften Bauordnungen adressieren. Die Frage lautet nicht, ob geschildert wird, sondern ob eine Vorrichtung vorhanden und tragfähig ist.
Ein Schneefangsystem ist montiert
Dann verlagert sich die Aufgabe auf seinen Zustand: Halter, Deckung darunter, Vollständigkeit der Reihe. Ein System mit ausgerissenen Haltern sichert weniger als eine Absperrung.
Es gibt keine Unterlagen zum Dachzustand
Dann fehlt dem Entlastungsbeweis des § 836 Abs. 1 Satz 2 BGB die Grundlage. Er verlangt den Nachweis beobachteter Sorgfalt, und der entsteht nur vor dem Schaden.
Schneefang und Traufe sind ein Befund, keine Vermutung. Was an Ihren Objekten vor dem Winter festgestellt und dokumentiert wird, klären wir im Dach-Check – kostenlos und unverbindlich angefordert.
Kostenlosen Dach-Check anfordernHäufige Fragen zu Dachlawine, Eiszapfen und Schneefang
Zur Haftung für Dachlawinen und Eiszapfen wiederholen sich zehn Fragen. Die wichtigste vorweg: Die zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht gilt unabhängig davon, ob die Bauordnung des Landes eine Vorrichtung verlangt. Wo sie eine verlangt, kommt die baurechtliche Anforderung hinzu, und beide treffen im Winter auf denselben Zustand von Schneefang, Deckung und Traufe.
Wer haftet, wenn eine Dachlawine ein parkendes Auto oder einen Passanten trifft?
Für Schäden durch eine Dachlawine haftet, wer die Gefahrenquelle Dach beherrscht – regelmäßig der Eigentümer, im Rahmen seines Auftrags auch der Verwalter. Grundlage ist § 823 Abs. 1 BGB: Wer fahrlässig Körper, Gesundheit oder Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt, schuldet den daraus entstehenden Schaden. Maßstab ist die zumutbare Vorkehrung.
Ist ein Schneefanggitter in Deutschland Pflicht?
Eine bundesweit einheitliche Pflicht zum Schneefanggitter besteht nicht; die Anforderung steht in den Landesbauordnungen und fällt dort unterschiedlich aus. Sachsen verlangt Vorrichtungen gegen das Herabfallen von Schnee und Eis für Dächer an Verkehrsflächen und über Eingängen, wenn die Verkehrssicherheit dies erfordert; Brandenburg für geneigte Dächer an Verkehrsflächen ohne diesen Vorbehalt. Nordrhein-Westfalen hatte die sächsische Fassung bis zum 31. Dezember 2023 und hat sie zum 1. Januar 2024 aufgehoben. Die Bayerische Bauordnung enthält in ihrer Dachvorschrift keine solche Anforderung.
Gilt § 836 BGB auch für Schnee, der vom Dach rutscht?
§ 836 BGB knüpft nach seinem Wortlaut an den Einsturz eines Gebäudes und an die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder Werkes an. Schnee und Eis sind keine Teile des Gebäudes. Löst sich dagegen der Schneefang selbst, ein Halter oder ein Ziegel, liegt genau der Fall vor, den die Vorschrift beschreibt.
Befreit ein Warnschild „Vorsicht Dachlawine“ den Eigentümer von der Haftung?
Ein Warnschild allein entlastet den Eigentümer nicht zuverlässig. Es erreicht nur, wer es liest und ausweichen kann, und es hält keinen Schnee zurück. Wo eine Landesbauordnung eine Vorrichtung zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis verlangt, erfüllt ein Hinweisschild diese Anforderung schon dem Wortlaut nach nicht.
Wer haftet für einen Eiszapfen, der von der Dachrinne abbricht?
Für einen herabfallenden Eiszapfen haftet nach denselben Regeln wie bei der Dachlawine, wer die Gefahrenquelle beherrscht. Der Unterschied liegt in der Vorbeugung: Eiszapfen entstehen dort, wo Schmelzwasser an der Traufe stehen bleibt oder überläuft. Freie Rinnen und Fallrohre setzen also an der Ursache an, ein Absperren nur an der Folge.
Was gilt, wenn ein Schneefangsystem selbst abreißt?
Reißt ein Schneefangsystem ab, ist das nicht nur ein Sachschaden am Dach: Es hat sich ein Teil des Gebäudes gelöst. § 836 Abs. 1 BGB verpflichtet den Grundstücksbesitzer bei mangelhafter Unterhaltung zum Ersatz und lässt ihn nur frei, wenn er zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.
