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Ratgeber · Für Eigentümer, Beiräte und Verwalter

Zugang zum Dach in der WEG: wenn Verwalter oder Eigentümer ihn verweigern

Über den Zutritt zum Dach entscheidet die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, denn ihr obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 18 Abs. 1 WEG). Führt der Weg dorthin durch Sondereigentum, richtet sich die Duldungspflicht danach, was vereinbart oder beschlossen ist (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG). Ein Beschluss ist deshalb das Mittel, mit dem sich ein verweigerter Dachzugang auflösen lässt.

Zuletzt geprüft: 17. September 2026 · Verfasst und aus der Praxis geprüft von Thorge Harms, Geschäftsführer Dachwartung Profi

Wem das Dach in der Wohnungseigentümergemeinschaft gehört

Das Dach gehört der Gemeinschaft, nicht dem Eigentümer der obersten Wohnung. § 5 Abs. 2 WEG nimmt Gebäudeteile, die für Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, vom Sondereigentum aus – selbst dann, wenn sie im Bereich von Sondereigentumsräumen liegen. Für ein Dach ist diese Voraussetzung erfüllt.

„Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume oder Teile des Grundstücks befinden.“
§ 5 Abs. 2 WEG, amtlicher Wortlaut. Die Norm nennt das Dach nicht namentlich, sondern über das Merkmal „Bestand oder Sicherheit“.

Aus dieser Zuordnung folgt die Zuständigkeit. Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 18 Abs. 1 WEG), und soweit sie nicht durch Vereinbarung geregelt ist, beschließen die Wohnungseigentümer eine ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung (§ 19 Abs. 1 WEG). Der Zutritt zum Dach ist damit eine Verwaltungsfrage des Verbands.

Zwei Papiere der jeweiligen Anlage ändern daran nichts, bestimmen aber die Einzelheiten: Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung. § 5 Abs. 4 WEG erlaubt Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und Beschlüsse aufgrund einer solchen Vereinbarung. Wer wissen will, wie in seiner Anlage über den Dachzugang entschieden wird, liest zuerst dort und dann die Beschluss-Sammlung.

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Wer über den Zutritt zum Gemeinschaftsdach entscheidet

Über den Zutritt entscheiden zwei Stellen, und die Grenze verläuft am Gewicht der Maßnahme. Der Verwalter darf die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung treffen, die untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind (§ 27 Abs. 1 WEG). Alles Weitere beschließen die Wohnungseigentümer.

Diese Grenze ist beweglich, und zwar durch die Gemeinschaft selbst. Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten des Verwalters nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern (§ 27 Abs. 2 WEG). Ein Verwaltervertrag, eine Hausordnung oder ein älterer Grundsatzbeschluss kann den Spielraum für den Dachzugang deshalb weiter oder enger ziehen, als der Gesetzeswortlaut allein vermuten lässt.

Wer will auf das Dach Wer entscheidet Rechtsgrundlage Nächster Schritt
Ein Fachbetrieb für eine Maßnahme von untergeordneter Bedeutung oder zur Abwendung eines Nachteils Der Verwalter im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnis § 27 Abs. 1 WEG Die Beschlusslage prüfen – sie kann die Befugnis einschränken oder erweitern (§ 27 Abs. 2 WEG)
Ein Fachbetrieb für eine Maßnahme, die darüber hinausgeht Die Eigentümerversammlung durch Beschluss § 19 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG Den Tagesordnungspunkt bei der Verwaltung beantragen, mit Gegenstand und Grund
Ein einzelner Wohnungseigentümer, der den Zustand des Dachs kennen will Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer § 18 Abs. 2 und Abs. 4 WEG Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen statt eigener Begehung
Jeder Wohnungseigentümer, wenn dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar ein Schaden droht Er selbst, ohne Zustimmung der anderen § 18 Abs. 3 WEG Die zur Abwendung notwendige Maßnahme veranlassen und den Anlass datiert festhalten
Wer den Weg über eine Dachgeschosswohnung oder eine Dachterrasse nimmt Der Sondereigentümer duldet nach Maßgabe von Vereinbarung oder Beschluss § 14 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WEG Den Zutritt auf einen Beschluss stützen, statt ihn auf die Nachteilsgrenze zu stellen

Ein betriebsfremdes Gewerk folgt daneben eigenen Regeln. Wer im Auftrag der Gemeinschaft auf das Dach geht, durchläuft ein eigenes Freigabeverfahren – schriftliche Freigabe, Koordination, Schlüsselherausgabe, Unterweisungsnachweis. Wie dieses Zugangsregime aufgebaut ist, behandelt Dachzugang für Fremdfirmen: Freigabe, Koordination, Schlüssel.

