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Ratgeber · Für Verwaltungen und Bestandshalter als Auftraggeber

Wartungsvertrag Dach kündigen und den Dienstleister wechseln: Frist, Form, Übergabe

Ein Dachwartungsvertrag endet zu dem Termin, den seine eigene Laufzeitklausel ergibt – vorausgesetzt, die Kündigung geht rechtzeitig und in der richtigen Form beim Betrieb zu. Der Wechsel selbst entscheidet sich danach an der Übergabe: Protokolle, Befundliste, Schlüssel und Prüfnachweise kommen zurück, und der Nachfolger hält den Zustand des Dachs zum Zeitpunkt des Wechsels fest.

Zuletzt geprüft: 23. September 2026 · Verfasst und aus der Praxis geprüft von Thorge Harms, Geschäftsführer Dachwartung Profi

Kündigungsfrist im Dachwartungsvertrag ablesen: der letzte Kündigungstag

Der letzte Kündigungstag eines Dachwartungsvertrags ergibt sich aus vier Angaben: Vertragsbeginn, Erstlaufzeit, Verlängerungsmechanik und Kündigungsfrist. Maßgeblich ist der Tag, an dem die Kündigung beim Betrieb eingeht, denn sie wird erst mit dem Zugang wirksam (§ 130 Abs. 1 BGB). Wer rückwärts vom nächsten Laufzeitende rechnet, findet diesen Tag sicher.

Die vier Angaben stehen selten beieinander. Der Beginn steht im Kopf oder bei der Unterschrift, die Erstlaufzeit im Laufzeitabschnitt, die Verlängerung oft in einem Nebensatz („verlängert sich jeweils um …, sofern nicht …“), und die Frist bezieht sich entweder auf das Laufzeitende oder auf ein Monatsende. Fehlt eine Angabe im Vertragstext, steht sie häufig in den beigefügten Vertragsbedingungen des Betriebs.

Die Beispiele unten zeigen die Rechnung für vier verbreitete Bauformen. Sie ersetzen nicht den Blick in den eigenen Vertrag, zeigen aber die Fehlerquelle: Eine Frist „vor Ablauf“ läuft rückwärts vom Laufzeitende, eine Frist „zum Monatsende“ vorwärts ab dem Zugang.

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Rechenbeispiele: vom Vertrag zum letzten Kündigungstag
Vertragsbeginn Erstlaufzeit Danach Kündigungsfrist Letzter Zugangstag bzw. Ende Wenn verpasst
01.01.2025 24 Monate (bis 31.12.2026) um je 12 Monate 3 Monate vor Ablauf 30.09.2026 Verpasst: Ende 31.12.2027, Zugang bis 30.09.2027
15.03.2025 12 Monate (bis 14.03.2026) um je 12 Monate 6 Wochen vor Ablauf 31.01.2027 (Ende 14.03.2027) Verpasst: Ende 14.03.2028, Zugang bis 01.02.2028 (Schaltjahr)
01.06.2024 12 Monate (bis 31.05.2025) auf unbestimmte Zeit 1 Monat zum Monatsende Zugang 10.10.2026 → Ende 30.11.2026 Für Ende 31.10.2026 hätte sie bis 30.09.2026 zugehen müssen
01.06.2024 12 Monate (bis 31.05.2025) auf unbestimmte Zeit 1 Monat, ohne Endtermin Zugang 10.10.2026 → Ende mit Ablauf des 10.11.2026 Fristlauf nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB

Planen Sie den Zugang nicht auf den letzten Tag. Postlaufzeit, ein geschlossenes Büro oder eine Rückfrage zur Vollmacht kosten genau die Tage, die dann fehlen. Umfasst ein Rahmenvertrag mehrere Objekte, gilt die Rechnung je Vertrag; ob sich einzelne Objekte herauslösen lassen, regelt der Vertrag selbst.

Welche Laufzeiten und Verlängerungen ein Formularvertrag überhaupt vorsehen darf – gegenüber einer WEG oder einem Verbraucher gelten die engen Grenzen des § 309 Nr. 9 BGB –, steht in Wartungsvertrag Dach: Inhalt, Leistungen und worauf Verwalter achten sollten.

