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Ratgeber · Für Verwaltungen, Bestandshalter und Gewerbeobjekte

Dacharbeiten in der Brutzeit: was das Artenschutzrecht am Dach zulässt

Dacharbeiten bleiben in der Brutzeit zulässig, solange sie keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte am Gebäude beschädigen und keinen Vogel erheblich stören (§ 44 Absatz 1 BNatSchG). Die vielzitierte Frist vom 1. März bis zum 30. September steht in § 39 Absatz 5 BNatSchG und gilt dem Schnitt von Gehölzen – Bäumen, Hecken, Gebüschen –, nicht dem Dach. Was das Recht am Gebäude zulässt, entscheidet deshalb der Befund und nicht der Kalender: Wer vor dem Termin weiß, wo eine Stätte liegt, verschiebt eine einzelne Maßnahme statt der ganzen Begehung.

Zuletzt geprüft: 29. August 2026 · Verfasst und aus der Praxis geprüft von Thorge Harms, Geschäftsführer Dachwartung Profi

Die Frist vom 1. März bis 30. September gilt Gehölzen, nicht dem Dach

Die Frist vom 1. März bis zum 30. September betrifft nach § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 BNatSchG das Abschneiden, Auf-den-Stock-Setzen und Beseitigen von Bäumen außerhalb des Waldes, von Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen. Nummer 3 stellt Röhrichte daneben. Gebäude, Dachflächen und Dachaufbauten nennt die Vorschrift an keiner Stelle.

Diese Unterscheidung ist am Objekt keine Spitzfindigkeit, weil sie zwei gegenläufige Fehler auslöst. Der eine sperrt ein halbes Jahr für Arbeiten, die nie gesperrt waren, und schiebt Befunde in den Winter. Der andere hält die Fläche für frei, sobald der 1. Oktober erreicht ist – und übersieht, dass die Vorschrift für das Dach ohnehin nie gegolten hat. Am Gebäude gilt ein anderer Maßstab, und er kennt kein Datum.

Zwei Einschränkungen gehören trotzdem in die Terminplanung. § 39 Absatz 5 Satz 3 BNatSchG ermächtigt die Landesregierungen, für den Bereich eines Landes oder Teile davon erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen und den Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben. Und § 39 Absatz 7 BNatSchG stellt klar, dass weiter gehende Schutzvorschriften unberührt bleiben – dazu gehören die Zugriffsverbote des § 44.

Praktisch berührt die Gehölzfrist das Dach an genau einer Stelle: bei Ästen, die über Rinne und Dachfläche hängen. Deren Rückschnitt fällt unter Satz 1 Nummer 2. Zulässig bleiben dort ausdrücklich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

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Traufspalte einer gealterten Ziegeldeckung über der Zinkrinne, aus der Halme und dünne Zweige als Nistmaterial herausragen

Was § 44 BNatSchG bei Dacharbeiten am Gebäude verbietet

§ 44 Absatz 1 BNatSchG verbietet dreierlei, was bei Dacharbeiten praktisch werden kann: wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten und ihre Entwicklungsformen zu zerstören; europäische Vogelarten während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit erheblich zu stören; und ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu beschädigen.

Der Kreis der geschützten Arten ist dabei weiter, als die meisten annehmen. § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b BNatSchG zählt die europäischen Vogelarten zu den besonders geschützten Arten, und europäische Vogelarten sind nach Nummer 12 sämtliche in Europa natürlich vorkommenden Vogelarten. Für die Verbote des Absatzes 1 kommt es also weder auf eine Rote Liste noch auf Seltenheit an. Ein engerer Kreis gilt zusätzlich als streng geschützt.

Das Störungsverbot hat eine im Gesetz selbst definierte Schwelle, und sie ist hoch: Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Eine Begehung mit Sichtprüfung der Fläche erreicht diese Schwelle regelmäßig nicht. Der Verbotstatbestand, der am Dach tatsächlich greift, ist ein anderer – die Nummer 3.

Und § 39 Absatz 1 BNatSchG legt darunter noch eine allgemeine Schicht, die für alle wild lebenden Tiere gilt: Verboten ist, sie mutwillig zu beunruhigen oder ihre Lebensstätten ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen. Eine erforderliche Instandhaltung ist weder mutwillig noch grundlos. Diese Schicht steht dem geplanten Wartungstermin also nicht entgegen – die Zugriffsverbote des § 44 tun es im Einzelfall sehr wohl.

