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Ratgeber · Für Verwaltungen und Bestandshalter als Besteller

Mängel nach der Dachsanierung: Abnahme, Rüge, Zurückbehaltung, Beweissicherung

Nach einer Dachsanierung entscheidet die Reihenfolge der Schritte darüber, ob der Mangelanspruch durchsetzbar bleibt. Die Abnahme ist dabei die Zäsur: Mit ihr ist die Vergütung zu entrichten (§ 641 Abs. 1 BGB), und wer in Kenntnis eines Mangels abnimmt, ohne sich seine Rechte vorzubehalten, verliert Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung (§ 640 Abs. 3 BGB). Verweigerung, Zustandsfeststellung, Rüge mit Frist, Einbehalt und Beweissicherung bauen darauf auf.

Zuletzt geprüft: 17. September 2026 · Verfasst und aus der Praxis geprüft von Thorge Harms, Geschäftsführer Dachwartung Profi

Abnahme des sanierten Dachs: verweigern, vorbehalten oder erklären

Die Abnahme eines sanierten Dachs lässt sich wegen wesentlicher Mängel verweigern. Das Gesetz verpflichtet den Besteller, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, und zieht die Grenze in dieselbe Richtung: Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden (§ 640 Abs. 1 BGB). Zwischen beiden Fällen liegt der dritte Weg – Abnahme unter Vorbehalt.

Der Vorbehalt ist der Fall, der im Termin am häufigsten gebraucht und am häufigsten vergessen wird. Wer ein mangelhaftes Werk abnimmt, obwohl er den Mangel kennt, behält Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung nur, wenn er sich seine Rechte wegen dieses Mangels bei der Abnahme vorbehält (§ 640 Abs. 3 BGB). Der Vorbehalt gehört deshalb in das Protokoll, zu jedem einzelnen benannten Mangel – und nicht als Satzbaustein am Ende. Das Abnahmeprotokoll für Dacharbeiten führt dafür je Mangel ein eigenes Vorbehaltskästchen, dazu den Vorbehalt einer Vertragsstrafe.

Welche Regeln für die Abnahme gelten, hängt zuvor an der Vertragsart. Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks oder eines Teils davon (§ 650a Abs. 1 BGB); eine Dachsanierung fällt darunter. Für die reine Instandhaltung gilt das nur, wenn das Werk für Konstruktion, Bestand oder bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist (§ 650a Abs. 2 BGB) – an dieser Schwelle entscheidet sich, ob die Sonderregeln des Bauvertrags über Zustandsfeststellung und Schlussrechnung überhaupt gelten.

Ist im Vertrag zusätzlich die VOB/B wirksam einbezogen, treten deren eigene Regeln zu Abnahme und Mängelansprüchen neben das Gesetz, mit abweichenden Abläufen und Fristen. Ob sie vereinbart ist, steht im Bauvertrag selbst – meist im Kopf der Vertragsbedingungen, nicht im Leistungsverzeichnis.

Was für Ihr Objekt gilt, klärt der Dach-Check.

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Ob ein benannter Befund am sanierten Dach wesentlich ist, entscheidet sich am Bauteil. Eine Dachinspektion prüft Dachfläche, Anschlüsse und Entwässerung systematisch, stuft jeden Befund nach Dringlichkeit ein und liefert ein Protokoll mit Fotos – vor dem Abnahmetermin, nicht danach.

Behandschuhte Hand hält ein Tablet, dessen Bildschirm ein Foto einer nicht verklebten Bitumennaht zeigt; im Vordergrund liegt ein Zollstock quer über einer frisch verlegten, noch leicht glänzenden Bitumennaht mit offener Überlappung

Fiktive Abnahme des Dachs: wenn eine Frist verstreicht statt einer Unterschrift

Ein saniertes Dach gilt auch ohne Erklärung als abgenommen. Das setzt voraus, dass der Betrieb nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat (§ 640 Abs. 2 Satz 1 BGB). Schweigen wirkt hier wie Zustimmung.

Für eine Verwaltung ist das die praktisch gefährlichste Stelle des ganzen Vorgangs, weil sie ohne Termin und ohne Gespräch abläuft. Der Brief mit der Abnahmeaufforderung erreicht ein Objektpostfach, die Zuständigkeit wechselt im Urlaub, und die Frist läuft weiter. Entscheidend ist nicht, dass geantwortet wird, sondern dass die Antwort mindestens einen Mangel ausdrücklich benennt – eine Verweigerung ohne Mangelangabe verhindert die Wirkung nicht.

