Ratgeber · Für Hausverwaltungen, Bestandshalter und Eigentümer
Die Dachakte: welche Unterlagen zum Dach gehören und wie sie im Bestand entsteht
Die Dachakte bündelt alle Unterlagen, die Zustand, Ansprüche und Pflichten einer Dachfläche belegen – von den Bauplänen bis zum letzten Wartungsprotokoll. Sieben Dokumentgruppen bilden sie: Bauunterlagen, Abnahmeprotokoll, Garantieerklärungen, Prüfnachweise der Sicherheitseinrichtungen, Wartungs- und Inspektionsprotokolle, Verträge sowie Zustandsfeststellungen. Fehlen die alten Unterlagen, beginnt die Akte mit einer datierten Zustandsfeststellung und wächst von diesem Tag an weiter.
Zuletzt geprüft: 29. August 2026 · Verfasst und aus der Praxis geprüft von Thorge Harms, Geschäftsführer Dachwartung Profi
Was in eine Dachakte gehört: sieben Dokumentgruppen
Eine Dachakte besteht aus sieben Dokumentgruppen: Bauunterlagen und Dachpläne, dem Abnahmeprotokoll, Garantieerklärungen der Hersteller, den Prüfnachweisen der Sicherheitseinrichtungen, allen Wartungs- und Inspektionsprotokollen, den laufenden Verträgen sowie Zustandsfeststellungen und Schadensakten. Jede Gruppe beantwortet eine andere Frage, und jede fehlt im Ernstfall für sich.
| Dokumentgruppe | Woher sie kommt | Wofür sie gebraucht wird |
|---|---|---|
| Bauunterlagen und Dachpläne | Bauakte, Architekt, Bauaufsichtsbehörde | Aufbau, Gefälle, Entwässerungsführung und Lage der Durchdringungen – die Grundlage jeder Planung am Bestand. |
| Abnahmeprotokoll mit Datum | Ausführender Betrieb, Bauleitung | Setzt die Verjährung der Mängelansprüche in Gang und hält fest, welche Mängel bei der Abnahme bekannt waren. |
| Garantie- und Systemgarantieerklärungen | Hersteller der Abdichtung, Verlegebetrieb | Bestimmen Umfang, Laufzeit und Auflagen der freiwilligen Zusage – häufig einschließlich einer Wartungsauflage. |
| Prüfnachweise der Sicherheitseinrichtungen | Prüfender Betrieb, Hersteller der Anlage | Belegen, dass Anschlagpunkte, Seil- und Schienensysteme geprüft sind – die Bedingung dafür, dass überhaupt jemand hinaufgeht. |
| Wartungs- und Inspektionsprotokolle | Beauftragter Fachbetrieb | Bilden die laufende Zustandsgeschichte der Fläche und sind der Nachweis gegenüber Versicherer und Gericht. |
| Verträge mit Leistungsbeschreibung | Eigene Vertragsablage | Zeigen, welche Leistung geschuldet ist, in welchem Takt sie fällig wird und mit welcher Frist der Vertrag endet. |
| Zustandsfeststellungen und Schadensakten | Fachbetrieb, Sachverständiger, Versicherer | Halten Ausgangslage und Schadensverlauf fest – die Bezugspunkte, an denen sich spätere Veränderungen messen lassen. |
Die Aufstellung zeigt zugleich, warum eine Dachakte selten von allein entsteht. Die sieben Gruppen stammen aus sieben verschiedenen Quellen und erreichen das Haus zu sieben verschiedenen Zeitpunkten – die Bauunterlagen einmal beim Bau, die Garantieerklärung mit der Schlussrechnung, das Wartungsprotokoll jedes Jahr aufs Neue. Ohne eine Stelle, an der sie zusammenlaufen, liegen sie am Ende in Rechnungsordnern, E-Mail-Postfächern und beim ausführenden Betrieb.
Was ein einzelnes Wartungsprotokoll an Angaben tragen muss, damit es später etwas belegt, steht in Wartungsprotokoll Dach: Inhalt, Beweiswert und Aufbewahrung – dort auch, wie lange die Unterlagen aufzubewahren sind. Der Prüfnachweis einer Anschlageinrichtung folgt eigenen Anforderungen: Absturzsicherung auf dem Dach: Prüfpflicht und Nachweis.
