Ratgeber · Für Facility Management und Objektleitung
GEFMA 190 und das Dach: was die Richtlinie regelt
GEFMA 190 ist eine Verbandsrichtlinie zur Betreiberverantwortung im Facility Management, Ausgabe 2023-06, herausgegeben vom gefma e. V. Sie ordnet die Betriebsorganisation; die Pflichten der Dachfläche stammen aus anderen Quellen – aus dem Bauordnungsrecht der Länder, aus DIN 18531-4:2025-08 und DIN 1986-3:2024-05 und aus der Arbeitsstättenverordnung. Verbindlich wird eine solche Richtlinie erst, wo eine Rechtsnorm auf sie verweist oder ein Vertrag sie vereinbart.
Zuletzt geprüft: 8. August 2026 · Aus der Praxis geprüft von Thorge Harms, Geschäftsführer Dachwartung Profi
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Was GEFMA 190 ist
GEFMA 190 trägt den Titel „Betreiberverantwortung 2.0 im Facility Management (inkl. ESG)“, erscheint in der Ausgabe 2023-06 und umfasst 110 Seiten. Herausgeber ist der gefma Deutscher Verband für Facility Management e. V. mit Sitz in Bonn. Der Verband beschreibt sie als Standardwerk für Eigentümer und Betreiber baulicher Anlagen in Deutschland.
In derselben Beschreibung nennt der Verband sie die zentrale Richtlinie zum rechtssicheren und nachhaltigen Betrieb von Immobilien und technischen Anlagen. Das benennt zugleich ihre Flughöhe: Sie behandelt den Betrieb einer Organisation, nicht die Technik eines einzelnen Bauteils. Ein Dokument, das ein ganzes Gebäude samt Gebäudetechnik und Außenanlagen in den Blick nimmt, kann nicht zugleich sagen, woran eine Dachabdichtung altert.
Bezogen wird sie über den Verbandsshop – für Mitglieder kostenfrei – und über DIN Media, dort mit 216,00 Euro netto beziehungsweise 231,12 Euro brutto ausgewiesen (Stand 08.08.2026, Angaben des Anbieters). Welche vier Pflichtenbereiche auf der Dachfläche zusammenkommen und was ausdrücklich nicht dazugehört, steht in Betreiberpflichten am Dach: was der Betreiber schuldet.
Wie aus einer Richtlinie eine Pflicht wird
Ein privates Regelwerk verpflichtet niemanden aus sich heraus. Verbindlich wird es auf zwei Wegen: Eine Rechtsnorm verweist ausdrücklich darauf – oder ein Vertrag vereinbart es. Für GEFMA 190 zählt in der Praxis der zweite Weg. Wo ein Dienstleistungsvertrag die Richtlinie nennt, ist ihre Anwendung geschuldet; wo nicht, bleibt sie ein Angebot.
Der erste Weg lässt sich an einem Gegenbeispiel gut zeigen. Der VDI beschreibt seine eigenen Richtlinien als Angebote an die Nutzenden, mit denen sich unbestimmte Rechtsbegriffe wie „üblich“ oder „allgemein anerkannte Regel der Technik“ füllen lassen; verpflichtend anzuwenden seien sie grundsätzlich nicht. Als Ausnahme nennt er den direkten Verweis in einer Rechtsnorm und führt DIN 4109 an, die bauaufsichtlich eingeführt ist. Für eine Verbandsrichtlinie zur Betreiberverantwortung gibt es einen solchen Verweis nicht.
Dass die Richtlinie nicht bindet, heißt nicht, dass die Betriebsorganisation beliebig wäre. Sie hat einen eigenen rechtlichen Ort: Nach § 130 Abs. 1 OWiG handelt ordnungswidrig, wer als Inhaber eines Betriebes die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um Zuwiderhandlungen gegen ihn treffende Pflichten zu verhindern. Die Vorschrift zählt Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen ausdrücklich dazu. Der Maßstab ist also die Organisation – und die entsteht nicht durch den Kauf eines Dokuments.
Was die Ausgabe 2023-06 verändert hat
Die Fassung 2.0 erweitert den Anforderungskatalog um Klimaschutz und Nachhaltigkeit, einschließlich Anpassung an den Klimawandel und nachhaltiger Beschaffung. Der Verband begründet das offen damit, dass bloße Rechtskonformität nicht mehr genüge und zusätzlich freiwillige Maßnahmen im Vorgriff auf kommende Gesetze empfohlen würden. Genau das macht ihren Charakter deutlich.