Eine zusätzliche Warnung schuldet das Gesetz nur gegenüber einem Verbraucher: Ist der Besteller Verbraucher, treten die Rechtsfolgen nur ein, wenn der Betrieb ihn zusammen mit der Aufforderung in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Mangelangabe verweigerten Abnahme hingewiesen hat (§ 640 Abs. 2 Satz 2 BGB). Wer gewerblich bestellt, bekommt diesen Hinweis nicht – die Fristwirkung tritt dort allein aus dem Schreiben ein.

Welche Frist ab der Abnahme für Mängelansprüche gegen den Errichter läuft und wie sich davon eine freiwillige Herstellergarantie unterscheidet, steht in Herstellergarantie und Gewährleistung am Dach: welcher Anspruch wie lange läuft.

Zustandsfeststellung am Dach: das Leistungsstandprotokoll nach § 650g BGB

Die Zustandsfeststellung hält fest, in welchem Zustand das Dach bei verweigerter Abnahme war. Verweigert der Besteller die Abnahme unter Angabe von Mängeln, hat er auf Verlangen des Betriebs an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands des Werks mitzuwirken; sie soll den Tag der Anfertigung tragen und ist von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben (§ 650g Abs. 1 BGB).

Im Baualltag heißt dieses Dokument auch Leistungsstandfeststellung oder Leistungsstandprotokoll. Es ist kein Abnahmeprotokoll und ersetzt keines: Es beschreibt den Stand der Arbeiten und den Zustand des Bauteils zu einem Datum, ohne die Rechtsfolgen der Abnahme auszulösen. Genau das macht es im Streit wertvoll – es ist der einzige von beiden Seiten unterschriebene Beleg über einen Dachzustand, den es nach der nächsten Nacharbeit nicht mehr gibt.

Das Fernbleiben hat eine Folge, die das Kräfteverhältnis dreht. Bleibt der Besteller einem vereinbarten oder einem vom Betrieb innerhalb angemessener Frist bestimmten Termin fern, darf der Betrieb die Zustandsfeststellung einseitig vornehmen, sie datieren, unterschreiben und dem Besteller eine Abschrift zur Verfügung stellen (§ 650g Abs. 2 BGB). Ist das Werk dem Besteller verschafft worden und ist darin ein offenkundiger Mangel nicht angegeben, wird vermutet, dass dieser erst nach der Feststellung entstanden und vom Besteller zu vertreten ist (§ 650g Abs. 3 BGB).

Was der Besteller in den eigenen Terminunterlagen führt, entscheidet später über die Beweislage. Diese sieben Angaben gehören in das Protokoll des Abnahme- oder Feststellungstermins:

  • Jeder erkannte Mangel einzeln benannt, mit Ort am Dach und Datum – eine Sammelformulierung trägt später nicht.
  • Ausdrücklicher Vorbehalt der Rechte zu jedem benannten Mangel, falls trotz Kenntnis abgenommen wird (§ 640 Abs. 3 BGB).
  • Fotos je Befund, mit erkennbarer Lage am Bauteil und nachvollziehbarem Aufnahmedatum.
  • Angabe, welche Flächen und Anschlüsse begangen und welche nicht eingesehen werden konnten.
  • Name und Funktion der anwesenden Personen beider Seiten, samt Vollmacht auf Bestellerseite.
  • Unterschrift beider Vertragsparteien und der Tag der Anfertigung (§ 650g Abs. 1 Satz 2 BGB).
  • Festgehaltene Restleistungen, jede mit Termin und Vorbehalt – eine zu geringe Menge steht einem Sachmangel gleich (§ 633 Abs. 2 Satz 3 BGB).

Für die Fotodokumentation eines Befunds mit Datum und Ort am Bauteil lässt sich das Mängelblatt des Wartungsprotokolls Dachwartung zum Ausfüllen verwenden; es führt Prüfpunkte, Statusspalten und ein eigenes Feld je Befund.

Mängelrüge am sanierten Dach: Frist zur Nacherfüllung und was danach möglich wird

Der Besteller eines mangelhaften Werks kann Nacherfüllung verlangen, den Mangel nach Fristablauf selbst beseitigen lassen, zurücktreten oder mindern und Schadensersatz verlangen (§ 634 Nr. 1 bis 4 BGB). Der Weg beginnt in allen vier Fällen gleich: mit einer benannten Rüge und einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung.

