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Dachwartung vom Profi Dach-Check
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Ratgeber · Für Eigentümer, Vermieter und Hausverwaltungen

Dachtritte für den Schornsteinfeger: welche Zugänge der Eigentümer vorhalten muss

Sichere Zugänge und Standflächen auf dem Dach schuldet die Eigentümerseite aus dem Bauordnungsrecht: Für vom Dach aus vorzunehmende Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen. Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz setzt daneben die Termine und den Nachweis: Der Eigentümer veranlasst Reinigung und Überprüfung fristgerecht und gestattet den Zutritt. Fällt der Termin aus, weil das Dach nicht sicher zu erreichen ist, beginnt eine behördliche Kette, die mit der Ersatzvornahme auf eigene Kosten endet.

Zuletzt geprüft: 29. August 2026 · Verfasst und aus der Praxis geprüft von Thorge Harms, Geschäftsführer Dachwartung Profi

Woher die Pflicht zu Dachtritten und Standflächen am Dach kommt

Die Pflicht zu Dachtritten und Standflächen folgt aus dem Bauordnungsrecht der Länder. Wörtlich steht sie in Art. 30 Abs. 8 der Bayerischen Bauordnung und in § 32 Abs. 8 der Brandenburgischen Bauordnung: Für vom Dach aus vorzunehmende Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen. Adressiert ist damit das Gebäude, nicht der Betrieb, der es betritt.

Der Satz ist kurz, und genau darin liegt seine Reichweite. Er nennt keinen Anlass und kein Gewerk, sondern jede Arbeit, die vom Dach aus zu erledigen ist – die Kehrung des Schornsteins ebenso wie die Kontrolle einer Antenne oder die Reinigung einer Rinne. Wer nur an den Schornsteinfeger denkt, unterschätzt, wie viele Termine an derselben Einrichtung hängen.

Die zweite bauordnungsrechtliche Linie betrifft die Anlage selbst. Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage und so herzustellen, dass die Feuerstätten ordnungsgemäß angeschlossen werden können; sie müssen leicht gereinigt werden können (Art. 40 Abs. 3 Satz 3 der Bayerischen Bauordnung). Die Erreichbarkeit des Schornsteins ist also keine nachträgliche Zutat, sondern eine Anforderung an die Anlage.

Fundstelle Was sie verlangt Wen sie adressiert
Landesbauordnung (Art. 30 Abs. 8 BayBO, § 32 Abs. 8 BbgBO) Für vom Dach aus vorzunehmende Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen. Das Gebäude – und damit die Eigentümerseite
Landesbauordnung (Art. 40 Abs. 3 Satz 3 BayBO) Abgasanlagen sind so herzustellen, dass sie leicht gereinigt werden können. Planung und Ausführung der Anlage
§ 1 Abs. 1 SchfHwG Reinigung und Überprüfung der kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen sind fristgerecht zu veranlassen. Eigentümer des Grundstücks oder des Raums
§ 1 Abs. 3 SchfHwG Zutritt zu Grundstücken und Räumen ist für die Feuerstättenschau und die anlassbezogenen Überprüfungen zu gestatten. Eigentümer und Besitzer nebeneinander
§ 4 Abs. 1 und 2 SchfHwG Die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten ist nachzuweisen; Formblatt und Bescheinigungen sind spätestens 14 Tage nach der Durchführung abzusenden. Eigentümer
DIN 18160-5:2016-04 Anforderungen, Planung und Ausführung der Verkehrswege und Standflächen für Schornsteinfegerarbeiten. Planung und ausführender Fachbetrieb
§ 823 Abs. 1 BGB Wer Leben, Körper oder Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt, schuldet Ersatz des daraus entstehenden Schadens. Wer über das Gebäude tatsächlich verfügt

Die Landesbauordnungen folgen an dieser Stelle einer gemeinsamen Musterfassung, weichen aber in Nummerierung und Einzelheiten voneinander ab. Für ein konkretes Objekt gilt die Bauordnung seines Landes; der oben zitierte Wortlaut ist der beider genannten Länder.

Was für Ihr Objekt gilt, klärt der Dach-Check.

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Verzinkte Trittstufe auf ihrem Trägerziegel, an den Verschraubungen Rostfahnen, im Ziegel darunter ein feiner Riss

Was das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom Eigentümer verlangt

Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz verpflichtet den Eigentümer eines Grundstücks oder Raums zu zweierlei: die Reinigung und Überprüfung der kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht zu veranlassen (§ 1 Abs. 1) und für die Feuerstättenschau sowie die anlassbezogenen Überprüfungen Zutritt zu Grundstücken und Räumen zu gestatten (§ 1 Abs. 3).