Ein Regelwerk, das ausdrücklich über das geltende Recht hinausgeht, kann nicht zugleich die Quelle einer Pflicht sein. Es beschreibt, was der Verband für gute Praxis hält – die fachliche Grundlage für den ESG-Teil bildet nach Angabe des Herausgebers GEFMA 163-1, in der die EU-Taxonomie-Verordnung und die Berichtspflichten nach der Corporate Sustainability Reporting Directive dargestellt werden. Als weiteres Handlungsfeld wird die Cybersicherheit angesprochen.
Für die Dachfläche folgt daraus nichts Neues an Aufwand, aber etwas an Reihenfolge. Wer die Fläche ohnehin in festem Turnus begehen lässt und jeden Befund bis zu seiner Erledigung nachhält, hat den Beleg für den Erhalt des Bauteils bereits in der Hand. Diese Kette lässt sich in eine Nachhaltigkeitsdarstellung übernehmen – der umgekehrte Weg, aus einem Berichtsrahmen einen Instandhaltungsstand herzuleiten, führt zu nichts.
Woher die Dachfläche ihre Pflichten bezieht
Die Pflichten der Dachfläche stehen nicht in einer Richtlinie des Facility Managements, sondern im Bauordnungsrecht der Länder, in den Bauwerksnormen DIN 18531-4:2025-08 und DIN 1986-3:2024-05 sowie in der Arbeitsstättenverordnung. Eine FM-Richtlinie ordnet die Betriebsorganisation; den fachlichen Maßstab für ein einzelnes Bauteil liefert sie nicht.
| Dokument | Was es für die Dachfläche hergibt | Wodurch es bindet |
|---|---|---|
| Landesbauordnung des jeweiligen Landes | Die Pflicht, bauliche Anlagen so instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird | Gesetz – unmittelbar verbindlich |
| DIN 18531-4:2025-08 | Was Instandhaltung einer Dachabdichtung fachlich bedeutet | Anerkannte Regel der Technik – kein Gesetz, sondern der fachliche Maßstab |
| DIN 1986-3:2024-05 | Betrieb und Wartung der Dachentwässerung | Anerkannte Regel der Technik |
| ArbStättV mit ASR A2.1 | Unter welchen Bedingungen die Fläche überhaupt betreten werden darf | Verordnung; die Arbeitsstättenregel wirkt über § 3a Abs. 1 ArbStättV als Vermutung der Erfüllung |
| DGUV Information 201-056 (09/2025) | Begriffe – Betreiber, Betreiberverantwortung – und der Umgang mit Absturzsicherungen auf Dächern | Information, keine Vorschrift – kostenfrei abrufbar |
| GEFMA 190:2023-06 | Den verbandsseitigen Rahmen für den rechtssicheren und nachhaltigen Betrieb von Immobilien und technischen Anlagen (Beschreibung des Herausgebers) | Verbandsrichtlinie – bindet, wenn ein Vertrag sie vereinbart |
| VDI 3810 (Reihe) | Nichts unmittelbar: Empfehlungen für Anlagen der Technischen Gebäudeausrüstung | Richtlinie – nach Auskunft des VDI grundsätzlich nicht zwingend anzuwenden |
Die letzte Zeile beantwortet eine Frage, die im technischen Gebäudemanagement regelmäßig auftaucht: Die VDI-Reihe 3810 heißt „Betreiben und Instandhalten von Gebäuden und gebäudetechnischen Anlagen“ und gibt nach eigener Beschreibung Empfehlungen für den Betrieb von Anlagen der Technischen Gebäudeausrüstung. Sie ist entlang der Gewerke geschnitten. Die Dachfläche ist keine gebäudetechnische Anlage – ihre Regelwerke sind deshalb die Bauwerksnormen.
Bemerkenswert ist, welches Dokument am Dach am konkretesten wird: die kostenfrei abrufbare DGUV Information 201-056 in der Ausgabe 09/2025. Sie definiert die betreibende Person als denjenigen, der für den sicheren Betrieb einer Anlage oder Einrichtung verantwortlich ist – die Verantwortlichkeit kann aus Eigentum, Besitz, rechtlichem oder tatsächlichem Handeln oder Weisungsrechten folgen und muss nicht beim Eigentümer liegen. Und sie fasst Betreiberverantwortung als Einhaltung sämtlicher rechtlicher und herstellerseits geforderter Maßnahmen zur Instandhaltung, ergänzt um arbeits(platz)rechtliche Bestimmungen und die Verkehrssicherungspflichten. Was daraus für Anschlageinrichtungen folgt, steht in Absturzsicherung am Dach: Prüfpflicht, Frist, Nachweis.
Die Dachfläche im Pflichtenverzeichnis
Wer Betreiberpflichten organisiert, führt sie in einer Liste. In vielen Häusern ist diese Liste entlang der Anlagen gebaut – Aufzug, Heizung, Lüftung, Elektro –, und die Dachfläche taucht darin nicht auf. Sie ist kein Anlagenteil mit eigenem Prüfregime, sondern ein Bauteil. Der Eintrag muss deshalb selbst angelegt werden.