Mangelhaft ist das Dach, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat; fehlt eine Vereinbarung, kommt es darauf an, ob es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet (§ 633 Abs. 2 BGB). Der Bundesgerichtshof hat daran den funktionalen Maßstab geknüpft: Ein Werk entspricht nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn es die vereinbarte Funktionstauglichkeit nicht aufweist (Urteil vom 8. November 2007, Az. VII ZR 183/05, Leitsatz a). Für ein saniertes Dach heißt das: Es schuldet Dichtheit, nicht nur die Ausführung der beschriebenen Positionen.

Die Rüge selbst ist eine Sache der Genauigkeit. Sie benennt jeden Mangel einzeln, mit Ort am Dach und Foto, setzt ein konkretes Fristdatum und geht nachweisbar zu. Die Auswahl zwischen Beseitigung und Neuherstellung liegt dagegen nicht beim Besteller: Verlangt er Nacherfüllung, kann der Betrieb nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen (§ 635 Abs. 1 BGB) und trägt dafür Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (§ 635 Abs. 2 BGB).

Nach erfolglosem Ablauf der Frist öffnet sich die Selbstvornahme: Der Besteller kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, sofern der Betrieb die Nacherfüllung nicht zu Recht verweigert (§ 637 Abs. 1 BGB) – etwa weil sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre (§ 635 Abs. 3 BGB). Für die erforderlichen Aufwendungen kann er Vorschuss verlangen (§ 637 Abs. 3 BGB). Das ist der Hebel, der eine Ersatzvornahme am Dach überhaupt erst finanzierbar macht, ohne die Rücklage vorzustrecken.

Beruft sich der Betrieb darauf, die Ursache liege in einer Vorleistung eines anderen Unternehmers – im Untergrund, in der Dämmung, in einer Attika –, gilt eine klare Beweisregel: Er wird von der Mängelhaftung nur frei, wenn er seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat, und die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt er selbst (BGH, Az. VII ZR 183/05, Leitsätze b und c).

Bleibt der Betrieb schon vor der Fertigstellung aus, tragen statt der Mängelrechte Verzug, Frist, Rücktritt und Kündigung aus wichtigem Grund – dieser Weg steht in Dachdecker kommt nicht: was Verwaltungen tun können.

Werklohn nach einer Dachsanierung einbehalten: das Doppelte der Beseitigungskosten

Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, darf er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern (§ 641 Abs. 3 BGB). Angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten. Bezugsgröße dieser Rechnung ist der einzelne Mangel, nicht die Rechnungssumme des Bauvorhabens.

Vor der Fälligkeit stellt sich die Frage gar nicht. Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten (§ 641 Abs. 1 Satz 1 BGB) – wer die Abnahme berechtigt verweigert, schuldet noch nichts und muss nichts zurückbehalten. Die Zurückbehaltung des Werklohns – der Einbehalt – ist deshalb das Instrument für den Fall, dass abgenommen wurde und gleichwohl ein Mängelbeseitigungsanspruch offen ist.

Beim Bauvertrag kommt eine zweite Bedingung hinzu, und sie wird in Verwaltungen regelmäßig übersehen: Die Vergütung ist zu entrichten, wenn der Besteller das Werk abgenommen hat oder die Abnahme entbehrlich ist und der Betrieb eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat (§ 650g Abs. 4 Satz 1 BGB). Prüffähig ist sie, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist – und sie gilt als prüffähig, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang begründete Einwendungen gegen ihre Prüffähigkeit erhoben hat (§ 650g Abs. 4 Sätze 2 und 3 BGB).

Ein Einbehalt braucht eine Zahl, keine Haltung. Wer einbehält, ohne die Beseitigungskosten je Mangel zu beziffern, gerät selbst in die Begründungspflicht – der Befund am Bauteil ist die Grundlage dieser Berechnung.

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Beweissicherung am sanierten Dach: Sachverständiger und selbständiges Beweisverfahren

Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat (§ 485 Abs. 2 ZPO). Feststellen lassen sich der Zustand oder Wert einer Sache, die Ursache eines Sachmangels und der Aufwand für seine Beseitigung.

Die Hürde ist dabei niedriger, als sie klingt: Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann (§ 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Der Antrag geht an das Gericht, das nach dem Vortrag des Antragstellers in der Hauptsache zuständig wäre; bei dringender Gefahr auch an das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die zu begutachtende Sache befindet (§ 486 Abs. 2 und 3 ZPO).