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Warum das Abnahmeprotokoll das Schlüsseldokument der Dachakte ist
Das Abnahmeprotokoll ist das Schlüsseldokument der Dachakte, weil die Verjährung der Mängelansprüche mit der Abnahme beginnt (§ 634a Abs. 2 BGB). Bei einem Bauwerk beträgt diese Frist fünf Jahre, bei einer Wartungsleistung an einer Sache zwei Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 1 BGB). Ohne das Abnahmedatum lässt sich kein Fristende bestimmen.
Daraus folgt eine praktische Rangfolge beim Anlegen der Akte. Nicht die Fertigstellung, nicht die Schlussrechnung und nicht der Einzug setzen die Frist in Gang, sondern die Abnahme – und die ist ein eigener Vorgang mit eigenem Datum. Steht dieses Datum nirgends schriftlich, ist der Anspruch nicht verloren, aber seine Durchsetzbarkeit hängt an einer Rekonstruktion, die nach Jahren niemand mehr führen will.
Das Protokoll trägt daneben eine zweite Information, die im Streitfall über den Anspruch entscheidet: welche Mängel bei der Abnahme bereits bekannt waren. Es ist deshalb vollständig aufzubewahren, samt Anlagen und Vorbehalten, nicht nur als Deckblatt mit Unterschrift.
Welche Frist gegen welchen Schuldner läuft und wie sich eine Herstellergarantie davon unterscheidet, behandelt Herstellergarantie und Gewährleistung am Dach. Für die Akte zählt zunächst nur, dass Abnahmeprotokoll, Bauvertrag und Garantieerklärung gemeinsam abgelegt sind – einzeln beantwortet keines davon die Frage nach dem Fristende.
Eine Dachakte im Bestand aufbauen, wenn Unterlagen fehlen
Eine Dachakte im Bestand beginnt nicht mit der Suche nach alten Unterlagen, sondern mit einer datierten Zustandsfeststellung der Dachfläche. Ab diesem Tag existiert eine Nachweiskette, unabhängig davon, was aus der Vergangenheit noch auftaucht. Die Recherche nach Bauakte, Protokollen und Garantien läuft daneben und hält den Anfang nicht auf. Liegt zugleich ein jahrelanger Wartungsrückstand vor, steht der geordnete Weg zurück in den Turnus in Dach jahrelang nicht gewartet: wie ein Wartungsstau geordnet aufgeholt wird.
- Benennen Sie eine zuständige Person je Objekt und halten Sie fest, wer die Akte aktualisiert und wer Zugriff hat.
- Legen Sie eine datierte Zustandsfeststellung der Dachfläche als Startdokument an, auch wenn ältere Unterlagen noch fehlen.
- Tragen Sie zusammen, was bereits im Haus liegt: Rechnungen zu Dacharbeiten, Schriftverkehr mit Betrieben, Versicherungsakten, Protokolle früherer Begehungen.
- Fordern Sie beim zuletzt tätigen Fachbetrieb die Kopien seiner Protokolle, Rechnungen und Gewährleistungsunterlagen zum Objekt an.
- Beantragen Sie Einsicht in die Bauakte bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde und sichern Sie Dachpläne und Nachweise als Kopie.
- Vermerken Sie jede Lücke ausdrücklich als Lücke, mit Datum der Suche – eine unbeantwortete Frage ist eine Information, ein leeres Feld nicht.
- Halten Sie die Akte an einem zweiten Ort vor und legen Sie einen festen Termin fest, an dem neue Protokolle eingeordnet werden.
Der sechste Schritt ist der ungewohnte und zugleich der wertvollste. Eine ausdrücklich vermerkte Lücke ist eine Information, ein leeres Feld nicht. Wer notiert, dass die Bauakte am 12. eines Monats eingesehen wurde und zum Dachaufbau nichts enthielt, hat eine Antwort dokumentiert. Wer nichts notiert, lässt seinen Nachfolger dieselbe Suche wiederholen.
Die Dachakte eines Bestandsobjekts beginnt mit einem Befund. Welcher Zustand für Ihr Dach dokumentiert ist und ab welchem Datum, klärt der Dach-Check – kostenlos und unverbindlich angefordert.