Wenn der Weg zum Dach durch Sondereigentum führt: die Duldungspflicht nach § 14 WEG

Der Sondereigentümer schuldet die Duldung des Betretens, und zwar gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG verpflichtet jeden Wohnungseigentümer, das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen zu dulden, die Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen. Gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern gilt dasselbe Maß (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG).

„Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, […] 2. das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.“
§ 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG, amtlicher Wortlaut in der Fassung seit dem 1. Dezember 2020.

Der Satz hat zwei Hälften, und die zweite trägt die Entscheidung. Liegt ein Beschluss oder eine Vereinbarung vor, misst sich die Duldungspflicht an deren Inhalt. Fehlt beides, misst sie sich an der Nachteilsgrenze – geduldet werden muss dann nur, was über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus keinen Nachteil bringt. Genau in dieser zweiten Lage entstehen die Streitigkeiten.

Ein Beschluss verschiebt die Duldungspflicht vom Streit über den Nachteil auf den Beschlussinhalt. Das macht ihn beim Zugangsweg durch eine Dachgeschosswohnung oder über eine Dachterrasse zum eigentlichen Hebel: Statt über Zumutbarkeit zu verhandeln, wird die Zugangsfrage Gegenstand einer Entscheidung, an die sich alle halten müssen.

Für den betroffenen Sondereigentümer bleibt ein eigener Anspruch. Hat er eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen (§ 14 Abs. 3 WEG). Die Vorschrift setzt die Duldungspflicht voraus – sie hebt sie nicht auf, sondern gleicht ihre Folgen aus.

Eine Ankündigungsfrist enthält § 14 WEG nicht. Wo eine Frist gilt, stammt sie aus Vereinbarung, Beschluss oder Hausordnung – dieselben Quellen, an die Absatz 1 Nummer 2 die Duldungspflicht knüpft. Die Ankündigung gegenüber einem Mieter folgt dagegen aus § 555a BGB; wie sie aussieht, behandelt Dacharbeiten ankündigen: Duldungspflicht und Zutritt beim Mieter.

Wenn ein Eigentümer selbst auf das Dach will: Einsicht statt eigener Begehung

Ein Wohnungseigentümer hat keinen gesetzlichen Anspruch darauf, das Gemeinschaftsdach selbst zu betreten. Was ihm das Gesetz gibt, ist etwas anderes: einen Anspruch auf eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, die dem Interesse der Gesamtheit nach billigem Ermessen entspricht (§ 18 Abs. 2 WEG), und einen Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen (§ 18 Abs. 4 WEG).

Der Unterschied ist praktisch größer, als er klingt. Wer selbst hinaufsteigt, sieht eine Fläche und kann sie nicht einordnen; wer Einsicht nimmt, sieht die Protokolle mehrerer Jahre, die offenen Befunde und die Frage, ob eine Empfehlung umgesetzt wurde. Die Einsicht liefert damit genau das, was in der Versammlung zählt – einen dokumentierten Verlauf statt eines Eindrucks.

Wenn jemand aufs Dach will, steckt fast immer eine Frage dahinter, die sich ohne Leiter beantworten lässt: Ist die Fläche kontrolliert worden, was wurde befundet, und was ist daraus geworden. Steht das in Protokollen, erledigt sich die Zugangsfrage meistens. Steht es nirgends in den Unterlagen, ist das der eigentliche Befund.
Thorge Harms — Geschäftsführer Dachwartung Profi

Eine Ausnahme kennt das Gesetz, und sie ist eng gefasst. Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind (§ 18 Abs. 3 WEG). Die Vorschrift knüpft an den drohenden Schaden an, nicht an eine Kontrolle, die seit Längerem aussteht.

Welche Felder ein Protokoll enthalten muss, damit die Einsicht überhaupt etwas hergibt – Befundeinstufung, Lageangabe, Fotobezug, Empfehlung –, zeigt die Vorlage Wartungsprotokoll Dachwartung zum Ausfüllen. Sie eignet sich auch als Maßstab dafür, was in den Unterlagen der Anlage fehlt.