Zwei Wirkungen unterscheiden dieses Verfahren von einem selbst beauftragten Gutachten. Beruft sich eine Partei später im Prozess auf Tatsachen, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, steht das einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich (§ 493 Abs. 1 ZPO). Und die Zustellung des Antrags hemmt die Verjährung des Anspruchs (§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB); die Hemmung endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens (§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Der eigene Beitrag zur Beweislage entsteht früher und billiger: Fotos mit Datum und erkennbarer Lage am Bauteil, der vollständige Schriftwechsel mit Zugangsnachweis, die Zustandsfeststellung und die Rechnungen. Wohin diese Unterlagen nach dem Streit gehören, damit sie beim nächsten Befund auffindbar sind, steht in Dachakte: welche Unterlagen zum Dach gehören und wie sie entsteht.

Am teuersten sind nicht die Mängel, sondern die Wochen zwischen dem ersten Verdacht und der ersten schriftlichen Rüge. In dieser Zeit werden Nacharbeiten ausgeführt, die den ursprünglichen Zustand beseitigen — und danach ist nicht mehr feststellbar, was vorher war. Ich lasse den Zustand deshalb dokumentieren, bevor irgendjemand wieder auf das Dach steigt, und erst dann wird über die Ursache geredet.
Thorge Harms — Geschäftsführer Dachwartung Profi

Die Schritte nach einer mangelhaften Dachsanierung in der Reihenfolge

Acht Schritte bauen nach einer mangelhaften Dachsanierung aufeinander auf. Sie lauten: Abnahmetermin mit Protokoll, Verweigerung in Textform, gemeinsame Zustandsfeststellung, Rüge mit Frist, Vorschuss oder Selbstvornahme, Einbehalt, Prüfung der Schlussrechnung und selbständiges Beweisverfahren. Jeder Schritt setzt den vorigen voraus, und wer einen überspringt, verliert regelmäßig die Rechtsfolge des nächsten.

Schritt Norm Frist / Voraussetzung Nachweis
Abnahmetermin mit Protokoll § 640 Abs. 1 und 3 BGB Werk fertiggestellt; wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden Abnahmeprotokoll mit jedem bekannten Mangel und ausdrücklichem Vorbehalt
Abnahme unter Angabe mindestens eines Mangels verweigern § 640 Abs. 2 Satz 1 BGB innerhalb der gesetzten angemessenen Frist, unter Angabe mindestens eines Mangels Verweigerungsschreiben in Textform, mit Datum und Zugangsnachweis
Zustand gemeinsam feststellen § 650g Abs. 1 und 2 BGB Verweigerung unter Angabe von Mängeln; Mitwirkung auf Verlangen des Betriebs Datierte, von beiden Seiten unterschriebene Zustandsfeststellung mit Fotos
Mangel rügen und Frist zur Nacherfüllung setzen § 634 Nr. 1, § 635 Abs. 1 BGB angemessene Frist; die Art der Nacherfüllung wählt der Betrieb Rügeschreiben je Mangel mit Fotos, Fristdatum und Zugangsnachweis
Vorschuss verlangen oder selbst beseitigen lassen § 637 Abs. 1 und 3 BGB erfolgloser Ablauf der Frist; keine berechtigte Verweigerung der Nacherfüllung Kostenangebot des Drittbetriebs, Vorschussverlangen, spätere Abrechnung
Werklohn einbehalten § 641 Abs. 3 BGB Vergütung fällig und Anspruch auf Mängelbeseitigung; in der Regel das Doppelte der Beseitigungskosten schriftliche Berechnung je Mangel, dem Betrieb mitgeteilt
Schlussrechnung prüfen und Einwendungen erheben § 650g Abs. 4 BGB begründete Einwendungen gegen die Prüffähigkeit innerhalb von 30 Tagen nach Zugang Einwendungsschreiben mit Datum und Zugangsnachweis
Selbständiges Beweisverfahren einleiten § 485 Abs. 2, § 486 Abs. 2 ZPO rechtliches Interesse an der Feststellung; Antrag beim Gericht der Hauptsache gerichtliches Sachverständigengutachten, im späteren Prozess verwertbar (§ 493 Abs. 1 ZPO)

Über einen Bestand hinweg ist diese Reihenfolge weniger ein Rechtsproblem als ein Termin- und Dokumentationsproblem: Fristen laufen je Objekt, die Belege entstehen an verschiedenen Standorten, und der Schriftwechsel liegt bei wechselnden Zuständigen. Genau diesen Teil übernehmen wir – ein Ansprechpartner, ein Protokollformat, Termine und Abnahme zentral gesteuert; ausgeführt wird von persönlich ausgewählten Meisterbetrieben, bundesweit. Was die laufende Betreuung eines verteilten Bestands umfasst, steht unter Dachwartung für Hausverwaltungen.