Kostenlosen Dach-Check anfordernFehlende Dachunterlagen rekonstruieren: fünf Quellen außerhalb des Hauses
Fehlende Dachunterlagen lassen sich häufig teilweise rekonstruieren. Fünf Quellen liegen außerhalb der eigenen Ablage: die Bauakte bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, der Voreigentümer oder die vorherige Verwaltung, die früher tätigen Fachbetriebe, die Akte des Gebäudeversicherers nach einem früheren Schaden und die Rechnungsablage der Buchhaltung.
Die Rechnungsablage wird dabei am häufigsten übersehen, obwohl sie am leichtesten zugänglich ist. Eine Rechnung über Dacharbeiten nennt in aller Regel Datum, ausführenden Betrieb, Ort der Arbeiten und Leistungsumfang. Das ist keine Zustandsdokumentation, aber es ist der Anknüpfungspunkt: Über den genannten Betrieb lassen sich Protokolle und Gewährleistungsunterlagen anfordern, und über das Datum ordnet sich die Maßnahme in die Geschichte der Fläche ein.
Bei der Einsicht in die Bauakte gilt ein realistischer Anspruch: Der Bestand richtet sich nach Landesrecht und nach der Archivierungspraxis der jeweiligen Behörde, und bei älteren Gebäuden ist er unterschiedlich dicht. Was zum Dach regelmäßig auffindbar ist, sind Grundriss- und Schnittzeichnungen sowie die Angaben zur Konstruktion; der Abdichtungsaufbau einer späteren Sanierung steht dort nicht.
Sind mehrere Objekte betroffen, lohnt sich die Reihenfolge nach Dringlichkeit statt nach Alphabet. Wie ein Bestand dafür geordnet wird und welche Felder je Dach mitlaufen, behandelt Wartungskalender für mehrere Objekte.
Ablage der Dachakte: Ordnung, Zugriff und der zweite Ort
Für die Ablage einer Dachakte gibt es kein vorgeschriebenes Format. Tragfähig wird sie durch vier Eigenschaften: eine benannte zuständige Person je Objekt, ein Datum an jedem Dokument, eine gleichbleibende Gliederung über alle Objekte hinweg und einen zweiten Aufbewahrungsort außerhalb des Gebäudes, um das es geht.
Der zweite Ort ist der Punkt, an dem die Akte ihren eigentlichen Zweck erfüllt oder verfehlt. Sie wird gebraucht, wenn dem Gebäude etwas zugestoßen ist – Sturm, Brand, Wassereintritt. Wer die einzige Ausfertigung im Objekt vorhält, verliert im ungünstigen Fall genau mit dem Schaden auch die Unterlagen, mit denen er ihn belegen müsste.
Eine gleichbleibende Gliederung klingt nach Formalie und spart im Bestand die meiste Zeit. Wenn in jedem Objektordner dieselben sieben Abschnitte in derselben Reihenfolge stehen, erkennt jeder Beteiligte eine Lücke auf einen Blick – auch der Vertreter, der das Objekt zum ersten Mal öffnet. Bei gemischten Beständen aus Wohnanlagen, Filialstandorten und Hallendächern zahlt sich das doppelt aus, weil die Objekte fachlich wenig gemeinsam haben.
Wie die Akte mit einer Verwaltung über viele Objekte zusammenspielt – zentrale Übersicht, dezentrale Akten – behandelt Dachwartung für Hausverwaltungen: Haftung, Pflichten, Portfolio.
Wozu die Dachakte im Schadens-, Versicherungs- und Verkaufsfall trägt
Die Dachakte trägt in drei Situationen, die sich sonst kaum rekonstruieren lassen: Im Schadensfall belegt sie den Zustand vor dem Ereignis, gegenüber dem Versicherer den erfüllten Sorgfaltsmaßstab und beim Verkauf die ordnungsgemäße Bewirtschaftung. Alle drei fragen nach der Vergangenheit einer Fläche, und alle drei kommen zu spät für eine nachträgliche Dokumentation.