Die Zutrittspflicht trifft Eigentümer und Besitzer nebeneinander. Wird sie nicht erfüllt, erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung (§ 1 Abs. 4); das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ist dafür ausdrücklich eingeschränkt (§ 1 Abs. 5). Verweigerter Zutritt ist zugleich eine Ordnungswidrigkeit (§ 24 Abs. 1 Nr. 3).

Zur Technik des Zugangs schweigt das Gesetz. Es kennt den Zutritt zum Grundstück und zu den Räumen, nicht die Stufe auf dem Ziegel. Deshalb laufen hier zwei Regelwerke zusammen: das Bauordnungsrecht liefert die Einrichtung, das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz den Termin und den Nachweis. Beide zusammen ergeben die Pflichtenlage des Eigentümers.

Der Takt der Termine steht in zwei Quellen. Die Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen richtet sich nach Anlage 1 der Kehr- und Überprüfungsordnung und wird im Feuerstättenbescheid für das einzelne Objekt festgesetzt (§ 3 Abs. 2 KÜO). Die Feuerstättenschau kommt hinzu: Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger besichtigt die Anlagen zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung, frühestens drei und spätestens fünf Jahre nach der letzten Schau (§ 14 Abs. 1 SchfHwG). Ihren Termin kündigt er spätestens fünf Werktage vorher an (§ 3 Abs. 1 KÜO).

Verkehrsweg und Standfläche: was am Dach für Schornsteinfegerarbeiten gebraucht wird

Für Schornsteinfegerarbeiten am Dach werden zwei Dinge gebraucht: ein Verkehrsweg vom Ausstieg zum Schornstein und eine Standfläche an ihm. Genau diese beiden Gegenstände behandelt DIN 18160-5:2016-04 „Abgasanlagen – Teil 5: Einrichtungen für Schornsteinfegerarbeiten – Anforderungen, Planung und Ausführung“ mit Anforderungen, Planung und Ausführung.

Aus dieser Zweiteilung folgt der praktische Blick auf ein Bestandsdach. Ein Trittweg ohne Standfläche am Schornstein ist so unbrauchbar wie eine Standfläche ohne Weg dorthin. Beides gehört zusammen, und beides endet nicht am Dachrand: Der Weg beginnt dort, wo das Dach von innen betreten wird – am Dachausstieg oder am dafür vorgesehenen Fenster.

Die Maße dieser Einrichtungen – Abstände der Tritte, Größe der Standfläche, Anschluss an den Ausstieg – stehen in der Norm selbst und gehören zur Leistung des ausführenden Fachbetriebs. Für die Eigentümerseite ist die verwertbare Aussage einfacher: Der Weg muss durchgehend vorhanden, tragfähig befestigt und ohne Umsteigen begehbar sein.

Neben dem Trittweg liegt eine zweite Einrichtung mit eigenem Regelwerk: die Anschlageinrichtung, an der sich eine Person gegen Absturz sichert. Sie hat eine eigene Prüfmechanik, eine eigene Qualifikationsfrage und einen eigenen Nachweis – nachzulesen in Absturzsicherung am Dach: Prüfpflicht, Frist und Nachweis. Ein vorhandener Dachtritt sagt über den Prüfstand der Anschlagpunkte nichts aus.

Was ein unsicherer Dachzugang beim Kehr- und Überprüfungstermin auslöst

Ein unsicherer Dachzugang führt dazu, dass die im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten nicht durchgeführt und damit nicht nachgewiesen werden. Ab dieser Lücke läuft eine Kette mit festen Fristen: Mängelvermerk im Formblatt, sechs Wochen für den Nachweis der Behebung, Anzeige bei der Behörde, Zweitbescheid, Ersatzvornahme.