Form der Kündigung eines Dachwartungsvertrags: Textform, Schriftform, Bauvertrag

Die Form der Kündigung eines Dachwartungsvertrags richtet sich nach Vertrag und Gesetz. Verlangt der Vertrag Textform, genügt eine E-Mail (§ 126b BGB); auch eine vereinbarte Schriftform wahrt im Zweifel die telekommunikative Übermittlung (§ 127 Abs. 2 BGB). Ist der Vertrag als Bauvertrag einzuordnen, gilt zwingend die gesetzliche Schriftform (§ 650h BGB).

Ob ein Wartungsvertrag ein Bauvertrag ist, hängt an seinem Leistungsteil. Ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks ist ein Bauvertrag, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist (§ 650a Abs. 2 BGB). Wartungs- und Inspektionsleistungen sind davon nicht ausgenommen; ob ein konkreter Vertrag die Schwelle erreicht, entscheidet sein Leistungsteil samt Leistungsverzeichnis.

Für die Praxis löst ein einfacher Schritt die offene Frage: Ein eigenhändig unterschriebenes Schreiben erfüllt jede der drei Formen. Die gesetzliche Schriftform verlangt die eigenhändige Namensunterschrift (§ 126 Abs. 1 BGB) oder, elektronisch, das Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur (§§ 126 Abs. 3, 126a Abs. 1 BGB). Ein Scan oder eine einfache E-Mail genügen ihr nicht.

Wer kündigt, zählt ebenso wie die Form. Kündigt eine Verwaltung für einen Eigentümer, gehört die Vollmacht im Original dazu: Ohne Vollmachtsurkunde kann der Betrieb die Kündigung unverzüglich zurückweisen, und sie ist dann unwirksam (§ 174 BGB). Für eine WEG handelt der Verwalter als ihr gesetzlicher Vertreter (§ 9b Abs. 1 WEG); ob er dafür einen Beschluss braucht, regelt § 27 WEG im Innenverhältnis.

Das Kündigungsschreiben selbst braucht keine Begründung, aber Eindeutigkeit. Es nennt:

  • Vertragspartner mit Anschrift, Vertragsdatum und – falls vorhanden – Vertragsnummer
  • jedes erfasste Objekt mit Adresse, bei Rahmenverträgen als Liste
  • die Erklärung, den Vertrag zum berechneten Termin zu kündigen, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin
  • die Bitte, den Beendigungstermin schriftlich zu bestätigen
  • die Aufforderung zur Übergabe mit Liste und Termin
  • Name, Funktion und Unterschrift der kündigenden Person, bei Vertretung mit Vollmacht

Zugang der Kündigung beim Wartungsbetrieb nachweisen

Der Zugang der Kündigung beim Wartungsbetrieb ist der Moment, an dem sie wirksam wird (§ 130 Abs. 1 BGB) – und im Streit muss ihn belegen, wer kündigt. Deshalb zählt nicht nur, dass das Schreiben ankommt, sondern dass sich Datum und Inhalt später zeigen lassen. Jeder Zugangsweg dokumentiert dabei etwas anderes.

Zugangswege und was sie dokumentieren
Zugangsweg Was er belegt
Persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung Datum und Inhalt, wenn der Empfänger eine Kopie des Schreibens gegenzeichnet
Bote, der das Schreiben kennt und einwirft Einwurf mit Datum und Uhrzeit; der Bote hält Inhalt und Zeitpunkt schriftlich fest
Einwurf-Einschreiben Einwurf in den Briefkasten des Betriebs mit Datum; den Inhalt belegt es nicht
E-Mail mit Bitte um Eingangsbestätigung Absendung; der Zugang ist belegt, wenn der Betrieb den Eingang bestätigt – nicht bei gesetzlicher Schriftform

Bei mehreren Verträgen mit demselben Betrieb lohnt ein Schreiben je Vertrag, jeweils mit eigener Objektliste. Eine Sammelkündigung, die einen Vertrag übersieht, verlängert genau diesen – und die Lücke fällt erst auf, wenn die nächste Rechnung kommt.

Wartungsvertrag Dach aus wichtigem Grund kündigen: § 314 und § 648a BGB

Ein Dachwartungsvertrag lässt sich aus wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist beenden, wenn dem Auftraggeber die Fortsetzung bis zum regulären Ende nicht zugemutet werden kann (§ 314 Abs. 1 BGB). Beruht der Grund auf einer Vertragsverletzung, ist die Kündigung erst nach erfolglos abgelaufener Abhilfefrist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig (§ 314 Abs. 2 BGB).