Wie derselbe Vorgang vorher aussieht – Leistungsbeschreibung, Eignungsprüfung, Angebotswertung, damit der Streit gar nicht erst entsteht –, steht in Rahmenvertrag Dachwartung: ausschreiben, vergleichen, vergeben.

Gewährleistungsansprüche am Dach weitergeben: die Abtretung beim Verkauf

Mängelansprüche gegen den Betrieb, der das Dach saniert hat, sind Forderungen und lassen sich übertragen. Eine Forderung kann vom Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden; mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen (§ 398 BGB). Beim Objektverkauf gehört diese Abtretung in den Kaufvertrag.

Sie wirkt allerdings nur so weit, wie der Anspruch reicht und nachweisbar ist. Mit abzugeben sind deshalb Bauvertrag, Abnahmeprotokoll mit Datum, etwaige Zustandsfeststellungen und der vollständige Schriftwechsel zu den gerügten Mängeln – ohne sie steht der Erwerber mit einem Anspruch da, dessen Voraussetzungen er nicht belegen kann. Wie lange dieser Anspruch gegen den Errichter überhaupt läuft, steht in Herstellergarantie und Gewährleistung am Dach.

Fazit zur Mängeldurchsetzung nach der Dachsanierung: fünf Angaben entscheiden

Welcher Schritt nach einer mangelhaften Dachsanierung als nächster ansteht, ergibt sich aus fünf Angaben. Maßgeblich sind die Vertragsart (Werkvertrag, Bauvertrag, zusätzlich VOB/B), der Abnahmestatus (erklärt, unter Vorbehalt, verweigert, durch Fristablauf eingetreten), der Stand der Schlussrechnung, der Umfang des Mangels und das Datum der gesetzten Frist. Wer alle fünf benennen kann, kennt seinen nächsten Schritt.

Noch nicht abgenommen

Dann ist die Position am stärksten. Die Verweigerung gehört in Textform mit Mangelangabe, und der Zustand wird gemeinsam festgestellt und datiert, bevor nachgearbeitet wird.

Abgenommen, Mangel offen

Der häufigste Fall. Jetzt zählen die Rüge mit Fristdatum, der bezifferte Einbehalt je Mangel und die Frage, ob die Schlussrechnung geprüft und fristgerecht beanstandet wurde.

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Frist abgelaufen, keine Nacharbeit

Dann sind Vorschuss und Selbstvornahme eröffnet, und die Beweislage entscheidet über das Ergebnis – der Zustand wird gesichert, bevor ein zweiter Betrieb die Fläche verändert.

Jeder dieser Schritte setzt einen datierten Befund voraus. Welchen Zustand das sanierte Dach heute hat und welcher Befund sich am Bauteil belegen lässt, klärt der Dach-Check. Den Dach-Check fordern Sie kostenlos und unverbindlich an.

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Häufige Fragen: Mängel nach der Dachsanierung

Nach einer mangelhaften Dachsanierung wiederholen sich zehn Fragen. Die wichtigste zuerst: ob die Abnahme verweigert werden darf – und wo das Gesetz die Grenze zieht.

Darf ich die Abnahme des sanierten Dachs wegen Mängeln verweigern?

Die Abnahme eines sanierten Dachs lässt sich wegen wesentlicher Mängel verweigern. Das Gesetz verpflichtet den Besteller zur Abnahme des vertragsmäßig hergestellten Werks und zieht die Grenze in dieselbe Richtung: Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden (§ 640 Abs. 1 BGB). Die Verweigerung muss mindestens einen Mangel benennen (§ 640 Abs. 2 Satz 1 BGB); für den Nachweis des Zugangs ist die Textform der sichere Weg.

Was passiert, wenn der Dachdecker eine Frist zur Abnahme setzt und niemand reagiert?