Warum der Schutz einer Niststätte am Dach nicht mit der Brutzeit endet

Der Schutz einer Niststätte am Dach endet nicht mit der Brutzeit, weil § 44 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG keinen Zeitraum nennt. Verboten ist, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Ein Datum, ab dem das wieder erlaubt wäre, steht nicht im Gesetz.

Das ist der Punkt, an dem die Terminlogik am Dach kippt. Wer die Frist des § 39 gedanklich auf das Gebäude überträgt, plant die heikle Arbeit in den Oktober und hält das Problem damit für gelöst. Tatsächlich verschiebt er nur den Kalender, nicht den Tatbestand: Eine Öffnung, die als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte dient, verliert diese Eigenschaft nicht dadurch, dass gerade niemand darin sitzt.

Der Gesetzgeber hat für die Fälle, in denen eine Stätte wegfällt, bewusst einen anderen Weg gewählt als eine Jahreszeit. § 44 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 BNatSchG lässt das Verbot entfallen, soweit die ökologische Funktion der betroffenen Stätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, notfalls über vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen. Diese Erleichterung gilt allerdings nur für unvermeidbare Beeinträchtigungen durch zugelassene Eingriffe in Natur und Landschaft und für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1.

Für die laufende Instandhaltung heißt das: Sie kann sich darauf nicht berufen. Ein Eingriff ist nach § 14 Absatz 1 BNatSchG eine Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen; eine Begehung, eine Rinnenreinigung oder eine Abdichtungsreparatur ist keine. Für die turnusmäßige Dachwartung gelten die Zugriffsverbote ungemildert – und damit ist der Vorabbefund kein Formalismus, sondern die einzige Möglichkeit, den Termin überhaupt sicher zu planen.

Welche Arbeiten am Dach in der Brutzeit zulässig bleiben

In der Brutzeit zulässig bleibt am Dach alles, was keine Stätte berührt: die Begehung, die Sichtprüfung, das Protokoll, die Reinigung nicht besetzter Rinnenabschnitte und Abläufe. Gesperrt ist die einzelne Maßnahme an der besetzten oder als Stätte dienenden Stelle. Am Wortlaut des Gesetzes gemessen, verteilen sich die üblichen Dacharbeiten so:

Arbeit am Dach Einordnung Fundstelle und Grund
Sichtbegehung der Dachfläche ohne Eingriff in Aufbauten Zulässig Eine Begehung entnimmt keine Stätte und erreicht die Erheblichkeitsschwelle des § 44 Absatz 1 Nummer 2 regelmäßig nicht: Erheblich ist eine Störung erst, wenn sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert.
Reinigung von Dachrinne und Abläufen ohne Nestfund Zulässig Ohne Fortpflanzungs- oder Ruhestätte im Arbeitsbereich ist keiner der Zugriffstatbestände des § 44 Absatz 1 berührt. Der Befund gehört trotzdem ins Protokoll, weil er die Grundlage dieser Einordnung ist.
Räumen eines Rinnenabschnitts, in dem ein Nest liegt Nur mit behördlicher Ausnahme Das Entfernen des Nestes ist die Entnahme einer Fortpflanzungsstätte nach § 44 Absatz 1 Nummer 3. Über eine Ausnahme entscheidet die Naturschutzbehörde nach § 45 Absatz 7.
Verschluss einer Traufspalte, eines Lüftungsziegels oder einer Ortgangöffnung Nur nach Befund Dient die Öffnung als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte, greift § 44 Absatz 1 Nummer 3 – und zwar ohne zeitliche Begrenzung, weil der Tatbestand keinen Zeitraum nennt.
Notabdichtung nach laufendem Wassereintritt an besetzter Stelle Nur mit behördlicher Ausnahme Die Dringlichkeit hebt die Verbote nicht von selbst auf. § 45 Absatz 7 Nummer 4 nennt aber ausdrücklich das Interesse der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit als Ausnahmegrund.
Rückschnitt überhängender Äste über Rinne und Dachfläche Vom 1. März bis 30. September gesperrt Hier greift die Gehölzfrist des § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2. Zulässig bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses und zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Astbeseitigung, die der Verkehrssicherheit dient Von der Frist ausgenommen § 39 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 nimmt Maßnahmen aus, die im öffentlichen Interesse nicht anders oder zu anderer Zeit durchführbar sind, wenn sie der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen.

Die Aufstellung zeigt, wie schmal der tatsächlich gesperrte Ausschnitt ist. Betroffen sind Arbeiten an einer konkreten Öffnung oder einem konkreten Rinnenabschnitt – nicht die Fläche, nicht der Termin, nicht der Turnus. Wer die Wartung deshalb pauschal in das Winterhalbjahr legt, verliert die Frühjahrsbefunde und gewinnt nichts.