Gegenüber dem Gebäudeversicherer ist die Wirkung am konkretesten fassbar. Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit grob fahrlässig, darf der Versicherer seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen, und die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer (§ 28 Abs. 2 VVG). Zur Leistung verpflichtet bleibt er, soweit die Verletzung für Eintritt oder Feststellung des Versicherungsfalls und für den Umfang der Leistungspflicht nicht ursächlich war (§ 28 Abs. 3 VVG). Beide Nachweise sind Unterlagennachweise. Wie die Obliegenheiten am Dach im Einzelnen lauten, behandelt Dachwartung und Gebäudeversicherung.
Beim Verkauf wirkt die Akte über die Bewertung. Gesamt- und Restnutzungsdauer einer baulichen Anlage sind ausdrücklich an die ordnungsgemäße Bewirtschaftung geknüpft, und individuelle Gegebenheiten wie durchgeführte Instandsetzungen oder unterlassene Instandhaltungen können die Restnutzungsdauer verlängern oder verkürzen (§ 4 Abs. 2 und 3 ImmoWertV). Beides ist eine Tatsachenfrage – und beantwortet wird sie aus Unterlagen.
Was die Dachakte im Schadensfall leistet – und was nicht
Eine vollständige Dachakte verhindert keinen Schaden und ersetzt keine Deckung. Sie entscheidet darüber, ob sich der Zustand der Fläche vor dem Ereignis überhaupt noch feststellen lässt. Diese Feststellung ist die Grundlage jeder weiteren Auseinandersetzung – mit dem Versicherer, mit dem ausführenden Betrieb und mit einem Gericht.
Die Dachakte bei Eigentümer- und Verwalterwechsel übergeben
Bei einem Eigentümer- oder Verwalterwechsel gehört die vollständige Dachakte zum Übergabebestand. Übergeben werden Pläne, Abnahmeprotokoll, Garantieerklärungen, sämtliche Wartungs- und Prüfprotokolle, die laufenden Verträge mit Laufzeit und Kündigungsfrist sowie die Liste der offenen Befunde mit Frist und Verantwortlichem. Was in diesem Moment nicht mitgeht, muss der übernehmende Teil später selbst rekonstruieren.
Zwei Angaben werden dabei regelmäßig vergessen, obwohl sie den größten Zeitgewinn bringen. Die erste ist der Name des zuletzt tätigen Fachbetriebs samt Ansprechpartner: Über ihn lassen sich fehlende Protokolle nachfordern und Gewährleistungsfragen klären. Die zweite ist der Stand der offenen Befunde – welcher Mangel wurde festgestellt, welcher beauftragt, welcher bewusst zurückgestellt und warum.
Für den übernehmenden Teil lohnt eine Vollständigkeitsprüfung gegen die sieben Dokumentgruppen, bevor der alte Verwalter aus der Verantwortung ist. Fehlt eine Gruppe ganz, ist der Moment der Übergabe die letzte Gelegenheit, sie ohne eigene Rekonstruktion zu bekommen. Was danach fehlt, wird zum eigenen Rechercheaufwand – und ein Teil davon bleibt dauerhaft offen.
Ein Objekt, das ohne belegte Wartungshistorie übernommen wird, braucht zuerst eine eigene Zustandsfeststellung. Was dabei erhoben wird und in welcher Form der Befund vorliegt, beschreibt die Leistungsseite Dachinspektion.
Dachakte, Prüfplan und Bauwerksbuch: drei Dokumente, drei Aufgaben
Dachakte, Prüfplan und Bauwerksbuch werden häufig verwechselt und erfüllen drei verschiedene Aufgaben. Die Dachakte sammelt, was an einer Dachfläche geschehen ist. Der Prüfplan legt fest, was wann zu geschehen hat. Das Bauwerksbuch dokumentiert das Tragwerk des Gebäudes. In einem gut geführten Bestand existieren alle drei und verweisen aufeinander.
Praktisch trennt sie die Zeitrichtung. Die Akte enthält Dokumente mit Datum in der Vergangenheit, der Prüfplan Zeilen mit Fälligkeit in der Zukunft. Deshalb verweist der Plan auf den Ablageort des letzten Nachweises, und die Akte liefert ihn. Welche Fristen an einer Dachfläche zusammenlaufen, wer sie setzt und woran ein Plan erkennbar trägt, behandelt Prüfplan für die Dachfläche: Fristen, Auslöser, Qualifikation.