Schritt Fundstelle Was daraus folgt
Arbeiten bleiben aus, Nachweis fehlt § 4 Abs. 1 und 2 SchfHwG Formblatt und Bescheinigungen müssen dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger spätestens 14 Tage nach Ablauf der Frist aus dem Feuerstättenbescheid zugehen.
Mangel wird vermerkt § 5 Abs. 1 SchfHwG Der Schornsteinfeger vermerkt den Mangel im Formblatt. Die Behebung ist innerhalb von sechs Wochen nachzuweisen.
Anzeige bei der Behörde § 5 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG Bleibt der Nachweis aus, zeigt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger den Mangel der zuständigen Behörde an.
Unmittelbare Gefahr für Betriebs- und Brandsicherheit § 5 Abs. 2 SchfHwG Solche Mängel sind unverzüglich der Behörde und dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu melden – ohne die Sechs-Wochen-Frist abzuwarten.
Zweitbescheid § 25 Abs. 2 und 4 SchfHwG Die Behörde setzt fest, welche Arbeiten in welchem Zeitraum durchzuführen sind, und droht die Ersatzvornahme an. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
Ersatzvornahme § 26 SchfHwG Die Behörde beauftragt die Arbeiten unverzüglich, erhebt Gebühren und Auslagen vom Eigentümer und kann die voraussichtlichen Kosten im Voraus verlangen.
Ordnungswidrigkeit § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 SchfHwG Nicht rechtzeitig veranlasste Arbeiten und verweigerter Zutritt sind bußgeldbewehrt; der Rahmen liegt bei bis zu fünftausend Euro.

Zwei Eigenschaften dieser Kette werden im Objektbetrieb regelmäßig unterschätzt. Erstens läuft sie ohne weiteres Zutun der Eigentümerseite weiter: Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger kontrolliert die Einhaltung der Eigentümerpflichten von Amts wegen (§ 13 SchfHwG) und meldet der Behörde, wenn Formblatt und Bescheinigungen nicht binnen 14 Tagen nach Fristablauf vorliegen (§ 25 Abs. 1). Zweitens haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Zweitbescheid keine aufschiebende Wirkung (§ 25 Abs. 4).

Für ein verwaltetes Portfolio hat das eine unangenehme Eigenschaft: Die Kette beginnt an einem Termin, der nicht im eigenen Kalender steht, und sie meldet sich erst wieder als Bescheid. Wie sich Fristen verschiedener Gewerke an derselben Fläche zusammenführen lassen, steht in Prüfplan für die Dachfläche: welche Prüffristen zusammenlaufen.

Wichtige Einschränkung: Die Kette nach §§ 4, 5, 25 und 26 SchfHwG knüpft an die im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten an. Ob im Einzelfall ein bestimmter Zugangsmangel dazu führt, dass eine Arbeit unterbleibt, entscheidet die Lage am Objekt – Dachneigung, Höhe, Standort des Schornsteins und der vorhandene Weg dorthin.

Dachtritte im Wartungsbefund: woran ihr Zustand hängt

Dachtritte altern an ihrer Verbindung zum Dach, nicht nur an der Stufe selbst. Sichtbare Befunde sind korrodierte oder gelöste Befestigungen, gerissene Trägerziegel, nach einem Sturm verschobene Stufen und Lücken im Trittweg nach einer Umdeckung. Diese Befunde hält die Dachwartung mit Datum, Ort und Fotobeleg fest.

Der Grund für diesen Blick liegt in der Bauart. Eine Trittstufe sitzt auf einem Trägerziegel oder einem Halter, der in die Lattung greift; die Last aus einer stehenden Person wandert also durch die Deckung hindurch in die Tragebene. Ein Dachtritt versagt deshalb an seiner Befestigung, bevor die Stufe selbst versagt – und die Befestigung ist genau der Teil, den man von unten nicht sieht.

Dazu kommen die Veränderungen, die niemand als Eingriff in den Trittweg wahrnimmt. Eine Umdeckung setzt die Stufen neu und lässt gelegentlich eine aus. Eine Photovoltaikanlage belegt die Fläche, über die der Weg lief. Ein neuer Lüfter steht dort, wo die Standfläche war. Jede dieser Maßnahmen ist für sich in Ordnung und verändert trotzdem den Zugang zum Schornstein.

Vom Trittweg zu unterscheiden ist der Anschluss des Schornsteins an die Dachfläche selbst. Verwahrung, Anschlussbleche und die Fuge zwischen Mauerwerk und Deckung sind ein eigenes Bauteil mit eigenem Schadensbild und erscheinen im Wartungsbefund getrennt vom Zugang.

Der Befund ist eine Feststellung, keine Prüfung der Einrichtung. Festgehalten wird, was zum Datum der Begehung zu sehen war. Eine sachkundige Prüfung mit Prüfnachweis ist eine andere Leistung mit eigener Qualifikationsanforderung – bei Anschlageinrichtungen ausdrücklich, und dort auch mit eigener Frist.