Wichtige Einschränkung: Die Einordnung folgt dem Bundesrecht. Landesnaturschutzrecht kann für den Gehölzschnitt erweiterte Verbotszeiträume vorsehen (§ 39 Absatz 5 Satz 3 BNatSchG), und in Schutzgebieten können zusätzliche Ge- und Verbote gelten. Für ein einzelnes Objekt entscheidet die örtlich zuständige Naturschutzbehörde.

Was der Vorabbefund zu Nist- und Ruhestätten am Dach festhält

Der Vorabbefund hält fest, wo am Dach eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte liegt, ob sie besetzt ist und welche geplante Arbeit sie berühren würde. Er entsteht bei der ohnehin fälligen Begehung und kostet dort wenige Minuten. Später, mit Gerüst und Termin, ist dieselbe Feststellung ein Baustopp.

  • Ort und Bauteil der Öffnung: Traufspalte, Lüftungsziegel, Ortgang, Attikakasten, Kastenrinne, Zwischenraum unter aufgeständerten Modulen – mit Foto und Aufnahmedatum.
  • Ob die Stätte am Tag der Begehung besetzt war und woran das erkennbar war. Der Eintrag „nicht besetzt“ ist ein Befund und kein Freibrief, weil § 44 Absatz 1 Nummer 3 keinen Zeitraum nennt.
  • Hinweise auf eine wiederkehrende Nutzung der Öffnung, etwa liegengebliebenes Nistmaterial oder Spuren an der Einflugstelle.
  • Welche geplante Arbeit diese Stätte berühren würde – und welche Arbeiten an derselben Fläche davon unberührt bleiben.
  • Der Termin, zu dem die berührende Arbeit ohne Beeinträchtigung der Stätte ausgeführt werden kann, mit dem Grund der Verschiebung.
  • Ob eine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 oder eine Befreiung nach § 67 Absatz 2 BNatSchG beantragt wurde, mit Datum, Behörde und Aktenzeichen des Antrags.
  • Wer den Befund aufgenommen hat und wer im Objekt darüber informiert wurde. Ohne benannte Person bleibt der Befund ein Foto ohne Adressaten.

Zwei Einträge dieser Liste tragen weiter, als sie aussehen. Der Grund der Verschiebung macht aus einem fehlenden Häkchen im Protokoll eine begründete Entscheidung – und genau diese Unterscheidung zählt, wenn später über den Zustand der Fläche gestritten wird. Und die benannte Person verhindert den häufigsten Verlauf: Der Befund steht im Protokoll, niemand fühlt sich zuständig, im nächsten Frühjahr wird dieselbe Öffnung erneut befundet.

Ein dauerhafter Taubenbesatz gehört nicht in diese Logik: Er ist kein Terminproblem, sondern ein Zustandsbefund an Rinne, Abläufen und Fläche, der laufend abgearbeitet wird – wie, steht in Tauben auf dem Dach: Folgen an Rinne und Ablauf, Grenzen der Abwehr.

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Wie der Wartungsturnus die Brutzeit am Dach einplant

Der Wartungsturnus plant die Brutzeit ein, indem er sie nicht zum Ausnahmefall macht. Die Regeltermine laufen weiter; berührt ein Befund eine Stätte, bekommt allein diese Maßnahme einen eigenen Termin und einen Grund. Der Unterschied zur spontanen Beauftragung ist, dass die Feststellung vor der Terminvergabe steht statt danach.

Der spontane Weg sieht in der Praxis so aus: Ein Schaden wird gemeldet, ein Betrieb kommt kurzfristig, auf dem Dach steht ein Nest – und die Arbeit bricht ab. Anfahrt, Rüstzeit und Terminfenster sind verbraucht, der Schaden ist unverändert, und der Ersatztermin hängt jetzt an einer Behördenentscheidung. Der planbare Turnus dreht die Reihenfolge um: Die Stätte ist bekannt, bevor jemand mit Material anrückt.

Für den Bestand mit mehreren Objekten kommt der zweite Effekt hinzu. Ein Befund, der einmal aufgenommen ist, gilt für das Objekt und nicht für den Termin; die betroffenen Arbeiten lassen sich objektübergreifend in dasselbe Fenster legen, statt sie einzeln zu verschieben. Welche Felder eine solche Übersicht je Dach führt und wie sie priorisiert wird, steht in Wartungskalender für mehrere Objekte; den Takt selbst behandelt Wartungsintervalle am Flachdach.