Das Bauwerksbuch trennt sich am Bauteil. Es führt die Unterlagen der Tragkonstruktion – Konstruktionsunterlagen, Lastannahmen, die Nachweise der Standsicherheits-Überprüfungen –, während die Dachakte Abdichtung, Entwässerung, Aufbauten und deren Wartung führt. Für weitgespannte Hallen- und Produktionsdächer beschreibt Standsicherheit von Hallendächern: Prüfpflicht und Nachweis, wer die Tragwerksseite verantwortet.
Fazit zur Dachakte: vier Angaben, mit denen sie anfängt
Eine Dachakte fängt mit vier Angaben an, die sich für jedes Objekt heute klären lassen: Wer ist im Haus für dieses Dach zuständig? Ab welchem Datum liegt ein Befund über seinen Zustand vor? Wann wurde die Fläche abgenommen oder zuletzt erneuert? Und welche der sieben Dokumentgruppen fehlt vollständig?
Die Unterlagen sind weitgehend vorhanden
Dann geht es um Ordnung und Zugriff: eine gleichbleibende Gliederung, ein zweiter Aufbewahrungsort und ein fester Termin, an dem neue Protokolle eingeordnet werden.
Einzelne Gruppen fehlen
Dann führt der Weg über Bauaktseinsicht, den zuletzt tätigen Fachbetrieb und die eigene Rechnungsablage – und jede erfolglose Suche wird mit Datum vermerkt.
Zum Dach existiert nichts
Dann beginnt die Akte mit einer datierten Zustandsfeststellung. Ab diesem Tag lässt sich belegen, was am Dach festgestellt und was daraufhin veranlasst wurde.
Eine Dachhistorie entsteht nicht rückwirkend. Ab welchem Datum für Ihr Objekt ein Befund vorliegt, auf den sich später zurückgreifen lässt, klärt der Dach-Check – kostenlos und unverbindlich angefordert.
Kostenlosen Dach-Check anfordernHäufige Fragen zur Dachakte am Gebäude
Zur Dachakte wiederholen sich zehn Fragen. Die wichtigste vorweg: Die Akte muss nicht vollständig sein, um zu beginnen. Sie beginnt mit einer datierten Zustandsfeststellung und wächst von diesem Tag an – alles Ältere wird daneben rekonstruiert, soweit es sich noch findet.
Was ist eine Dachakte?
Eine Dachakte ist die vollständige Sammlung der Unterlagen zu einer Dachfläche eines Gebäudes. Sie führt Bauunterlagen und Pläne, das Abnahmeprotokoll, Garantieerklärungen, Prüfnachweise der Sicherheitseinrichtungen, Wartungs- und Inspektionsprotokolle, Verträge sowie Zustandsfeststellungen an einer Stelle zusammen. Vorgeschrieben ist die Akte als Form nicht; ihren Wert bezieht sie daraus, dass sich jede Frage zum Dach aus ihr beantworten lässt.
Welche Unterlagen gehören in eine Dachakte?
In eine Dachakte gehören sieben Gruppen: Bauunterlagen und Dachpläne, das Abnahmeprotokoll mit Datum, Garantie- und Systemgarantieerklärungen der Hersteller, die Prüfnachweise der Sicherheitseinrichtungen auf dem Dach, alle Wartungs- und Inspektionsprotokolle, die laufenden Verträge samt Leistungsbeschreibung sowie Zustandsfeststellungen und Schadensakten. Fehlt eine Gruppe, fehlt im Ernstfall genau der Nachweis dieser Gruppe.
Wer führt die Dachakte für ein Gebäude?
Die Dachakte führt, wer die Erhaltung des Gebäudes organisiert: der Eigentümer selbst, bei beauftragter Verwaltung die Hausverwaltung, im gewerblichen Bestand das Facility Management. Entscheidend ist eine namentlich benannte Person je Objekt. Ohne diese Zuordnung wandern Protokolle in E-Mail-Postfächer und Rechnungsordner, und die Akte besteht nur noch aus dem, was zufällig jemand abgelegt hat.
Lässt sich eine Dachakte für ein Bestandsdach ohne Bauunterlagen anlegen?