Dachtritte nachträglich anbringen: was am Bestandsdach vorher zu klären ist

Vor einer Nachrüstung von Dachtritten steht die Bestandsaufnahme am Dach: Deckungsart und Ziegelmodell, der Zustand von Lattung und Sparren an den Auflagerstellen, der Verlauf vom Ausstieg bis zur Standfläche am Schornstein und alles, was inzwischen auf der Fläche liegt. Jede Befestigung greift in die Deckung ein.

Das Ziegelmodell ist dabei der Punkt, an dem eine Nachrüstung im Bestand tatsächlich hängen bleibt. Trittstufen setzen auf einem passenden Trägerziegel auf, und je älter die Deckung, desto seltener ist dieses Modell noch lieferbar. Ob das Dach den Weg trägt, ist deshalb zuerst eine Frage der vorhandenen Deckung, nicht des Zubehörs.

Der zweite Punkt ist die Reihenfolge. Wer die Deckung ohnehin bearbeitet – eine Umdeckung, eine Teilerneuerung, eine Photovoltaikbelegung –, legt Trittweg und Standfläche in denselben Vorgang. Was an den alternden Bauteilen des geneigten Dachs dafür ohnehin ansteht, beschreibt Steildach warten: welche Bauteile altern und woran man sie erkennt.

Vor dem nächsten Kehr- oder Überprüfungstermin am Zugang zu klären

  • Der Feuerstättenbescheid liegt vor: Er nennt die festgesetzten Arbeiten und den Zeitraum, in dem sie durchzuführen sind.
  • Der Weg vom Innenraum auf das Dach ist benutzbar – Ausstieg oder Dachfenster lassen sich öffnen, und es ist geklärt, wer sie öffnet.
  • Vom Ausstieg bis zum Schornstein besteht ein durchgehender Trittweg ohne Lücke; einzelne fehlende Stufen sind notiert.
  • Die Standfläche am Schornstein ist vorhanden, fest und frei von Bewuchs, Laub und abgelegtem Material.
  • Befestigungen von Trittstufen und Laufrosten sind sichtbar unbeschädigt: kein Rost an der Verbindung, kein gerissener Trägerziegel, keine verschobene Stufe.
  • Nachträgliche Aufbauten auf der Fläche – Photovoltaikmodule, Lüftungsteile, Antennen – versperren den Trittweg nicht.
  • Ob eine Anschlageinrichtung vorhanden und geprüft ist, steht im eigenen Nachweis und wird nicht am Trittweg mitbeurteilt.
  • Ein im letzten Formblatt vermerkter Mangel ist erledigt und die Erledigung ist nachgewiesen.

Ein Zugangsmangel fällt am Termin auf, nicht davor. Welchen Zustand Trittweg, Standfläche und Ausstieg an Ihrem Objekt haben, klärt der Dach-Check – kostenlos und unverbindlich angefordert.

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Wer die Dachtritte schuldet: Eigentümer, Besitzer und Verwalter

Die Pflichten des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes treffen den Eigentümer des Grundstücks oder Raums: Er veranlasst die Arbeiten (§ 1 Abs. 1) und weist ihre Durchführung nach (§ 4 Abs. 1). Die Zutrittspflicht trifft daneben ausdrücklich auch den Besitzer (§ 1 Abs. 3). Die bauordnungsrechtliche Anforderung an die Vorrichtungen richtet sich an das Gebäude.

Für ein vermietetes oder verwaltetes Objekt heißt das zweierlei. Der Mieter kann die Zutrittspflicht auslösen, aber nicht die Vorhaltepflicht erfüllen – über bauliche Einrichtungen verfügt er nicht. Und ein Verwaltervertrag verteilt die Aufgabe im Innenverhältnis, ändert aber nichts daran, wen das Gesetz adressiert.

Daneben steht die allgemeine Verkehrssicherungspflicht: Wer Leben, Körper oder Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt, schuldet Ersatz des daraus entstehenden Schadens (§ 823 Abs. 1 BGB). Wie diese Pflicht am Dach zugeordnet wird und was der Entlastungsbeweis verlangt, behandelt Wartungspflicht Dach: Verkehrssicherungspflicht, Rechtsprechung und Haftung.