Ein saniertes Dach gilt als abgenommen, wenn der Besteller auf eine gesetzte Abnahmefrist nicht reagiert (§ 640 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Wirkung setzt voraus, dass der Betrieb nach Fertigstellung eine angemessene Frist gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Ein unbeantwortetes Schreiben ersetzt damit die Abnahmeerklärung.

Was ist eine Zustandsfeststellung nach verweigerter Abnahme des Dachs?

Die Zustandsfeststellung hält fest, in welchem Zustand das Dach bei verweigerter Abnahme war. Verweigert der Besteller die Abnahme unter Angabe von Mängeln, muss er auf Verlangen des Betriebs an einer gemeinsamen Feststellung mitwirken; sie trägt den Tag der Anfertigung und beide Unterschriften (§ 650g Abs. 1 BGB). Im Baualltag heißt sie auch Leistungsstandfeststellung.

Was droht, wenn wir den Termin zur Zustandsfeststellung nicht wahrnehmen?

Bleibt der Besteller einem vereinbarten oder fristgerecht bestimmten Termin fern, darf der Betrieb die Zustandsfeststellung einseitig vornehmen (§ 650g Abs. 2 BGB). Ist das Werk dem Besteller verschafft und fehlt darin ein offenkundiger Mangel, wird vermutet, dass dieser erst danach entstand und vom Besteller zu vertreten ist (§ 650g Abs. 3 BGB).

Wie viel Werklohn darf ich wegen eines Dachmangels einbehalten?

Der Besteller darf nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern, solange er die Beseitigung des Mangels verlangen kann. Angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung erforderlichen Kosten (§ 641 Abs. 3 BGB). Bezugsgröße ist der einzelne Mangel, nicht die Rechnungssumme.

Wie lang ist eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung am Dach?

Angemessen ist die Frist, in der ein Fachbetrieb den konkreten Mangel fachgerecht beseitigen kann. Maßgeblich sind Umfang und Lage der Fehlstelle, Materialbeschaffung, Gerüst oder Hubsteiger und die Witterung, die eine Abdichtungsarbeit zulässt. Das Gesetz knüpft die Rechtsfolgen an den erfolglosen Ablauf dieser Frist (§ 637 Abs. 1 BGB), nicht an eine feste Dauer.

Kann ich einen anderen Dachdecker beauftragen, wenn der erste nicht nacharbeitet?

Nach erfolglosem Ablauf einer zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen (§ 637 Abs. 1 BGB). Das gilt nicht, wenn der Betrieb die Nacherfüllung zu Recht verweigert – etwa weil sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre (§ 635 Abs. 3 BGB).

Muss die Verwaltung die Mängelbeseitigung am Dach vorfinanzieren?

Der Besteller kann von dem Betrieb für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen (§ 637 Abs. 3 BGB). Für eine Verwaltung ist das der entscheidende Punkt: Die Ersatzvornahme am Dach muss nicht aus der Rücklage vorgestreckt und Jahre später eingeklagt werden, sondern kann vorab beziffert und verlangt werden.

Was bringt ein selbständiges Beweisverfahren gegenüber einem eigenen Gutachten?

Das selbständige Beweisverfahren bindet sein Ergebnis an einen späteren Prozess (§ 493 Abs. 1 ZPO). Beruft sich eine Partei dort auf Tatsachen, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, steht das einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich. Zusätzlich hemmt die Zustellung des Antrags die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB).

Kann ich Gewährleistungsansprüche am Dach beim Verkauf an den Käufer weitergeben?

Mängelansprüche gegen den Betrieb, der das Dach saniert hat, sind Forderungen und lassen sich abtreten (§ 398 BGB). Mit dem Abschluss des Abtretungsvertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen. Die Abtretung gehört in den Kaufvertrag, zusammen mit Abnahmedatum, Bauvertrag, Abnahmeprotokoll und dem Schriftwechsel zu den Mängeln.

Regelwerke & Quellen: § 633, § 634, § 635, § 637, § 640, § 641, § 650g BGB · § 650a BGB (Begriff des Bauvertrags) · § 398 BGB (Abtretung) · § 204 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 BGB (Hemmung durch das selbständige Beweisverfahren) · § 485 ZPO, § 486 ZPO (zuständiges Gericht) und § 493 ZPO (Benutzung im Prozess) · BGH, Urteil vom 8. November 2007 – VII ZR 183/05 (BGHZ; funktionaler Mangelbegriff, Prüfungs- und Hinweispflicht, Beweislast des Unternehmers).

Der Befund, auf dem die Mängelrüge aufsetzt

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