- Gegenstand ist die Fläche selbst – Abdichtung, Anschlüsse, Durchdringungen, Entwässerung –, nicht die Technik, die darauf montiert ist.
- Je Zeile die Rechtsquelle: Landesbauordnung für die Instandhaltung, Arbeitsstättenverordnung für das Betreten. Ohne sie lässt sich später nicht begründen, warum der Turnus so aussieht, wie er aussieht.
- Ein selbst gesetzter Turnus mit Datum der nächsten Fälligkeit – für die Dachfläche schreibt keine Prüfstelle einen Termin fort.
- Eine namentlich benannte Person, die den Eintrag trägt, und eine benannte Vertretung.
- Der Ablageort des Nachweises als Pfad, nicht als Zuständigkeit: Wer den Ordner nicht findet, hat den Nachweis nicht.
- Der Vertrag, der die Ausführung trägt, mit Laufzeit und dem darin vereinbarten Leistungsumfang.
- Das Datum, an dem der Eintrag selbst zuletzt angefasst wurde – ein Verzeichnis ohne dieses Feld altert unbemerkt.
Der dritte Punkt ist der, an dem die meisten Verzeichnisse auseinanderfallen. Welcher Turnus für ein konkretes Dach angemessen ist, folgt aus Aufbau, Nutzung und Umgebung und ist in Wartungsintervalle Flachdach: Wie oft muss gewartet werden? beschrieben. Für den Eintrag zählt zunächst nur, dass überhaupt einer gesetzt und mit einem Fälligkeitsdatum versehen ist – ein Feld ohne Datum verfällt still.
Der vorletzte Punkt entscheidet, ob das Verzeichnis nach außen trägt. Ein Eintrag, der auf einen Vertrag verweist, in dem Leistungsumfang und Berichtsform ausgeschrieben sind, ist gegenüber Revision, Aufsicht und Eigentümerseite belastbar. Ein Eintrag, der nur einen Betriebsnamen nennt, ist es nicht. Was ein solcher Vertrag umfassen sollte, steht unter Wartungsvertrag Dach.
Fazit: der Vertrag entscheidet, nicht die Richtlinie
Ob GEFMA 190 im Haus liegt, entscheidet nichts über den Zustand eines Dachs. Entscheidend ist, ob die Fläche in der Betriebsorganisation einen Eintrag hat, ob ein Vertrag die Ausführung trägt und ob zu jedem Turnus ein datierter Nachweis auffindbar ist. Das lässt sich an einem Termin feststellen.
Eintrag vorhanden, Vertrag vorhanden
Dann geht es um die Anschlussfrage: Kommt der Befund in dieselbe Ablage zurück, und überdauert er den nächsten Wechsel in der Objektleitung?
Eintrag vorhanden, Vertrag offen
Der häufigste Fall im gewerblichen Bestand. Die Fläche ist erfasst, die Ausführung hängt an Einzelbeauftragungen – und damit an der Aufmerksamkeit einzelner Personen.
Kein Eintrag
Dann beginnt es mit dem Ist-Stand der Fläche. Er liefert die Angaben, die der Eintrag braucht: Aufbau, vorgefundener Zustand und das Datum, ab dem etwas dokumentiert ist.
Eine Grenze gehört ausdrücklich dazu: Die wiederkehrende Prüfung von Sicherheitseinrichtungen gehört zu einer dafür qualifizierten Person und ist nicht Teil der Zustandsdokumentation einer Dachfläche.
Ohne festgestellten Ausgangszustand bleibt der Eintrag eine Behauptung. Ab welchem Datum für Ihr Gebäude ein belastbarer Stand zur Dachfläche existiert, ist die Frage hinter dem Eintrag. Den Dach-Check fordern Sie kostenlos und unverbindlich an.
Kostenlosen Dach-Check anfordernHäufige Fragen
Zu GEFMA 190 kehren dieselben Fragen wieder – fast alle drehen sich um Verbindlichkeit, Kosten und darum, was von der Richtlinie beim einzelnen Bauteil ankommt. Welches Regelwerk ein konkretes Objekt bindet, entscheidet sein Vertrag. Der Rest folgt aus dem Bauordnungsrecht und den Bauwerksnormen.
Muss unser Unternehmen nach GEFMA 190 arbeiten?
Aus sich heraus verlangt das keine Verbandsrichtlinie. Sie stammt von einem eingetragenen Verein, nicht vom Gesetzgeber, und ist auch nicht bauaufsichtlich eingeführt. Wer sie anwendet, tut das freiwillig – oder weil ein Vertrag sie vereinbart hat. Die dahinterliegenden Pflichten bestehen unabhängig davon weiter, denn sie stehen in Gesetzen und Verordnungen.