Ist der Wartungsvertrag als Werkvertrag einzuordnen, führt § 648a BGB zum selben Ergebnis mit derselben Struktur: Kündigung aus wichtigem Grund ohne Frist, Abhilfefrist oder Abmahnung vorab (§ 648a Abs. 3 in Verbindung mit § 314 Abs. 2 BGB). Zwei Folgen kommen dort hinzu. Der Betrieb kann nur die Vergütung für den bis zur Kündigung erbrachten Teil verlangen (§ 648a Abs. 5 BGB), und jede Seite kann eine gemeinsame Feststellung des Leistungsstands verlangen (§ 648a Abs. 4 BGB).

Ob ein Anlass trägt, entscheidet die Abwägung im Einzelfall. Als Anlass in Betracht kommen etwa ausgefallene Begehungen trotz Termin, fehlende Protokolle trotz Aufforderung und eine Begehung ohne das vereinbarte Sicherungskonzept. Die Abmahnung benennt den Verstoß, verlangt Abhilfe bis zu einem Datum und kündigt die Folge an.

Zwei Fristen laufen danach mit. Die Kündigung muss innerhalb angemessener Frist folgen, nachdem der Grund bekannt ist (§ 314 Abs. 3 BGB); wer nach Kenntnis lange zuwartet, verliert das Recht zur fristlosen Kündigung. Und ein Schadensersatzanspruch bleibt neben der Kündigung bestehen (§ 314 Abs. 4 BGB). Wie lange Mängelansprüche aus der Wartungsleistung selbst laufen (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB), führt der Artikel zum Inhalt des Wartungsvertrags.

Einvernehmlich geht es auch ohne Grund: Beide Seiten können den Vertrag jederzeit durch Aufhebungsvertrag beenden. Das ist oft der schnellste Weg, wenn der Betrieb selbst kein Interesse an der Fortsetzung hat – festgehalten mit Enddatum, Übergabeliste und der Regel für bereits bezahlte Leistungszeiträume.

Übergabe beim Wechsel des Dachwartungsbetriebs: was zurückkommt

Beim Wechsel des Dachwartungsbetriebs kommen zwei Gruppen zurück: die geschuldeten Ergebnisse wie Protokolle, Fotos und Befundliste, und das Eigentum des Auftraggebers wie Schlüssel und Unterlagen. Für die zweite Gruppe trägt der Herausgabeanspruch des Eigentümers (§ 985 BGB), für die erste der Leistungsteil des Vertrags.

Die Übergabe gelingt, wenn sie als Liste mit Termin angefordert wird, nicht als Bitte. Sie steht am besten schon im Kündigungsschreiben. Bei Protokollen und Fotos zählen die Originaldateien mit Aufnahmedatum; ein PDF-Export ohne Bilddaten verliert genau die Angabe, die später als Beleg dient.

Übergabeliste beim Betriebswechsel
Unterlage Wozu Grundlage
Begehungsprotokolle mit Fotos, als Originaldateien Nachweis der Unterhaltung, Vergleichsbasis für den Nachfolger Leistungsteil des Vertrags (geschuldetes Ergebnis)
Liste offener Befunde mit Einstufung und Stand Was beauftragt, was zurückgestellt, was erledigt ist Leistungsteil des Vertrags
Schlüssel, Transponder, Zugangscodes Zutritt nur noch für den, der zuständig ist § 985 BGB (Eigentum des Auftraggebers)
Überlassene Pläne, Garantieerklärungen, Altprotokolle Grundlage der Dachakte § 985 BGB
Prüfnachweis der Anschlageinrichtung mit Datum und Prüfer Fristlauf der nächsten Prüfung, Zulässigkeit der Begehung Leistungsteil, soweit die Prüfung beauftragt war
Rechnungen und Nachweise zu Bedarfspositionen Zuordnung von Reparaturen zu Datum und Betrieb Buchhaltung des Auftraggebers; Kopien beim Betrieb anfragen

Wohin die Unterlagen danach gehören und welche Dokumentgruppen eine vollständige Sammlung zum Dach hat, steht in Dachakte: welche Unterlagen zum Dach gehören und wie sie entsteht.