Von der Vorhaltepflicht zu trennen ist die Frage, unter welchen Bedingungen ein fremder Betrieb das Dach überhaupt betreten darf – Freigabe, Schlüsselregime, Unterweisungsnachweis. Diesen Teil des Zugangs behandelt Dachzugang für Fremdfirmen: Freigabe, Einweisung, Nachweis. Für den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gilt daneben die gesetzliche Zutrittsregelung des § 1 Abs. 3 SchfHwG.

Fazit zu Dachtritten für den Schornsteinfeger: drei Fragen vor dem nächsten Termin

Ob der nächste Kehr- oder Überprüfungstermin ohne Mangelvermerk durchläuft, entscheidet sich an drei Fragen: Führt ein durchgehender Trittweg vom Ausstieg zur Standfläche am Schornstein? Sind die Befestigungen dieses Wegs unbeschädigt? Und ist ein früher vermerkter Mangel nachweislich erledigt? Alle drei Fragen lassen sich am Objekt beantworten, ohne den nächsten Termin abzuwarten.

Der Trittweg ist vollständig

Dann geht es nur noch um den Zustand der Befestigungen und um die Frage, ob ein späterer Aufbau den Weg verstellt hat.

Der Weg endet vor dem Schornstein

Dann fehlt die Standfläche, an der die Arbeit stattfindet. Das ist ein baulicher Auftrag und gehört in denselben Vorgang wie die nächste Arbeit an der Deckung.

Der Zustand des Zugangs ist unbekannt

Dann fällt er am Termin auf, und die Frist aus § 5 Abs. 1 SchfHwG läuft ab dem Tag, an dem der Mangel vermerkt wurde.

Zugang feststellen lassen →

Der Zugang zum Schornstein ist ein Bauteil wie jedes andere. Welchen Zustand er an Ihrem Objekt hat und ob der Weg durchgehend trägt, klären Sie mit dem Dach-Check – kostenlos und unverbindlich angefordert.

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Häufige Fragen zu Dachtritten und Schornsteinfeger-Zugängen

Zu Dachtritten und Schornsteinfeger-Zugängen wiederholen sich zehn Fragen. Die wichtigste vorweg: Die Einrichtung schuldet die Eigentümerseite aus dem Bauordnungsrecht, den Termin und den Nachweis das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz. Beide Stränge treffen sich am selben Tag auf demselben Dach, und beide adressieren dieselbe Seite: den Eigentümer des Gebäudes.

Wer muss Dachtritte für den Schornsteinfeger stellen?

Dachtritte für den Schornsteinfeger stellt die Eigentümerseite des Gebäudes. Das Bauordnungsrecht der Länder verlangt, für vom Dach aus vorzunehmende Arbeiten sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen – wörtlich so in Art. 30 Abs. 8 der Bayerischen Bauordnung und in § 32 Abs. 8 der Brandenburgischen Bauordnung. Adressiert ist das Gebäude, nicht der Schornsteinfegerbetrieb.

Steht die Pflicht zu Dachtritten im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz?

Die Pflicht zu Dachtritten steht im Bauordnungsrecht der Länder, nicht im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz. Dieses verpflichtet den Eigentümer, die Reinigung und Überprüfung kehr- und überprüfungspflichtiger Anlagen fristgerecht zu veranlassen (§ 1 Abs. 1) und dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Zutritt zu Grundstück und Räumen zu gestatten (§ 1 Abs. 3).

Was ist ein Dachtritt?

Ein Dachtritt ist eine auf der Dachdeckung befestigte Trittstufe, die zusammen mit Laufrosten, Steigtritten und einer Standfläche am Schornstein den Weg über das geneigte Dach bildet. Fachlich gehört er zu den Verkehrswegen und Standflächen für Schornsteinfegerarbeiten, dem Gegenstand von DIN 18160-5:2016-04.

Welche Norm regelt Einrichtungen für Schornsteinfegerarbeiten?

Einrichtungen für Schornsteinfegerarbeiten regelt DIN 18160-5:2016-04 „Abgasanlagen – Teil 5: Einrichtungen für Schornsteinfegerarbeiten – Anforderungen, Planung und Ausführung“. Sie behandelt Verkehrswege und Standflächen, die für Reinigungs-, Überprüfungs- und Inspektionsarbeiten an Abgasanlagen von Gebäuden benötigt werden. Der Normtext ist kostenpflichtig; die Anforderungen bringt der ausführende Fachbetrieb mit.

Was passiert, wenn der Schornsteinfeger das Dach nicht sicher erreicht?