Eine Dachakte lässt sich für jedes Bestandsdach anlegen, auch wenn keine Bauunterlagen mehr auffindbar sind. Sie beginnt dann mit einer datierten Zustandsfeststellung durch einen Fachbetrieb: Aufbau, soweit erkennbar, Zustand der Bauteile, Fotos und Befund. Ab diesem Datum existiert eine Nachweiskette. Was davor liegt, wird parallel rekonstruiert, blockiert den Anfang aber nicht.
Welche Unterlagen belegen Ansprüche gegen den Betrieb, der das Dach gebaut hat?
Ansprüche gegen den ausführenden Betrieb belegen drei Dokumente der Dachakte: das Abnahmeprotokoll mit Datum, weil die Verjährung mit der Abnahme beginnt, der Bauvertrag mit Leistungsbeschreibung und die Schlussrechnung. Dazu kommen Garantieerklärungen der Hersteller, deren Inhalt eigenen Regeln folgt. Welche Frist gegen wen läuft, behandelt der Ratgeber zu Herstellergarantie und Gewährleistung.
Genügt ein Ordner im Objekt als Dachakte?
Ein einzelner Ordner im Objekt genügt als Dachakte nicht. Er teilt das Schicksal des Gebäudes: Genau das Ereignis, für dessen Nachweis die Unterlagen gebraucht werden, kann sie vernichten. Halten Sie die Akte deshalb an einem zweiten Ort vor, digital oder in Papier, und legen Sie fest, wer sie aktualisiert. Ein Formzwang besteht für Dachunterlagen nicht.
Welche Dachunterlagen fragt ein Käufer beim Verkauf einer Immobilie ab?
Käufer und Bewerter fragen zum Dach nach Baujahr und Aufbau der Abdichtung, dem Jahr der letzten Erneuerung, der Wartungshistorie mit Befunden, offenen Mängeln und den Prüfnachweisen vorhandener Sicherheitseinrichtungen. Der Grund liegt in der Bewertung: Durchgeführte Instandsetzungen und unterlassene Instandhaltungen können die Restnutzungsdauer verlängern oder verkürzen (§ 4 Abs. 3 ImmoWertV).
Was ist beim Verwalterwechsel an Dachunterlagen zu übergeben?
Beim Verwalterwechsel gehört die vollständige Dachakte zum Übergabebestand: Pläne, Abnahmeprotokoll, Garantieerklärungen, sämtliche Wartungs- und Prüfprotokolle, laufende Verträge mit Laufzeit und Kündigungsfrist sowie die Liste offener Befunde mit Frist. Übergeben Sie zusätzlich den Namen des zuletzt ausführenden Betriebs. Ohne den Stand der offenen Befunde beginnt der übernehmende Teil die Beurteilung des Dachs von vorn.
Worin unterscheiden sich Dachakte und Prüfplan der Dachfläche?
Die Dachakte sammelt, was geschehen ist; der Prüfplan der Dachfläche legt fest, was wann zu geschehen hat. Die Akte enthält Dokumente mit Datum in der Vergangenheit, der Plan enthält Zeilen mit Fälligkeitsterminen in der Zukunft. Beide brauchen einander: Der Plan verweist auf den Ablageort des letzten Nachweises, die Akte liefert ihn.
Worin unterscheiden sich Dachakte und Bauwerksbuch?
Die Dachakte betrifft die Dachfläche und ihre Bewirtschaftung, das Bauwerksbuch das Tragwerk des Gebäudes. In das Bauwerksbuch gehören Konstruktionsunterlagen, Lastannahmen und die Nachweise der Standsicherheits-Überprüfungen; in die Dachakte gehören Abdichtung, Entwässerung, Aufbauten und ihre Wartung. Bei weitgespannten Hallendächern werden beide geführt und aufeinander verwiesen.
Rechtsgrundlagen & Quellen: § 634a BGB (Verjährung der Mängelansprüche; Abs. 1 Nr. 1 zwei Jahre bei Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache, Abs. 1 Nr. 2 fünf Jahre bei einem Bauwerk, Abs. 2 Beginn mit der Abnahme) · § 28 VVG (Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit; Abs. 2 Kürzung und Beweislast, Abs. 3 fehlende Ursächlichkeit) · § 4 ImmoWertV (Alter, Gesamt- und Restnutzungsdauer; Abs. 2 ordnungsgemäße Bewirtschaftung, Abs. 3 Wirkung durchgeführter Instandsetzungen und unterlassener Instandhaltungen).