Was bedeutet in den Bauordnungen der Zusatz „wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert“?
Der Zusatz macht die Vorrichtung gegen Schnee und Eis von den Umständen des Gebäudes abhängig, nicht von einem festen Grenzwert. Die Sächsische Bauordnung nennt keine Neigungs-, Höhen- oder Schneemenge. Maßgeblich sind deshalb die tatsächlichen Verhältnisse am Objekt: Traufhöhe, Dachneigung, Deckung, Schneeaufkommen der Lage und was unterhalb liegt.
Gibt es eine Dachneigung, ab der ein Schneefanggitter Pflicht wird?
Eine feste Neigungsschwelle gibt es nicht. Das OLG Hamm hat am 29. Februar 2024 entschieden, dass selbst eine besonders steile Dachneigung von mehr als 45 Grad für sich genommen keine Pflicht begründet; maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung der Umstände, und die isolierte Betrachtung eines einzelnen Umstands ist nicht zulässig. Neben der Neigung zählen der Schneereichtum der Lage, die Ortsüblichkeit und eine behördlich angeordnete Schneefanggitterpflicht (Az. 7 U 72/22).
Reicht es, sich im Winter um den Schneefang zu kümmern, wenn Schnee angekündigt ist?
Dafür ist es dann zu spät. Im Fall des OLG Hamm war nicht ersichtlich, wie der Eigentümer in der Kürze der Zeit noch ein Schneefanggitter hätte anbringen oder das Dach mit zumutbarem Aufwand vom Schnee hätte befreien können. Eine bauliche Vorkehrung wirkt nur, wenn sie vor dem Schneefall steht und trägt; festgestellt wird das bei einer Begehung im schneefreien Zeitraum.
Muss ein Schneefang nachgerüstet werden, wenn das Gebäude ohne ihn errichtet wurde?
Ein bestandsgeschütztes Gebäude ohne Schneefang bleibt baurechtlich zunächst so, wie es genehmigt wurde. Die zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht wird davon nicht berührt: Sie fragt nach der zumutbaren Vorkehrung im heutigen Zustand. Ändern sich die Verhältnisse unter der Traufe – ein neuer Eingang, Stellplätze, ein Gehweg –, ändert sich diese Frage mit.
Woran zeigt sich vor dem Winter, dass ein Schneefang nicht trägt?
Ein Schneefang wird unbrauchbar, bevor er sichtbar fehlt. Befundet werden korrodierte oder gelockerte Halter, verschobene und gebrochene Ziegel unter den Haltern, gelöste Rohre und Stützen sowie Lücken in der Reihe. Dazu kommt die Traufe selbst: lose Rinnenhalter tragen die Zusatzlast aus Schnee und Eis nicht mit.
Kann eine Hausverwaltung die winterliche Sicherung des Dachs übertragen?
Eine Hausverwaltung kann die Ausführung übertragen, die Verantwortung nicht vollständig abgeben. Wer eine Verkehrssicherungspflicht weitergibt, behält Auswahl-, Instruktions- und Überwachungspflichten gegenüber dem beauftragten Betrieb. Für das Dach heißt das: Der Auftrag muss den Winterfall ausdrücklich erfassen, und die Ausführung muss belegt sein.
Rechtsgrundlagen & Quellen: § 823 BGB (Schadensersatzpflicht; Grundlage der Verkehrssicherungspflicht), § 836 BGB (Haftung des Grundstücksbesitzers bei Einsturz und Ablösung von Gebäudeteilen; Abs. 1 Satz 2 Entlastungsbeweis, Abs. 3 Eigenbesitzer) · Sächsische Bauordnung, § 32 Abs. 8 (Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis) · Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018), § 32 (Dächer; Absatz 8 mit der Anforderung zu Schnee und Eis aufgehoben durch Gesetz vom 31. Oktober 2023, GV. NRW. S. 1172, mit Wirkung vom 1. Januar 2024) · OLG Hamm, Beschluss vom 29. Februar 2024 – 7 U 72/22 (Verkehrssicherungspflicht, Dachlawine, Schneefanggitter; ECLI:DE:OLGHAM:2024:0229.7U72.22.00) · Brandenburgische Bauordnung, § 32 Abs. 9 (geneigte Dächer an Verkehrsflächen) · Bayerische Bauordnung, Art. 30 (Dächer; ohne Vorgabe zu Vorrichtungen gegen herabfallenden Schnee). Für die übrigen Länder gilt die jeweils eigene Landesbauordnung.