Vorlage · Für Arbeitgeber von Hausmeistern und Objektbetreuung
Gefährdungsbeurteilung für die Dachbegehung durch eigenes Personal
Die Gefährdungsbeurteilung für die Dachbegehung dokumentiert, unter welchen Maßnahmen Hausmeister, Objektbetreuung oder technische Leitung eine Dachfläche im Regelbetrieb betreten. Sie ist die Beurteilung, die der Arbeitgeber nach §§ 5 und 6 ArbSchG für seine eigenen Beschäftigten schuldet; die Beschäftigten einer beauftragten Firma beurteilt deren Arbeitgeber. Je Gefährdung – vom Absturz an der Kante bis zur Sichtkontrolle der Entwässerung – stehen die Maßnahmen in der Rangfolge technisch, organisatorisch, persönlich, mit Zuständigkeit, Umsetzung und Wirksamkeitsprüfung.
Zuletzt geprüft: 23. September 2026 · Verfasst und aus der Praxis geprüft von Thorge Harms, Geschäftsführer Dachwartung Profi
- Geprüfte Fachbetriebe
- Protokoll je Objekt
- Ein Ansprechpartner
- Bundesweit
Inhalt und Grenzen der Gefährdungsbeurteilung Dachbegehung
- Ist: ein Blatt je Dachfläche und Tätigkeit des eigenen Personals, mit Unterweisung und Freigabe.
- Ist: frei verwendbar, ohne E-Mail-Abfrage und ohne Registrierung.
- Ist nicht: der Freigabeschein für Fremdfirmen. Den Zugang einer beauftragten Firma hält der Freigabeschein Dachzugang fest.
Gefährdungsbeurteilung Dachbegehung: so wird das Blatt ausgefüllt
- Kopf je Dachfläche und Tätigkeit — Betrieb, Objekt, Tätigkeit, Beschäftigte und ihre Beauftragung, dazu Absturzhöhe an der Kante und ob die Fläche durchtrittsicher ist – beides entscheidet, welche Zeilen greifen.
- Jede Gefährdungszeile durchgehen (Block A) — Festgelegte Maßnahmen ankreuzen, von oben nach unten in der Rangfolge; was fehlt, in „Weitere Maßnahme“ eintragen.
- Zuständigkeit benennen — Je Zeile eine Person oder Stelle, die die Maßnahme umsetzt – nicht „alle“.
- Umsetzung und Wirksamkeit abhaken — Erst „umgesetzt“, nach dem nächsten Einsatz „Wirksamkeit geprüft“; das Datum der Prüfung steht im Kopf.
- Unterweisen und freigeben (Blöcke B und C) — Unterweisung mit Datum, Inhalt und Unterschrift der unterwiesenen Person; dann das Ergebnis ankreuzen und die nächste Überprüfung festlegen.
Unter den Tätigkeiten im Kopf steht auch die Teilnahme an einer Abnahme: Wer für den Auftraggeber im Abnahmetermin mit auf das Dach geht, begeht es als eigenes Personal – das Ergebnis des Termins hält das Abnahmeprotokoll für Dacharbeiten fest.
Kopfdaten der Gefährdungsbeurteilung: Betrieb, Dachfläche, Tätigkeit
Der Kopf bindet die Beurteilung an eine Dachfläche und eine Tätigkeit. Zwei Angaben steuern die Zeilen darunter: die Absturzhöhe an der Kante – eine Gefährdung durch Absturz liegt bei mehr als 1,0 m vor (ASR A2.1 Punkt 4.1) – und ob die Fläche durchtrittsicher ist.
| Feld | Ankreuzoptionen des Formulars |
|---|---|
| Betrieb / Arbeitgeber | Schreibfeld |
| Objekt / Dachfläche | Schreibfeld |
| Adresse | Schreibfeld |
| Tätigkeit auf dem Dach | Sichtkontrolle im Regelbetrieb · Begleitung einer Fremdfirma · Teilnahme an einer Abnahme · Sichtkontrolle technischer Anlagen · Sonstiges |
| Beschäftigte / Funktion | Schreibfeld |
| Beauftragt (Person, durch, am) | Schreibfeld |
| Beurteilende Person | Schreibfeld |
| Absturzhöhe an der Kante (m) | Schreibfeld |
| Dachfläche durchtrittsicher | ja · nein · teilweise |
| Datum der Beurteilung | Schreibfeld |
| Wirksamkeitsprüfung am / durch | Schreibfeld |
Gefährdungen der Dachbegehung und Maßnahmen nach Rangfolge
Je Zeile steht die Gefährdung mit ihrer Fundstelle und darunter die Maßnahmen, geordnet nach T technisch / baulich, O organisatorisch, P persönlich (Schutzausrüstung). Auf dem Blatt kommen die Spalten verantwortlich, umgesetzt und Wirksamkeit geprüft hinzu.