Im vermieteten Bestand liegt neben der artenschutzrechtlichen eine zweite Terminhürde, die dieselbe Maßnahme betrifft: die rechtzeitige Ankündigung nach § 555a Absatz 2 BGB. Was daraus an Fristen und Duldungspflichten folgt, steht in Dacharbeiten ankündigen: Duldungspflicht und Fristen im Mietshaus. Beide Hürden lassen sich in derselben Vorlaufzeit nehmen, wenn der Termin ohnehin geplant ist.

Ausnahme und Befreiung, wenn Dacharbeiten nicht bis zum Herbst warten

Wenn Dacharbeiten nicht warten können, führt der Weg über die Naturschutzbehörde. § 45 Absatz 7 BNatSchG erlaubt ihr, im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 44 zuzulassen – unter anderem zur Abwendung ernster wirtschaftlicher Schäden und im Interesse der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit.

Die Zulassung ist an zwei Bedingungen geknüpft, die im Antrag beantwortet werden müssen: Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert. Die erste Bedingung ist der Grund, warum ein dokumentierter Befund den Antrag trägt: Er zeigt, was geprüft und warum es verworfen wurde.

Daneben steht die Befreiung. Nach § 67 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG kann von den Verboten des § 44 auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Beides sind Verwaltungsentscheidungen: Weder der Eigentümer noch der ausführende Betrieb kann sie ersetzen, und beide brauchen Vorlauf.

Was ein Verstoß kostet, steht ebenfalls im Gesetz. Zuwiderhandlungen gegen die Zugriffsverbote des § 44 Absatz 1 sind nach § 69 Absatz 2 BNatSchG Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Der verbotswidrige Gehölzschnitt in der Frist des § 39 Absatz 5 liegt im niedrigeren Rahmen bis zehntausend Euro. Der Abstand zwischen beiden Beträgen ist ein Hinweis darauf, wo der Gesetzgeber das größere Gewicht sieht – am Gebäude, nicht an der Hecke.

Fazit zu Dacharbeiten in der Brutzeit: drei Fragen vor dem Termin

Ob ein Dachtermin in der Brutzeit hält, entscheidet sich an drei Fragen, die vor der Beauftragung zu beantworten sind: Berührt eine der geplanten Arbeiten eine Öffnung, die als Stätte dient? Liegt für das Objekt ein Befund vor, der das belegt? Und ist die Arbeit so dringend, dass sie eine behördliche Entscheidung braucht?

Keine Stätte im Arbeitsbereich

Dann steht dem Termin artenschutzrechtlich nichts entgegen. Der Befund gehört trotzdem ins Protokoll – er ist die Grundlage dieser Einordnung und im nächsten Jahr der Vergleichswert.

Eine Öffnung dient als Stätte

Dann bekommt allein die berührende Maßnahme einen eigenen Termin mit Grund. Begehung, Protokoll und die übrigen Arbeiten laufen im Turnus weiter.

Die Arbeit duldet keinen Aufschub

Dann ist die Naturschutzbehörde der nächste Schritt, nicht der Dachdecker. Ausnahme und Befreiung brauchen Vorlauf und einen Befund, der die Alternativen zeigt.

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Häufige Fragen zu Dacharbeiten in der Brutzeit

Zu Dacharbeiten in der Brutzeit wiederholen sich neun Fragen, und die wichtigste steht vorweg: Die Kalenderfrist des § 39 BNatSchG gilt Gehölzen, während der Verbotstatbestand, der am Gebäude tatsächlich greift, überhaupt kein Datum kennt. Wer die Termine danach ordnet, plant nach dem Befund an der Fläche und nicht nach dem Monat.

Dürfen Dacharbeiten während der Brutzeit ausgeführt werden?

Dacharbeiten dürfen in der Brutzeit ausgeführt werden, solange sie keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte entnehmen, beschädigen oder zerstören und keinen brütenden Vogel erheblich stören. Beide Grenzen zieht § 44 Absatz 1 BNatSchG. Ein gesetzliches Kalenderverbot für Arbeiten am Gebäude gibt es daneben nicht; maßgeblich ist, was auf der Fläche tatsächlich vorgefunden wird.

Gilt die Frist vom 1. März bis 30. September auch für Arbeiten am Dach?

Die Frist vom 1. März bis zum 30. September gilt nach § 39 Absatz 5 Satz 1 BNatSchG dem Abschneiden, Auf-den-Stock-Setzen und Beseitigen von Bäumen außerhalb des Waldes, Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen sowie dem Rückschnitt von Röhrichten. Das Dach eines Gebäudes fällt nicht darunter, überhängende Äste an der Dachrinne dagegen schon.