Wenn die Verwaltung den Dachzugang verweigert: der Beschluss als Weisung

Verweigert die Verwaltung den Zutritt, führt der Weg über die Eigentümerversammlung. Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht durch Vereinbarung geregelt ist, beschließen die Wohnungseigentümer eine ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung (§ 19 Abs. 1 WEG). Zu ihr gehört ausdrücklich die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG).

Ein solcher Beschluss wirkt in zwei Richtungen zugleich. Nach innen bindet er den Verwalter, dessen Befugnisse die Wohnungseigentümer durch Beschluss einschränken oder erweitern können (§ 27 Abs. 2 WEG). Nach außen trägt er die Duldungspflicht des Sondereigentümers, über dessen Räume der Weg führt (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG). Eine einzige Entscheidung löst damit beide Blockaden.

Kommt der Punkt nicht auf die Tagesordnung, lässt sich die Versammlung erzwingen. Der Verwalter muss sie einberufen, wenn dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird (§ 24 Abs. 2 WEG). Zwei Einzelheiten entscheiden über die Wirksamkeit: Textform genügt – eine E-Mail reicht –, und das Verlangen muss Zweck und Gründe nennen.

„Die Versammlung der Wohnungseigentümer muss von dem Verwalter in den durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestimmten Fällen, im Übrigen dann einberufen werden, wenn dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird.“
§ 24 Abs. 2 WEG, amtlicher Wortlaut. Absatz 1 derselben Vorschrift verpflichtet den Verwalter im Übrigen, mindestens einmal im Jahr einzuberufen.

Wie ein Antrag gefasst wird, den die Versammlung beschließen kann, zeigt die Vorlage Musterbeschluss Dach für die Eigentümerversammlung. Sie enthält die Bausteine, an denen ein Beschluss scheitert, wenn sie fehlen – Gegenstand, Umfang, Beauftragung, Finanzierung.

Die Reihenfolge beim verweigerten Dachzugang: von der Anfrage bis zum Gericht

Die Schritte beim verweigerten Dachzugang bauen aufeinander auf, und jeder erzeugt die Grundlage des nächsten. Am Anfang steht die benannte Anfrage, am Ende der gerichtliche Weg; dazwischen liegen Textform, Einsicht, Tagesordnungspunkt und Beschluss. Wer eine Stufe überspringt, verliert die Unterlage, auf die sich die folgende stützen müsste.

  • Den Anlass benennen: welches Bauteil, welcher Befund, welcher Zweck des Zutritts – und die Anfrage an die Verwaltung als Organ der Gemeinschaft richten, nicht an den Nachbarn.
  • Die Anfrage in Textform wiederholen, mit Terminvorschlag, dem ausführenden Betrieb und der Angabe, über welchen Weg das Dach erreicht wird.
  • Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen (§ 18 Abs. 4 WEG) und in die Beschluss-Sammlung sehen (§ 24 Abs. 7 WEG) – daraus ergibt sich, ob der Zutritt schon beschlossen ist.
  • Den Tagesordnungspunkt bei der Verwaltung beantragen. Kommt er nicht auf die Tagesordnung, bleibt das Einberufungsverlangen von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer, in Textform und unter Angabe von Zweck und Gründen (§ 24 Abs. 2 WEG).
  • Den Beschluss fassen lassen, der den Zutritt trägt – er ist zugleich die Grundlage der Duldungspflicht des Sondereigentümers (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG).
  • Bei unmittelbar drohendem Schaden am gemeinschaftlichen Eigentum nicht auf die Versammlung warten (§ 18 Abs. 3 WEG), den Vorgang danach aber in die nächste Versammlung zurückführen.
  • Bleibt es bei der Verweigerung, den gerichtlichen Weg vor dem Gericht des Grundstücksorts prüfen (§ 43 Abs. 2 WEG).

Der dritte Schritt kann den Streit beenden, bevor die späteren nötig werden. Ergibt die Einsicht, dass der Zutritt längst beschlossen ist, endet der Streit dort; ergibt sie, dass zum Dach seit Jahren nichts dokumentiert wurde, ist das der Gegenstand, mit dem der Tagesordnungspunkt begründet wird. Beides steht in Unterlagen, die jeder Wohnungseigentümer einsehen kann.