| Gefährdung | Maßnahmen nach Rangfolge |
|---|---|
| Absturz an der Dachkante Absturzhöhe von mehr als 1,0 m an Attika, Traufe, Dachrand oder Lichthof ASR A2.1 Punkt 4.1; ASR A2.1 Punkt 4.2 |
|
| Durchsturz durch nicht durchtrittsichere Flächen Lichtkuppeln, Lichtbänder, Lichtplatten, Wellplatten, Solar- und PV-Elemente ASR A2.1 Punkt 3.11; ASR A2.1 Punkt 7.1 |
|
| Zugang und Aufstieg Dachausstieg, Luke, Steigleiter oder Leiter und der Übertritt auf die Fläche ASR A2.1 Punkt 7.1; DGUV Information 201-056, Abschn. 6.9.3 |
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| Witterung: Wind, Nässe, Eis, Schnee Rutschgefahr auf nasser, vereister oder bereifter Fläche, Windböen an der Kante ASR A2.1 Punkt 4.1; DGUV Information 201-056, Abschn. 6.1 |
|
| Alleinarbeit Niemand in Ruf- oder Sichtweite, wenn eine Person stürzt oder im Auffanggurt hängt DGUV Information 201-056, Abschn. 8.2; DGUV Regel 112-198, Abschn. 6 |
|
| Herabfallende Gegenstände Kies, Werkzeug oder lose Teile über Wegen, Eingängen und Stellplätzen ASR A2.1 Punkt 4.3; ASR A2.1 Punkt 4.4 |
|
| Technik auf dem Dach PV-Module, Lichtkuppeln mit Rauchabzug, Lüftungs- und Klimageräte, Antennen ASR A2.1 Punkt 3.11; ASR A2.1 Punkt 7 |
|
| Sichtkontrolle der Entwässerung Abläufe, Notüberläufe und Rinnen – auch im Bereich bis 2,0 m zur Absturzkante ASR A2.1 Punkt 7; ASR A2.1 Punkt 5.4 |
|
Rangfolge der Schutzmaßnahmen am Dach: technisch vor organisatorisch vor persönlich
Individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen (§ 4 Nr. 5 ArbSchG). Die ASR A2.1 ordnet das für den Absturz in Punkt 4.2: zuerst Absturzsicherungen wie eine Umwehrung, dann Auffangeinrichtungen, erst zuletzt persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – und die setzt geeignete Anschlageinrichtungen voraus.
Eine fest montierte Anschlageinrichtung darf nur benutzt werden, wenn die letzte Sachkundigenprüfung nicht länger als ein Jahr zurückliegt (DGUV Regel 112-198, Abschn. 10.3.3). Wer prüfen darf und wohin der Nachweis gehört, steht in Absturzsicherung am Dach: Prüfpflicht; welches System zu welcher Nutzung passt, in Absturzsicherung am Flachdach: Systeme.
Unterweisung und Wirksamkeitsprüfung zur Dachbegehung
Unterwiesen wird vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt (§ 12 Abs. 1 ArbSchG); wer persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz benutzt, vor der ersten Benutzung und mindestens alle 12 Monate mit praktischen Übungen (DGUV Regel 112-198, Abschn. 9.2).
Block B führt die Spalten Datum, Inhalt, Unterwiesene Person, Unterschrift. Die Wirksamkeitsprüfung schließt den Kreis: Der Arbeitgeber überprüft die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit (§ 3 Abs. 1 ArbSchG), und aus seinen Unterlagen muss neben Ergebnis und Maßnahmen auch das Ergebnis dieser Überprüfung ersichtlich sein (§ 6 Abs. 1 ArbSchG). Block C schließt mit einem von zwei Ergebnissen: „Begehung mit den angekreuzten Maßnahmen freigegeben“ oder „Begehung erst nach Umsetzung der offenen Maßnahmen“.
Eigenes Personal oder Fremdfirma: wer die Gefährdung am Dach beurteilt
Die Gefährdungsbeurteilung für die Dachbegehung gilt den eigenen Beschäftigten. Geht eine beauftragte Firma auf das Dach, beurteilt ihr Arbeitgeber die Gefährdung seiner Leute; der Auftraggeber vergewissert sich, soweit er als Arbeitgeber handelt und die Firma in seinem Betrieb tätig wird, dass sie angemessene Anweisungen erhalten haben (§ 8 Abs. 2 ArbSchG). Dafür gibt es den Freigabeschein Dachzugang für Fremdfirmen; die Begründung steht in Dachzugang für Fremdfirmen: Freigabe, Einweisung, Nachweis.