Was kostet die Richtlinie und wer bekommt sie kostenfrei?
Über DIN Media wird GEFMA 190:2023-06 mit 216,00 Euro netto beziehungsweise 231,12 Euro brutto geführt (Stand 08.08.2026, Angaben des Anbieters). Mitglieder des Verbands erhalten die Richtlinie über den Verbandsshop kostenfrei zum Download. Für alle anderen lohnt zuerst die Frage, welche Entscheidung damit überhaupt getroffen werden soll.
Was hat die Ausgabe 2023-06 gegenüber der Vorfassung verändert?
Der Herausgeber nennt vor allem ESG: Klimaschutz, Nachhaltigkeit einschließlich Anpassung an den Klimawandel und nachhaltige Beschaffung kamen hinzu, fachliche Grundlage dafür ist GEFMA 163-1. Als weiteres Handlungsfeld wird Cybersicherheit angesprochen. Der Zusatz 2.0 im Titel steht für diese Erweiterung über die reine Rechtskonformität hinaus.
Ersetzt eine FM-Richtlinie die Bauwerksnormen für das Dach?
Nein, die beiden liegen auf verschiedenen Ebenen. Was fachlich als sorgfältige Instandhaltung einer Dachabdichtung gilt, beschreibt DIN 18531-4:2025-08; für die Dachentwässerung tut das DIN 1986-3:2024-05. Eine Richtlinie des Facility Managements ordnet die Betriebsorganisation darüber – sie tritt nicht an die Stelle des fachlichen Maßstabs.
Reicht ein Verweis auf GEFMA 190 im Wartungsvertrag?
Für die Dachfläche nicht. Ein Verweis auf ein Organisationsregelwerk sagt nichts darüber, was auf der Fläche angesehen wird, in welchem Turnus und in welcher Form der Befund zurückkommt. Diese drei Punkte gehören ausgeschrieben in den Leistungsteil; der Regelwerksverweis daneben schadet nicht, ersetzt sie aber nicht.
Unser Anlagenverzeichnis kennt das Dach nicht – woran liegt das?
Solche Verzeichnisse sind entlang überwachungsbedürftiger Anlagen und Arbeitsmittel aufgebaut. Die Dachfläche ist keine Anlage, sondern ein Bauteil, und für sie meldet sich keine Prüfstelle von außen mit einem Termin. Sie fällt deshalb systematisch heraus und muss als eigener Eintrag angelegt werden, samt Rechtsquelle, Turnus und benannter Person.
Gibt es eine kostenfreie Definition von Betreiberverantwortung?
Ja, in DGUV Information 201-056 (Ausgabe 09/2025), abrufbar als PDF. Dort umfasst Betreiberverantwortung die Einhaltung sämtlicher rechtlicher und herstellerseits geforderter Maßnahmen zur Instandhaltung sowie die Einhaltung arbeits(platz)rechtlicher Bestimmungen und der Verkehrssicherungspflichten. Betreiber ist danach, wer für den sicheren Betrieb verantwortlich ist – nicht zwingend der Eigentümer.
Worin unterscheidet sich die VDI-Reihe 3810 von GEFMA 190?
Die Reihe VDI 3810 trägt den Titel „Betreiben und Instandhalten von Gebäuden und gebäudetechnischen Anlagen“ und gibt nach eigener Beschreibung Empfehlungen für Anlagen der Technischen Gebäudeausrüstung. Sie ist damit gewerkebezogen. Für die Dachfläche als Bauteil führt dieser Weg nicht weiter; deren Regelwerke sind die Bauwerksnormen.
Was bedeutet der ESG-Teil für die Dachfläche?
Berichtspflichten und Beschaffungsgrundsätze ändern nichts daran, wie lange ein Dachaufbau trägt. Was für die Fläche zählt, bleibt der belegte Erhalt: ein Turnus, ein datierter Befund und die Nachverfolgung dessen, was aus dem Befund geworden ist. Wer diese Kette hat, kann sie in jede Nachhaltigkeitsdarstellung übernehmen – umgekehrt geht es nicht.
Regelwerke & Quellen: GEFMA 190 „Betreiberverantwortung 2.0 im Facility Management (inkl. ESG)“, Ausgabe 2023-06, 110 Seiten, gefma Deutscher Verband für Facility Management e. V. – Verbandsmeldung vom 27.06.2023 und Bibliografie bei DIN Media · VDI 3810 (Reihenbeschreibung und VDI-Auskunft vom 26.11.2024) · DGUV Information 201-056 (Ausgabe September 2025) · § 130 OWiG · § 3a ArbStättV · DIN 18531-4:2025-08 · DIN 1986-3:2024-05 · GEFMA 163-1.