Ein Antrag auf Zutritt wird so konkret wie der Befund, auf den er sich stützt. Welcher datierte Dachbefund in Ihrer Anlage vorliegt, entscheidet darüber, worüber die Versammlung überhaupt abstimmen kann. Den Dach-Check fordern Sie kostenlos und unverbindlich an.

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Der gerichtliche Weg beim Dachzugang: welches Gericht zuständig ist

Zuständig ist ausschließlich das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. § 43 Abs. 2 WEG erfasst vier Gruppen: Streitigkeiten der Wohnungseigentümer untereinander, solche zwischen der Gemeinschaft und einzelnen Wohnungseigentümern, solche über die Rechte und Pflichten des Verwalters sowie Beschlussklagen nach § 44 WEG.

Für den Dachzugang ist die dritte Gruppe die einschlägige. Sie umfasst ausdrücklich auch Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter (§ 43 Abs. 2 Nr. 3 WEG) – damit ist die Verweigerung durch die Verwaltung kein Fall, für den erst eine Zuständigkeit gesucht werden müsste. Den allgemeinen Gerichtsstand der Gemeinschaft legt Absatz 1 derselben Vorschrift an denselben Ort.

Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG). Wie diese Beschlussersetzungsklage funktioniert, gegen wen sie zu richten ist und für wen ihr Urteil wirkt, leitet Wenn die WEG die Dachsanierung verweigert her.

Welcher Weg im Einzelfall trägt, hängt an vier Dingen, die in jeder Anlage anders liegen: dem Inhalt von Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung, der Beschlusslage zum Dach und zur Verwalterbefugnis, dem Grund der Verweigerung und der Dringlichkeit des Anlasses. Diese vier bestimmen, ob es bei einem Tagesordnungspunkt bleibt oder ob mehr nötig wird.

Fazit zum Dachzugang in der WEG: vier Sätze

Erstens: Das Dach ist gemeinschaftliches Eigentum, über den Zutritt entscheidet der Verband. Zweitens: Führt der Weg durch Sondereigentum, trägt ein Beschluss die Duldungspflicht weiter als jede Zumutbarkeitsdebatte. Drittens: Wer den Zustand kennen will, nimmt Einsicht in die Unterlagen, statt selbst hinaufzusteigen. Viertens: Jede Stufe erzeugt die Unterlage für die nächste.

Vor der Anfrage

Den Anlass benennen: Bauteil, Befund, Zweck des Zutritts. Eine Anfrage ohne Gegenstand kann die Verwaltung nicht bescheiden.

Vor der Versammlung

Einsicht nehmen und das Einberufungsverlangen vorbereiten. § 24 Abs. 2 WEG verlangt Textform, Zweck und Gründe.

Vor dem Beschluss

Den Zustand des Dachs aufnehmen und datieren lassen, solange er der aktuelle ist. Später ist er nicht mehr herstellbar.

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Häufige Fragen: Zugang zum Dach in der WEG

Zehn Fragen wiederholen sich, wenn in einer Eigentümergemeinschaft um den Zugang zum Dach gestritten wird. Die häufigste zuerst: ob ein Sondereigentümer den Weg durch seine Wohnung dulden muss. Die Antworten geben den Wortlaut der einschlägigen Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes wieder, belegt über Paragraf und Absatz.

Muss ein Wohnungseigentümer den Zugang zum Dach durch seine Wohnung dulden?

Ein Wohnungseigentümer muss das Betreten seines Sondereigentums dulden, soweit es Vereinbarungen oder Beschlüssen entspricht (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG). Bestehen weder Vereinbarung noch Beschluss, reicht die Pflicht nur so weit, wie ihm daraus kein Nachteil über das bei geordnetem Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus erwächst.

Darf die Hausverwaltung einem Eigentümer den Zutritt zum Gemeinschaftsdach verweigern?

Die Verwaltung entscheidet über den Zutritt zum Dach nicht frei, sondern im Rahmen ihrer Befugnis nach § 27 Abs. 1 WEG und der Beschlusslage der Anlage. Ein einzelner Wohnungseigentümer hat keinen gesetzlichen Anspruch, das Gemeinschaftsdach selbst zu betreten; er hat einen Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung (§ 18 Abs. 2 WEG).

Wer entscheidet in der Eigentümergemeinschaft, wer auf das Dach darf?