Die Kontrolle der Dachfläche nach Sturm oder Hagel, wenn ihr Zustand unbekannt ist, und das Freimachen verstopfter Abläufe und Notüberläufe gehen an einen Fachbetrieb; dessen Zugang hält der Freigabeschein Dachzugang fest.
Häufige Fragen zur Gefährdungsbeurteilung für die Dachbegehung
Welche Dachbegehung übernimmt der Hausmeister selbst?
Der Hausmeister übernimmt die Sichtkontrolle des Dachs im Regelbetrieb: beurteilt, unterwiesen und beauftragt, auf durchtrittsicheren Flächen und mit Schutz gegen Absturz (§§ 5, 12 ArbSchG; ASR A2.1 Punkt 7.1). Die Kontrolle nach Sturm oder Hagel, wenn der Zustand der Fläche unbekannt ist, und das Freimachen verstopfter Abläufe gehen an einen Fachbetrieb.
Reicht eine Gefährdungsbeurteilung für mehrere gleichartige Dächer?
Für mehrere gleichartige Dächer kann eine Gefährdungsbeurteilung reichen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend (§ 5 Abs. 2 ArbSchG); bei gleichartiger Gefährdungssituation genügen zusammengefasste Angaben in den Unterlagen (§ 6 Abs. 1 ArbSchG). Weicht eine Fläche in Zugang, Kante oder Oberlichtern ab, hält ein eigenes Blatt die Abweichung fest.
Ab welcher Höhe besteht auf dem Dach eine Absturzgefahr?
Auf dem Dach besteht eine Gefährdung durch Absturz bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,0 m (ASR A2.1 Punkt 4.1 Abs. 4). Arbeitsplätze und Wege, die mehr als 2,0 m von der Absturzkante entfernt liegen, liegen außerhalb des Gefahrenbereichs Absturz; dieser ist gegen unbefugten Zutritt zu sichern und zu kennzeichnen (Punkt 5.4).
Wie oft muss die Unterweisung für die Dachbegehung wiederholt werden?
Die Unterweisung für die Dachbegehung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden (§ 12 Abs. 1 ArbSchG). Einen festen Takt gibt es für persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz: Unterwiesen wird vor der ersten Benutzung und mindestens alle 12 Monate, mit praktischen Übungen und dokumentiert (DGUV Regel 112-198, Abschn. 9.2).
Was bedeutet die Wirksamkeitsprüfung in der Gefährdungsbeurteilung?
Die Wirksamkeitsprüfung hält fest, ob die festgelegten Maßnahmen tatsächlich wirken. Der Arbeitgeber hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen (§ 3 Abs. 1 ArbSchG), und aus seinen Unterlagen muss neben dem Ergebnis der Beurteilung und den Maßnahmen auch das Ergebnis dieser Überprüfung ersichtlich sein (§ 6 Abs. 1 ArbSchG). Dafür trägt jede Zeile ein eigenes Kästchen und der Kopf ein Datum.
Gehört die Begleitung einer Fremdfirma aufs Dach in die Gefährdungsbeurteilung?
Die Begleitung einer Fremdfirma ist eine eigene Tätigkeit des Hausmeisters und gehört in seine Gefährdungsbeurteilung; im Kopf des Blatts steht sie zur Auswahl. Die Beschäftigten der Fremdfirma beurteilt deren Arbeitgeber. Handelt der Auftraggeber als Arbeitgeber und wird die Fremdfirma in seinem Betrieb tätig, vergewissert er sich, dass sie angemessene Anweisungen erhalten haben (§ 8 Abs. 2 ArbSchG) – das hält der Freigabeschein fest.
Dachwartung Profi: die Kontrolle der Dachfläche an einen Fachbetrieb vergeben
Wir koordinieren Dachwartung bundesweit über persönlich ausgewählte Meisterbetriebe. Ausgeführt wird von einem Fachbetrieb mit eigener Betriebshaftpflicht; unsere Koordinationsleistung ist über unsere Betriebshaftpflicht abgesichert. Auf eine Anfrage melden wir uns in der Regel innerhalb eines Werktages. Die wiederkehrende Begehung übernimmt dann ein Fachbetrieb, dokumentiert mit Fotos und Protokoll je Objekt.
Rechtsquellen: §§ 3, 4, 5, 6 und 12 ArbSchG; ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“ (Ausgabe November 2012, zuletzt geändert 2022), Punkte 3.11, 4.1 bis 4.4, 5.4, 7 und 7.1; DGUV Information 201-056 (Ausgabe September 2025), Abschn. 5.7, 6.1, 6.6.2, 6.6.3 und 6.9.3; DGUV Regel 112-198 (Ausgabe September 2019), Abschn. 6, 9.2, 10.3.1 und 10.3.3.