Erreicht der Schornsteinfeger das Dach nicht sicher, bleiben die festgesetzten Arbeiten aus und damit auch ihr Nachweis. Der Mangel wird im Formblatt vermerkt, seine Behebung ist binnen sechs Wochen nachzuweisen, andernfalls zeigt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ihn der zuständigen Behörde an (§ 5 Abs. 1 SchfHwG). Danach folgt der Zweitbescheid.

Was kostet ein versäumter Kehr- oder Überprüfungstermin?

Ein versäumter Kehr- oder Überprüfungstermin läuft auf zwei Kostenwege zu. Die Behörde setzt im Zweitbescheid eine Frist und droht die Ersatzvornahme an; danach lässt sie die Arbeiten auf Kosten des Eigentümers ausführen und kann die voraussichtlichen Kosten vorab verlangen (§§ 25, 26 SchfHwG). Daneben steht ein Bußgeldrahmen bis fünftausend Euro (§ 24 SchfHwG).

Muss der Eigentümer dem Schornsteinfeger Zutritt gewähren?

Zutritt zu Grundstück und Räumen schulden nach § 1 Abs. 3 SchfHwG sowohl der Eigentümer als auch der Besitzer. Wird er nicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung (§ 1 Abs. 4). Das Verweigern des Zutritts ist zugleich eine Ordnungswidrigkeit mit einem Rahmen bis fünftausend Euro (§ 24 SchfHwG).

Wie oft steht ein Schornsteinfeger-Termin am Gebäude an?

Wie oft ein Schornsteinfeger-Termin ansteht, ergibt sich aus zwei Regelwerken. Die Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen richtet sich nach Anlage 1 der Kehr- und Überprüfungsordnung und wird im Feuerstättenbescheid festgesetzt. Die Feuerstättenschau kommt hinzu: frühestens drei und spätestens fünf Jahre nach der letzten (§ 14 Abs. 1 SchfHwG).

Lassen sich Dachtritte nachträglich anbringen?

Dachtritte lassen sich am Bestandsdach nachträglich anbringen; vorher zu klären sind Deckungsart und Ziegelmodell, der Zustand von Lattung und Sparren an den Auflagerstellen sowie der Verlauf vom Ausstieg bis zur Standfläche am Schornstein. Jede Befestigung greift in die Deckung ein – der Zustand vor der Montage gehört deshalb dokumentiert.

Gehört der Zustand der Dachtritte in die Dachwartung?

Der Zustand der Dachtritte gehört in den Wartungsbefund. Festgehalten werden korrodierte oder gelöste Befestigungen, gerissene Trägerziegel, nach einem Sturm verschobene Stufen und Lücken im Trittweg nach einer Umdeckung – mit Datum, Ort und Fotobeleg. Eine sachkundige Prüfung der Einrichtung ist das nicht; sie ersetzt keine Prüfung der Anschlageinrichtungen.

Rechtsgrundlagen und Quellen: § 1 SchfHwG (Eigentümerpflichten, Zutritt, Duldungsverfügung), § 4 SchfHwG (Nachweis, Formblatt, 14-Tage-Frist), § 5 SchfHwG (Mängelvermerk, Sechs-Wochen-Nachweis, Anzeige), § 14 SchfHwG (Feuerstättenschau), § 24 SchfHwG (Bußgeldvorschriften), § 25 SchfHwG (Zweitbescheid), § 26 SchfHwG (Ersatzvornahme) · § 1 KÜO (kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen, Anzahl nach Anlage 1) und § 3 KÜO (Ankündigung und Festsetzung der Zeiträume) · Art. 30 Abs. 8 Bayerische Bauordnung und Art. 40 Abs. 3 Bayerische Bauordnung · § 32 Abs. 8 Brandenburgische Bauordnung · § 823 BGB (Schadensersatzpflicht) · DIN 18160-5:2016-04, Abgasanlagen – Teil 5: Einrichtungen für Schornsteinfegerarbeiten – Anforderungen, Planung und Ausführung (Titel und Anwendungsbereich nach den Katalogdaten des Herausgebers). Maßgeblich für ein konkretes Objekt sind die Bauordnung seines Landes und der Feuerstättenbescheid.

Den Zugang zum Schornstein feststellen lassen, bevor der Termin ihn feststellt

Ob Trittweg, Standfläche und Ausstieg an Ihrem Objekt durchgehend tragen, zeigt eine Feststellung mit Datum, Ort und Fotobeleg. Den Dach-Check fordern Sie kostenlos und unverbindlich an – schildern Sie kurz Ihr Objekt:

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