Fallen Mauersegler, Schwalben und Spatzen unter den Artenschutz?

Mauersegler, Schwalben und Spatzen fallen unter den Artenschutz – wie alle in Europa natürlich vorkommenden Vogelarten: § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b BNatSchG zählt sie zu den besonders geschützten Arten. Auf Seltenheit oder Rote Liste kommt es für die Zugriffsverbote des § 44 Absatz 1 nicht an; ein engerer Kreis gilt zusätzlich als streng geschützt.

Ist ein leeres Vogelnest am Dach außerhalb der Brutzeit geschützt?

Der Verbotstatbestand des § 44 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG untersagt, eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, und nennt dafür keinen Zeitraum. Die Frage am Dach lautet deshalb nicht, ob gerade gebrütet wird, sondern ob die Stätte ihre Funktion behält.

Darf eine Dachrinne gereinigt werden, in der ein Nest liegt?

Eine Dachrinne mit einem darin liegenden Nest ist ohne behördliche Ausnahme nicht zu räumen: Das Entfernen des Nestes ist die Entnahme einer Fortpflanzungsstätte im Sinne des § 44 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG. Die übrigen Rinnenabschnitte und Abläufe bleiben davon unberührt und können gereinigt werden.

Was kostet ein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbote am Dach?

Ein Verstoß gegen die Zugriffsverbote des § 44 Absatz 1 BNatSchG ist nach § 69 Absatz 2 BNatSchG eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Der verbotswidrige Gehölzschnitt in der Frist des § 39 Absatz 5 liegt im niedrigeren Rahmen bis zehntausend Euro.

Wer erlaubt Dacharbeiten, die eine Niststätte am Gebäude berühren würden?

Über eine Ausnahme von den Verboten des § 44 BNatSchG entscheidet die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde im Einzelfall, § 45 Absatz 7 BNatSchG. Sie darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen fehlen und sich der Erhaltungszustand der Populationen nicht verschlechtert. Der ausführende Betrieb kann diese Entscheidung nicht ersetzen.

Muss eine Dachwartung wegen des Artenschutzes verschoben werden?

Eine Dachwartung ist wegen des Artenschutzes selten vollständig zu verschieben. Verschoben wird in aller Regel nur die einzelne Maßnahme, die eine Stätte berühren würde – der Rinnenabschnitt, der Verschluss einer Öffnung, die Arbeit an einem Ortgang. Begehung, Protokoll und die übrigen Befunde laufen im Turnus weiter.

Gilt die Erleichterung des § 44 Absatz 5 BNatSchG auch für eine Wartungsbegehung?

Die Erleichterung des § 44 Absatz 5 BNatSchG knüpft an unvermeidbare Beeinträchtigungen durch zugelassene Eingriffe in Natur und Landschaft sowie an Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 an. Eine turnusmäßige Wartungsbegehung ist weder das eine noch das andere; für sie gelten die Zugriffsverbote ungemildert.

Rechtsgrundlagen & Quellen: § 7 BNatSchG (Begriffsbestimmungen; Absatz 2 Nummer 12 europäische Vogelarten, Nummer 13 besonders geschützte Arten, Nummer 14 streng geschützte Arten), § 14 BNatSchG (Begriff des Eingriffs in Natur und Landschaft), § 18 BNatSchG (Verhältnis zum Baurecht; Absatz 2 Satz 1), § 39 BNatSchG (allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Absatz 1, Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3 mit den Ausnahmen in Satz 2 und der Länderöffnung in Satz 3, Absatz 7), § 44 BNatSchG (Zugriffsverbote in Absatz 1 Nummer 1 bis 3; Absatz 5 für zugelassene Eingriffe und Vorhaben), § 45 BNatSchG (Ausnahmen im Einzelfall, Absatz 7), § 67 BNatSchG (Befreiung bei unzumutbarer Belastung, Absatz 2), § 69 BNatSchG (Bußgeldvorschriften; Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 Nummer 13, Absatz 7 mit den Rahmen von fünfzigtausend und zehntausend Euro) · Bundesamt für Naturschutz, Besonderer Artenschutz bei Eingriffen (Einordnung des § 44 Absatz 5 und der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen). Landesnaturschutzrecht und Schutzgebietsverordnungen können darüber hinausgehen; für ein einzelnes Objekt entscheidet die örtlich zuständige Naturschutzbehörde.

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