Übergabe beim Wechsel des Dachwartungsbetriebs: Eine Hand in Arbeitshandschuh mit orangefarbenem Bund reicht einen Schlüsselbund mit farbigen Anhängern in die offene Hand einer zweiten Person; auf der verzinkten Attika-Abdeckung liegt ein Tablet mit Fotokacheln, dahinter Kiesdach, Lichtkuppeln und Lüftungsgeräte

Übergangsbegehung: die Erstaufnahme durch den neuen Dachwartungsbetrieb

Die Übergangsbegehung ist die erste Begehung des neuen Dachwartungsbetriebs, gelegt vor oder unmittelbar an das Vertragsende des bisherigen. Sie hält den Zustand des Dachs zum Zeitpunkt des Wechsels mit Fotos, Lageangabe und Befundeinstufung fest. Damit lässt sich jeder spätere Befund einem Zeitraum und einem Zuständigen zuordnen.

Den größten Wert hat sie, wenn der Nachfolger die Befundliste des Vorgängers mitbekommt und Punkt für Punkt dagegenhält: bestätigt, erledigt, abweichend eingestuft, neu. Wo der letzte Bericht des bisherigen Betriebs und die Übergangsbegehung auseinanderfallen, liegt die Stelle, die vor der nächsten Rechnung geklärt werden muss.

Liegt die letzte dokumentierte Begehung lange zurück oder fehlen Protokolle ganz, wird aus der Übergangsbegehung eine vollständige Erstaufnahme. Was dabei erhoben wird und wie die Rückstände geordnet werden, steht in Dach jahrelang nicht gewartet: wie ein Wartungsstau geordnet aufgeholt wird.

Der Nachfolger bietet dasselbe an, wenn er dieselbe Beschreibung bekommt. Das Leistungsverzeichnis Dachwartung liefert elf Pflichtpositionen mit Langtexten; das Vertragsgerüst Wartungsvertrag Dach ordnet den Nachfolgevertrag in acht Feldern.

Wechsel des Dachwartungsbetriebs als Zeitplan: sechs Stationen

Der Wechsel des Dachwartungsbetriebs läuft in sechs Stationen, deren Reihenfolge der letzte Kündigungstag und das Vertragsende festlegen. Vor dem Kündigungstag stehen Vertragslektüre und Anfrage beim Nachfolger, danach Übergabe, Übergangsbegehung, Umstellung der Zugänge und der erste Turnustermin. Wer die Stationen kennt, legt keine auf einen Tag, an dem das Dach ohne Zuständigen ist.

  1. Vor dem letzten Kündigungstag

    Vertrag lesen und Nachfolger anfragen

    Vier Angaben aus dem Vertrag notieren, den letzten Kündigungstag in den Kalender setzen. Den Nachfolger auf Basis desselben Leistungsverzeichnisses anfragen.

  2. Mit Puffer vor dem letzten Kündigungstag

    Kündigung erklären, Zugang belegen

    Schreiben in der Form, die Vertrag und Gesetz verlangen, mit Vollmacht, auf einem Weg mit Zugangsbeleg. Bestätigung des Beendigungstermins erbitten.

  3. Zwischen Kündigung und Vertragsende

    Übergabe schriftlich anfordern

    Liste der Unterlagen und Zugangsmittel mit Termin an den bisherigen Betrieb. Letzte Begehung des alten Vertrags noch abnehmen und das Protokoll einfordern.

  4. Vor oder am Vertragsende

    Übergangsbegehung durch den Nachfolger

    Zustand des Dachs mit Fotos und Befundeinstufung festhalten; offene Befunde des Vorgängers gegen den eigenen Befund halten.

  5. Mit dem Vertragsende

    Schlüssel und Zugänge umstellen

    Schlüsselquittung, Codes ändern, Ansprechpartner vor Ort informieren, Zugangsregelung an den Nachfolger übergeben.

  6. Nach dem Vertragsende

    Erster Turnustermin und Akte schließen

    Erster Termin im neuen Turnus, Übergabeunterlagen in die Dachakte, nächster letzter Kündigungstag des neuen Vertrags in den Kalender.