Über den Zutritt zum Dach entscheidet die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, weil ihr die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt (§ 18 Abs. 1 WEG). Sie handelt durch Beschluss (§ 19 Abs. 1 WEG) und durch den Verwalter, soweit dessen Befugnis nach § 27 Abs. 1 WEG reicht.

Was kann ein Eigentümer tun, wenn er den Zustand des Dachs nicht erfährt?

Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen (§ 18 Abs. 4 WEG). Dazu gehören Wartungsprotokolle, Angebote und Schriftverkehr zum Dach. In die Beschluss-Sammlung ist auf Verlangen ebenfalls Einsicht zu geben (§ 24 Abs. 7 WEG).

Bekommt ein Sondereigentümer einen Ausgleich, wenn der Weg zum Dach durch seine Wohnung führt?

Ein angemessener Ausgleich in Geld steht dem Wohnungseigentümer zu, wenn er eine Einwirkung zu dulden hat, die über das zumutbare Maß hinausgeht (§ 14 Abs. 3 WEG). Die Vorschrift setzt eine bestehende Duldungspflicht voraus und knüpft die Zahlung an das Überschreiten der Zumutbarkeit, nicht an das Betreten selbst.

Muss der Zutritt zum Dach vorher angekündigt werden?

Eine Ankündigungsfrist für den Zutritt zum Dach nennt das Wohnungseigentumsgesetz nicht. Maßgeblich ist, was Vereinbarung, Beschluss oder Hausordnung dazu regeln — denn genau daran knüpft § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG die Duldungspflicht. Wo nichts geregelt ist, entscheidet die Nachteilsgrenze derselben Vorschrift.

Darf ein Wohnungseigentümer ohne Beschluss einen Dachdecker auf das Dach schicken?

Zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Schadens darf jeder Wohnungseigentümer ohne Zustimmung der anderen die notwendigen Maßnahmen treffen (§ 18 Abs. 3 WEG). Die Vorschrift deckt die Abwehr, nicht die planmäßige Kontrolle einer Dachfläche; dafür bleibt es bei Beschluss und Verwalterbefugnis.

Was gilt, wenn Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung den Dachzugang bereits regeln?

Regelt eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer den Zugang zum Dach, geht sie dem Beschluss vor: Die Eigentümer beschließen nur, soweit nichts vereinbart ist (§ 19 Abs. 1 WEG), und die Duldungspflicht des Sondereigentümers knüpft zuerst an Vereinbarungen an (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG). Wer den Zutritt verlangt, liest deshalb zuerst die Gemeinschaftsordnung und erst danach die Beschluss-Sammlung.

Welches Gericht ist zuständig, wenn der Streit über den Dachzugang bleibt?

Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt (§ 43 Abs. 2 WEG). Die Vorschrift erfasst Streitigkeiten der Wohnungseigentümer untereinander, solche zwischen Gemeinschaft und Wohnungseigentümern, solche über die Rechte und Pflichten des Verwalters sowie Beschlussklagen nach § 44 WEG.

Gehört eine Dachterrasse dem Sondereigentümer oder der Gemeinschaft?

Die Nutzung einer Dachterrasse kann einem Sondereigentümer zugewiesen sein; die Abdichtung darunter bleibt gemeinschaftliches Eigentum, soweit sie für Bestand oder Sicherheit des Gebäudes erforderlich ist (§ 5 Abs. 2 WEG). Was in der jeweiligen Anlage gilt, steht in Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung (§ 5 Abs. 4 WEG).

Quellen: Gesetzestexte im Wortlaut nach § 5 WEG, § 14 WEG, § 18 WEG, § 19 WEG, § 24 WEG, § 27 WEG, § 43 WEG und § 44 WEG, jeweils im Absatz gelesen und abgerufen am 17. September 2026. Verwendet sind § 5 Abs. 2 und 4, § 14 Abs. 1 bis 3, § 18 Abs. 1 bis 4, § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, § 24 Abs. 1, 2 und 7, § 27 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1 und 2 sowie § 44 Abs. 1 WEG, jeweils in der Fassung seit dem 1. Dezember 2020. Die Ankündigung gegenüber Mietern folgt § 555a BGB und ist im verlinkten Beitrag belegt.

Der datierte Dachbefund, mit dem sich der Zutritt begründen lässt

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