Den bisherigen Dachdecker beim Wechsel der Dachwartung einbinden

Ein Wechsel der Dachwartung trennt die Verwaltung nicht vom Betrieb, der das Dach kennt. Ein bereits tätiger Dachdecker kann weiterhin eingebunden bleiben: Wir übernehmen auf Wunsch die regelmäßige Kontrolle und Dokumentation, während notwendige Reparaturen nach Abstimmung entweder durch den bestehenden Dachdecker oder durch einen von der WEG beauftragten Betrieb ausgeführt werden.

Die Aufgabenteilung trennt, was sich trennen lässt: Die Reparatur bleibt beim Betrieb, der das Dach kennt; Termine, Protokolle und Nachverfolgung über mehrere Objekte trägt die koordinierte Wartung – ein Ansprechpartner, ein Protokollformat, Termine zentral gesteuert. Ausgeführt wird von persönlich ausgewählten Meisterbetrieben, bundesweit.

Unsere Dachwartungsverträge laufen üblicherweise zunächst zwölf Monate und werden individuell auf das Gebäude und die gewünschten Wartungsintervalle abgestimmt. Für eine Wohnungseigentümergemeinschaft gilt: Nach der Erstlaufzeit läuft der Vertrag unbefristet weiter und ist jederzeit mit einem Monat Frist kündbar. Gegenüber gewerblichen Auftraggebern verlängert sich der Vertrag danach um jeweils ein weiteres Jahr, sofern er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird.

Ausgeführt wird von einem Fachbetrieb mit eigener Betriebshaftpflicht; unsere Koordinationsleistung ist über unsere Betriebshaftpflicht abgesichert.

Checkliste zum Wechsel des Dachwartungsbetriebs zum Abhaken

Die Checkliste zum Wechsel des Dachwartungsbetriebs fasst achtzehn Punkte in vier Gruppen: Vertrag und Frist, Kündigungsschreiben, Übergabe und Nachfolge. Jeder Punkt lässt sich einzeln abhaken, und die Reihenfolge folgt dem Zeitplan. Wer alle achtzehn abgehakt hat, hat den alten Vertrag beendet und den neuen ohne Lücke begonnen.

Vertrag und Frist
Kündigungsschreiben
Übergabe
Nachfolge

Fazit zum Wechsel des Dachwartungsbetriebs: vier Daten tragen ihn

Der Wechsel des Dachwartungsbetriebs hängt an vier Daten: dem letzten Kündigungstag, dem belegten Zugangsdatum der Kündigung, dem Übergabetermin und dem Termin der Übergangsbegehung. Wer alle vier kennt und dokumentiert, beendet den alten Vertrag rechtzeitig, hat die Unterlagen zurück und übergibt ein Dach mit festgestelltem Zustand.

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Frist verpasst

Zum nächsten Termin kündigen, Aufhebung anfragen – und die Zwischenzeit nutzen, um den Nachfolger auszuwählen.

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Häufige Fragen: Wartungsvertrag Dach kündigen

Beim Kündigen eines Dachwartungsvertrags und beim Wechsel des Betriebs wiederholen sich neun Fragen. Die wichtigste zuerst: bis wann die Kündigung beim Betrieb sein muss.

Bis wann muss die Kündigung eines Dachwartungsvertrags beim Betrieb sein?

Die Kündigung eines Dachwartungsvertrags muss spätestens am letzten Kündigungstag beim Betrieb zugehen, denn sie wird erst mit dem Zugang wirksam (§ 130 Abs. 1 BGB). Den Tag ergeben Vertragsbeginn, Erstlaufzeit, Verlängerungsmechanik und Kündigungsfrist. Ein Absendedatum am letzten Tag genügt nicht, und ein Puffer von einigen Tagen fängt Postlaufzeiten und Rückfragen ab.

Reicht eine E-Mail, um einen Dachwartungsvertrag zu kündigen?

Eine E-Mail genügt für die Kündigung eines Dachwartungsvertrags, wenn Textform vereinbart ist (§ 126b BGB). Auch eine vertraglich vereinbarte Schriftform wahrt im Zweifel die telekommunikative Übermittlung (§ 127 Abs. 2 BGB). Ist der Vertrag als Bauvertrag einzuordnen, verlangt § 650h BGB die gesetzliche Schriftform – dann reicht nur ein eigenhändig unterschriebener Brief oder eine qualifizierte elektronische Signatur.

Wann ist ein Wartungsvertrag für das Dach ein Bauvertrag?

Ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks ist ein Bauvertrag, wenn das Werk für Konstruktion, Bestand oder bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist (§ 650a Abs. 2 BGB). Wartungs- und Inspektionsleistungen sind davon nicht ausgenommen; ob ein konkreter Dachwartungsvertrag die Schwelle erreicht, entscheidet sein Leistungsteil samt Leistungsverzeichnis. Die Einordnung entscheidet über die Kündigungsform nach § 650h BGB.

Darf die Hausverwaltung den Dachwartungsvertrag einer WEG ohne Beschluss kündigen?

Die Kündigung des WEG-Verwalters wirkt gegenüber dem Wartungsbetrieb, weil der Verwalter die Gemeinschaft nach außen vertritt und eine Beschränkung seiner Vertretungsmacht Dritten gegenüber unwirksam ist (§ 9b Abs. 1 WEG). Ob er ohne Beschluss handeln darf, regelt § 27 WEG: bei Maßnahmen untergeordneter Bedeutung, zur Wahrung einer Frist oder soweit ein Beschluss die Befugnis erweitert.

Wann lässt sich ein Dachwartungsvertrag fristlos kündigen?

Ein Dachwartungsvertrag lässt sich fristlos kündigen, wenn dem Auftraggeber die Fortsetzung bis zum Vertragsende nicht zumutbar ist (§ 314 Abs. 1 BGB). Beim Werkvertrag gilt dasselbe nach § 648a Abs. 1 BGB. Beruht der Grund auf einer Pflichtverletzung, muss zuvor eine Abhilfefrist erfolglos abgelaufen oder eine Abmahnung erfolglos geblieben sein. Die Kündigung folgt dann innerhalb angemessener Frist.

Welche Unterlagen gibt der bisherige Dachwartungsbetrieb beim Wechsel zurück?

Der bisherige Dachwartungsbetrieb übergibt beim Wechsel, was der Vertrag als Ergebnis schuldet, und was dem Auftraggeber gehört. Das sind Begehungsprotokolle mit Fotos, die Liste offener Befunde, Prüfnachweise der Anschlageinrichtung, Schlüssel, Transponder und überlassene Pläne. Schlüssel und eigene Unterlagen kann der Eigentümer nach § 985 BGB herausverlangen; der Rest folgt aus dem Leistungsteil des Vertrags.

Was ist eine Übergangsbegehung beim Wechsel des Dachwartungsbetriebs?

Die Übergangsbegehung ist die erste Begehung des neuen Dachwartungsbetriebs, gelegt vor oder unmittelbar an das Ende des alten Vertrags. Sie dokumentiert den Zustand des Dachs zum Zeitpunkt des Wechsels mit Fotos und Befundeinstufung. Damit lässt sich später unterscheiden, welcher Befund schon bei der Übergabe bestand und welcher danach entstand.

Lassen sich einzelne Objekte aus einem Rahmenvertrag über die Dachwartung kündigen?

Ob sich einzelne Objekte aus einem Rahmenvertrag über die Dachwartung kündigen lassen, regelt zuerst der Vertrag selbst, etwa in einer Klausel zur Objektliste. Ist er als Werkvertrag einzuordnen, erlaubt das Gesetz bei einer Kündigung aus wichtigem Grund auch eine Teilkündigung, wenn sie sich auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks bezieht (§ 648a Abs. 2 BGB).

Was gilt, wenn die Kündigungsfrist des Dachwartungsvertrags verpasst wurde?

Bei verpasster Kündigungsfrist läuft der Dachwartungsvertrag bis zum nächsten Beendigungstermin weiter, den die Verlängerungsklausel ergibt. Drei Wege bleiben: die Kündigung sofort zum nächsten Termin erklären, eine einvernehmliche Aufhebung mit dem Betrieb vereinbaren oder, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, nach § 314 BGB ohne Frist kündigen. Der nächste letzte Kündigungstag gehört sofort in den Kalender.

Regelwerke & Quellen: § 126, § 126b, § 127, § 130, § 314, § 648a, § 650h BGB · § 126a BGB (elektronische Form) · § 174 BGB (Vollmachtsurkunde) · §§ 187, 188 BGB (Fristberechnung) · § 650a Abs. 2 BGB (Instandhaltung als Bauvertrag) · § 985 BGB (Herausgabeanspruch) · § 9b WEG und § 27 WEG (Vertretung und Befugnisse des Verwalters).

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